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Präventive Gewinnabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen
Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 15.2.2015 - P 22.2-1201-26 (Nds. MBl. Nr. 10/2015 S. 258) - VORIS 21011 -
Bezug: RdErl. v. 16.7.1998 (Nds. MBl. S. 1078) - VORIS 21011 10 00 00 060 -

1. Inhalt

Können die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen keiner konkreten rechtswidrigen Tat zugeordnet werden und liegen somit nicht die Voraussetzungen einer Einziehung oder des Verfalls vor und sind auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls gegeben, sind die Sachen prinzipiell an die letzte Gewahrsamsinhaberin oder den letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben, sofern nicht auf die Rückgabe verzichtet wird oder wurde.

Sind die sichergestellten oder beschlagnahmten Sachen aber von der beschuldigten Person offensichtlich nicht rechtmäßig erlangt worden, besteht unter bestimmten (im Folgenden dargelegten) Voraussetzungen die Möglichkeit einer Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG, um die Rückgabe an die zum Verzicht nicht bereite beschuldigte Person zu vermeiden.

Um zu erreichen, dass von dieser Möglichkeit weitgehend und effektiv Gebrauch gemacht wird, ist ein abgestimmtes Zusammenwirken der Staatsanwaltschaft mit den zuständigen Verwaltungsbehörden und der Polizei erforderlich.

Vor diesem Hintergrund werden die nachfolgenden Hinweise gegeben:

2. Zuständigkeiten

2.1 Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig für die Durchführung der Sicherstellung gemäß § 26 Nds. SOG, die anschließende Verwahrung gemäß § 27 Nds. SOG sowie eine ggf. durchzuführende Verwertung gemäß den §§ 28 ff. Nds. SOG sind gemäß § 97 Abs. 1 Nds. SOG grundsätzlich die Gemeinden.

Eine Eilzuständigkeit der Polizei (i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG) für die Durchführung der Sicherstellung besteht in der Regel nicht, da es der Staatsanwaltschaft - auch bei einer Entscheidung durch die Richterin oder den Richter - regelmäßig möglich sein wird, die zuständige Verwaltungsbehörde so rechtzeitig zu informieren, dass eine Sicherstellung der Sache(n) vor der Herausgabe angeordnet werden kann.

Es ist insoweit auch keine originäre Zuständigkeit der Polizei im Hinblick auf die Verhütung von Straftaten gegeben. Die Polizei wird nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG nur dann vorrangig tätig, wenn ihr bestimmte Befugnisse zur Erkenntnisgewinnung vorbehalten sind und nur sie aus ihrer strafverfolgenden Tätigkeit über spezifisches Erfahrungswissen verfügt, um kriminellen Gefahren entgegenwirken zu können. Diese besonderen Voraussetzungen liegen hinsichtlich einer präventiven Sicherstellung regelmäßig nicht vor. Die Sicherstellung von bereits in behördlicher Verwahrung befindlichen Sachen ist unproblematisch durch einfaches ordnungsbehördliches Eingreifen möglich. Insoweit greift die Ausnahme von der (Regel-)Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden regelmäßig nicht (vgl. Nummer 1.2 des Bezugserlasses).

Die Verwahrung (§ 27 Nds. SOG) präventiv sichergestellter Sachen und eine ggf. durchzuführende Verwertung (§§ 28 ff. Nds. SOG) fällt wegen der Subsidiarität der polizeilichen Tätigkeit prinzipiell in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden, selbst dann, wenn die Polizei aufgrund besonderer - vom Regelfall abweichender Sachumstände eine Sicherstellung gemäß § 26 Nds. SOG durchgeführt hat.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG. Aufgrund der bevorstehenden Herausgabeentscheidung der Staatsanwaltschaft wird die nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG erforderliche gegenwärtige Gefahr begründet bzw. werden die Interessen des in § 26 Nr. 2 Nds. SOG genannten Personenkreises gefährdet. Unabhängig vom tatsächlichen Aufbewahrungsort ist die Verwaltungsbehörde am Sitz der Staatsanwaltschaft örtlich zuständig.

3. Allgemeine Hinweise

3.1 Sicherstellungsobjekte

§ 26 Nds. SOG erlaubt anders als § 111 b StPO (unter den Begriff Gegenstände i. S. dieser Vorschrift fallen auch Rechte) nur die Sicherstellung von Sachen i. S. des § 90 BGB. Darunter fällt Bargeld, aber kein Buchgeld.

