![]() |
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
|
![]() |
Bekämpfung der Kinder- und Jugenddelinquenz; Landesrahmenkonzept
Minderjährige Schwellen- und Intensivtäter
Gem. RdErl. d. MI, d. MJ, d. MS u.
d. MK v. 31.7.2009 - P 23.14-51603/1-5.1 (Nds.MBl. Nr.34/2009 S.751) - VORIS
21021 -
Bezug:
a) Gem. RdErl. v. 31.7.2009 (Nds.MBl. S.750) -
VORIS 21021 -
b) Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 31.7.2009 (Nds.MBl. S.757) -
VORIS 33311 -
1. Das als Anlage beigefügte Landesrahmenkonzept Minderjährige Schwellen- und Intensivtäter wird hiermit für verbindlich erklärt.
2. Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.8.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.
_________
An
die Dienststellen der
Landesverwaltung
die Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts
die Polizeidirektionen
das
Landeskriminalamt
die Polizeiakademie Niedersachsen
Anlage
Landesrahmenkonzept Minderjährige Schwellen- und Intensivtäter
Inhaltsübersicht
| 1. | Ausgangslage |
| 2. | Allgemeines |
| 3. | Vorhandene Dienstvorschriften, Leit- und Richtlinien |
| 4. | Ziele |
| 5. | Adressaten/Zuständigkeiten |
| 5.1 | Polizei |
| 5.2 | Öffentliche Jugendhilfe |
| 5.3 | Staatsanwaltschaft |
| 5.4 | Schule |
| 5.5 | Weitere Akteure |
| 6. | Zielgruppe/Begriffsbestimmungen |
| 6.1 | Schwellentäter |
| 6.2 | Intensivtäter |
| 7. | Verfahren |
| 7.1 | Verfahren im Umgang mit Schwellentätern |
| 7.2 | Verfahren im Umgang mit Intensivtätern |
| 7.2.1 | Strafmündige Intensivtäter (Jugendliche) |
| 7.2.2 | Strafunmündige Intensivtäter (Kinder) |
| 7.2.3 | Liste über Intensivtäter |
| 8. | Maßnahmen |
| 8.1 | Polizei |
| 8.1.1 | Ermittlungsgrundsätze für Schwellentäter |
| 8.1.2 | Ermittlungsgrundsätze für Intensivtäter |
| 8.1.3 | Regelmäßige Kontaktaufnahmen/Gefährderansprachen |
| 8.1.4 | Fallkonferenzen bei Schwellen- und Intensivtätern |
| 8.1.5 | Vorrangiges Jugendverfahren |
| 8.1.6 | Polizeiliche Auskunftssysteme |
| 8.2 | Öffentliche Jugendhilfe |
| 8.2.1 | Umgang mit strafauffälligen Kindern und Jugendlichen |
| 8.2.2 | Schwellentäter/Intensivtäter |
| 8.2.3 | Mitwirkung im Jugendstrafverfahren |
| 8.3 | Staatsanwaltschaft |
| 8.3.1 | Geschäftsverteilung |
| 8.3.2 | Sitzungsvertretung |
| 8.3.3 | Handakten |
| 8.3.4 | Verteilung der Intensivtäterliste |
| 8.3.5 | Fallkonferenzen |
| 8.3.6 | Vorrangiges Jugendverfahren |
| 8.3.7 | Aussetzung des Haftbefehls oder U-Haft-Vermeidung |
| 8.4 | Vollzug |
| 8.5 | Schule / Schulbehörde |
| 9. | Datenschutz |
1. Ausgangslage
Polizeiliche Erfahrungen, kriminologische Erkenntnisse und Untersuchungen u.a. im Bereich der Kinder- und Jugendkriminalität belegen, dass für die Begehung einer Vielzahl von Straftaten nur ein relativ kleiner Täterkreis 1) verantwortlich ist. Wegen der beachtlichen Delinquenzbelastung und der Gefahr des Abgleitens in eine kriminelle Karriere bedarf diese Personengruppe einer besonderen Aufmerksamkeit.
Das Sanktionssystem des Jugendstrafrechts und das Hilfesystem des SGB VIII/KJHG bieten ein sehr flexibles und vielseitiges Instrumentarium zur Reaktion auf delinquentes Verhalten junger Straftäter, das den individuellen Besonderheiten von Tat und Täter hinreichend Rechnung trägt. Wichtig ist, dieses Instrumentarium schnell und möglichst vollständig zur Anwendung zu bringen und Verfahrensabläufe zu beschleunigen. Die höchste Wirkung entfalten erzieherische Hilfen und Sanktionen, wenn sie zeitnah folgen. Neben einer konsequenten Strafverfolgung erscheint ein individuell ausgerichtetes Maßnahmen- und Handlungskonzept mit erzieherischen und spezialpräventiven Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig.
