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Führung von
Nebenakten zu Personalakten (Personalnebenakten) in öffentlichen Schulen
Erl. d. MK v. 22.06.1999- 104-03 001(14) (SVBl.7/1999 S.149) -
VORIS 20480 00 00 07 010-
Die Übertragung bestimmter beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Schulen macht es erforderlich, folgende Hinweise zur Führung von Nebenakten als weitere Personalakten (sog. Personalnebenakten) zu geben:
1. Zur Erfüllung der Schulleitungsaufgaben führt jede
Schulleiterin und jeder Schulleiter über die an ihren Schulen
beschäftigten Lehrkräfte sowie über die übrigen in einem
unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an den Schulen (§53 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz)
Personalnebenakten. Hierbei handelt es sich um Personalakten, die Unterlagen
enthalten, deren Inhalt sich auch in der Grundakte oder in Teilakten
befindet.
Es ist daher sicherzustellen, dass die jeweiligen Unterlagen im
Original oder als Doppel zur Aufnahme in die Grund- oder Teilakte an die
zuständige Bezirksregierung weitergeleitet werden.
Bei der
Aktenführung bitte ich darauf zu achten, dass nur solche personenbezogenen
Daten in die Akte aufgenommen werden, die in einem unmittelbaren inneren
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis der Bediensteten stehen
(Personalaktendaten) und deren Kenntnis zur Bearbeitung der
Personalvorgänge in der Schule erforderlich ist. Eine beispielhafte
Aufzählung dieser Daten ergibt sich aus der
Anlage.
2. Der Kreis der Zugangsberechtigten ist eng zu halten. Zugriff auf die Nebenakten hat neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch deren ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulsekretariats können nach Weisung der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Aktenführung herangezogen werden.
3. Wird die oder der Bedienstete an eine andere Schule abgeordnet oder
versetzt, so ist die Personalnebenakte an die aufnehmende Schule abzugeben. Bei
einer Versetzung in ein anderes Bundesland sowie nach Beendigung befristeter
Beschäftigungsverhältnisse ist die Nebenakte an die Bezirksregierung
abzugeben, die die Grundakte führt.
Die Personalnebenakte ist
spätestens drei Monate nach Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem
Landesdienst zu vernichten.
4. Aufzeichnungen über Anhaltspunkte für etwaige Dienstvergehen sind nach Abschluss des betreffenden Verfahrens bei der zuständigen Bezirksregierung vollständig an diese abzugeben, damit der entsprechende Teilvorgang zusammen mit dem Hauptvorgang dort aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden kann.
5. Die Verarbeitung der Personalaktendaten in automatisierten Dateien
ist unzulässig.
Zu Zwecken der Textverarbeitung (Schriftverkehr) im
Rahmen der Bearbeitungsbefugnisse wird die automatisierte Verarbeitung
gestattet, wobei diese Texte nach drei Monaten zu löschen sind.
Auf
die besonderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird verwiesen.
6. Personenbezogene Daten, die zu Zwecken verarbeitet werden, die zwar die dienstlichen Verhältnisse der Bediensteten berühren, vorrangig jedoch einem anderen prägenden Zweck dienen (z.B. Aufstellung von Stunden-, Aufsichts-, Vertretungs- und Prüfungsplänen, Vorgänge über Störungen in der Zusammenarbeit von Lehrkräften), sind in Sachakten abzulegen. Insoweit handelt es sich auch dann nicht um Personalaktendaten, wenn die für andere Zwecke verwendeten Daten mit den Personalaktendaten identisch sind.
7. Auf die Bestimmungen der §§101-101h des Niedersächsischen Beamtengesetzes wird hingewiesen.
Inhalt von Personalnebenakten (beispielhafte Aufzählung)
I. Persönliche Angaben
II. Ausbildung, sonstige Tätigkeiten, besondere Fähigkeiten
III. Tätigkeiten an der Schule
IV. Weitere Angaben
Mitteilungen der Schulaufsicht
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |