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Bekämpfung von erwachsenen und heranwachsenden Intensivtätern;
Landesrahmenkonzept erwachsene / heranwachsende Intensivtäter
Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v.
31.7.2009 - P 23.11-12334/30-2 (Nds.MBl. Nr.34/2009 S.750) - VORIS 21021 -
Bezug:
a) Gem. RdErl. v. 23.1.2006 (Nds.MBl. S.91, Nds. Rpfl.
S.119) - VORIS 21021 -
b) Gem. RdErl. v. 31.7.2009 (Nds.MBl. S.751) - VORIS
21021 -
c) Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 31.7.2009 (Nds.MBl. S.757) - VORIS
33311 -
1. Allgemeines
Kriminologische Erkenntnisse und Einzelfalluntersuchungen belegen, dass für die Begehung eines relativ großen Teils von Straftaten (insbesondere aus dem Bereich der Massenkriminalität) ein relativ kleiner Täterkreis (sog. Intensivtäter *) verantwortlich ist.
Um das Tätigkeitsfeld dieser Klientel mit seinen erheblichen sozialschädlichen Auswirkungen einzuschränken und gleichzeitig die Effizienz in der Strafverfolgung zu erhöhen, ist es weiterhin notwendig, täterorientiert und deliktsübergreifend zu ermitteln, Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden zu bündeln und eine generelle Vorgehensweise insbesondere zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Klientel abzustimmen.
Dabei ist geboten, die zuständige Staatsanwaltschaft in das überwiegend unter kriminalistischen Gesichtspunkten zu betreibende System einzubinden, weil die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um einen Intensivtäter i.S. dieser Rahmenkonzeption handelt, auch eine Bewertung der jeweils zu beklagenden Rechtsgutsverletzungen sowie eine Prognose zu
den Sanktionen erfordert, die der oder dem Betroffenen im Fall erneuter Straffälligkeit voraussichtlich drohen.
Personen, die schon als Jugendliche als Schwellen- bzw. Intensivtäter in Erscheinung getreten sind und bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres im altersentsprechenden Landesrahmenkonzept für minderjährige Schwellen- und Intensivtäter (siehe Bezugserlass zu b) geführt wurden, sind auch als Heranwachsende schwerpunktmäßig zu berücksichtigen.
Der Verfestigung einer kriminellen Karriere muss auch i.S. des erzieherischen Grundgedankens des für diesen Personenkreis ggf. noch geltenden Jugendstrafrechts (§ 105 JGG) entschlossen entgegengetreten werden.
2. Landesrahmenkonzept erwachsene / heranwachsende Intensivtäter
Zur landesweiten Umsetzung dieser Handlungsempfehlungen wird das im Folgenden dargestellte Landesrahmenkonzept Intensivtäter für verbindlich erklärt:
2.1 Ziele
Die wesentlichen Ziele des Landesrahmenkonzepts Intensivtäter sind die Intensivierung
| - | der überörtlichen Koordinierung der Intensivtäterbekämpfung sowohl innerhalb der Polizei als auch bei der Zusammenarbeit mit der Justiz, |
| - | der Schwerpunktsetzung und Konzentration der Ressourcen von Polizei und Justiz bei Präferenz von dezentralen, einzelfallbezogenen und täterorientierten Ermittlungen, |
| - | der konsequenten Verfolgung von Intensivtätern durch einvernehmliche Einstufung der infrage kommenden Klientel durch frühzeitige Abstimmung von Polizei und Justiz, |
| - | der Bündelung täterbezogener Informationen und der Koordination gezielter Maßnahmen gegen den relevanten Personenkreis, |
| - | der deliktsübergreifenden und täterorientierten Ermittlungen mit ganzheitlichem Bekämpfungsansatz und |
| - | der frühzeitigen Prüfung der Beantragung von Haftbefehlen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 112 ff. StPO) vorliegen. |
2.2 Betroffener Personenkreis
Das Landesrahmenkonzept Intensivtäter bezieht sich grundsätzlich auf Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
| - | die bereits eine Reihe voneinander unabhängiger nicht unerheblicher Straftaten begangen haben oder |
| - | die eine besondere kriminelle Energie und/oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gezeigt haben und |
| - | bei denen eine starke negative Wiederholungsprognose indiziert ist und |
| - | die in der Regel bereits einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind |
| oder | |
| - | die mit Erreichen des 18. Lebensjahres als Intensivtäter erfasst sind (siehe Bezugserlass zu b), bei denen aber das Erfordernis der Berücksichtigung der erzieherischen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts weiter fortbesteht. |
Eine Aufnahme von Personen, die mit Erreichen des 18. Lebensjahres gemäß Bezugserlass zu b bei der Polizei als Schwellentäter erfasst sind, ist bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. knapp unterhalb der Einstufung als Intensivtäter) im Einzelfall und im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft möglich.
Entscheidend sind in jedem Einzelfall die kriminalistische Beurteilung der Täterpersönlichkeit und die daraus zu folgernde Negativprognose.
2.3 Verfahren
Zur Feststellung des einzubeziehenden Personenkreises ist auf der Ebene der Polizeiinspektion (PI) einmal jährlich eine Vorschlagsliste zu erstellen und unter Beteiligung der Ermittlung führenden Organisationseinheiten aufzubereiten und zu bewerten.
Die entsprechende Vorschlagsliste mit den infrage kommenden Personen wird in einem dafür unter Federführung des Zentralen Kriminaldienstes (ZKD) zu bildenden Entscheidungsgremium (Leitung ZKD, Leitung eines Fachkommissariats, Leitung eines Kriminal- und Ermittlungsdienstes [KPD], Leitung Regionale Analysestelle [RASt] oder Analysestelle [ASt] und Vertretung der Staatsanwaltschaft, die von der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft zu benennen ist) abgestimmt.
Sofern sich die Vorschlagsliste auf Heranwachsende, ehemalige jugendliche Intensivtäter, bezieht, sollte das Gremium um die ehemals zuständige Leitung Fachkommissariat 6 bzw. Arbeitsfeld 4 sowie die Jugendstaatsanwältin oder den Jugendstaatsanwalt erweitert werden.
Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist im Vorfeld zu beteiligen, darüber hinaus ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, eigene Personen für die Vorschlagsliste zu benennen.
Das o.g. Entscheidungsgremium unter Vorsitz der Leitung des ZKD entscheidet einvernehmlich über die konkrete Aufnahme der Personen in eine sog. Top-Ten-Liste, die über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr fortbestehen und, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände Abweichungen (z.B. durch erforderliche Berücksichtigung von Intensivtätern nach Zuzug aus anderen Zuständigkeitsbereichen) geboten sind, möglichst nicht mehr als zehn Personen umfassen sollte.
Heranwachsende bleiben auf der sog. Top-Ten-Liste zahlenmäßig unberücksichtigt.
Die Auswahlentscheidungen sind schriftlich zu begründen.
Die Aufnahme einer Person in diese Liste hat zur Folge, dass für eine im Zusammenhang mit dieser Person (jetzt Intensivtäter) stehende polizeiliche Sachbearbeitung grundsätzlich bei allen Delikten, bei der die Person als Täter festgestellt worden ist, eine Zuständigkeit der für den Wohnort örtlich zuständigen Polizeiinspektion indiziert wird.
Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren (§ 152 Abs. 1 GVG, § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO) bleibt unberührt.
Für die weitere Sachbearbeitung ist bei jeder Polizeiinspektion für täterorientierte Ermittlungen eine dafür benannte Person ggf. unter Teambildung zuständig.
Die Staatsanwaltschaft prüft im Einzelfall, ob auf ihrer Seite die Verfolgung von erkannten Intensivtätern durch eine personenbezogene, von örtlichen (oder sonstigen) Zuständigkeitsgrenzen freie Bearbeitung effektiver gestaltet werden kann, die darüber hinaus die Gewähr dafür bietet, dass den bei den Polizeiinspektionen eingesetzten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern für täterorientierte Ermittlungen eine kompetente Person als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner gegenübersteht. Dies kann im Einzelfall, abweichend von der üblichen Bearbeitungszuständigkeit, eine an dem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Intensivtäters orientierte Geschäftsverteilung erfordern.
Als zusätzliche präventive Maßnahme kann die in der polizeilichen Sachbearbeitung zuständige Person mit dem Intensivtäter ein Gespräch führen (sog. Gefährderansprache) und in geeigneter Weise auf die Einstufung als Intensivtäter hinweisen. Ob die Führung eines derartigen Gesprächs sinnvoll und zweckmäßig ist, muss auf der Grundlage kriminalistischer Gesichtspunkte entschieden werden. Insbesondere ist im Vorfeld die Staatsanwaltschaft (bei 18- bis 20-jährigen Betroffenen die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt, die Jugendgerichtshilfe und ggf. die Bewährungshilfe) anzuhören, um ggf. nur dort vorliegende Erkenntnisse einzubeziehen und Verfahrensgefährdungen vermeiden zu können.
Die Aufnahme einer Person in die Top-Ten-Liste ist durch die zuständige Polizeiinspektion anderen Polizeiinspektionen und Staatsanwaltschaften mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Personen auch dort strafrechtlich in Erscheinung treten könnten.
Auf jeden Fall ist der POLAS-/INPOL Datenbestand in der Z-Qruppe um den Sondervermerk Intensivtäter zu ergänzen; eine Löschung erfolgt, sobald die Person von der Liste der Intensivtäter gestrichen wird.
Eine Ausschreibung nach § 37 Nds. SOG (Kontrollmeldung) ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
3. Wohnsitzwechsel
Bei einem Wohnsitzwechsel informiert (ggf. mit Übergabe der bisher geführten Kriminalakte) die bisher zuständige Polizeiinspektion die für den neuen Wohnsitz zuständige Polizeiinspektion (ggf. über die jeweiligen Polizeidirektionen), die bis zu einer Entscheidung einer Neueinstufung im Rahmen des Einstufungsverfahrens nach Nummer 2.3 die bisherigen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit fortführt.
Bei einer Wohnsitznahme außerhalb Niedersachsens ist das jeweils zuständige Landeskriminalamt über das Landeskriminalamt Niedersachsen zu informieren.
4. Regelung für die Polizeidirektion Hannover
Die abweichende Organisationsstruktur der Polizeidirektion Hannover erfordert in der Umsetzung dieses Gem. RdErl. modifizierte Detailregelungen; auf die Verfügungslage Intensivierung der Bekämpfung erwachsener Intensivtäter bei der Polizeidirektion Hannover vom 7.7.2009 in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Die übrigen Regelungen dieses Gem. RdErl. - insbesondere Einbeziehung der Staatsanwaltschaft - sind analog anzuwenden.
5. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.8.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.7.2009 außer Kraft.
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| *) | Der hier verwendete Begriff Täter - auch in zusammengesetzten Worten - bezieht sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen des jeweils beschriebenen Täterkreises. |
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An die
Polizeibehörden und
-dienststellen
Polizeiakademie Niedersachsen
Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
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