2. Allgemeines
Die Problematik der Delinquenz Minderjähriger ist nicht allein mit repressiven Maßnahmen der Polizei oder Mitteln des Strafrechts zu lösen. Es gilt in erster Linie zu verhindern, dass junge Menschen zu Tätern werden oder sich kriminelle Karrieren verfestigen. Hierzu gehören insbesondere Projekte zur Stärkung eines verantwortungsvollen Miteinanders und die Intensivierung präventiver Bemühungen. Prävention ist ein wichtiger Schlüssel zu einer gewaltfreieren Gesellschaft, zur Vermeidung von Straftaten und damit auch zu einem effektiven Opferschutz.
3. Vorhandene Dienstvorschriften, Leit- und Richtlinien
Nachstehend sind die wesentlichen Dienstvorschriften, Leit- und Richtlinien aufgeführt:
| a) | Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz, AV des MJ vom 12.7.1994 - VORIS 33310 00 00 00 003 - |
| b) | Polizeidienstvorschrift (PDV) 382 Bearbeitung von Jugendsachen - Ausgabe 1995 -, RdErl. des MI vom 14.5.1996 - VORIS 21021 00 00 32 047 - |
| c) | Vorrangiges Jugendverfahren, Gem. RdErl. des MJ und des MI vom 31.7.2009 - VORIS 33311 - |
| d) | Richtlinien für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei jugendtypischem Fehlverhalten (Diversionsrichtlinien), Gem. RdErl. des MJ, des MS und des MI vom 15.1.2007 - VORIS 33310 - |
| e) | Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft, Gem. RdErl. des MK, des MI und des MJ vom 30.9.2003 - VORIS 22410 - |
| f) | Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen, RdErl. des MK vom 15.2.2005 - VORIS 22410 |
| g) | Bekämpfung von erwachsenen und heranwachsenden Intensivtätern; Landesrahmenkonzept erwachsene/heranwachsende Intensivtäter, Gem. RdErl. des MI und des MJ vom 31.7.2009 - VORIS 21021 - |
4. Ziele
Die wesentlichen Ziele des Landesrahmenkonzeptes Minderjährige Schwellen- und Intensivtäter sind:
| - | Reduzierung der Kinder- und Jugenddelinquenz, |
| - | Koordination der Maßnahmen und Einhaltung landesweit einheitlicher Standards im Umgang mit minderjährigen Schwellen- und Intensivtätern sowohl innerhalb der Polizei als auch bei der Zusammenarbeit mit Jugendhilfe, Justiz, Schule und anderen Einrichtungen, |
| - | konsequente und schnelle Bekämpfung der Taten, um eine Verfestigung des delinquenten Verhaltens (kriminelle Karriere") zu verhindern, |
| - | Bildung/Intensivierung von Netzwerken, |
| - | frühzeitige und gegenseitige Information, Einbindung und Abstimmung zwischen Polizei, Jugendhilfe, Justiz, Schule und anderer im Verfahren involvierter Behörden und Einrichtungen, |
| - | landeseinheitliche und einvernehmliche Einstufung straffällig gewordener Minderjähriger, |
| - | Prüfung, ob eine dem Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung gewährleistet ist und ob Hilfen notwendig und geeignet sind, |
| - | Verfahrensbeschleunigung durch alle beteiligten Akteure mit dem Ziel der schnellstmöglichen Intervention (z.B. Vorrangiges Jugendverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe, Unterbringung in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe, Haftbefehle), |
| - | Erstellung eines polizeilichen Lagebildes auf örtlicher und landesweiter Ebene. |
5. Adressaten/Zuständigkeiten
Diese Konzeption richtet sich an die Polizei, Jugendhilfe, Staatsanwaltschaft, Schule und ggf. andere involvierte Behörden und Einrichtungen. Sie regelt die vernetzte Zusammenarbeit im Bereich der Minderjährigen Schwellen- und Intensivtäter bei der Anwendung präventiver und repressiver Strategien und Handlungskonzepte.
5.1 Polizei
Die Umsetzung des Landesrahmenkonzeptes liegt bei der Polizei im Verantwortungsbereich der Polizeidirektionen mit den Polizeiinspektionen und -kommissariaten. Die täterorientierte, deliktsübergreifende und zeitnahe Bearbeitung gehört zu den Grundsätzen polizeilicher Jugendsachbearbeitung in Niedersachsen. Sie erfolgt nach dem Wohnort- und Paten-/Betreuungsprinzip.
