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Verordnung über die Förderung von niedersächsischen Musikschulen aus Glücksspielabgaben
Vom 20. November 2008 (Nds.GVBl. Nr.24/2008 S.366) - VORIS 21013 -

Aufgrund des § 18 Abs. 6 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes(NGlüSpG) vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) wird verordnet:

§ 1
Anerkennung von Musikschulen

(1) Eine öffentliche gemeinnützige Musikschule in Niedersachsen kann auf Antrag vom Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. als förderungswürdig anerkannt werden, wenn

  1. sie einen kommunalen oder einen als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten privaten Träger hat und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,
  2. zum Unterricht
    a) Elementare Musikerziehung, Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung,
    b) die Unterweisung in mindestens fünf der sechs Kategorien Instrumentalunterricht für Streichinstrumente, für Zupfinstrumente, für Blasinstrumente, für Schlaginstrumente, für Tasteninstrumente sowie Vokalunterricht,
    c) Ensemblefachunterricht, insbesondere für Orchester, Band oder Chor, und
    d) Ergänzungsfachunterricht, insbesondere Musiklehre oder Hörerziehung,
    gehören,
  3. Unterricht in einem Umfang von mindestens 50 Jahreswochenstunden erteilt wird, wobei eine Jahreswochenstunde eine zugeteilte wöchentliche Unterrichtseinheit im Umfang von 45 Minuten ist, die ganzjährig mit Ausnahme der Ferienzeiten abgehalten wird,
  4. sie von einer hauptamtlich tätigen Fachkraft mit musikpädagogischer Hochschulausbildung oder mindestens fünfjähriger musikpädagogischer Berufserfahrung geleitet wird,
  5. die Mehrzahl der an der Schule beschäftigten Lehrkräfte ein musikpädagogisches Studium absolviert hat oder über eine gleichwertige musikpädagogische Qualifikation verfügt,
  6. die Mehrzahl der Lehrkräfte aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt ist und
  7. die Unterrichtsbedingungen, die Gebühren- oder Entgeltregelungen schriftlich festgelegt sind und die Gebühren- oder Entgeltgestaltung soziale Gesichtspunkte berücksichtigt.

(2) Antragstellende Musikschulen haben dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. jede Änderung in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mitzuteilen.

(3) Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. hat die Anerkennung aufzuheben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 2
Verwendung der Finanzhilfe

(1) Von der Finanzhilfe dürfen höchstens 120.000 Euro zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e.V. verwendet werden.

(2) Von der verbleibenden Finanzhilfe sind zu verwenden

  1. mindestens 80 vom Hundert für die Entwicklung und Durchführung qualifizierter Unterrichtsangebote für die musikalische Breiten- und Spitzenförderung und
  2. mindestens 15 vom Hundert für die Durchführung studien- und berufsvorbereitender musikalischer Ausbildungsgänge.

§ 3
Verfahren der Förderung

Anerkannte Musikschulen können bis zum 1.April des für die Förderung maßgeblichen Jahres bei dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. eine Förderung aus Mitteln der Finanzhilfe beantragen.

§ 4
Vorlage der Vergabeplanung

Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. legt dem Fachministerium bis zum 30.November die Planung für die im laufenden Jahr beabsichtigte Verteilung der Mittel aus der Finanzhilfe und seinen Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor.

§ 5
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe

1Der Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V. legt dem Fachministerium bis zum 30.Juni des Folgejahres für das abgelaufene Jahr einen Bericht und einen geprüften Jahresabschluss über die Verwendung der Finanzhilfe vor. 2Er hat die Originalbelege für jede Mittelvergabe bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Nachweises über die Verwendung aufzubewahren.

§ 6
Beteiligung des Landes bei Aufstellung und Änderung der Fördergrundsätze

Aufstellung und Änderung der Fördergrundsätze des Landesverbandes niedersächsischer Musikschulen e.V. bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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