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Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover, ZEvA
Bek. d. MWK v. 11.9.2008 - 21A 74110/00/2 (Nds.MBl. Nr.37/2008 S.1000)

Die LReg hat in ihrer Sitzung am 10.6.2008 der Errichtung der Stiftung „Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover, ZEvA” als Stiftung bürgerlichen Rechts zugestimmt. Die Stiftungsurkunde wird in Anlage 1 und die Satzung in Anlage 2 bekannt gegeben.


Anlage 1

Stiftungsurkunde

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur errichtet die

„Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover, ZEvA”

als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover.

Die Stiftung dient der Beratung der Hochschulen in Fragen der Qualitätssicherung und -entwicklung einschließlich der Evaluation von Lehre und Studium. Darüber hinaus plant und führt sie Evaluationsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 NHG und Verfahren der Akkreditierung von Studiengängen und Qualitätssicherungssystemen an Hochschulen durch. Sie dient der methodischen und inhaltlichen Weiterentwicklung qualitätssichernder Verfahren der Evaluation und der Akkreditierung sowie in diesem Rahmen der nationalen und internationalen Kooperation, insbesondere im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums. Sie berät das Land in Fragen der Qualitätssicherung und -entwicklung im Hochschulbereich und übernimmt Sonderaufgaben der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an Hochschulen auf der Grundlage vertraglicher Regelungen. Die Aufgaben werden in Kooperation mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen zur Qualitätssicherung im Hochschulbereich wahrgenommen.

Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem einmaligen Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR.


Anlage 2

Satzung

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover, ZEvA”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, Aufgaben der Qualitätssicherung wahrzunehmen und dadurch Wissenschaft und Forschung zu fördern. Dies geschieht durch die Vergabe der Akkreditierung und Reakkreditierung und trägt damit zur wissenschaftlichen Weiterentwicklung des deutschen Hochschulsystems unter Beachtung nationaler und internationaler Aspekte bei. Darüber hinaus verfolgt die Stiftung folgende Zwecke:

a) Beratung in Fragen der Qualitätssicherung und -entwicklung einschließlich der Evaluation von Lehre und Studium in Hochschulen.
b) Planung und Durchführung von Evaluationsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 NHG.
c) Planung und Durchführung von Verfahren der Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen und der Systemakkreditierung von Hochschulen.
d) Methodische und inhaltliche Weiterentwicklung qualitätssichernder Verfahren.
e) Errichtung und Unterhaltung nationaler und internationaler Kooperationen, insbesondere im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums.
f) Übernahme von Sonderaufgaben der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an Hochschulen auf der Grundlage vertraglicher Regelungen.

(2) Die Stiftung wirkt mit dem Verein „European Institute for Quality Assurance (EIQA)” und anderen nationalen und internationalen Einrichtungen zur Qualitätssicherung im Hochschulbereich zusammen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus einem Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf einen einmaligen Betrag in Höhe von 25.000 EUR.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 grundsätzlich im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e für niedersächsische Hochschulen erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

(4) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

(5) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beiträge gehören zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

§ 5
Verwendung der Mittel

(1) Die Stiftung ist berechtigt, für ihre Tätigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben kostendeckende Entgelte zu erheben.

(2) Im Übrigen verwendet die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks die jährlichen Zuwendungen des Landes Niedersachsen (§ 4 Abs. 1) sowie die zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.

§ 6
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungsvorstand, die Ständige Evaluierungskommission und die Ständige Akkreditierungskommission.

(2) Die Organe der Stiftung wirken bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks zusammen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats, der Ständigen Evaluierungskommission und der Ständigen Akkreditierungskommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben im Bereich der Qualitätssicherung an Hochschulen erfahrenen Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der LHK Niedersachsen, drei von EIQA e.V. auf Vorschlag einer Findungskommission gewählt; ein Mitglied wird von dem für die Hochschulen zuständigen Fachministerium benannt. Der Findungskommission gehören die Vorsitzenden von LHK und EIQA e.V. sowie die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter der ZEvA an. Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, sind unverzüglich durch Nachwahl aus dem jeweiligen Bereich zu ersetzen.

(3) Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist in allen Angelegenheiten der Stiftung zuständig, die sowohl für die Evaluation als auch für die Akkreditierung von grundsätzlicher Bedeutung sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstands, Beschluss des Wirtschaftsplans und Erteilung der Entlastung des Stiftungsvorstands,
c) Bestellung der Mitglieder der Ständigen Evaluierungskommission aufgrund der Vorschläge gemäß § 11 und deren Abberufung,
d) Bestellung der Mitglieder der Ständigen Akkreditierungskommission aufgrund der Vorschläge gemäß § 12 und deren Abberufung,
e) Beschluss über Satzungsänderungen,
f) Beschluss über die Aufhebung der Stiftung,
g) Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vorstands, der Ständigen Evaluierungskommission und der Ständigen Akkreditierungskommission.

(2) Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f sowie Beschlüsse über die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands erfordern die Zustimmung von fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

(3) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Wissenschaftlichen Leiterin oder dem Wissenschaftlichen Leiter. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals der ZEvA und ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere:

a) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung,
b) Aufstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans,
c) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrats.

(2) Die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Ständigen Kommissionen. Sie oder er ist nebenamtlich oder nebenberuflich tätig.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedarf.

§ 11
Ständige Evaluierungskommission

(1) Die Ständige Evaluierungskommission besteht aus zehn Personen:

a) der Wissenschaftlichen Leiterin oder dem Wissenschaftlichen Leiter als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
b) der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der LHK Niedersachsen,
c) je zwei amtierenden oder früheren Mitgliedern der Hochschulleitung einer Universität oder gleichgestellten Hochschule und einer Fachhochschule,
d) einer Persönlichkeit, die über Erfahrungen in der Evaluation im nationalen oder internationalen Bereich verfügt,
e) je einer studentischen Vertreterin oder einem studentischen Vertreter einer Universität oder gleichgestellten Hochschule und einer Fachhochschule und
f) einer Vertreterin oder einem Vertreter des für die Hochschulen des Landes Niedersachsen zuständigen Ministeriums.

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchst. c werden von der LHK Niedersachsen, die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchst. d und e von der Wissenschaftlichen Leiterin oder dem Wissenschaftlichen Leiter vorgeschlagen. Das Mitglied gemäß Absatz 1 Buchst. f wird von dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Fachministerium bestellt.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchst. c und d werden für eine Amtsperiode von drei Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchst. e beträgt zwei Jahre.

(4) Der Kommission sollen mindestens drei stimmberechtigte Frauen angehören.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(6) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Ständigen Evaluierungskommission.

(7) Die Kommission steuert den Evaluierungsprozess im Ganzen. Dazu verabschiedet sie eine jeweils auf zwei Jahre angelegte Arbeitsplanung. Sie nimmt die Berichte zu laufenden Evaluierungsverfahren entgegen und beschließt die Evaluationsberichte mit den darin enthaltenen Empfehlungen zur Qualitätssicherung. Sie beschließt die Verfahrensgrundsätze und überwacht deren Einhaltung.

§ 12
Ständige Akkreditierungskommission

(1) Die Ständige Akkreditierungskommission besteht aus 26 Personen:

a) der Wissenschaftlichen Leiterin oder dem Wissenschaftlichen Leiter als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
b) fünf Vertreterinnen oder Vertretern aus den Studienbereichen der Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen (Geistes- und Kulturwissenschaften; Mathematik und Naturwissenschaften; Ingenieurwissenschaften; Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften; Biowissenschaften einschl. Medizin) sowie fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
c) drei Vertreterinnen oder Vertretern aus den Studienbereichen der Fachhochschulen (Wirtschaft und Sozialwesen; Ingenieurwissenschaften und Architektur; Natur- und Biowissenschaften) sowie drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
d) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studienbereiche Kunst und Musik sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern aus den Bereichen mit unterschiedlicher fachlicher Ausrichtung,
e) zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Berufspraxis, die der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zuzurechnen sind sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
f) je einer studentischen Vertreterin oder einem studentischen Vertreter einer Universität oder gleichgestellten Hochschule und einer Fachhochschule.

Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach den Buchstaben b, c, d und e haben kein Stimmrecht.

(2) Der Kommmission sollen mindestens acht stimmberechtigte Frauen und zwei Angehörige ausländischer Hochschulen angehören.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchst. b bis f werden von dem „European Institute for Quality Assurance in Higher Education, EIQA e.V.” vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchst. b bis e werden für eine Amtsperiode von drei Jahren, die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchst. f für eine Amtsperiode von zwei Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Kommission kann weitere Personen als nicht stimmberechtigte Sachverständige zu ihren Sitzungen heranziehen.

(6) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vertreterinnen oder Vertreter aus den Studienbereichen anwesend ist. Die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Ständigen Akkreditierungskommission.

(7) Die Kommission steuert den Akkreditierungsprozess nach den vom Akkreditierungsrat beschlossenen Verfahrensgrundsätzen und beschließt die Richtlinien der ZEvA zu deren Umsetzung.

(8) Die Kommission trifft die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen und über die Systemakkreditierung.

§ 13
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung steht unter staatlicher Aufsicht nach dem Niedersächsischen Stiftungsgesetz.

§ 14
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Prüfung

(1) Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres legt der Stiftungsvorstand gegenüber dem Stiftungsrat über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Rechnung und legt ihm eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof.

§ 15
Satzungsänderungen, Zusammenlegungen und Aufhebung der Stiftung

Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von fünf Mitgliedern des Stiftungsrats. Sie bedürfen außerdem der Zustimmung des in § 7 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem für die Hochschule zuständigen Fachministerium. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Beschluss über die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung entsprechend.

§ 16
Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Stiftungszwecks fällt das Vermögen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 an das Land Niedersachsen zur Verwendung der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 17
Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung beim Land Niedersachsen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZEvA werden im Landesdienst weiterbeschäftigt und der Stiftung gegen Kostenerstattung gestellt. Einzelheiten werden in einem gesonderten Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Stiftung geregelt.

(2) Die Stiftung tritt in die vor Errichtung der Stiftung abgeschlossenen vertraglichen Regelungen für den Wissenschaftlichen Leiter der ZEvA ein.

(3) Die Überlassung von Räumlichkeiten, des Inventars und die Bewirtschaftungskosten werden in einem gesonderten Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Stiftung geregelt.

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