5.2 Öffentliche Jugendhilfe
Das zuständige Jugendamt wird zeitnah von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft über minderjährige Schwellen- und Intensivtäter informiert.
Die zuständige Sachbearbeitung im Allgemeinen Sozialdienst (ASD) bzw. im Kommunalen Sozialdienst der Landeshauptstadt Hannover (KSD) erhält von der Polizei eine Mitteilung (Jugendamtsbericht) über strafrechtlich relevante Sachverhalte oder Gefährdungssituationen
| - | bei nicht strafmündigen Kindern und |
| - | strafmündigen Jugendlichen zur weiteren Bearbeitung (siehe Nummer 8.2). |
Bei strafmündigen minderjährigen Schwellen- und Intensivtätern findet eine Abstimmung mit der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendgerichtshilfe (JGH) zuständigen Stelle statt.
Bei einem Hinweis auf eine Intensivtäterschaft werden zusätzlich die jeweiligen Leitungsebenen informiert.
Bei Verfahren, die zur Anklage kommen, sowie bei Diversionsverfahren wird die JGH durch die Staatsanwaltschaft direkt beteiligt.
5.3 Staatsanwaltschaft
Bei der Staatsanwaltschaft sind die Jugenddezernentinnen und Jugenddezernenten zuständig. Den Staatsanwaltschaften bleibt unbenommen, Sonderdezernate für Intensivtäter einzurichten.
5.4 Schule
Die von minderjährigen Schwellen- und Intensivtätern besuchte oder zu besuchende Schule wird über für den Schulbetrieb, insbesondere Gefährdungssituationen, bzw. für die Unterstützung ihrer schulischen Integration relevante Sachverhalte durch die Polizei zeitnah informiert. Weitergehende Informationspflichten zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft ergeben sich aus dem in Nummer 3 Buchst. e aufgeführten Gem. RdErl.
5.5 Weitere Akteure
Bei Bedarf beteiligen Polizei, öffentliche Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft weitere Akteure wie z.B. Ausländerstellen, freie Träger der Jugendhilfe, Jugendgerichte oder soziale Dienste (u.a. Bewährungshilfe).
6. Zielgruppe/Begriffsbestimmungen
Bei der Zielgruppe des Konzeptes handelt es sich um
| - | Kinder (Strafunmündige) |
| - | Jugendliche (Strafmündige). |
Ein Großteil dieser minderjährigen Täter begeht nur wenige Taten und tritt anschließend nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung.
Das Konzept bezieht sich auf die nachfolgend genannten Schwellentäter (vgl. Nummer 6.1) und Intensivtäter (vgl. Nummer 6.2).
6.1 Schwellentäter
Als Schwellentäter werden Minderjährige bezeichnet,
| - | die bereits mehrfach in Erscheinung getreten sind, |
| - | deren Straftaten überwiegend im Bereich der Gewalt-, Eigentums- oder BTM-Delikte liegen, |
| - | bei denen Qualität und Quantität der Straftaten sowie ihre soziale Situation zu einer Negativprognose (Wiederholungsgefahr) führen und |
| - | deren weitere kriminelle Karriere sich zu verfestigen droht. |
Um eine Entwicklung zum Intensivtäter zu verhindern, bedarf es einer spezifischen Intervention durch die Instanzen der Sozialkontrolle.
6.2 Intensivtäter
Als Intensivtäter werden Minderjährige bezeichnet, bei denen sich die kriminelle Karriere bereits verfestigt hat. Aufgrund der persönlichen Entwicklung und der Art, Schwere und/oder Anzahl der zur Last gelegten Taten ist es geboten, umgehend strafrechtlich und/oder jugendhilferechtlich zu reagieren.
