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Arbeitszeit der Lehrkräfte;
Arbeitszeit der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen

Erl. d. MK v. 10.7.1998 - 104-03 070/1(95); (SVBl 7/98, S.199), geändert durch RdErl. vom 9.5.2000 (SVBl. 8/2000 S.360), vom 23.1.2007(SVBl. 3/2007 S.71) und vom 2.7.2008 (SVBl. 8/2008 S.245) - VORIS 20480 00 00 07 008 -
Bezug: Erl. v. 4.8.1993 (Nds. MBl. S.906; SVBl. S.410), zuletzt geändert durch Erl. v. 7.11.1997 (Nds. MBl. 1998 S.3; SVBl. 1998 S.40) - VORIS 20480 00 00 07 005 -

1. Nach § 44 Nr. 2 TV-L sind Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen von den arbeitszeitrechtlichen Regelungen der § 6 bis 10 TV-L ausgenommen. Für sie gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln (z.B. nach Nr. 2 dieses Erlasses).
1.1 Die arbeitszeitrechtlichen „Bestimmungen” der entsprechenden Beamtinnen und Beamten umfassen alle einschlägigen abstrakten Regelungen für beamtete Lehrkräfte. Für die nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen gelten somit regelmäßig die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).
1.2

Hinsichtlich des Begriffs „entsprechende Beamtinnen und Beamte” ist regelmäßig auf die jeweilige Unterrichtstätigkeit abzustellen. Es entscheidet somit der überwiegende Unterrichtseinsatz an einer bestimmten Schulform über die jeweils geltende Regelstundenzahl (§ 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr).

Ist die Regelstundenzahl - ggf. zudem - vom Nachweis einer bestimmten Lehramtsbefähigung abhängig, so ist zu prüfen, ob die Lehrkraft mit der von ihr erworbenen Qualifikation auch im Beamtenverhältnis die zur Ausübung übertragene Unterrichtstätigkeit verrichten könnte (z.B. in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 5 ArbZVO-Lehr).

Ist die Regelstundenzahl auch von der eingruppierungsmäßigen Zuordnung zu einer Laufbahngruppe beamteter Lehrkräfte abhängig, so entsprechen den Lehrkräften in einer Laufbahn des höheren Dienstes die nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte, für die Entgeltgruppe 13 TV-L Eingangsgruppe ist, es sei denn, dass diese Eingruppierung lediglich die Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes voraussetzt (z.B. in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO-Lehr).

Für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung maßgebend. Sie erhalten als Entgelt den Teil des Arbeitsentgelts einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft, der dem Verhältnis ihrer Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl einer Vollbeschäftigten entspricht.

2.

Die Regelstundenzahl für Lehrkräfte, die bis zum 31.7.1994 zur Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft eingestellt worden sind, beträgt 27 Unterrichtsstunden, wenn der Unterricht Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulformen erteilt wird.

Für nach dem 31.7.1994 eingestellte Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulformen muttersprachlichen Unterricht erteilen, beträgt die Regelstundenzahl 27,5 Unterrichtsstunden; dies gilt entsprechend für befristete Arbeitsverträge, die verlängert oder in unbefristete Arbeitsverträge übergeleitet werden. Bei Änderungen bereits abgeschlossener Arbeitsverträge ist auf eine Festschreibung der Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden hinzuwirken.

Wird der muttersprachliche Unterricht ausschließlich oder fast ausschließlich Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulformen erteilt, für die eine niedrigere Regelstundenzahl als 27,5 festgesetzt ist, so gilt für diese Lehrkräfte die Regelstundenzahl der Schulform, der die überwiegende Anzahl der Schülerinnen und Schüler angehört. Falls Lehrkräfte ausschließlich oder fast ausschließlich Schülerinnen und Schüler nur einer Schulform unterrichten, so ist bei ihnen die Regelstundenzahl der Lehrkräfte dieser Schulform zugrunde zu legen. Soweit Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule unterrichtet werden, ist die für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen geltende Regelstundenzahl maßgebend.

3.

Für vollbeschäftigte Lehrkräfte gelten die Regelungen über verpflichtende und freiwillige Arbeitszeitkonten (§§ 5 und 6 ArbZVO-Lehr), für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur die über freiwillige Arbeitszeitkonten entsprechend. Bei Lehrkräften, die muttersprachlichen Unterricht erteilen, sind im Rahmen dieser entsprechenden Anwendung folgende Bestimmungen zugrunde zu legen:

- in den Fällen der Nr.2 Sätze 1 bis 3 die Bestimmungen für Lehrkräfte an Hauptschulen,
- in den übrigen Fällen die Bestimmungen für Lehrkräfte der Schulform, deren Regelstundenzahl nach Nr. 2 Sätze 4 bis 6 jeweils maßgebend ist.

Lehrkräfte mit befristeten Arbeitsverträgen sind von den Arbeitszeitkontoregelungen ausgenommen.

4. Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO-Lehr gewährt; § 9 Abs. 3 ArbZVO-Lehr findet keine Anwendung.
5.

Dieser Erlass tritt am 01.08.1998 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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