Bei Buchgeldbeständen kann das Geld, welches in einem Strafverfahren als Rest auf einem Konto keiner oder keinem Geschädigten zugeordnet werden kann, durch Beschluss des zuständigen Gerichts als Fundsache gemäß § 983 BGB behandelt werden (vgl. Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28.5.1999 - 1Kls B 1798 I LG Bielefeld). Damit gelten die Regelungen über die Versteigerung wie bei anderen Sachen auch. Insofern ist Nummer 7.1 durch einen derartigen Beschluss auch auf das nicht zuordenbare Buchgeld anwendbar.

Sofern sichergestelltes Bargeld durch die Strafverfolgungsbehörden zwecks Verwahrung auf ein Verwahrkonto eingezahlt wird, gilt dieses für eine sich anschließende, auf § 26 Nds. SOG gestützte Sicherstellung weiterhin als Bargeld. Eine darüber hinausgehende analoge Anwendung auf Fälle, in denen die Strafverfolgungsbehörde originär Buchgeld sichergestellt hat, ist ausgeschlossen.

3.2 Rechtsgrundlagen

Die Sicherstellung von Sachen nach strafprozessualer Herausgabe ist grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des § 26 Nr. 1 Nds. SOG als auch des § 26 Nr. 2 Nds. SOG möglich. § 26 Nr. 1 Nds. SOG erfordert allerdings das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr (vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. a und b Nds. SOG) und ist insoweit enger als § 26 Nr. 2 Nds. SOG.

3.3 Besonderheiten bei der Sicherstellung von Bargeld

Bargeld, das im Rahmen von Straftaten erlangt wird - sofern es nicht gestohlen wurde - gilt sachenrechtlich als Eigentum der oder des Beschuldigten, da die Rechtswidrigkeit des Verpflichtungsgeschäftes nicht zwangsläufig auf die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Eigentumsübertragung durchschlägt. Eine Sicherstellung von Bargeld ist, wenn möglich, auf § 26 Nr. 1 Nds. SOG zu stützen.

3.4 Widerlegung der Eigentumsvermutung

Die Eigentümerstellung einer Sache wird nach § 1006 BGB zugunsten der (letzten) Besitzerin oder des (letzten) Besitzers vermutet. Unabhängig davon, ob die wahre Eigentümerin oder der wahre Eigentümer noch ermittelt werden kann, ist die Sicherstellung nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG nur anzuordnen, wenn die vorgenannte Vermutung der Eigentümerstellung widerlegt werden kann. Dies ist auch mithilfe von Indiztatsachen und Erfahrungssätzen möglich. In diesen Fällen tritt eine Umkehr der Beweislast ein, sodass die oder der Beschuldigte den Nachweis des Eigentums an den Gegenständen zu führen hat.

Indiztatsachen und Erfahrungssätze sind etwa:

-
Sachen sind noch original verpackt;
-
an den Sachen sind noch Spuren deliktischer Herkunft zu finden (Autoradios oder Elektrogeräte mit durchtrennten Kabeln, Fahrräder mit aufgebrochenen Schlössern);
-
bei der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber befand sich eine Anzahl/Vielzahl von (gleichartigen) Sachen, für die evtl. nicht einmal Verwendung besteht (z. B. Beschuldigte oder Beschuldigter hat Autoradios, aber kein Auto);
-
Sachen sind noch mit Sicherungsetiketten und/oder Preisschildern versehen;
-
die finanzielle Situation oder das Einkommen der Gewahrsamsinhaberin oder des Gewahrsamsinhabers lässt redlichen Erwerb der Sachen (auch Bargeld) nicht erklären;
-
Rechnungen, Quittungen, Belege über den redlichen Erwerb der Sachen können nicht vorgelegt werden;
-
die Gewahrsamsinhaberin oder der Gewahrsamsinhaber ist bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten;
-
Identifikationsmerkmale von Sachen wurden entfernt (z. B. Seriennummern unkenntlich gemacht);
-
gegen die letzte Gewahrsamsinhaberin oder den letzten Gewahrsamsinhaber sind aktuelle Ermittlungsverfahren wegen gleicher Delikte anhängig.