Intensivtäter können z.B. sein:
| - | Tatverdächtige, die bereits eine Reihe voneinander unabhängiger nicht unerheblicher Straftaten begangen haben, |
| - | Tatverdächtige, die schwerwiegende und auffällige Gewalttaten begangen haben, insbesondere, wenn deren Opfer oder die Allgemeinheit vor der Gefahr von Wiederholungen geschützt werden müssen, |
| - | Tatverdächtige, bei denen die Gefahr besteht, dass sie durch ein kriminelles Umfeld (z.B. Banden, Cliquen) in weitere nicht unerhebliche Straffälligkeit abgleiten. |
Um einen landeseinheitlichen Standard bei der Einstufung von Intensivtätern zu erreichen (Auslegung der o.a. Definition), werden die nachfolgende Faktorisierung der begangenen Taten sowie die diversen persönlichen Umstände (z.B. soziales Umfeld) zugrunde gelegt:
| Straftaten | PKS-Schlüssel | Faktor |
| Raubtaten | 210.000 | 5 |
| Sexuelle Gewalt | 100.000 | 5 |
| Sonstige Verbrechenstatbestände | 5 | |
| Gefährliche Körperverletzung | 222.000 | 3 |
| Besonders schwerer Fall des Diebstahls | Hauptgruppe 4 | 2 |
| Körperverletzung | 224.000 | 2 |
| Nötigung | 232.200 | 2 |
| Bedrohung | 232.300 | 2 |
| BTM-Handel | 732.000 | 2 |
| Straftaten nach WaffG | 726.200 | 2 |
| Übrige Straftaten | 1. |
Entscheidend sind neben den begangenen Straftaten in jedem Einzelfall die kriminalistische Beurteilung der Täterpersönlichkeit und ihres sozialen Umfeldes. Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien darzustellen:
| - | Familie/Bezugspersonen |
| - | bisherige Maßnahmen nach JGG/SGB VIII erfolglos |
| - | Peergroup |
| - | mangelnde Empathie für Opfer |
| - | Alkohol-/Drogenprobleme |
| - | Schulschwänzen oder disziplinarische Maßnahmen der Schule |
| - | unstrukturiertes Freizeitverhalten |
| - | Abgängigkeit. |
Ab einer Punktzahl von 35 besteht in der Regel Anlass zur Klärung, ob die Person als Intensivtäter einzustufen ist. Betrachtungszeitraum sind die zurückliegenden zwölf Monate. Gezählt werden die Delikte (Faktorisierungen) mit Datum der Tatzeit. Fälle, in denen die oder der Beschuldigte freigesprochen wurde oder in denen eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) erfolgte, sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn die Staatsanwaltschaft das Fortbestehen eines Tatverdachts für die Faktorisierung bejaht.
In Ausnahmefällen können aber auch Personen als Intensivtäter eingestuft werden, die zwar nicht über die notwendige Punktzahl verfügen, aber durch eine oder mehrere derart schwerwiegende Taten und eine erhebliche Negativprognose dringend intensiver Maßnahmen bedürfen. Im Gegensatz dazu ist es möglich, dass eine Person mehr als 35 Punkte aufweist (z.B. durch eine nächtliche Serie von Farbschmierereien), aber dennoch nach Einschätzung von Polizei und Staatsanwaltschaft keiner besonderen Maßnahmen bedarf und auch nicht als Intensivtäter eingestuft wird.
Die Einstufung als Intensivtäter wird rückgängig gemacht, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Einstufung nicht mehr für erforderlich hält. Die Person wird von der Intensivtäterliste gestrichen. Die Kennzeichnung als Intensivtäter in den Auskunftssystemen der Polizei wird umgehend gelöscht. Die Einstufung ist spätestens nach zwölf Monaten zu prüfen.
Bei Wohnortwechsel eines Intensivtäters nach außerhalb Niedersachsens ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren; in Niedersachsen wird die Einstufung als Intensivtäter gelöscht.
7. Verfahren
7.1 Verfahren im Umgang mit Schwellentätern
Neben den in der Konzeption beschriebenen Intensivtätern sind auch die darin genannten Schwellentäter besonders in den Blickpunkt zu nehmen. Hierbei gilt es, eine weitere Verfestigung der bereits begonnenen kriminellen Karriere zu verhindern.
Schwellentäter sind gemäß Faktorisierung (siehe Nummer 6.2) in der Regel unterhalb der Punktzahl von 35 angesiedelt 2). Die Entscheidung, ob es sich um einen Schwellentäter handelt, trifft die Polizei.
Für weitere Maßnahmen können die Jugendhilfe, die Schule und in Ausnahmefällen auch die Staatsanwaltschaft beteiligt werden.
7.2 Verfahren im Umgang mit Intensivtätern
7.2.1 Strafmündige Intensivtäter (Jugendliche)
Bei der Polizei und Staatsanwaltschaft sind auf örtlicher Ebene Koordinatoren zu bestimmen, die mit der einvernehmlichen Einstufung von Intensivtätern zu beauftragen sind. Bei der Polizei sind dies grundsätzlich die Leiterinnen oder Leiter der Fachkommissariate 6 (FK 6) und der Aufgabenfelder 4 Jugend (AF 4).
Die Staatsanwaltschaften benennen abhängig von den personellen und sachlichen Gegebenheiten vor Ort mindestens eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner.
