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Niedersächsische Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Wasserbauerin/Wasserbauer
Bek. d. MU v. 14.5.2007 - 21-03320-01 (Nds.MBl. Nr.24/2007 S.498)
Bezug: Bezug: Bek. v. 6.7.1994 (Nds.MBl. S.1115)

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27.2.2007 erlässt die NLStBV als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Wasserbauerin/Wasserbauer nach § 47 Abs. 1 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S.2407), die Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Wasserbauerin/Wasserbauer (Anlage).


Anlage

Niedersächsische Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Wasserbauerin/Wasserbauer

I.   A b s c h n i t t
Prüfungsausschuss

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen errichtet die zuständige Stelle (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr) im Berufsbildungszentrum Koblenz einen Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 1 BBiG). Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter/innen. Die Mitglieder und Stellvertreter/innen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 BBiG). Der Prüfungsausschuss sollte aus drei Vertretern des Landes Niedersachsen sowie zwei Vertretern des Bundes bestehen.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von drei, höchstens fünf Jahren berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrer einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Für die Abnahme von Zwischenprüfungen bestimmt der Prüfungsausschuss drei Mitglieder aus seiner Mitte (je ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmermitglied sowie einen Lehrer der berufsbildenden Schule).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung nach den „Rahmenrichtlinien über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in der Landesverwaltung sowie über die Entschädigung der Mitglieder in Prüfungsausschüssen bei der Abnahme von Prüfungen nach § 37, 48, 56 und 62 des BBiG” in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen (§ 40 Abs. 4 BBiG).

§ 3
Ausgenommene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht; §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.

(2) Gründe für einen Ausschluss oder die Besorgnis der Befangenheit sind unverzüglich der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Die/der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und bei der Beschlussfassung nicht anwesend sein.

(4) Mitwirken sollen ebenfalls nicht die Ausbildenden, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(5) Wenn infolge von Ausschluss oder der Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen (§ 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei (davon aus jeder Gruppe ein Mitglied), mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorgesetzten den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses, obliegt der Leiterin/dem Leiter des Berufsbildungszentrums Koblenz.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der Leiterin/dem Leiter des Berufsbildungszentrums Koblenz als Protokollführerin/Protokollführer zu unterzeichnen. § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren (§ 30 Verwaltungsverfahrensgesetz). Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen unter Beachtung des Datenschutzes der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II.   A b s c h n i t t
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle bestimmt in der Regel die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres sowie auf Maßnahmen zur Berufsausbildung abgestimmt sein.

(2) Das Berufsbildungszentrum Koblenz gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen sowie den Prüfungsort rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung und die Zwischenprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt und vorgelegt hat und
  3. wessen Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.

(2) Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 3 BBiG).

(3) Zur Zwischenprüfung ist zuzulassen, wer mindestens die Hälfte der Ausbildungsdauer vollendet hat. Die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise sind vorzulegen.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Die/der Auszubildende kann nach Anhörung der/des Ausbildenden, der berufsbildenden Schule und des Berufsbildungszentrums vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie/er mindestens 4,5 Jahre in dem Beruf der Wasserbauerin/des Wasserbauers tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass die Bewerberin/der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

§ 10
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2) durch die/den Ausbildenden mit Zustimmung der/des Auszubildenden beim Berufsbildungszentrum Koblenz zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung müssen beigefügt werden:

a) in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs.1

- die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise
- das letzte Zeugnis der besuchten Berufsschule
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
- Lebenslauf (tabellarisch)
- ggf. Antrag auf Prüfungserleichterung wegen einer Behinderung und eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i.S. des § 9 Abs. 2
- das letzte Zeugnis der besuchten Schule
- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
- ggf. Antrag auf Prüfungserleichterung wegen einer Behinderung und eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung

c) bei Wiederholungsprüfungen zur Abschlussprüfung Bescheide nach § 23 unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der vorangegangenen Prüfungen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes durch das Berufsbildungszentrum Koblenz mitzuteilen.

(3) Wurde die Zulassung aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen, kann sie widerrufen werden. Wird die Fälschung erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 12
Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 13
Regelungen für Behinderte

Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährleistenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem Behinderten - auf seinen Wunsch unter Beteiligung der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen - zu erörtern.

III.   A b s c h n i t t
Durchführung der Prüfung

§ 14
Prüfungsort

Die Abschlussprüfung und die Zwischenprüfung werden im Berufsausbildungszentrum Koblenz oder in dessen Außenstelle in Kleinmachnow durchgeführt.

§ 15
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem an der Berufsschule vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin ist zugrunde zu legen.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin in den ersten 18 Monaten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Durch die Zwischenprüfung ist der Ausbildungsstand der/des Auszubildenden zu ermitteln; ggf. ist die Ausbildung entsprechend zu korrigieren.

§ 16
Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsberuf (§ 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin) aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwachungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe erläutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch ist mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) Die schriftliche Kenntnisprüfung soll auf mindestens zwei Tage verteilt werden. Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschaftsund Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:

    Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstraßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Verkehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des aktiven und passiven Gewässerschutzes;

  2. im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen:

    Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen, Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung;

  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

  1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer 90 Min.
  2. im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen 150 Min.
  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Min.

