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Entgegennahme von Vorteilen bei Vertragsabschlüssen im Rahmen der Dienstausübung
RdVerf. der LSB, Abteilung Hannover v. 23.5.2005 – 9-80009 (08-05) - (Email 26.5.2005)

aufgrund eines mir kürzlich bekannt gewordenen Sachverhalts halte ich es für geboten, Sie über eine rechtliche Problematik zu unterrichten, die gerade im Hinblick auf die wirtschaftliche Betätigung von Schulen von Bedeutung ist.

Aufgrund des im Jahre 1997 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist u.a. die Strafbarkeit einer Vorteilsannahme dergestalt erweitert worden, dass bereits die Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung strafbar ist, ohne dass dabei eine Verknüpfung des dienstlichen Verhaltens mit Eigennutz vorliegen muss. Die Strafbarkeit kann auch bejaht werden, wenn der Vorteil einem Dritten zukommt.

Hierzu im Einzelnen:

Eine Schulleiterin/ ein Schulleiter schloss mit einem so genannten Schulfotografen einen Vertrag, worin vorgesehen war, dass 10% der von den Eltern aufgebrachten Gelder aus den Fotografien an die Schule zurückfließen werden. Zudem wurde vereinbart, dass unentgeltlich Fotos des Kollegiums und Gruppenfotos angefertigt werden, die zur Verwendung in Jahrbüchern vorgesehen waren. Schließlich sollten auch die Lehrkräfte Abzüge von Fotos unentgeltlich erhalten.

Hierin wird von Seiten der in dieser Sache gegen den Fotografen ermittelnden Staatsanwaltschaft der objektive Tatbestand der Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB als erfüllt angesehen, so dass auch inzwischen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen den Fotografen eingeleitet wurde. Der Abschluss dieses Verfahrens ist noch offen.

Im Gegenzuge könnte sich aber auch eine Schulleiterin/ ein Schulleiter wegen Vorteilsannahme gem. § 331 StGB strafbar machen, wenn sie bzw. er solche Verträge abschließt.

Nach dieser Vorschrift wird ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Grundsätzlich steht es den Schulen frei, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung das günstigste Angebot auszuwählen. Allerdings ist z.B. wie hier der Abschluss eines Vertrages, der die Rückzahlung von Geldbeträgen sowie die unentgeltliche Überlassung weiterer Fotos vorsieht - insbesondere wenn dies zu Lasten der die Kosten tragenden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter bereit zeigt, sich bei der Ausübung des Ermessens einer in seinem Ermessen stehenden Handlung durch einen Vorteil beeinflussen zu lassen. Es muss also auch hier eine Verquickung des Rechtsgeschäfts mit materiellen oder immateriellen Zuwendungen und damit schon der Eindruck der Käuflichkeit vermieden werden.

Da den Schulen offensichtlich häufig unterschiedlichste Angebote im Rahmen von Vertragsabschlüssen, z.B. auch im Zusammenhang mit Ausstattungen oder Schulfahrten, gemacht werden, möchte ich Sie im Hinblick auf meine vorgenannten Ausführungen vorsorglich bitten, sich im Rahmen Ihrer dienstlichen Betätigung immer die Frage zu stellen, ob bei einer Vorteilsgewährung der Anschein erweckt werden kann, dieser werde im Zusammenhang mit einer vergangenen oder künftigen Diensthandlung gewährt (Eindruck der Käuflichkeit).

Dagegen sind Leistungsbestandteile eines Rechtsgeschäfts (z.B. Preisnachlässe, wenn sie rechtlich zulässig sind) keine strafrechtlich relevanten Vorteile. Beim Kauf von Lernmitteln ist zu beachten, dass hier nur der nach § 7 des Buchpreisbindungsgesetzes zulässige Preisnachlass vereinbart werden darf, Freiexemplare darüber hinaus sind nicht zulässig.

Weiterhin müssen auch in diesen zulässigen Fällen diese Vorteile für alle Beteiligten transparent sein und der Schule als solcher oder im Falle der Finanzierung der Leistung durch Dritte diesen als tatsächlichen Kostenträgern zugute kommen.

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