Bei Bedarf können weitere Akteure, z.B. aus den Bereichen Jugendhilfe, JGH, Bewährungshilfe, Schule oder Ausländerstelle beteiligt werden.
Im Rahmen der Absprachen ist eine Bestandsaufnahme zur Person, zu den begangenen Straftaten und den bereits eingeleiteten Maßnahmen durchzuführen. Die bisherigen Maßnahmen sind durch die Fachkräfte in den jeweils zuständigen Aufgabenbereichen kritisch auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen, zudem sind in Betracht kommende Präventions- und Interventionsmaßnahmen gemeinsam zu erörtern. Nach gemeinsamer Entwicklung möglicher Lösungsstrategien sollte hierüber Einvernehmen zwischen den betroffenen Institutionen hergestellt werden.
Sobald Intensivtäter das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Intensivtäterschaft i.S. dieser Konzeption weiterhin vorliegen, werden sie bis zu ihrer Prüfung zur Aufnahme in das Landesrahmenkonzept Bekämpfung von erwachsenen und heranwachsenden Mehrfach- und Intensivtätern (siehe Nummern 2.2 und 2.3 des in Nummer 3 Buchst. g dieses Landesrahmenkonzeptes aufgeführten Gem. RdErl.) weiter im vorliegenden Konzept für minderjährige Intensivtäter berücksichtigt.
7.2.2 Strafunmündige Intensivtäter (Kinder)
Für strafunmündige Intensivtäter (Kinder) wird grundsätzlich in gleicher Weise verfahren. Da die Staatsanwaltschaft nicht für Strafunmündige zuständig ist, muss diese nicht am Einstufungsverfahren oder an den weiteren Maßnahmen beteiligt werden. Die jeweiligen Absprachen bezüglich dieser Zielgruppe sollten zwischen der Jugendhilfe und der Polizei getroffen werden. Ist ein Kind bereits als Intensivtäter eingestuft worden, sollte bei Bekanntwerden weiterer Straftaten nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Staatsanwaltschaft informiert werden. Die Staatsanwaltschaft erhält dadurch die Möglichkeit, bei Zugrundelegung der Vorgeschichte, frühzeitiger strafrechtlich zu reagieren. Gegebenenfalls besteht dann die Möglichkeit, die strafmündig gewordene Person einvernehmlich vor Erreichen der 35-Punkte-Grenze als Intensivtäter einzustufen.
7.2.3 Liste über Intensivtäter
Die Polizeibehörden erstellen und halten eine aktuelle Übersicht der Intensivtäter vor. Diese sollte auch die jeweils zuständigen Personen der polizeilichen Jugendsachbearbeitung und deren Erreichbarkeit beinhalten. Diese Liste wird - unter Berücksichtigung der jeweils örtlichen Zuständigkeiten - der Staatsanwaltschaft sowie dem Jugendamt und der Landesschulbehörde (zur Information der betroffenen Schule) zur Verfügung gestellt. Das Kriseninterventionsteam (KIT) erhält eine Liste über die Intensivtäter bis einschließlich 15 Jahren (Hinweise zu KIT siehe auch unter www.soziales.niedersachsen.de > Jugend & Familie > Hilfen zur Erziehung).
Intensivtäter, die während des Erfassungszeitraumes aufgrund mehrmonatiger Haftverbüßung bzw. Einbindung in andere stationäre Maßnahmen nicht oder nur geringfügig polizeilich in Erscheinung getreten sind, werden in der Liste mit dem Hinweis ruhend fortgeschrieben.
8. Maßnahmen
Bei den nachfolgend genannten Schwellen- und Intensivtätern erweitert sich der Katalog der Maßnahmen gegenüber Erst- oder Episodentätern erheblich. Eine Vernetzung der Maßnahmen der verschiedenen Akteure ist dabei unabdingbar.
8.1 Polizei
8.1.1 Ermittlungsgrundsätze für Schwellentäter
Erscheinen vorgeladene Minderjährige nicht oder ohne Begleitung einer oder eines Sorgeberechtigten bei der Polizei, ist bei den Sorgeberechtigten Rückfrage zu halten, ob diese die Vorladung erhalten und Kenntnis von der Straftat erlangt haben. Dieses ist im Vernehmungsprotokoll bzw. im Personalbogen zu vermerken.
Bei strafunmündigen Kindern sowie bei Jugendlichen können Koordinierungsgespräche zwischen Polizei und Jugendhilfe, bei Bedarf unter Beteiligung der Schule, angezeigt sein.
Die Ermittlungen bei Schwellentätern sind so zu führen, dass über die Person, ihr Umfeld, ihre Lebenssituation, sowie über kriminelle Aktivitäten ein aktuelles Bild vorhanden ist. Diese Informationen werden regelmäßig Gegenstand der Ermittlungsakten und so der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zugänglich gemacht.
Für die genannten Schwellentäter sind Kriminalakten zu führen. Hierbei muss das Merkblatt über bekannten Täter - LKP 74 einen umfassenden Gesamtüberblick über die Person geben. Dieses enthält eine Auswertung über die persönlichen Lebensumstände (familiäre, schulische Situation) und eine umfassende Darstellung der bisherigen kriminellen Karriere einschließlich der bisher ergangenen Reaktionen/Maßnahmen. Bei jeder neuen Tat ist ein Merkblatt zu fertigen, welches die jeweils aktuellsten Informationen über die Person beinhaltet.
Mitteilungen über den Ausgang des Verfahrens (MiStra) sind ebenfalls in die Kriminalakte aufzunehmen.
Die Möglichkeiten der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sind auszuschöpfen.
Wird der Erlass eines Haftbefehls bzw. einer Vorführung vor die Haftrichterin oder den Haftrichter erwogen, ist die JGH gemäß § 72a JGG von der Polizei vorab zu informieren.
Eine Ausschreibung nach § 37 Nds. SOG (Kontrollmeldung) ist zu prüfen.
8.1.2 Ermittlungsgrundsätze für Intensivtäter
Die in Nummer 8.1.1 genannten Ermittlungsgrundsätze für Schwellentäter sind grundsätzlich auch auf Intensivtäter anzuwenden.
Intensivtäter sind erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Lichtbilder sind gemäß der ED-Richtlinien zu aktualisieren.
Die rechtlichen Möglichkeiten der Abnahme von DNA-Proben sind auszuschöpfen.
Bei der Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist der Aktendeckel mit dem Hinweis Intensivtäter zu kennzeichnen.
Gefährderansprachen sind gemäß Nummer 8.1.3 durchzuführen.
Bei einem Wohnortwechsel eines Intensivtäters ist sicherzustellen, dass die dann örtlich zuständige Polizeidienststelle zeitgerecht und in geeigneter Weise darüber in Kenntnis gesetzt wird.
8.1.3 Regelmäßige Kontaktaufnahmen/Gefährderansprachen
Durch gezielte Kontaktaufnahmen sollen Intensivtätern sowohl die polizeilichen Möglichkeiten sowie die der Justizbehörden aufgezeigt und erläutert werden. Hierdurch soll bei Tätern eine Hemmschwelle aufgebaut werden, erneut Straftaten zu begehen. Gleichzeitig sollen dadurch Opfer vor weiteren Übergriffen geschützt werden. Sorgeberechtigte sind dabei möglichst einzubeziehen.
Kontaktaufnahmen sollten zunächst im 14-tägigen Rhythmus stattfinden. Fortdauer und Intensität der Maßnahme orientieren sich am Verhalten des Intensivtäters.
Im Rahmen dieser Kontaktaufnahmen können folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
| - | Gefährderansprachen gemäß § 11 Nds. SOG (ggf. mit weitergehenden Eingriffsmaßnahmen, wie z.B. Betretungsverbote, Platzverweise oder andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen), |
| - | normverdeutlichende Gespräche, |
| - | Überprüfungen von Auflagen oder Weisungen (wie z.B. Einhaltung von Alkohol- und Drogenabstinenz, Schulbesuch), |
| - | Erkundigungen nach den persönlichen Lebensumständen und Hilfestellung bei Problemlagen bzw. Verweisung an Hilfeeinrichtungen, |
| - | Feststellung des veränderten Erscheinungsbildes bzw. aktuellen Freundeskreises (Peergroup). |
Gefährderansprachen müssen in der Kriminalakte dokumentiert werden.
Kontaktaufnahmen sowie Gefährderansprachen können auch bei Schwellentätern angezeigt sein. In geeigneten Fällen kann die Jugendhilfe oder die Schule an den Kontaktaufnahmen/Gefährderansprachen beteiligt werden. Soweit polizeilich bekannt ist, dass durch die Jugendhilfe Unterstützungsmaßnahmen erfolgen, sollten die Träger der Maßnahmen über durchgeführte Kontrollaufnahmen/Gefährderansprachen durch die Polizei - soweit für die Aufgabenerfüllung der Jugendhilfe erforderlich - informiert werden.
In der Regel sollte mit Personen aus dem sozialen Umfeld (Sorgeberechtigte, andere Bezugspersonen) Kontakt aufgenommen werden. Dieses erscheint besonders wirkungsvoll, wenn die angesprochenen Personen eine positive Einstellung gegenüber dem Rechtssystem aufweisen oder augenscheinlich Einflussmöglichkeiten auf den Täter haben.
Bei festgestellten negativen Einflüssen sind Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflichten und/oder in Absprache mit dem Jugendamt die Einleitung von Sorgerechts- und Unterbringungsverfahren zu prüfen.
8.1.4 Fallkonferenzen bei Schwellen- und Intensivtätern
Die Polizei oder jede beteiligte Stelle kann anlassbezogene Fallkonferenzen anregen. Dabei sollten mindestens die Staatsanwaltschaft (bei Strafmündigen) sowie die Jugendhilfe beteiligt sein.
Bei Strafunmündigen (Kindern) kann die Staatsanwaltschaft eingebunden werden.
Die Koordination der Fallkonferenzen obliegt der initiierenden Stelle.
Das KIT wird durch die initiierende Stelle über anberaumte Fallkonferenzen für Intensivtäter bis zu einem Alter von 15 Jahren informiert und entsendet in Absprache mit der initiierenden Stelle ggf. Vertreter in die Fallkonferenz.
8.1.5 Vorrangiges Jugendverfahren
Die Polizei führt in den Fällen, in denen nach ihrer Einschätzung ein Vorrangiges Jugendverfahren angebracht erscheint, umgehend eine Abstimmung hierüber mit der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft herbei (siehe Nummer 8.3.6).
8.1.6 Polizeiliche Auskunftssysteme
Grundlage aller polizeilichen Auskunftssysteme sind das Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS sowie POLAS/INPOL.
Minderjährige Intensivtäter sind in POLAS zu speichern. Hier ist der Datenbestand um den freitextlichen Sondervermerk Intensivtäter zu ergänzen.
Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Intensivtäter landes- und ggf. bundesweit abrufbar sind und statistische Auswertungen erstellt werden können.
Eine Löschung des Sondervermerks Intensivtäter erfolgt, sobald die Person von der Liste der Intensivtäter gestrichen wird.
8.2 Öffentliche Jugendhilfe
Die Jugendhilfe hat, neben dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, die Möglichkeit, bei Antragstellung durch die Eltern Hilfe zur Erziehung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu gewähren. Die Ausgestaltung der Hilfe wird in einem Hilfeplan mit allen Beteiligten (Eltern und deren Kinder, Jugendamt und Fachkraft eines Jugendhilfeträgers, die die Hilfe leistet) festgehalten und in regelmäßigen Abständen überprüft.
Im Rahmen der Hilfeplanung werden die Möglichkeiten einer sozialraumorientierten niedrigschwelligen Hilfe bzw. einer auf diesen Personenkreis ausgerichteten ambulanten oder stationären Hilfe zur Erziehung geprüft.
Delinquente Auffälligkeiten sind Indikatoren bzw. können gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung oder einen erzieherischen Hilfebedarf sein.
8.2.1 Umgang mit strafauffälligen Kindern und Jugendlichen
Das Jugendamt bearbeitet jede Mitteilung der Polizei und gibt ihr dazu eine Rückmeldung über den Eingang der Meldung, den Namen und die Erreichbarkeit der zuständigen Sachbearbeiterin oder des zuständigen Sachbearbeiters.
8.2.2 Schwellentäter/Intensivtäter
Die Polizei übermittelt dem zuständigen Jugendamt die Informationen über Schwellen- und Intensivtäter, die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Auf den Jugendamtsberichten wird jeweils vermerkt, wenn es sich bei den Kindern und Jugendlichen um Schwellen- oder Intensivtäter handelt.
Jugendamt und Polizei überlegen gemeinsam Möglichkeiten der Intervention, in geeigneten Fällen unter Einbeziehung der Schule.
Im Einzelfall können auch vom Jugendamt zu jedem Zeitpunkt eines Verfahrens anlassbezogene Fallkonferenzen einberufen werden (siehe Nummer 8.1.4).
8.2.3 Mitwirkung im Jugendstrafverfahren
Das Jugendamt prüft frühzeitig, ob eine Leistung der Jugendhilfe in Betracht kommt. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe werden frühzeitig über die Einleitung eines Verfahrens informiert, um Tatsachen zur Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt von Beschuldigten zu erforschen und sich zu Maßnahmen äußern zu können. Im Fall einer angeregten Untersuchungshaft (U-Haft) prüft das Jugendamt, ob die Voraussetzungen für das Verfahren der U-Haft-Vermeidung vorliegen und eine entsprechende Einrichtung zur Verfügung steht.
