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Verordnung
über die Förderung von Ensembles der instrumentalen oder vokalen
Laienmusik aus Glücksspielabgaben
Vom 20. November 2008 (Nds.GVBl. Nr.24/2008 S.367) -
VORIS 21013 -
Aufgrund des § 19 Abs. 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) wird verordnet:
§ 1
Anerkennung von Ensembles der instrumentalen
oder vokalen Laienmusik
(1) Ein Ensemble der instrumentalen oder vokalen Laienmusik, dessen Träger seinen Sitz in Niedersachsen hat, wird auf Antrag vom Landesmusikrat Niedersachsen e.V. als förderungswürdig anerkannt, wenn
(2) Der Träger des Ensembles hat dem Landesmusikrat Niedersachsen e.V. jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mitzuteilen.
(3) Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. hat die Anerkennung aufzuheben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
§ 2
Verfahren der Förderung
Der Träger eines nach § 1 Abs. 1 anerkannten Ensembles kann Mittel aus der Finanzhilfe bis zum 30.Juni für das laufende Jahr beim Landesmusikrat Niedersachsen e.V. beantragen.
§ 3
Vorlage der Vergabeplanung
Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. legt dem Fachministerium bis zum 30.November die Planung für die im laufenden Jahr beabsichtigte Verteilung der Mittel aus der Finanzhilfe vor.
§ 4
Nachweis und Prüfung der Verwendung der
Finanzhilfe
1Der Landesmusikrat Niedersachsen e.V. legt dem Fachministerium bis zum 30.Juni des Folgejahres für das abgelaufene Jahr einen Bericht und einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor. 2Er hat die Originalbelege für jede Mittelvergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Nachweises über die Verwendung aufzubewahren.
§ 5
Beteiligung des Landes bei Aufstellung und
Änderung der Fördergrundsätze
Aufstellung und Änderung der Fördergrundsätze des Landesmusikrats Niedersachsen e. V. bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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