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Stiftung niedersächsische Gedenkstätten
Bek. d. MK v. 17.3.2005 - 21-11330/3.1 (Nds.MBl. Nr.12/2005 S.253), geändert durch Bek. vom 2.2.2010 (Nds.MBl. Nr.7/2010 S.211)

Das Land Niedersachsen hat mit dem GedenkStG vom 18.11.2004 (Nds.GVBl. S.494) die „Stiftung niedersächsische Gedenkstätten” als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Der Stiftungsrat hat in seiner 1.Sitzung am 16.3. 2005 die Satzung der Stiftung beschlossen, die gemäß § 10 Abs. 2 GedenkStG in der Anlage veröffentlicht wird.


Anlage

Satzung der „Stiftung niedersächsische Gedenkstätten”

§ 1
Stiftungsrat

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gedenkstättenarbeit zuständigen Referats im Fachministerium nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.

(2) Jeweils ein Mitglied des Stiftungsbeirats nach § 9 Abs. 2 Nrn. 7, 8 und 9 GedenkStG kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen.

(3) Der Stiftungsrat ist Vorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Diese Funktion wird vom vorsitzenden Mitglied ausgeübt.

(4) 1Über jede Sitzung des Stiftungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese muss gefasste Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. 3Die Niederschriften werden an die Stiftungsratsmitglieder und die Teilnehmenden nach Absatz 2 verteilt. 4Außerdem werden sie dem Fachministerium zugeleitet.

(5) Beschlüsse des Stiftungsrats der Stiftung niedersächsische Gedenkstätten zu Haushalts- und Personalangelegenheiten, die die Belange der KZ-Gedenkstätte Bergen-Belsen tangieren, bedürfen der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Bundes nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GedenkStG.

§ 2
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Haushalt wahr, sofern sie oder er nicht eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter schriftlich dazu bestellt.

(3) Die Annahme von Zustiftungen bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.

(4) Die Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans vom Stiftungsrat festgelegt und bedarf der Zustimmung des Fachministeriums.

§ 3
Stiftungsbeirat

(1) Bei der Berufung der Mitglieder des Stiftungsbeirats sollen möglichst alle Opfergruppen berücksichtigt werden.

(2) 1Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds erfolgt durch den Stiftungsbeirat in geheimer Wahl. 2In einem getrennten Wahlgang ist in geheimer Wahl ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu wählen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gedenkstättenarbeit zuständigen Referats im Fachministerium nehmen an den Sitzungen des Stiftungsbeirats teil.

(4) 1Der Stiftungsbeirat hat beratende Funktion. 2Will er in dieser Funktion Beschlüsse fassen, bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. 3Beschlüsse des Stiftungsbeirats kommen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande.

(5) Zur jeweils ersten Sitzung des Stiftungsbeirats in der vierjährigen Berufungszeit lädt die Geschäftsführung ein, im Übrigen das vorsitzende Mitglied.

(6) 1Über jede Sitzung des Stiftungsbeirats ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese muss gefasste Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben. 3Die Niederschriften werden an die Stiftungsbeiratsmitglieder verteilt. 4Außerdem werden sie den Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Fachministerium zugeleitet.

(7) Die Geschäftsführung nimmt die Aufgaben einer Geschäftsstelle für den Stiftungsbeirat wahr.

§ 4
Fachkommissionen

(1) Zur Beratung der Stiftungsorgane soll der Stiftungsrat wissenschaftliche Fachkommissionen berufen, insbesondere eine internationale Expertenkommission für das Aufgabenfeld der Gedenkstätte Bergen-Belsen und eine Fachkommission für die Förderung und Fortentwicklung der Gedenkstättenarbeit.

(2) 1Die Mitglieder der Fachkommissionen werden für die Dauer von vier Jahren berufen. 2Die Berufungsdauer kann bei Fachkommissionen mit Beratungsaufgaben für Projekte mit kürzerer Dauer unterschritten werden.

§ 5
Jahresrechnung

Unbeschadet der Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs ist die Jahresrechnung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin oder einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

§ 6
Bauaufgaben

Bauaufgaben der Stiftung werden durch das Staatliche Baumanagement des Landes wahrgenommen.

§ 7
Berechnung und Zahlung der Vergütungen

Die Berechnung und Zahlung der Vergütung der Beschäftigten wird durch das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Vergütung wahrgenommen.

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