(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

  1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer 30 %
  2. im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen 50 %
  3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 %.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(8) Alle für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Baustoffe, Werkzeuge, Schreib- und Zeichenmaterialien werden zur Verfügung gestellt.

§ 17
Gliederung der Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnahme in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe, begründen kann.

§ 18
Prüfungsaufgaben

Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin. Die erlaubten Arbeitsund Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben.

§ 19
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer/ innen widerspricht.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Protokollführung ein/eine Vertreter/in der zuständigen Stelle bzw. der von ihr beauftragten Stelle anwesend sein.

§ 20
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die Prüfungen sind unter Aufsicht durchzuführen. Dies soll sicherstellen, dass die Prüfungsteilnehmer/innen die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Über den Ablauf der Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

§ 21
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 22
Täuschungshandlungen und Belehrungen

(1) Täuscht ein/eine Prüfungsteilnehmer/in während der Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so berichtet die/der Aufsichtführende hierüber der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der/die Prüfungsteilnehmer/in darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt bis zu dessen Ende teilnehmen.

(2) Stört ein/eine Prüfungsteilnehmer/in den Prüfungsablauf erheblich, kann die/der Aufsichtführende sie/ihn von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die/der Aufsichtführende berichtet hierüber der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des/der Prüfungsteilnehmer/in. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeit anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewerten oder in besonders schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, gilt das Vorstehende.

(5) Bei der Zwischenprüfung gelten Prüfungsaufgaben, bei denen Täuschungshandlungen begangen wurden, als nicht gelöst.

§ 23
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der/die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen. Hat der/die Prüfungsteilnehmer/in ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der/die Prüfungsbewerber/in war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) Bricht der/die Prüfungsteilnehmer/in aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht begonnen; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsteile trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin.

(4) Hat ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorgelegen, so legt der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers einen möglichst frühzeitigen neuen Prüfungstermin fest.

IV.   A b s c h n i t t
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 24
Bewertung

(1) Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 87,5 Punkte = Note 1 = sehr gut
- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 87,5 - 75 Punkte = Note 2 = gut
- eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 75 - 62,5 Punkte = Note 3 = befriedigend
- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen noch den Anforderungen entspricht
= unter 62,5 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 - 25 Punkte = Note 5 = mangelhaft
- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= unter 25 Punkten = Note 6 = ungenügend

Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, so sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

(2) Jeder Prüfungsteil ist selbständig und unabhängig voneinander von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

§ 25
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und -bereiche fest und ermittelt die Einzelbewertung sowie das Gesamtergebnis der Prüfung mit Hilfe des arithmetischen Mittels.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsteile A und B sind die Teilleistungen entsprechend § 16 zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile A und B das gleiche Gewicht.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Unbeschadet des § 29 kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass in bestimmten Prüfungsbereichen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuss teilt dem/der Prüfungsteilnehmer/in am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung „bestanden” oder „nicht bestanden” hat. Hierüber ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in eine von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung einzusetzen.

§ 26
Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung

Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Zwischenprüfung fest.

§ 27
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG über die Abschlussprüfung im anerkannten Beruf Wasserbauer/ Wasserbauerin”,
- die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers,
- den Ausbildungsberuf,
- das Gesamtergebnis der Prüfung, und die Ergebnisse des Teils A (praxisorientierte Arbeitsaufgabe) sowie des Teils B (Wasserstraßen und Gewässer, Wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde),
- das Datum des Bestehens der Prüfung und
- die Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Siegel.

(3) Nach abgelegter Zwischenprüfung wird der/dem Auszubildenden eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen ausgehändigt. Je eine Ausfertigung erhalten ggf. der/die gesetzliche Vertreter/in der/des Auszubildenden, weiterhin die/der Ausbildende und die Berufsschule.

§ 28
Nicht bestandene Abschlussprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der/die Prüfungsteilnehmerin und ggf. ihr/sein gesetzliche/r Vertreter/in sowie die/der Ausbildende vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid gemäß § 25 Abs. 7. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen bzw. in welchen Bereichen des Teils B ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und ggf. welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 29 ist hinzuweisen.

V.   A b s c h n i t t
Wiederholungsprüfung

§ 29
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der/die Prüfungsteilnehmer/in bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder -bereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsteil oder -bereich auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin nicht zu wiederholen, sofern diese/r sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Beschluss des Prüfungsausschusses gemäß § 25 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsteilen oder -bereichen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(3) Der Prüfungsausschuss legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß.

VI.   A b s c h n i t t
Schlussbestimmungen

§ 30
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle oder der von ihr beauftragten Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in oder -teilnehmer/in mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Niedersachsen.

§ 31
Prüfungsunterlagen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in auf Antrag Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Unterlagen der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Anmeldungsunterlagen und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.

(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden der/dem Auszubildenden ausgehändigt.

§ 32
Übergangsregelung

Auf Berufsverhältnisse, die vor dem 1.8.2004 abgeschlossen wurden, ist die bisherige Prüfungsordnung weiter anzuwenden.

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Nds. Ministerialblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung vom 6. 7. 1994 außer Kraft.

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