3.5 Wert der sicherzustellenden Sachen (Bagatellgrenze)

Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die letzte Gewahrsamsinhaberin oder der letzte Gewahrsamsinhaber die Sachen unrechtmäßig erlangt hat, soll eine präventive Sicherstellung angeordnet werden. Sie sollte nur dann unterbleiben, wenn der administrative Aufwand und/oder die (Lagerungs-/Verwertungs-)Kosten unter Berücksichtigung der Art der Sache und auch der Persönlichkeit der beschuldigten Person eine Sicherstellung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Insoweit bedarf es regelmäßig nur dann einer sorgfältigen Prüfung, ob eine Rückgabe untunlich ist oder nicht, wenn der Wert der Gegenstände im konkreten Fall in der Summe unter 500 EUR liegt.

4. Hinweise für Staatsanwaltschaft und Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

4.1 Rückgabeverzicht

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist so früh wie möglich zu versuchen, von der beschuldigten Person den ausdrücklichen Verzicht auf die Rückgabe zu erlangen. Dabei sollte der Hinweis gegeben werden, dass bei fehlender Verzichtserklärung das verwaltungsrechtliche Verfahren nach § 26 Nds. SOG durchgeführt werden kann.

4.2 Prüfung der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG

Weigert sich die beschuldigte Person auch nach vorstehendem Hinweis, auf die Rückgabe zu verzichten, entscheidet die Staatsanwaltschaft unter Beachtung der in Nummer 3 dargelegten Grundsätze, ob eine Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 oder 2 Nds. SOG in Betracht kommt. Dies setzt die Feststellung voraus, dass im Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach den §§ 111 b ff. StPO bzw. Beschlagnahme gemäß § 94 StPO nicht (mehr) vorliegen und auch bei weiteren Ermittlungen keine Sicherstellung/Beschlagnahme oder Einziehung/Verfall (§§ 73 ff. StGB) in Betracht kommt und auch die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls nicht gegeben sind.

4.3 Abgabe an die Verwaltungsbehörde

Sind die Voraussetzungen gemäß Nummer 3.2 erfüllt, ist der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG zu geben. Die Akten oder - sofern die Akten noch benötigt werden - ein anzulegender Sonderband sind unmittelbar der zuständigen Behörde zu übersenden. Der Vorgang wird mit dem deutlich sichtbaren Hinweis „Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG“ übersandt. In dringenden Fällen ist die zuständige Behörde vorab telefonisch oder per Fax über den Sachverhalt zu informieren. Eine elektronische Übermittlung ist unter Beachtung der Nummer 4 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG ebenfalls möglich.

4.4 Freigabeentscheidung

Die zuständige Behörde muss so rechtzeitig vor der Freigabeentscheidung über den Sachverhalt informiert werden, dass sie einen Bescheid gegenüber der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber erlassen kann, mit dem sie die Sachen zum Zweck der Gefahrenabwehr sicherstellt. Erst wenn dieser Bescheid vorliegt, kann die Freigabeentscheidung (durch die Staatsanwaltschaft) der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber bekannt gegeben werden. Mit Bekanntgabe der Freigabeentscheidung gegenüber der Verwahrstelle ist auf die Sicherstellung durch die Verwaltungsbehörde hinzuweisen.

5. Hinweise für die Durchführung der Sicherstellung gemäß § 26 Nds. SOG

5.1 Wird eine Gemeinde von der Staatsanwaltschaft um eine präventive Sicherstellung gebeten, entscheidet sie selbständig und unverzüglich unter Beachtung der in Nummer 3 dargelegten Grundsätze über die Anordnung nach § 26 Nds. SOG.

5.2 Die Anordnung der Sicherstellung ist der letzten Gewahrsamsinhaberin oder dem letzten Gewahrsamsinhaber schriftlich bekannt zu geben. Ist eine Sache originär präventiv gemäß § 26 Nds. SOG sichergestellt worden (wenn z. B. in der „Niederschrift über Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme" angekreuzt ist, dass die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr erfolgt ist) bedarf es keiner weiteren Sicherstellung.

6. Hinweise zur Verwahrung

6.1 Die sichergestellte Sache ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vgl. Nummer 2) unverzüglich von der bisherigen Verwahrstelle (Staatsanwaltschaft oder Polizei) abzuholen und in Verwahrung zu nehmen. Im Einvernehmen zwischen bisheriger Verwahrstelle und zuständiger Verwaltungsbehörde sind abweichende Regelungen in Bezug auf die Abholung zulässig.

6.2 Die Verwaltungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Verwahrstücke in geeigneter Weise derart erfasst werden, dass eine zweifelsfreie Identifikation des jeweiligen Verwahrstückes möglich ist. Hierbei können beispielsweise Art, Anzahl, Maß und Gewicht zu berücksichtigende Merkmale sein. Zur Vermeidung von Verwechslungen ist eine geeignete Kennzeichnung der Verwahrstücke zu gewährleisten, aus der Name und Anschrift der letzten Gewahrsamsinhaberin oder des letzten Gewahrsamsinhabers sowie das Datum des Beginns der Sicherstellung hervorgehen. Um die ordnungsgemäße Übergabe der Verwahrstücke von der bisherigen Verwahrstelle an die Verwaltungsbehörde sicherstellen zu können, kann nach Absprache mit der bisherigen Verwahrstelle auf entsprechende Dokumente zurückgegriffen werden, die bei dieser bereits vorhanden sind.

7. Hinweise zur Verwertung

7.1 Sofern die Sache nicht herauszugeben ist (§ 29 Abs. 1 Nds. SOG), soll sie verwertet werden. Kann bei einer auf § 26 Nr. 2 Nds. SOG gestützten Sicherstellung die Person, zu deren Gunsten die Sicherstellung erfolgte, nicht ermittelt werden, kommt eine Verwertung auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG in Betracht. Die letzte Gewahrsamsinhaberin oder der letzte Gewahrsamsinhaber sowie die Person, gegen die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist nicht berechtigte Person i. S. des § 28 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG. Sofern die Sicherstellung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG erfolgte, kann eine Verwertung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG erfolgen, da im Fall der Herausgabe an die bisherige Gewahrsamsinhaberin oder den bisherigen Gewahrsamsinhaber regelmäßig die Gefahrenlage des § 26 Nr. 1 Nds. SOG erneut begründet würde: Eine Verwertung sichergestellten Bargeldes sowie Buchgeldes, das nach Nummer 3.1 als Bargeld behandelt wird, erübrigt sich. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG kann dieses Bargeld jedoch als Erlös behandelt werden.

7.2 Im Übrigen richtet sich die Verwertung grundsätzlich nach den §§ 28 ff. Nds. SOG. Insoweit wird auf den Bezugserlass verwiesen.

8. Hinweise zu Verwertungserlös/Kosten

8.1 Ist eine berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist der Erlös bzw. im Fall von sichergestelltem Bargeld das Bargeld selbst (in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG) nach den Vorschriften des BGB zu hinterlegen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG). Abweichend von § 383 BGB erlischt der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG bereits nach drei Jahren. Die Person, gegen die das Ermittlungsverfahren geführt wurde, ist nicht berechtigte Person i. S. des § 29 Abs. 2 Nds. SOG; der Verwertungserlös fließt ihr somit nicht zu.

8.2 Der Erlös oder das hinterlegte Geld (entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG) fließt nach Ablauf der drei Jahre dem Kostenträger zu (vgl. § 105 Abs. 4 Nds. SOG).

8.3 Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG fallen die Kosten der

Sicherstellung den nach § 6 oder 7 Nds. SOG Verantwortlichen zur Last. Kosten i. S. des § 29 Abs. 3 Nds. SOG sind alle bei der Sicherstellung auf der Grundlage des Nds. SOG und ihrer Durchführung (also insbesondere auch Entgeltzahlungen an ein mit der Aufbewahrung der Sache beauftragtes Unternehmen) sowie der etwaigen Verwertung der Sache angefallenen finanziellen Aufwendungen. Hinzu kommen ggf. Gebühren für Amtshandlungen nach dem NVwKostG. Über die Kostenpflicht und die Höhe der Kosten ist ein Kostenbescheid zu erlassen.

Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit, im Fall des § 29 Abs. 3 Satz 4 Nds. SOG (Verwertung) die Kosten aus dem Erlös oder mit dem Bargeld nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu decken.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Nummer 75 Abs. 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in der ab dem 1. 9. 2014 geltenden Fassung bleibt unberührt.

Dieser Gem. RdErl. tritt am 12.3.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

__________
An die
Gemeinden und Samtgemeinden,
Polizeibehörden und -einrichtungen,
Generalstaatsanwaltschaften und. Staatsanwaltschaften
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover und die Landkreise

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