8.3 Staatsanwaltschaft
8.3.1 Geschäftsverteilung
Soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist, achten die Staatsanwaltschaften bei der Geschäftsverteilung darauf, dass in Verfahren, an denen Intensivtäter beteiligt sind, möglichst immer die Zuständigkeit derselben Dezernentin oder desselben Dezernenten begründet wird. So sollte sich beispielsweise bei mehreren Tatbeteiligten, von denen einer Intensivtäter ist, die Zuständigkeit primär nach diesem Kriterium richten.
8.3.2 Sitzungsvertretung
Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt die Einstufung als Intensivtäter bei der Einteilung ihrer Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter. In der Regel wird es angezeigt sein, dass die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent die Sitzungsvertretung wahrnimmt.
8.3.3 Handakten
Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent achtet besonders auf eine angemessene Ausstattung der Handakten, um eine sorgfältige Sitzungsvertretung zu ermöglichen, falls diese von einer anderen Person wahrgenommen wird.
8.3.4 Verteilung der Intensivtäterliste
Es wird dafür Sorge getragen, dass alle Jugenddezernentinnen und Jugenddezernenten sowie die mit dem Haft- und Bereitschaftsdienst betrauten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über eine aktuelle Intensivtäterliste verfügen.
8.3.5 Fallkonferenzen
Die Dezernentin oder der Dezernent nimmt an den Fallkonferenzen teil, soweit diese einvernehmlich entsprechend Nummer 8.1.4 anberaumt wurden. Sofern die Beantragung eines Haftbefehls infrage kommt oder ein solcher bereits ergangen ist, achtet die Dezernentin oder der Dezernent darauf, dass Alternativen zur Untersuchungshaft, insbesondere die einstweilige Unterbringung gemäß § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 4 JGG, gemeinsam erörtert werden.
8.3.6 Vorrangiges Jugendverfahren
Bei Anregung durch die Polizei prüft die Staatsanwaltschaft, ob die Durchführung eines Vorrangigen Jugendverfahrens angezeigt ist und leitet ggf. die dafür erforderlichen Maßnahmen ein.
8.3.7 Aussetzung des Haftbefehls oder U-Haft-Vermeidung
Sofern die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls mit der Auflage, sich in eine Jugendhilfeeinrichtung zu begeben, oder eine einstweilige Unterbringung gemäß § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 4 JGG (U-Haft-Vermeidung) zu erwarten ist, wirkt die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass bereits in dem entsprechenden gerichtlichen Beschluss die jeweilige Einrichtung aufgefordert wird, dass Freigänge, Beurlaubungen oder eine Entlassung des Intensivtäters von dort aus der Polizeidienststelle am Wohnort des Intensivtäters mitgeteilt werden.
8.4 Vollzug
Die Vollzugsbehörden teilen gemäß Nummer 46 Abs. 3 der Vollzugsgeschäftsordnung von sich aus der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Intensivtäters Beurlaubungen und Strafunterbrechungen mit.
8.5 Schule/Schulbehörde
Die Landesschulbehörde benennt zur Umsetzung dieser Konzeption regionale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die Informationen über Intensivtäter (siehe Nummer 7.2.3) erhalten und an die betreffenden Schulen weiterleiten. Die Regelungen der bereits benannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen (siehe Gem. RdErl. zu Nummer 3 Buchst. e) gelten gleichermaßen für minderjährige Intensivtäter.
Vertreterinnen oder Vertreter der Schule beraten bei Bedarf bei der Einstufung von Intensivtätern (Nummern 6.2, 7.2.1), teilen der Polizei für deren Aufgabenwahrnehmung relevante Informationen wie z.B. zum Schulschwänzen mit und' nehmen - soweit erforderlich - an Fallkonferenzen teil (Nummer 8.1.4).
9. Datenschutz
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ist für jeden Einzelfall von allen Beteiligten nach den jeweils geltenden bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen zu prüfen. Eine dezidierte Darstellung der bestehenden Regelungen zum Datenschutz ist nicht Gegenstand dieser Konzeption, sondern einer gesonderten Handreichung.
Auf die Regelungen im Gem. RdErl. Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft (siehe Nummer 3 Buchst. e) und insbesondere die gegenseitigen Mitteilungspflichten wird hingewiesen.
___________
| 1) | Der in diesem Landesrahmenkonzept verwendete Begriff Täter - auch in zusammengesetzten Worten - bezieht sich sowohl auf weibliche wie auf männliche Personen des jeweils beschriebenen Täterkreises. |
| 2) | Eine Untergrenze wurde bewusst nicht festgelegt. |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |