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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
RdErl. d. MI v. 20.4.1998 - 46.2-18721.2 (Nds.MBl. 1998 Nr.33, S.1125, zuletzt geändert durch RdErl. v. 08.11.2010 (Nds.MBl. 2011 Nr.1, S.2) - VORIS 20480 00 00 03 020 -
Bezug:

a) Bek. v. 9. 11. 1989 (Nds.MBl. S.1170), geändert durch RdErl. v. 29.5.1992 (Nds.MBl. S. 890) - VORIS 20480 00 00 03 011 –
b) Erl. v. 21.11.1989 - 41.1-02226 VS-NfD - (n.v.)
c) RdErl. v. 2.3.1994 - 55.3-02226 - (n.v.) - VORIS 20480 00 00 03 015 -
d) RdErl. v. 8.11.1994 - 55.31-18746 - (n.v.) VORIS 20480 00 00 03 016 -
e) RdErl. v. 22.12.1994 - 55.31-01212/1 - (n.v.) - VORIS 20480 00 00 03 017 -
f) RdErl. v. 31.1.1995 - 55.31-18744 - (n.v.) - VORIS 20480 00 00 03 018 -

1. Zur Ausführung des Nds. SÜG werden die in der Anlage abgedruckten allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlußsachen erlassen.

2. Der materielle Geheimschutz ist in der Verschlußsachenanweisung, Anlage des RdErl. vom 13.2.1997 (Nds.MBl. S.664), geregelt.

3. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.

______
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Anlage

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(VV Nds. SÜG)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1 Abs. 1:

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, mit denen eine Person durch das Land oder durch eine der Aufsicht des Landes unterliegende öffentlich-rechtliche Körperschaft betraut werden soll. Das Gesetz gilt somit für alle Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung, für die der Aufsicht des Landes unterliegenden Gemeinden und Landkreise sowie für nichtöffentliche Stellen. Erfaßt werden dabei nicht nur Angehörige des öffentlichen Dienstes und der nichtöffentlichen Stellen, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber.

Der Begriff "betraut" wird als Oberbegriff verwendet und umfaßt die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen gemäß § 15 Abs. 1 der Verschlußsachenanweisung (VS-Anweisung/VSA), die Zulassung für eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 VSA und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von Verschlußsachen gemäß § 49 Abs. 2 VSA.

Die Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll, wird als "betroffene Person" bezeichnet. Die Sicherheitsüberprüfung muß grundsätzlich abgeschlossen sein, bevor die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird. Nur unter den Voraussetzungen des § 12 kommt die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Betracht.

Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland, hat die mitwirkende Behörde das Einvernehmen mit dem Bundesland des Wohnortes herzustellen, wenn sie dort im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung tätig wird, vgl. § 2 Abs. 3 NVerfSchG. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Abfrage von Dateien (bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung - im folgenden: Ü 1) kein Tätigwerden einer Verfassungsschutzbehörde in einem anderen Bundesland darstellt, so daß in diesen Fällen das Einverständnis des Bundeslandes des Wohnortes entbehrlich ist (so Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23.7.1996 - IS 1-601 025-1/4 -).

Die für die an der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Behörde geltenden Vorschriften sind auch anzuwenden auf Sicherheitsüberprüfungen, die im Weg der Amtshilfe für den Bund oder ein anderes Bundesland durchgeführt werden, vgl. § 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Zu § 1 Abs. 2:

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist die Verschlußsache, die in § 3 näher definiert wird. Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlußsachen, und zwar sowohl auf die, die originär vom Land hergestellt wurden als auch auf die, die dem Land übersandt worden sind, z.B. Verschlußsachen aus anderen Bundesländern oder vom Bund.

Der materielle Umgang mit Verschlußsachen ist in der VSA geregelt.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

"Zugang zu Verschlußsachen" haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlußsache Kenntnis nehmen sollen, vgl. § 15 Abs. 1 VSA. Auf die Art der Kenntnisnahme, d.h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an.

"Zugang sich auf Grund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen können" erfaßt Tätigkeiten, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme vorsehen, diese aber ermöglichen. Die naheliegende Möglichkeit, daß Personen auch Kenntnis von der Verschlußsache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit; vgl. § 15 Abs. 2 VSA. Daher muß der Kurier, die Botin oder der Bote, der oder dem Verschlußsachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre oder seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlußsache erhält. Gleiches gilt für Personen, die informationstechnische Einrichtungen instandsetzen, die der Übertragung, Verarbeitung oder Sicherung von Verschlußsachen dienen, vgl. Nr. 1.9 i.V.m. Nr. 4.2 der Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluß an die Polizei, RdErl. vom 8.4.1987 (Nds.MBl. S.354).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Für Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen gilt das Gesetz nur dann, wenn sich der Bund oder das Land ausdrücklich zum Verschlußsachenschutz verpflichtet hat.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlußsachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist, vgl. § 6 Abs. 4.

Zu § 1 Abs. 3:

Die Formulierung "gilt nicht" bedeutet, daß keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden muß, bevor der in den Nrn. 1 bis 4 genannte Personenkreis Zugang zu Verschlußsachen erhält. Auf freiwilliger Basis ist jedoch eine Überprüfung möglich.

Soweit der in Absatz 3 genannte Personenkreis allerdings Zugang zu Verschlußsachen der NATO oder der WEU hat, ist dies nach den geltenden völkerrechtlich bindenden Bestimmungen dieser Organisationen nur dann möglich, wenn zuvor eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird.

Zu § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2:

Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des LT und der LReg sowie der Judikative lassen es geboten erscheinen, diesen Personenkreis vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Bei Richterinnen und Richtern könnte z.B. der aus Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch auf die gesetzliche Richterin oder den gesetzlichen Richter verletzt werden, wenn eine Richterin oder ein Richter wegen eines negativen Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung abgelehnt werden müßte. Übergeordnete Geheimhaltungsinteressen können durch das Land bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt der Verschlußsachen in den Prozeß eingebracht wird oder nicht (vgl. § 96 der Strafprozeßordnung - StPO - und § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Sofern Richterinnen und Richter allerdings Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlußsachen haben, sind sie einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:

Das Gesetz findet gemäß Nr. 3 keine Anwendung für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 ausüben sollen. Nach den bestehenden internationalen Absprachen führt in diesen Fällen der Heimatstaat die Sicherheitsüberprüfung für seine Staatsbürger durch, und die Entscheidung des Heimatstaates über die Zulassung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hat der Aufenthaltsstaat zu akzeptieren.

Sollen ausländische Staatsangehörige allerdings allein im Interesse des Landes eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, d.h. Zugang zu deutschen Verschlußsachen erhalten, so werden sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft, es sei denn, in bi- oder multilateralen Abkommen ist etwas anderes bestimmt.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:

Die Privilegierung nach Nr. 4 begründet sich in der besonderen Stellung, die dieser Personenkreis auf Grund seiner Wahl und der damit erlangten verfassungsrechtlich begründeten Unabhängigkeit genießt. Sie gilt für

- die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten,
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und
- für nach der NGO n.F. direkt gewählte hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister und nach der NLO n.F. direkt gewählte hauptamtliche Landrätinnen und hauptamtlichen Landräte sowie die nach § 62 Abs. 4 NGO n.F. und § 57 Abs.5 NLO n.F. zu unterrichtenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Auf eine förmliche Ermächtigung des in Nr. 4 genannten Personenkreises zum Zugang zu Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM nach § 16 VSA kann dagegen nicht verzichtet werden, da eine Belehrung über die Geheimschutzpflichten für erforderlich gehalten wird.

Solange die alte Kommunalverfassung noch als Übergangsregelung gültig ist, gilt für die nach altem Recht gewählten Personen folgendes:
Aus Gründen der Gleichbehandlung ist auf eine Sicherheitsüberprüfung ferner zu verzichten:

a) bei Landrätinnen oder Landräten und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern, die auf Grund der Übergangsregelungen (Artikel 11) des Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1.4.1996 (Nds.GVBl. S.82) nach den Vorschriften der NLO a.F. und NGO a.F. von den kommunalen Vertretungen gewählt werden,
b) bei Oberkreisdirektorinnen oder Oberkreisdirektoren und Gemeindedirektorinnen oder Gemeindedirektoren, die erstmals nach Nr. 14 i.V.m. Nr. 7 oder nur nach Nr. 7 der oben genannten Übergangsregelungen gewählt werden.

Zu § 1 Abs. 4:

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung, z.B. nach einem Dienstherrnwechsel, verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung beim Bund oder beim Land durchgeführt worden ist, und die Unterlagen verfügbar sind. Unterlagen i.S. dieser Vorschrift sind sowohl die Sicherheits- als auch die Sicherheitsüberprüfungsakte, die vollständig sein müssen. Der Verzicht auf die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

Zu § 2:

Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten soll der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, daß Sicherheitsrisiken, die in der Person des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners liegen, sich auf Grund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken. In der Vergangenheit sind fremde Agentinnen und Agenten wiederholt mit "Zielpersonen" Ehen oder Lebenspartnerschaften eingegangen. Aber auch andere beim Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner gegebene Umstände (z.B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen, oder Betätigungen im extremistischen Bereich) können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein.

Die Voraussetzungen einer Lebenspartnerschaft sind mit denen der eheähnlichen Gemeinschaft deckungsgleich und orientieren sich daher an der Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft. Im Unterschied zur eheähnlichen Gemeinschaft erfaßt die Lebenspartnerschaft allerdings auch die Gemeinschaft von zwei Personen desselben Geschlechts, was hier gewollt ist.

Eine "eheähnliche Gemeinschaft" war nach früherer Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn zwischen einer Frau und einem Mann oder bei gleichgeschlechtlichen Partnern eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 234, 265) müssen an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft folgende Anforderungen gestellt werden: Danach sind rechtlich nicht geregelte Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau nur dann mit nicht getrennt lebenden Ehegatten gleichzusetzen, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft besteht. Als Hinweistatsachen kommen folgende Indizien in Betracht:

- die Wohngemeinschaft und die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigstes Indiz,
- die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt,
- die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

Die Hinweistatsachen müssen weder abschließend sein noch kumulativ vorliegen. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der feststellbaren Indizien.

Die Einbeziehung ist als Sollvorschrift formuliert und deshalb grundsätzlich durchzuführen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle allerdings von der Einbeziehung absehen. Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind getrennt lebende Ehepartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung ist die enge persönliche Beziehung; fehlt diese, so ist eine Einbeziehung nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist und erst bei der aktuellen Wiederholungsüberprüfung die Einwilligung zur Einbeziehung verweigert, im übrigen aber mit der Angabe ihrer oder seiner Daten in der Sicherheitserklärung einverstanden ist. Bei einer derartigen Sachlage hat die oder der Geheimschutzbeauftragte an Hand des Einzelfalles zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme dürften die Gründe sein, warum der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner die Einwilligung verweigert.

Die Einbeziehung bedeutet, daß der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner auf Grund der Maßnahmen nach § 9 Abs. 1, 3 und 5 überprüft wird.

Geht die betroffene Person die Ehe oder Lebenspartnerschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber der zuständigen Stelle. Auf diese Unterrichtungspflicht wird in den "Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" (Anlage 5) hingewiesen.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Definition der Verschlußsache entspricht der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG verwendeten Umschreibung; sie gilt unabhängig von der Darstellungsform. Erfaßt werden somit z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher und elektrische Signale, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. Voraussetzung ist, daß die Einstufung in einen der in Absatz 2 aufgeführten Verschlußsachengrade kenntlich gemacht ist.
Die Einstufung kann nur von einer öffentlichen Institution vorgenommen werden oder auf deren Veranlassung auch von nichtöffentlichen Stellen, weil es sich um Informationen handelt, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen.

Zu § 3 Abs. 2:

Definiert werden nur die drei Geheimhaltungsgrade der Verschlußsachen, die eine Sicherheitsüberprüfung erfordern. Zur Definition der Geheimhaltungsstufe VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH und zu Einzelheiten der VS-Einstufung vgl. §§ 7 bis 9 VSA.

Zu § 4 Abs. 1:

Absatz 1 definiert als Obersatz, wann ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und zwar bezogen auf den Einzelfall (so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, NJW 1995 740, 741 m.w. Nachweisen). Abstrakte Möglichkeiten oder vage Vermutungen reichen zur Begründung eines Sicherheitsrisikos nicht aus.

Zu § 4 Abs. 2:

Die in Absatz 2 aufgezählten Beispielsfälle sind nicht abschließend, was aus dem Wort "insbesondere" deutlich wird. Die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit müssen nicht auf einem vorwerfbaren Verhalten beruhen. Denkbar ist auch das Vorliegen eines unverschuldeten Sicherheitsrisikos, z.B. nahe Angehörige in einem Staat, in dem besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu befürchten sind, vgl. Nr. 2.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1:

Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich aus allgemeinen Verhaltensweisen der betroffenen Person ergeben. Es können beispielsweise strafrechtliche Verfahren - insbesondere Verurteilungen -, Verstöße gegen Dienstpflichten, übermäßiger Alkoholgenuß, Einnahme von bewußtseinsändernden Drogen oder Medikamenten, ernste geistige oder seelische Störungen, mangelnde Verschwiegenheit oder Überschuldung sein. Zum Alkoholmißbrauch verweise ich auf den Beschluß des BVerwG vom 27.11.1996 - ZBR 1997, 155, 156 -, wonach die abstrakte Rückfallgefahr für die Annahme eines Sicherheitsrisikos nicht ausreicht, wenn ärztliche Prognosen die Gefahr eines Rückfalles gering einschätzen.

Auch das unvollständige Ausfüllen einer Sicherheitserklärung reicht für sich allein genommen nicht aus, um Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:

Das Sicherheitsrisiko in Nr. 2 beruht auf den langjährigen Erfahrungen der Spionageabwehr. Fremde Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z.B. Überschuldung, Spielsucht und Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will.

Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 26) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 3:

Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig bei Zweifeln am jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Verschlußsachen dürfen nicht denjenigen Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten annehmen muß, daß sie nicht jederzeit für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. Die fundamentalen Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind in § 4 Abs. 3 NVerfSchG aufgezählt.

Zu § 4 Abs. 3:

Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur Person des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorliegen. So können sich beispielsweise Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben, wenn der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder gewalttätig orientierten extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob die betroffene Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann. Mit der Formulierung "kann" soll verhindert werden, daß besondere Gefährdungserkenntnisse zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sind. Es kommt auf die jeweiligen Einzelfeststellungen an.

Obwohl im Gesetz nicht genannt, kann sich ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person auch ergeben aus sicherheitserheblichen Erkenntnissen zu sonstigen nahestehenden Personen, z. B. zu Eltern oder Geschwistern.

Zu § 4 Abs. 4:

Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken Maßnahmen auslöst, wie z.B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden (vgl. § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2). Im Unterschied zu den Voraussetzungen für ein Sicherheitsrisiko ist hier nicht erforderlich, daß der Anhaltspunkt "tatsächlich" ist. So reicht z. B. ein substantiierter Hinweis auf einen sicherheitsrelevanten Sachverhalt aus, der - wenn er durch Ermittlungen bestätigt würde - als Sicherheitsrisiko anzusehen wäre.

Zu § 5 Abs. 1:

Die betroffene Person ist umfassend vor Beginn der Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten über

- die Art der bei ihr vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung,
- das Erfordernis der Einwilligung,
- die Überprüfungsmaßnahmen, wozu ab der erweiterten Sicherheitsüberprüfung - im folgenden: Ü2 - auch die Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gehört,
- Speicherung, Zweckbindung und Übermittlung der personenbezogenen Daten,
- Vernichtungs- und Löschungsfristen,
- Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht,
- das Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - (siehe Gem.RdErl. der StK, des MI und der übr. Min. vom 15.9.1993, Nds.MBl. S.1156).

Des weiteren hat eine Belehrung über das Angabeverweigerungsrecht nach § 5 Abs. 3 zu erfolgen.

Die Unterrichtung über die Befragung geeigneter Auskunftspersonen und sonstiger geeigneter Stellen nach § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht adressatenbezogen, sondern erstreckt sich nur auf die Maßnahme als solche.

Zu § 5 Abs. 2:

Die Einwilligung als Voraussetzung für die Sicherheitsüberprüfung stellt sicher, daß niemand zwangsweise überprüft wird. Es ist i.S. eines wirksamen Geheimschutzes, wenn keine Personen in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt werden, die gegen ihren Willen sicherheitsüberprüft wurden. Die Zuverlässigkeit solcher Personen beim Umgang mit Verschlußsachen wäre eher fraglich. Konsequenterweise kann die Einwilligung daher auch jederzeit widerrufen werden.

Wird die Einwilligung von der betroffenen oder der einbezogenen Person verweigert, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar mit der Konsequenz, daß die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2. Disziplinarische oder arbeitsrechtliche Konsequenzen hat die Verweigerung der Einwilligung nicht. Das Ausbleiben einer Beförderung oder einer Höhergruppierung, die mit der Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden wäre, muß die betroffene Person jedoch in Kauf nehmen. Übt die betroffene Person bereits eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus und verweigert z.B. die Einwilligung zur Wiederholungsüberprüfung, so muß sie von der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden werden.

Verweigert der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner das Einverständnis zur Datenangabe gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, so ist die Sicherheitsüberprüfung ebenfalls nicht durchführbar.

Wird die Einwilligung der einbezogenen Person nur unter der Maßgabe erteilt, daß ihre personenbezogenen Daten nicht in einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erfaßt und gespeichert werden, so steht dies allein der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht entgegen, vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 105 ff.

Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 geklärt werden können, so ist die Einwilligung der betroffenen oder der einbezogenen Person und natürlich auch eine vorherige Unterrichtung nicht erforderlich. Werden dagegen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 für erforderlich gehalten, so muß eine Unterrichtung der betroffenen Person erfolgen und ihre Einwilligung vorliegen. Bestehen z.B. nach dem Ergebnis einer durchgeführten Ü1 Zweifel an der Identität, so ist die Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Wird dagegen noch die Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners für erforderlich gehalten, so muß sowohl die Einwilligung der betroffenen als auch die der einbezogenen Person vorliegen.

Zu § 5 Abs. 3:

Absatz 3 übernimmt den Grundsatz aus dem deutschen Strafrecht, daß man Angaben verweigern kann, mit denen man sich selbst belastet. Dieser Grundsatz wird ausgedehnt auf die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie auf die in § 52 Abs. 1 StPO genannten nahen Angehörigen:

- den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- die Verlobte oder den Verlobten,
- Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad.

Das Angabeverweigerungsrecht stellt im Umkehrschluß klar, daß, wenn Angaben gemacht werden, diese vollständig und wahrheitsgemäß zu machen sind und daß kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird. Welche Folgerungen aus der Verweigerung der Angaben zu ziehen sind, entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte, ggf. unter Beteiligung des NLfV. Unter Umständen kann die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden mit der Folge, daß die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2.

Zu § 5 Abs. 4:

Während die Unterrichtung der betroffenen Person in der Regel persönlich durch die oder den Geheimschutzbeauftragten erfolgt, wird der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner über die "Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" unterrichtet (Anlage 5).

Zweiter Abschnitt
Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

Zu § 6 Abs. 1:

Zuständige Stelle ist die Behörde, die eine Person zum Zugang zu Verschlußsachen ermächtigen (§ 15 Abs. 1 VSA), eine Person für eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 VSA zulassen oder eine förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung von Verschlußsachen gemäß § 49 Abs. 2 VSA vornehmen will. Die Einleitung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt nach Anlage 10. Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind entweder von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter oder von der oder dem gemäß § 3 VSA bestellten Geheimschutzbeauftragten wahrzunehmen. In der Regel werden die Aufgaben von der oder dem Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen, so daß in der täglichen Praxis für den Begriff zuständige Stelle "die oder der Geheimschutzbeauftragte" verwendet wird. Den nach § 5 der Niedersächsischen Sicherheitsrichtlinien (Bek. des MI vom 9.11.1989, Nds.MBl. S.1170) zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gibt es nicht mehr, da dessen Aufgabenstellung mit der des Geheimschutzbeauftragten zusammengeführt wird.

In den weiteren Ausführungen wird zur besseren Handhabung der Begriff "zuständige Stelle" durch die Bezeichnung "die oder der Geheimschutzbeauftragte" ersetzt.

Neben den Aufgaben nach § 3 Abs. 2 VSA, die den materiellen Geheimschutz umfassen, obliegen der oder dem Geheimschutzbeauftragten folgende Aufgaben:

- Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Nds. SÜG,
- Beratung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters in allen Fragen des personellen Geheimschutzes,
- Unterstützung der gemäß § 6 Abs. 3 mitwirkenden Behörde.

Andere Aufgaben sollen ihr oder ihm nur zugewiesen werden, soweit die Aufgabenerfüllung auf dem Gebiet des Geheimschutzes nicht beeinträchtigt wird.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat auch in Fragen des personellen Geheimschutzes ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter; sie oder er sollte der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter, bei obersten Landesbehörden der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär und beim LRH der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar unterstellt werden. Das unmittelbare Vortragsrecht schließt das unmittelbare Vorlagerecht ein.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist "Herr des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens". Sie oder er entscheidet, ob eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, welche Art der Sicherheitsüberprüfung angemessen ist und ob ein Sicherheitsrisiko anzunehmen ist oder nicht.

Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollten die oder der Geheimschutzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihre Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren ausüben. Sie werden durch das NLfV beraten und geschult.

Abweichend von Satz 1 bestimmt das MI gemäß Satz 2 folgende abweichende Zuständigkeiten:

  1. Das MI ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.
  2. Die zuständige oberste Landesbehörde ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung der Leiterinnen oder Leiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie der dort tätigen Geheimschutzbeauftragten.

    Zu den unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen, für deren Leiterinnen oder Leiter eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich und das MI zuständig ist, zählen zur Zeit das NLfV, das Landeskriminalamt, die Landesbereitschaftspolizei und die BezReg.
  3. Die BezReg ist zuständige Stelle für alle Sicherheitsüberprüfungen bei nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie bei den Kommunen.
  4. Die BezReg Hannover ist außerdem zuständige Stelle für die Polizeidirektion Hannover und die dort eingerichteten Dienststellen sowie für das Polizeiamt für Technik und Beschaffung Niedersachsen.

    Die BezReg Braunschweig ist zuständige Stelle für die Polizeidirektion Braunschweig und die dort eingerichteten Dienststellen sowie für das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen.
  5. Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die zuständige oberste Landesbehörde, falls sie nicht ohnehin zuständig ist, die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst übernehmen oder einer ihr unmittelbar nachgeordneten Behörde übertragen.

Zu § 6 Abs. 2:

Absatz 2 soll die betroffene Person davor schützen, daß Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Die Trennung gilt sowohl organisatorisch, d.h., die oder der Geheimschutzbeauftragte darf nicht dem Personalreferat oder -dezernat angehören, als auch personell, d.h., die oder der Geheimschutzbeauftragte darf keine personalverwaltende Funktion ausüben. Aus der Trennung folgt auch, daß die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung dürfen nur unter der Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 an die personalverwaltende Stelle übermittelt werden.

Zu § 6 Abs.3:

Obwohl das NLfV die hauptsächlichen Arbeiten bei der Sicherheitsüberprüfung übernimmt, wird es als mitwirkende Behörde bezeichnet, um klarzustellen, daß die zuständige Stelle als "Herr des Verfahrens" die Verantwortung für die Sicherheitsüberprüfung trägt.

Die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Bedienstete des NLfV führt das NLfV selbst durch; es fungiert dabei sowohl als zuständige Stelle als auch als mitwirkende Behörde, wobei die Aufgaben der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde personell und organisatorisch getrennt voneinander wahrzunehmen sind.

Das NLfV soll auf Grund seiner Funktion als mitwirkende Behörde keine Sonderstellung einnehmen, sondern auch hier soll gelten, daß die zuständige Stelle "Herr des Verfahrens" ist und sich bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung der mitwirkenden Behörde bedient. Eine Verschmelzung der zuständigen Stelle mit der mitwirkenden Behörde würde den Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung verletzen und auch zum Verlust einer Kontrollinstanz, nämlich der zuständigen Stelle über die mitwirkende Behörde, führen.

Zu § 6 Abs. 4:

Die Zuständigkeit, Sicherheitsbereiche einzurichten, liegt grundsätzlich beim MI. Die beiden Voraussetzungen Umfang und Bedeutung der anfallenden Verschlußsachen müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschlußsache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren.

Das NLfV ist zur fachlichen Beratung beizuziehen, vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 VSA. Als Beispiel für einen Sicherheitsbereich kann das NLfV selbst genannt werden.

Zu § 7 Abs. 1:

Um nicht für jede Person, die nur kurzzeitig im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z.B. beim Einsatz von Fremdpersonal bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten gegeben. Die Dauer der Tätigkeit sollte kurzzeitig sein, in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer. In diesen Fällen genügt eine ständige Beaufsichtigung, vgl. § 52 Abs. 3 VSA.

Zu § 7 Abs. 2:

Nr. 2 trägt dem Gedanken Rechnung, daß sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich dazu Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad GEHEIM erreicht. Eine hohe Anzahl kann sich durch die einmalige Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen ergeben, z.B. im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlußsachen bearbeitet werden sollen.

Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 eine Ü1 durchzuführen, wenn sie diese nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Hierbei muß sie - anders als bei Absatz 1 Satz 2 - infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, entsprechend prüfen.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

- Bearbeitung nur eines einzelnen GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs,
- vorübergehender Beförderung von Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich.

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

Zu § 7 Abs. 3:

Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen - im folgenden: Ü3 - ist für Geheimnisträger des höchsten Geheimhaltungsgrades und unabhängig vom Grad des Zugangs zu Verschlußsachen für Bewerberinnen und Bewerber sowie für Bedienstete des NLfV durchzuführen.

Wie bei der Ü2 kann auch bei der Ü3 die zuständige Stelle eine niedrigere Überprüfungsart (Ü1 oder Ü2) durchführen, wenn sie es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

- Bearbeitung nur eines einzelnen STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs (ggf. Ü 2 ausreichend),
- vorübergehender Beförderung von Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM einschließlich (ggf. Ü 2 ausreichend),
- vorübergehender Tätigkeit beim NLfV.

Die Grenze für die Tätigkeitsdauer liegt hier bei einem Zeitraum von etwa sechs Monaten - bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer der Tätigkeit.

Zu § 8:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte entscheidet über das Erfordernis und über die Art der Sicherheitsüberprüfung. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

Der Kreis der betroffenen Personen ist auf das fachlich und organisatorisch unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Im Interesse einer effektiven Verwaltung ist die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen möglichst gering zu halten. Sicherheitsüberprüfungen "auf Vorrat" sind nicht zulässig. Erst wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, daß die jeweilige Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, ist das Überprüfungsverfahren einzuleiten. Bei Bewerberinnen und Bewerbern ist die Sicherheitsüberprüfung erst dann einzuleiten, wenn alle anderen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Reduzierung des Kreises der Geheimnisträger ist für den Geheimschutz die stärkste Auswirkung des Demokratisierungsprozesses in Osteuropa. Der Zusammenbruch der kommunistischen Ideologie macht den Geheimschutz nicht entbehrlich und führt auch nicht dazu, den Prüfungsstandard abzusenken. Die Öffnung Mittel- und Osteuropas verringert aber in erheblichem Maß die Bereiche, in denen Geheimschutz überhaupt noch erforderlich ist.

Die betroffene Person sollte möglichst das 18. Lebensjahr vollendet haben, da sich im Landesbereich nicht das Erfordernis stellt, Minderjährige zu Geheimnisträgern zu machen.

Mit der Anforderung der Sicherheitserklärung wird die Sicherheitsüberprüfung eingeleitet. Die oder der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und, soweit eine Ü2 oder Ü3 durchgeführt werden soll, zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber sowie Bedienstete des NLfV haben zusätzlich die in Anlage 3a geforderten Angaben zu machen. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach § 9 Abs. 5 eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erfolgen soll, so ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und ggf. auch von ihrem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zu erbitten; vgl. auch Ausführungen zu § 9 Abs. 5. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck erhält die betroffene Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen:

- Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Anlage 4) mit der Staatenliste (Anlage 6),
- Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Anlage 5) mit der Staatenliste (Anlage 6),
- Hinweis zum Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 BDSG bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz - im Folgenden: LfD - (Anlage 7) sowie
- bei den Ü2 und Ü3 "Antrag auf Kostenerstattung für Paßbilder" (Anlage 5a).

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü1 (Anlage 2) als auch für die Ü2 und Ü3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der betroffenen Person gewonnen werden können.

Die Unterrichtung der betroffenen Person und der einbezogenen Person nach § 5 Abs. 1 bis 3 durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten erfolgt durch Kenntnisnahme der überreichten Unterlagen. Eine zusätzliche mündliche Unterrichtung der betroffenen Person ist möglich.

Das Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 2 BDSG ist gegenüber der oder dem LfD für den Datenschutz geltend zu machen.

Soweit die Beschäftigungsbehörde nicht selbst die zuständige Stelle ist, beantragt sie bei dieser die Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung unter Angabe der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, mit der die betroffene Person betraut werden soll, und der vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungsart.

Zu § 8 Abs.1:

Welche Organisationen i.S. von Nr. 12 als verfassungsfeindlich anzusehen sind, ergibt sich im wesentlichen aus dem jährlichen Verfassungsschutzbericht des MI und einer Liste der Beobachtungsobjekte des NLfV, die den Polizeibehörden zur Verfügung gestellt wird.

Die "Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" i.S. von Nr. 14 sind in Anlage 6 aufgeführt. Die Liste wird vom MI festgelegt, laufend überprüft und nach Bedarf den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepaßt.

Zur Person des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung erfolgt ist. Die Daten werden vom NLfV bewertet, d.h., mit den Grunddaten wird in der Verbunddatei aller Verfassungsschutzbehörden (NADIS) und in der Datei des NLfV angefragt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorhanden sind, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1.

Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, so ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 und VV zu § 5 Abs. 2).

Zu § 8 Abs. 2:

Die Kosten für die Lichtbilder haben Bewerberinnen und Bewerber sowie Privatpersonen selbst zu tragen; bei öffentlich Bediensteten trägt sie der Dienstherr oder Arbeitgeber bis zur Höhe von 4 Euro (Anlage 5a).

Zu § 8 Abs. 4:

Die entsprechenden Angaben sind gemäß Anlage 3a zu machen.

Zu § 8 Abs. 5:

Satz 2 begründet für die betroffene Person eine allgemeine, über § 2 Satz 2 hinausgehende Pflicht, die Sicherheitserklärung bei sich ändernden Verhältnissen während einer noch laufenden Sicherheitsüberprüfung zu berichtigen. Auf diese Berichtigungspflicht wird in den "Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" hingewiesen.

Zu § 8 Abs. 6:

1. Die Vollständigkeit und Folgerichtigkeit der gemachten Angaben werden von der oder dem Geheimschutzbeauftragten überprüft. Bei der erstmaligen Durchführung einer Ü2 oder Ü3 ist in der Regel die Personalakte einzusehen. Ansonsten kann die Einsichtnahme auf die Fälle beschränkt werden, in denen bei Durchsicht der Erklärung bestimmte Angaben zu Zweifeln Anlaß geben, die anderweitig nicht ausgeräumt werden können. Von dem Recht auf Personalakteneinsicht ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Einsicht zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Problemfelder notwendig ist. Neben der Personalakteneinsicht ist es nach Satz 2 auch ausdrücklich zulässig, die betroffene Person auf etwaige Lücken und Widersprüche in ihren eigenen Angaben hinzuweisen und sie zu befragen.

Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte bereits auf Grund ihrer oder seiner Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, ist nach § 11 zu verfahren. Eine Beteiligung des NLfV ist in diesen Fällen entbehrlich.

2. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die oder der Geheimschutzbeauftragte dem NLfV mit einem Schreiben gemäß Anlage 9 eine Kopie der Sicherheitserklärung, vier PZD-Belege (Anlage 12) für die betroffene Person und, sofern eine Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung erfolgt ist, auch vier PZD-Belege für den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft des BStU). Außerdem werden dem NLfV vorliegende Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mitgeteilt.

Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim NLfV nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.

In Ausnahmefällen kann das NLfV zugleich aufgefordert werden, ein vorläufiges Ergebnis mitzuteilen.

3. Dem NLfV kann nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in die Personalakte unerläßlich ist. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

Zu § 9:

Das NLfV wird im Auftrag der oder des Geheimschutzbeauftragten tätig.

Die Sicherheitsüberprüfungen durch das NLfV beanspruchen in der Regel folgende Zeiten:

Überprüfungsart Überprüfungsdauer Vorläufiges Ergebnis
Ü 1 ca. 2 bis 3 Wochen ca. 2 bis 3 Tage
Ü 2 ca. 2 Monate ca. 2 bis 3 Wochen
Ü 3 ca. 6 Monate ca. 2 Monate.

Zu § 9 Abs. 1:

Die sicherheitsmäßige Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nr. 1 ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person, zum Ehegatten, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner sowie zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden, wobei das NLfV Abfragen bei der NADIS und der eigenen Amtsdatei vornimmt.

Die bloße Anfrage des NLfV bei den anderen Verfassungsschutzbehörden in Form der NADIS-Abfrage nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen über den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung, da nur eigene Erkenntnisse genutzt und keine Behörden außerhalb des Verfassungsschutzes befragt werden.

Auskunftsanfragen gehen Aktenanforderungen vor. Die Notwendigkeit einer Aktenanforderung ist aktenkundig zu machen.

Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist bei Sicherheitsüberprüfungen nicht zulässig. § 6 NVerfSchG regelt abschließend die Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Die Mitwirkungsaufgabe des NLfV gemäß § 3 Abs. 3 NVerfSchG im Bereich der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist dort als Anwendungsfall nicht genannt, so daß sich der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Umkehrschluß verbietet.

Zu § 9 Abs. 2:

Absatz 2 liegt der Fall zugrunde, daß für die betroffene Person eine Ü1 durchgeführt wird und bei der NADIS-Abfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, z.B. zur Person des Ehegatten, anfallen. Die Durchführung der weiteren Maßnahmen der Ü1 ist dann nur mit Einwilligung des Ehegatten zulässig. Falls dann immer noch sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufklärungsbedürftig sind, ist nach § 10 zu verfahren.

Zu § 9 Abs. 3:

Die Ü2 erfordert als zusätzliche Maßnahmen die Prüfung der Identität der betroffenen Person und die Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.

Auf die Identitätsprüfung an Hand der Befragung von zwei von der betroffenen Person benannten Auskunftspersonen (so gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2a NSiR '89) wird im Regelfall verzichtet, da mit dieser Maßnahme in erster Linie Einschleusungsversuche des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) verhindert werden sollten. Ein gänzlicher Verzicht auf die Identitätsprüfung ist jedoch nicht geboten, da nicht auszuschließen ist, daß auch andere fremde Nachrichtendienste versuchen, Agentinnen und Agenten mit gefälschter Identität in den Kreis der Geheimnisträger einzuschleusen. Die bei der Ü2 und Ü3 zu treffenden Maßnahmen reichen aber aus, die Identität einer Person hinreichend sicher festzustellen. Sollten trotz dieser Maßnahmen immer noch Zweifel an der Identität bestehen, ist nach § 10 zu verfahren: Im Rahmen der Eigenbefragung ist die betroffene Person ggf. aufzufordern, Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung zu benennen.

Zu § 9 Abs. 4:

Die Ü3 erfordert als weitere zusätzliche Maßnahme Sicherheitsermittlungen, die durch Befragung der von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen durchgeführt werden. Gegebenenfalls werden auch Auskunftspersonen befragt, d.h. Personen, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt worden sind. Zwischen der Befragung von Referenz- und Auskunftspersonen besteht ein Stufenverhältnis. Die Befragung von Auskunftspersonen kommt erst dann in Betracht, wenn die Aussagen der Referenzpersonen nicht ausreichen, um sich ein vollständiges Bild über die betroffene Person machen zu können, z.B., wenn die Referenzpersonen der betroffenen Person zu nahe stehen und den Eindruck erwecken, nicht objektiv auszusagen.

Soweit Referenz- und Auskunftspersonen befragt werden, sind sie über den Zweck der Erhebung, die beabsichtigte weitere Verarbeitung und über die Freiwilligkeit ihrer Angaben aufzuklären. Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:

- Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung,
- betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung, ggf. einzubeziehende Person,
- erhebende Stelle.

Bei der Befragung der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person zu beschränken auf die zur Identifizierung unerläßlichen personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d.h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- oder Auskunftsperson.

Die Befragungsberichte haben sich auf das sachlich notwendige Maß zu beschränken. Sie sollen keine detaillierte Wiedergabe der Gespräche mit den Referenzpersonen beinhalten, sondern einen zusammenfassenden Bericht darstellen, der nur die für die Zwecke des Geheimschutzes erforderlichen Angaben enthält. Grundsätzlich sind keine Angaben über Gesundheit, Intimangelegenheiten, dienstliche Leistungen, Daten Dritter und Parteizuordnungen aufzunehmen, es sei denn, gerade in diesen Feststellungen liegt ein unmittelbarer Geheimschutzbezug.

Zu § 9 Abs. 5:

1. Die Anfragen der oder des Geheimschutzbeauftragten an den BStU erfolgen bei zwei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern der ehemaligen DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war, vgl. §§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG). Zu Personen, die nicht in der ehemaligen DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen.

Der Stichtag 1.1.1970 und Wohnsitz in der ehemaligen DDR ist durch die Tatsache bedingt, daß im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1.1.1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so daß Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften. Weitere ungeschriebene Voraussetzung für eine Anfrage ist, daß die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR diese als Volljährige verlassen haben. Zu Personen, die in der ehemaligen DDR geboren sind und diese als Minderjährige verlassen haben, ist eine BStU-Anfrage nur zu stellen, wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, daß die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluß des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten.

Der Begriff Tätigkeit umfaßt alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR. Der Personenkreis ist weiter als der des § 6 Abs. 4 StUG, der auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt ist.

2. Bei Anfragen an den BStU für vor dem 1.1.1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der ehemaligen DDR bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der ehemaligen DDR gewohnt haben, ist im einzelnen wie folgt zu verfahren:

2.1 Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen:

2.1.1 Steht fest, daß eine Auskunft des BStU für die betroffene Person weder vorliegt noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlaß von Personalmaßnahmen (Einstellung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, so wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen.

2.1.2 Ist der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen, und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen.

2.1.3 Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU, die nicht älter als sechs Monate sein sollte, für die betroffene Person vor, so wird diese von der oder dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.

2.1.4 Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung der oder des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko i. S. von § 4 darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 11.

2.1.5 Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das NLfV teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte - je nach Fallgestaltung - zugleich mit, daß

2.1.5.1 für die betroffene Person und ggf. die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person am (Datum, Az.) eine Anfrage beim BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird oder aber
2.1.5.2 für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Az.) vorliegt, die keine Erkenntnisse erbracht hat, oder aber
2.1.5.3 für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Az.) vorliegt. Sofern sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, soll die Auskunft des BStU dem NLfV in Kopie übersandt werden.

2.1.6 Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft des BStU sind zu der Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen (vgl. auch VV zu § 15).

2.2 Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen:

2.2.1 Ist der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gemäß § 2 Satz 2 nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die einzubeziehende Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das NLfV mit "Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage 11 wird diesem zugleich mitgeteilt, daß für die einzubeziehende Person am (Datum, Az.) eine Anfrage beim BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich ggf. durch Übersendung einer Kopie der Auskunft des BStU nachberichtet wird.

2.2.2 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 14 Abs. 1) und von Wiederholungsüberprüfungen (§ 14 Abs. 2) ist eine Anfrage beim BStU

- nachzuholen in den Fällen, in denen eine Anfrage bisher unterblieben ist, weil die betroffene Person und/oder die einzubeziehende Person zu dem Personenkreis gehört, für den nach früheren Verwaltungsvorschriften eine Anfrage beim BStU zunächst nicht erforderlich war, später aber eingeführt wurde. Die betroffene und/oder die einbezogene Person ist aufzufordern, hierfür die notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" gemäß Anlage 8 zu machen;
- im übrigen zu wiederholen. Die Wiederholung der Anfrage ist erforderlich, weil sich die vorliegende Auskunft des BStU nur auf bis dahin erschlossene Unterlagen bezieht; die Auskunft steht auch unter diesem Vorbehalt. Erkenntnisse aus erst später erschlossenen Unterlagen blieben andernfalls unberücksichtigt.

Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneute erfolgte Anfrage beim BStU) ist das NLfV entsprechend Nr. 2.1.5 zu unterrichten.

3. Für Bewohnerinnen oder Bewohner der Bundesrepublik, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner der ehemaligen DDR waren, ist eine Anfrage an den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z.B. auf Grund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Referenz- oder Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen.

Zu § 9 Abs. 6:

Absatz 6 soll die einzelnen Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung auf das erforderliche Maß beschränken.

Zu § 10 Abs. 1:

1. Werden auf Grund der durchgeführten Maßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt, so ist der betroffenen oder der einbezogenen Person vor weiteren Schritten Gelegenheit zur Anhörung zu geben, um durch eigene Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (sogenannte Eigenbefragung). Durch dieses frühzeitige Anhörungsrecht können möglicherweise unnötige Datenerhebungen und -übermittlungen vermieden werden. Die hier vorgesehene Anhörung ist nicht zu verwechseln mit der Schlußanhörung nach § 11 Abs. 3 und 4.

2. War die betroffene oder die einbezogene Person bis zum Zeitpunkt der Grenzöffnung im Jahr 1989 Bürgerin oder Bürger der ehemaligen DDR, so sind im Weg der Eigenbefragung Zugehörigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person zum Reisekader und zu Funktionen in Staat, Parteien und Gesellschaft der ehemaligen DDR abzuklären.

Der Reisekader hatte eine besonders enge Bindung zum DDR-Regime. Es handelte sich dabei um eine kleine, privilegierte Personengruppe, die neben ihrer Linientreue enge Verbindungen zum MfS unterhielt oder in besonderem Maße der Beobachtung des MfS unterlag.

Die Frage nach einer Funktionärstätigkeit zielt darauf ab, ob die betroffene oder die einbezogene Person ehemalige hauptamtliche Mitarbeiterin oder ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der SED oder einer vergleichbaren Massenorganisation war. Diese Funktionärinnen und Funktionäre hatten ebenfalls eine besonders enge, systemnahe Bindung zum Staat DDR. Außerdem wurde von ihnen eine "Bereitschaft zur engen Zusammenarbeit mit dem MfS" gefordert, wobei sie nicht als inoffizielle Mitarbeiterin oder inoffizieller Mitarbeiter des MfS geführt wurden und insoweit Anfragen an den BStU ins Leere gehen.

Um einen Nachweis über die ausgeübten Tätigkeiten in der ehemaligen DDR zu erbringen, sollte die betroffene oder die einbezogene Person aufgefordert werden, den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVK), den jede und jeder Berufstätige in der ehemaligen DDR bei Eintritt in das Berufsleben erhielt, vorzulegen. Der SVK diente als Sozialversicherungsnachweis und war Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Neben den Personalien und der Personenkennziffer enthält er Angaben über Schulbesuche, berufliche Aus- und Fortbildung, besondere Qualifikationen, staatliche Auszeichnungen, Jahreseinkommen, medizinische Daten und einen lückenlosen Nachweis aller Beschäftigungsverhältnisse mit Angabe des jeweiligen Arbeitgebers.

Die Fragen zur Zugehörigkeit zum Reisekader und zu Funktionen in Staat und Gesellschaft sind insoweit sicherheitsrelevant, als im Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt. Außerdem besteht die besondere Gefährdung der Erpreßbarkeit durch ehemalige Angehörige des MfS, die sehr genaue Kenntnisse besitzen, wer mit ihnen eng kooperiert hat.

Zu § 10 Abs. 2:

Nach Absatz 2 unterbleibt die Anhörung, soweit ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, daß ggf. eine Teilanhörung stattfindet. Schutzwürdige Interessen des Bundes oder eines Landes können z.B. in der Aufklärung eines Spionageverdachtsfalles oder in der Gewährleistung des Quellenschutzes liegen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern für eine Tätigkeit im NLfV ist besonders der Aspekt zu berücksichtigen, daß fremde Nachrichtendienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste oder deren Einstellungspraktiken auszuforschen.

Bei der betroffenen oder der einbezogenen Person kann es geboten sein, die Konfrontation mit schwerwiegenden Verdächtigungen zu verhindern, bevor man nicht deren Wahrheitsgehalt erforscht hat. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Referenz- und Auskunftspersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die auf Grund der Vertraulichkeitszusage bis zu ihrer Verifizierung nicht der betroffenen Person vorgehalten werden können. Die Bereitschaft zur Auskunft und zu wahrheitsgemäßen Angaben würde erheblich sinken, wenn die Aussagen der Referenz- und Auskunftspersonen ohne nähere Prüfung offenbart würden.

Zu § 10 Abs. 3:

Satz 1 bestimmt die Maßnahmen, die ohne weitere Einwilligung der betroffenen oder der einbezogenen Person durchgeführt werden dürfen. Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als häufigste Anfragestelle ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, Behörden, wie z.B. die örtliche Polizeidienststelle des aktuellen Wohnsitzes, Verbände, Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen, Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können. Die Anforderung der Strafakte auf Grund einer Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) ist ein typischer Anwendungsfall. Erst wenn die näheren Tatumstände bekannt sind, kann eine sachgerechte Würdigung der Straftat unter Sicherheitsaspekten erfolgen.

Nach Satz 2 kann die zuständige Stelle weitere Maßnahmen einer höheren Stufe der Sicherheitsüberprüfung einleiten, wenn sich im Laufe der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Stufe der Überprüfung geklärt werden können. Das NLfV wird in diesen Fällen an die oder den Geheimschutzbeauftragten herantreten und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen. Die Notwendigkeit der weiteren Maßnahmen ist in der Sicherheitsakte zu dokumentieren. Im Gegensatz zu den Maßnahmen nach Satz 1 sind hier die Einwilligung und auch die Unterrichtung der betroffenen und der einbezogenen Person erforderlich.

Zu § 11 Abs. 1:

Kommt das NLfV zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 4 Abs. 1 vorliegt, so teilt es dies der oder dem Geheimschutzbeauftragten mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse, aus denen sich kein Sicherheitsrisiko ableitet, können z.B. Anhaltspunkte sein, die zu vage sind oder einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird. Durch die Mitteilung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten besteht für diese oder diesen die Gelegenheit, eine eigene Bewertung vorzunehmen. Weiterhin wird die oder der Geheimschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu einer mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnis kann das NLfV Sicherheitshinweise geben. Darunter sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die z.B. zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlaß von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14) oder auf Grund finanzieller Belastungen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) notwendig erscheinen.

Die Mitteilung des NLfV erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 13.

Kommt das NLfV zu dem Ergebnis, daß die sicherheitserheblichen Erkenntnisse die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, unterrichtet es schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten. Die oder der Geheimschutzbeauftragte kann vom NLfV ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen.

Im nachgeordneten Bereich erfolgt die Unterrichtung über die zuständige oberste Landesbehörde. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle über die oberste Landesbehörde bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erfolgt vor dem Hintergrund, die Erfahrung einer häufiger mit Sicherheitsüberprüfungen befaßten obersten Landesbehörde zu nutzen, und wegen § 43 BZRG.

Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem BZR, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Abs. 1 BZRG), berichtet das NLfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das NLfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG; Übermittlungen an andere Behörden sind nicht zulässig. Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden durch die oberste Landesbehörde ("... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Die Unterrichtung erfolgt mit Schreiben gemäß Anlage 14.

Zu § 11 Abs. 2:

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem NLfV erfolgen; sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung von Dritten, z.B. von Vorgesetzten, versucht, auf die Entscheidung Einfluß zu nehmen, so kann die oder der Geheimschutzbeauftragte von dem unmittelbaren Vortragsrecht gegenüber der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter Gebrauch machen.

Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das NLfV, so ist eine gemeinsame Erörterung vor der Entscheidung erforderlich. Kommen die oder der Geheimschutzbeauftragte und das NLfV im Einzelfall zu keiner einheitlichen Beurteilung, so kann jede Seite (die oder der Geheimschutzbeauftragte ggf. über die zuständige oberste Landesbehörde) das MI einschalten, wenn dies auf Grund der besonderen Art oder Bedeutung des Falles geboten erscheint. Das MI beurteilt den Fall aus grundsätzlicher Sicht. Die abschließende Entscheidung bleibt aber bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten.

Die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist nicht zulässig, wenn ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Da bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit ein Sicherheitsrisiko begründen (§ 4 Abs. 1), ist im Zweifel den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfaßte Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind.

Die erforderlichen Feststellungen für die Sicherheitsüberprüfung können insbesondere dann nicht getroffen werden, wenn die nach dem Gesetz erforderliche Einwilligung der betroffenen Person oder der einbezogenen Person oder des nicht einbezogenen Ehegatten nicht erteilt wird, vgl. auch VV zu § 5 Abs. 2. Die Zuverlässigkeit der betroffenen Person wird bei dieser Fallgestaltung nicht in Frage gestellt.

Die Sicherheitsüberprüfung kann auch dann nicht stattfinden, wenn sich die betroffene Person noch nicht so lange in der Bundesrepublik aufhält, daß ihr sicherheitserhebliches Verhalten ausreichend überprüft werden kann. In der Regel genügt bei der Ü1 ein Zeitraum von etwa fünf Jahren, im übrigen von etwa zehn Jahren. Ein kürzerer Zeitraum kann ausreichen, wenn hier lebende Auskunftspersonen benannt werden, die Auskunft über die Identität sowie die berufliche und die gesellschaftliche Betätigung in den oben genannten Zeiträumen geben können.

Lehnt die oder der Geheimschutzbeauftragte die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie oder er dies der betroffenen Person schriftlich mit. Die Ablehnung ist unter Beachtung des Quellenschutzes und der schutzwürdigen Interessen der befragten Personen und Stellen zu begründen. Die Begründung unterbleibt, soweit sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte. Die hierfür maßgebenden Gründe sind aktenkundig zu machen.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte unterrichtet die personalverwaltende Stelle darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen wird. Auf Wunsch der betroffenen Person kann die Unterrichtung über die Gründe für eine Ablehnung auch umfassend erfolgen, soweit dies sicherheitsmäßig unbedenklich ist. Die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten richtet sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 2.

Zu § 11 Abs. 3:

Vor einer ablehnenden Entscheidung ist das Anhörungsverfahren nach Absatz 3 durchzuführen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wobei auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keine Vertreterin oder keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinterläßt. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bei der Anhörung ist allerdings zulässig.

Das Anhörungsverfahren muß so ausgestaltet werden, daß schutzwürdige Interessen des Bundes, eines Landes oder der beteiligten Personen gewährleistet sind, vgl. VV zu § 10 Abs. 2.

Für die Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten teilt das NLfV in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. Das NLfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung und/oder Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann (vgl. Ergebnismitteilung des NLfV gemäß Anlage 14).

Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung werden nicht erstattet.

Zu § 11 Abs. 4:

Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maß auch für den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.

Zu § 12:

Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen. Die Mitteilung über das vorläufige Ergebnis erfolgt nach Anlage 15.

Da die Gefahr besteht, daß bis zum Abschluß der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Zuweisung nur in tatsächlich unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.

Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Grund eines vorläufigen Ergebnisses des NLfV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muß sichergestellt sein, daß die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt wird.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne eine bereits abgeschlossene vorläufige Sicherheitsüberprüfung nicht zugewiesen werden.

Zu § 13 Abs. 1:

Die gegenseitige Unterrichtungspflicht soll sicherstellen, daß während der Durchführung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens oder nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht.

Das NLfV prüft die übermittelten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Diese Prüfung setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Die betroffene Person soll, insbesondere im Fall nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.

Auf Grund der Stellungnahme des NLfV entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte, ob eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen gemäß § 9 einzuleiten sind (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2).

Zu § 13 Abs. 2:

Die Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle muß gesetzlich festgelegt werden, da sich aus dem Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung ergibt, daß die Unterrichtung datenschutzrechtlich eine Datenübermittlung darstellt.

Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Informationen fallen in der Regel bei der personalverwaltenden Stelle an. Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist nach Satz 3 verpflichtet, diese genannten Daten unverzüglich dem NLfV zu übermitteln, damit die Sicherheitsüberprüfungsakte (vgl. § 15 Abs. 2) auf dem aktuellen Stand bleibt.

Die Mitteilung nach Nr. 1 über dienstliche Veränderungen der betroffenen Person wie Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird, ist bedeutsam für die Beachtung der in § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen. Das NLfV wird durch die Mitteilung in die Lage versetzt, diese Fristen selbständig zu überwachen.

Veränderungen der betroffenen Person i.S. von Nr. 2 erfordern eine sicherheitsmäßige Bewertung, z.B. bei Eheschließung Prüfung der Einbeziehung des Ehegatten.

Eine Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und von dort weiter an das NLfV besteht insbesondere bezüglich aller Umstände, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der einbezogenen Person hindeuten. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person auf Grund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der oder des Geheimschutzbeauftragten von der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entbunden wird. Die in den Nrn. 3 bis 5 genannten Daten sind typische Erkenntnisse, die mögliche Sicherheitsrisiken darstellen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Nr. 5 erfaßt auch disziplinarische Vorermittlungen. Eine Übermittlung der

- Anhaltspunkte für psychische Störungen, insbesondere krankhafte Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen oder Tabletten,
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
- Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen

an das NLfV soll nur dann erfolgen, wenn die oder der Geheimschutzbeauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das NLfV im Hinblick auf ein Sicherheitsrisiko prüfen läßt (vgl. VV zu Absatz 1).

Zu § 14 Abs. 1:

Die Ergänzung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person bedeutet eine routinemäßige Aktualisierung und bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen (Ü1 bis Ü3). Die Aktualisierung hat spätestens alle fünf Jahre zu erfolgen, kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen sind zulässig (Muster eines Anschreibens an die betroffene Person siehe Anlage 1). Erfolgt die Aktualisierung zu einer Sicherheitsüberprüfung, die vor Inkrafttreten des Nds. SÜG auf der Grundlage des Sicherheitserklärungsvordrucks Nr. 022 000 070 durchgeführt wurde, so kann die Ergänzung der Angaben durch die betroffene Person auf Seite 8 des genannten Vordrucks vorgenommen werden.

Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, daß die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (z.B. aus Altersgründen).

Die oder der Geheimschutzbeauftragte prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben, und unterrichtet das NLfV über das Ergebnis der Überprüfung. Insbesondere sind dem NLfV alle Veränderungen, die die betroffene Person angegeben hat, mit Formblatt nach Anlage 11 mitzuteilen, damit das NLfV seinen Datenbestand ergänzen oder korrigieren kann. Eine Antwort durch das NLfV erfolgt nur, wenn das frühere Votum geändert oder ergänzt werden muß.

Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte entsprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 16).

§ 14 Abs. 2:

Bei der Ü3 ist im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen, soweit die betroffene Person weiterhin in exponierter sicherheitsempfindlicher Stellung beschäftigt ist. Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung (Ü1, Ü2 oder Ü3) nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen.

Bei der Wiederholungsüberprüfung ist wie bei der Erstüberprüfung zu verfahren; insoweit ist insbesondere auf die Unterrichtung und die erforderliche Einwilligung der betroffenen und ggf. der einbezogenen Person hinzuweisen. Auf die Identitätsprüfung kann allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden, wenn die betroffene oder die einbezogene Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, daß die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, z.B. durch Pensionierung. In diesem Fall ist eine Aktualisierung gemäß Absatz 1 ausreichend.

Nach Satz 2 kann die oder der Geheimschutzbeauftragte eine Wiederholungsüberprüfung oder Einzelmaßnahmen nach § 9 einleiten, wenn nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Erstüberprüfung. So sind insbesondere die Unterrichtung und die Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 5 erforderlich. Im Rahmen der Unterrichtung kann selbstverständlich mit der betroffenen Person über die sicherheitserheblichen Erkenntnisse gesprochen werden. Möglicherweise kann die betroffene Person die näheren Umstände aufklären und dadurch die geplanten Überprüfungsmaßnahmen und die Einschaltung des NLfV entbehrlich machen.

Nach Satz 3 besteht die Möglichkeit, die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zurückzunehmen oder zu widerrufen (§§ 48 und 49 VwVfG).

Zu § 14 Abs. 3:

Absatz 3 gibt die Möglichkeit, die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig aufzuheben. Andernfalls müßte die oder der Geheimschutzbeauftragte eine zunächst nur für möglich gehaltene Sicherheitsgefährdung entweder erst einmal hinnehmen oder zum Anlaß nehmen, die Zulassung mit allen Konsequenzen insgesamt zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Dritter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Zu § 15:

Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakte sowie die Hilfsmittel der Schriftgutverwaltung wie z.B. Karteikarten sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum ggf. nach Beratung durch das NLfV gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlußsachen sind insbesondere die §§ 21, 24 und 35 ff. VSA zu beachten.

Zu § 15 Abs. 1:

Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, dies sind vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, genommen werden. Wichtig ist, daß die Sicherheitsakte auf dem aktuellen Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können.

Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. § 101a Abs. 1 Satz 3 NBG regelt abschließend, welche Unterlagen zur Personalakte gehören. Danach sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Sicherheitsakten, nicht Bestandteil der Personalakte. Unter den Begriff "Sicherheitsakte" i.S. des NBG fällt sowohl die Sicherheits- als auch die Sicherheitsüberprüfungsakte.

Die von der zuständigen Stelle zu führende Sicherheitsakte ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch einer anderen Organisationseinheit zugänglich gemacht werden. Das Trennungsprinzip zwischen Sicherheits- und Personalakte dient dem Schutz der betroffenen Person. Es soll verhindern, daß Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden. Die betroffene Person soll in ihrer sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung grundsätzlich nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse genutzt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementsprechend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte. Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 an die personalverwaltende Stelle übermittelt werden.

Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, daß die zuständige Stelle und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen, vgl. § 6 Abs. 2.

Zur Sicherheitsakte zu nehmende Informationen (Unterlagen) im vorstehenden Sinn sind insbesondere

- die Sicherheitserklärungen (auch die früher abgegebenen), ggf. mit Lichtbild,
- ggf. ein Vermerk über ein oder mehrere mit der betroffenen oder der einbezogenen Person geführte(s) Sicherheitsgespräch(e),
- der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung,
- ggf. der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR sowie die Auskunft des BStU,
- das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko,
- ggf. ein Vermerk über das Ergebnis der Personalakteneinsicht.

Auch sollte die Sicherheitsakte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur betroffenen Person gibt (Muster eines Vorblattes siehe Anlage 17).

Zu § 15 Abs. 2:

Absatz 2 regelt den Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte, die beim NLfV geführt wird. Sie enthält neben den gemäß § 13 übermittelten Daten noch Daten und Informationen über die im einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber durch § 18 Abs. 1 erlaubt, ist die Abgabe der Sicherheits- und ggf. auch der Sicherheitsüberprüfungsakte bei einem Wechsel der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers, wenn bei der neuen Beschäftigungsbehörde eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person in den Zuständigkeitsbereich einer oder eines anderen Geheimschutzbeauftragten ist die Sicherheitsakte, wenn die betroffene Person auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll, auf Anforderung an die neue zuständige Stelle abzugeben.

Auf Anforderung ist der oder dem Geheimschutzbeauftragten die Sicherheitsakte auch vor solchen Versetzungen oder Abordnungen zur Einsichtnahme zu überlassen.

Die Sicherheitsakte ist unmittelbar an die künftig zuständige Geheimschutzbeauftragte oder den künftig zuständigen Geheimschutzbeauftragten abzugeben, außer die oder der Geheimschutzbeauftragte einer vorgesetzten Behörde fordert sie an. Gibt eine oberste Landesbehörde eine Sicherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter, so hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR enthält, die nur unter den Voraussetzungen des § 43 BZRG weitergegeben werden darf.

Damit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Sendungen wie folgt zu adressieren:
Frau/Herrn (Name der oder des Geheimschutzbeauftragten) - persönlich - oder Vertreterin/Vertreter - persönlich - Behörde, Anschrift

Enthalten solche Sendungen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlußsachen, so sind zusätzlich die §§ 41 und 42 VSA zu beachten.

Nimmt eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter zugleich auch andere Funktionen wahr und hat sie oder er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreterinnen oder Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß Unterlagen in personellen Geheimschutzangelegenheiten an die Vertreterin oder den Vertreter für Geheimschutz gelangen und nicht an andere Personen.

Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen mitwirkenden Behörde hat auch das NLfV die Sicherheitsüberprüfungsakte auf Anforderung an die neue zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn weiterhin eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Zu § 16 Abs. 1:

1. Die Frist von einem Jahr gilt, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt. Die Jahresfrist ist erforderlich, um für etwaige Verwaltungsstreitverfahren die Unterlagen zur Verfügung zu haben. Wenn ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist, unterbleibt die Vernichtung nach Satz 3, d.h., die Sicherheitsakte ist solange aufzubewahren, bis die Sicherheitsüberprüfung unanfechtbar abgeschlossen ist.

Um festzustellen, ob die betroffene Person eine längere Aufbewahrung wünscht, fragt die oder der Geheimschutzbeauftragte vor Vernichtung der Sicherheitsakte schriftlich (Anlage 18) oder mündlich an und bittet ggf. um Abgabe einer Einwilligungserklärung (Anlage 19). Die Anfrage bei der betroffenen Person erübrigt sich, wenn sie aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Die Mitteilung des Ergebnisses an das NLfV erfolgt mit Anlage 11, ggf. unter Beifügung einer Kopie der Einwilligungserklärung.

Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitsakte eingewilligt, so ruht während der Aufbewahrungszeit das Verfahren. Die §§ 13 und 14 finden keine Anwendung, d.h., sowohl die oder der Geheimschutzbeauftragte als auch das NLfV verzichten auf eine Aktualisierung.

Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, so ist die Sicherheitsakte zu aktualisieren und auf den neuesten Stand zu bringen (z.B. durch Nachermittlung über bisher angefallene Informationen, Ergänzung der vorliegenden oder Anforderung einer neuen Sicherheitserklärung).

Sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten, so ist dies dem NLfV nach erfolgter Vernichtung mit Anlage 11 mitzuteilen.

Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen richtet sich nach § 30 VSA. Auch nicht eingestufte Aktenteile sind gemäß § 30 Abs. 1 VSA so zu vernichten, daß der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann, z.B. durch den Reißwolf.

2. Die Frist von fünf Jahren gilt, wenn die betroffene Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschieden ist. Die Fünfjahresfrist berücksichtigt die gebräuchlichste strafrechtliche Verjährungsfrist, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen vorrätig gehalten werden müssen, um z.B. die Nachweise über die Ermächtigung von Verschlußsachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat gemäß § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) führen zu können. Bei Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Fünfjahresfrist gegen die betroffene Person anhängig sind, unterbleibt die Vernichtung nach Satz 3.

Mit Einwilligung der betroffenen Person kann die Aufbewahrungszeit auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden. Die Einwilligung der betroffenen Person kann im eigenen Interesse liegen, wenn nämlich beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen. In diesen Fällen kann auf die vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen werden.

3. Im Fall des Todes der betroffenen Person ist die Sicherheitsakte sofort zu vernichten.

4. Zu den Hilfsmitteln der Schriftgutverwaltung zählen z.B. Karteikarten.

Zu § 16 Abs. 2:

Aus Gründen der Praktikabilität sind die Fristen für die Sicherheitsüberprüfungsakte mit denen der Sicherheitsakte identisch. Eine fachliche Notwendigkeit für längere Fristen aus Sicherheitsgründen wird nicht gesehen. Wenn eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll und keine Akten vorhanden sind, findet schließlich eine komplette Neu-Sicherheitsüberprüfung statt. Und falls sich die betroffene Person vor überflüssigen Überprüfungen schützen möchte, kann sie, falls sie nach dem Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit mit einer erneuten Betrauung rechnet, durch Einwilligung die Aufbewahrungszeiten für Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakte verlängern.

Zu § 16 Abs. 3:

Gemäß § 3 Abs. 1 NArchG ist sämtliches Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, dem Staatsarchiv anzubieten. Auf Grund einer Absprache mit dem Hauptstaatsarchiv wird von der Anbietungspflicht bei Sicherheitsakten gemäß § 3 Abs. 4 NArchG abgesehen; ausgenommen von dieser Regelung ist das MI. Unabhängig davon wird das Hauptstaatsarchiv unter Umständen beim Ausscheiden von maßgebenden Personen des öffentlichen Lebens, die Geheimnisträger waren, die Sicherheitsakte anfordern. Eine solche Anforderung würde im Regelfall bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Satz 2 stellt sicher, daß zuständige Stelle und mitwirkende Behörde nicht auf archivierte Daten zurückgreifen können; ansonsten würden die Vorschriften über die Vernichtung unterlaufen. Sind Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakte an die Archivverwaltung abgegeben worden, so dürfen sie erst 50 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Allgemeinheit zugänglich gemacht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NArchG) und demzufolge auch erst dann wieder für Zwecke dieses Gesetzes genutzt werden.

Zu § 17 Abs. 1:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, die zum Auffinden der Sicherheitsakte der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, z.B. Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlagefristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des NLfV.

Der Begriff "Dateien" umfaßt sowohl automatisierte als auch nicht-automatisierte Dateien, vgl. § 3 Abs. 5 NDSG.

Zu § 17 Abs. 2:

Das NLfV darf zusätzlich zur betroffenen Person auch die zur Identifizierung der einbezogenen Person (Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) erforderlichen Daten speichern. Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur einbezogenen Person beim NLfV anfallen, zuordnen zu können.

Die Identifizierungsdaten nach Nr. 1 dürfen nach Satz 2 in NADIS gespeichert werden, um sicherzustellen, daß auch bei Erkenntnisfällen anderer Verfassungsschutzbehörden eine schnelle Zuordnung erfolgen kann. Die nach Nr. 2 gespeicherten Daten dürfen nur dem NLfV unmittelbar zugänglich sein; ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.

Zu § 17 Abs. 3:

Da Dateien allein zumindest die Gefahr einer Verkürzung von Informationszusammenhängen innewohnt, dürfen personenbezogene Daten nur dann in Dateien gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind.

Zu § 18 Abs. 1:

Absatz 1 normiert das Zweckbindungsprinzip, wonach Daten grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben worden sind. Danach dürfen personenbezogene Daten nur für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung gespeichert, verändert, genutzt und übermittelt werden. Unter diese Zweckbindung fällt z.B. die Übermittlung der Sicherheitserklärung durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten an das NLfV oder auch die Übermittlung der über die betroffene oder die einbezogene Person gespeicherten Daten in NADIS.

Die zuständige Stelle kann z.B. personenbezogene Daten auch dann übermitteln, wenn gegenüber nicht-öffentlichen und öffentlichen Stellen mitgeteilt werden muß, daß sich ein Unternehmen in der Geheimschutzbetreuung befindet und die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann (Sicherheitsbescheid, Konferenzbescheinigung, Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung). Die Empfänger sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

Von der Zweckbindung erfaßt wird auch der Bereich der Fachaufsicht. Die oder der Geheimschutzbeauftragte der vorgesetzten Behörde kann bei nachgeordneten Behörden Dateien und Sicherheitsakten einsehen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte des MI kann zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen auch die Dateien und Sicherheitsüberprüfungsakten beim NLfV einsehen.

Datenschutzrechtlich privilegiert sind auch die Rechnungsprüfung und Organisationsuntersuchungen, die vom LRH durchgeführt werden. Organisationsuntersuchungen durch die zuständige Behörde selbst oder deren Aufsichtsbehörde sind nicht zulässig.

Zu § 18 Abs. 2:

Das Prüf- und Vernichtungsgebot bezieht sich auf jede einzelne Datenweitergabe. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten haben die oder der Geheimschutzbeauftragte und das NLfV die empfangende Stelle auf diese besonderen Prüf- und Vernichtungsgebote hinzuweisen.

Ob die Strafverfolgungsbehörden die übermittelten Daten verarbeiten dürfen, müssen sie selbst entscheiden. Nur sie können beurteilen, ob die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

Zu § 18 Abs. 3:

Die Nachberichtspflicht besteht gegenüber allen Stellen, denen personenbezogene Daten gemäß § 19 Abs. 1 übermittelt worden sind.

Zu § 19 Abs. 1:

Absatz 1 zählt die Fälle auf, in denen die Zweckbindung durchbrochen werden darf. Die Entscheidung über die Durchbrechung der Zweckbindung ist nicht zwingend, sondern steht im Ermessen der oder des Geheimschutzbeauftragten oder des NLfV.

Das NLfV darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln.

Eine Durchbrechung der Zweckbindung, d.h. eine Nutzung und Übermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen, unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Zu beachten sind insoweit z.B. § 29 StUG und § 41 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BZRG.

Die Zweckbindung des § 18 darf in folgenden Fällen durchbrochen werden:

  1. für die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 NVerfSchG aufgezählten Straftaten. Dabei handelt es sich um
    - Verbrechen,
    - besonders schwere Fälle von Vergehen,
    - Vergehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht sind,
    - Straftaten nach den §§ 129, 146 Abs. 2, §§ 147 bis 149, 152, 311 Abs. 4 und 5, § 311a Abs. 4 und § 311b Abs. 2 StGB sowie nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Sprengstoffgesetz sowie
    - der strafbare Versuch einer solchen Straftat und die Teilnahme an ihr.
    Im Bereich des Geheimschutzes kommt der Verletzung des Dienstgeheimnisses und der besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b StGB große Bedeutung zu, wobei diese Straftat als "besonders schwerer Fall eines Vergehens" zu bewerten ist. Die Katalogstraftaten nach § 2 NAusfG zu G 10 werden ebenfalls von § 17 Abs. 2 NVerfSchG erfaßt.
    Übermittlungen sind aktenkundig zu machen.
  2. für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen.

    Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten der betroffenen Person, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung oder auch nach deren Abschluß anfallen, an die personalverwaltende Stelle zur disziplinarrechtlichen Verfolgung oder für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist.

    Diese Fallgestaltung liegt vor, wenn z.B. nach Ansicht der oder des Geheimschutzbeauftragten disziplinarrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die betroffene Person zum ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlußsachen zu veranlassen, oder aber eine Umsetzung oder Versetzung unter Entzug der VS-Ermächtigung für nötig erachtet wird.
    Übermittlungen sind aktenkundig zu machen.
  3. zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht.

    Die mitwirkende Behörde darf Daten der betroffenen Person, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung oder nach deren Abschluß anfallen, zu Zwecken der Spionageabwehr nutzen und übermitteln. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen.
  4. zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes.

    Nr. 4 ist die korrespondierende Übermittlungsvorschrift für die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Grunddaten der betroffenen und der einbezogenen Person in NADIS. Diese Übermittlungsvorschrift greift in den Fällen, in denen eine andere Verfassungsschutzbehörde zu einer Person extremistische Erkenntnisse erhalten hat und in NADIS anfragt, ob die betreffende Person bereits von anderen Verfassungsschutzbehörden gespeichert worden ist. Ist dies der Fall, z.B., weil die Person wegen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden ist, so übermittelt NADIS die Grunddaten und das Aktenzeichen aus der Sicherheitsüberprüfung an die anfragende Verfassungsschutzbehörde (ohne Beteiligung der speichernden Verfassungsschutzbehörde). Aus Sicht der anfragenden Verfassungsschutzbehörde erfolgt die Übermittlung für die Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung, hier der Extremismusbeobachtung.

    Ob neben den Grunddaten noch weitere personenbezogene Daten aus der Sicherheitsüberprüfung, die nur in der Akte gespeichert sind, übermittelt werden dürfen, richtet sich nach den Nrn. 1 bis 3.
  5. für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse.

    Nicht im Gesetz genannt, aber gleichwohl zulässig ist die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und das NLfV an parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Das Recht auf Aktenvorlage der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse nach Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung kann einfachgesetzlich nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung kann sich aber durch die Grundrechte ergeben. Das Beweiserhebungsrecht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten können.

Zu § 19 Abs. 2:

Die Einwilligung in die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen soll für die betroffene Person keine nachteiligen Folgen haben. Daher ist die Nutzung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten nach Ablauf der Vernichtungs- und Löschungsfristen nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder mit ihrer Einwilligung zulässig.

Zu § 20 Abs. 1:

Sind Daten nicht unrichtig, bestreitet aber die betroffene oder die einbezogene Person deren Richtigkeit, so werden die Belange der betroffenen oder der einbezogenen Person dadurch gewahrt, daß das Bestreiten zu vermerken oder sonst festzuhalten ist.

Zu § 20 Abs. 2:

Die Löschungsregelung bezieht sich auf die gemäß § 17 gespeicherten personenbezogenen Daten in Dateien und korrespondiert mit den in § 16 Abs. 1 normierten Vernichtungsfristen für die Sicherheits- und die Sicherheitsüberprüfungsakte. Durch den Verweis auf § 16 Abs. 1 gilt auch hier, daß mit Einwilligung der betroffenen Person die Löschungsfristen hinausgeschoben werden können. Die in Nr. 1 der VV zu § 16 Abs. 1 gemachten Ausführungen zur Verlängerung der Aufbewahrungszeit gelten entsprechend für die Verlängerung der Löschungsfristen.

Über Satz 3 werden auch die in NADIS gespeicherten Daten erfaßt.

Nach Satz 4 unterbleibt die Löschung, wenn die Daten für bestimmte Zwecke der Strafverfolgung oder eines Verwaltungsstreitverfahrens benötigt werden. Außerdem sind Daten aus Dateien, wie die zur Vernichtung anstehenden Akten, vor ihrer Löschung der Archivverwaltung anzubieten.

Zu § 20 Abs. 3:

Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können z.B. ein Rehabilitationsinteresse sein.

Zu § 21 Abs. 1:

Anfragende Personen können die betroffene oder die einbezogene, aber auch Referenz- und Auskunftspersonen sein. Verlangt eine Auskunfts- oder Referenzperson Auskunft oder Akteneinsicht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, so ist die Auskunft oder Akteneinsicht auf die zu ihrer Identifizierung notwendigen Daten und die Wiedergabe ihrer Aussage in den Unterlagen zu beschränken.

Im Gegensatz zu § 23 Abs. 6 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes besteht sowohl für die Sicherheitsakte als auch für die Sicherheitsüberprüfungsakte grundsätzlich ein uneingeschränkter Anspruch auf Akteneinsicht unter den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs.

Zu § 21 Abs. 2:

Die Einschränkung der Auskunftsverpflichtung ist eine Folge der gesetzlich begründeten Zusammenarbeitspflicht zwischen den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Über Daten, die das NLfV aus NADIS oder auf Anfrage von anderen Verfassungsschutzbehörden erhält, kann es nicht frei verfügen. Möglicherweise sind auch eigene Sicherheitsinteressen oder operative Belange zu schützen.

Beabsichtigt die oder der Geheimschutzbeauftragte gleichwohl, Auskunft über die Herkunft der Daten oder die Empfänger von Übermittlungen zu geben, so ist die Zustimmung des NLfV einzuholen.

Zu § 21 Abs. 3:

Die Gründe dafür, daß die Auskunftserteilung oder Akteneinsicht unterbleiben muß, entsprechen überwiegend denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten, vgl. § 16 Abs. 4 NDSG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 ist die oder der Geheimschutzbeauftragte oder das NLfV verpflichtet, die Auskunft oder Akteneinsicht zu verweigern; ein Ermessensspielraum besteht nicht.

Die Ausschlußtatbestände nach Absatz 3 werden in der Praxis beim Einsichtsanspruch in die sensible Sicherheitsüberprüfungsakte häufig greifen. So wird in der Regel der Anspruch bei Sicherheitsüberprüfungsakten der Stufe Ü3 ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt sein wegen der sich dort befindlichen Vermerke über die Befragungen von Referenz- und ggf. Auskunftspersonen. Zum einen sind die Auskünfte vertraulich zu behandeln und daher wegen der berechtigten Interessen von Dritten gemäß Absatz 3 Nr. 3 geheimzuhalten. Zum anderen könnte die Bereitschaft von Referenz- und Auskunftspersonen, im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, abnehmen, wenn sie damit rechnen müßten, daß ihre Äußerungen bekannt werden. Dadurch könnte die Aufgabenerfüllung der mitwirkenden Behörde i.S. von Absatz 3 Nr.1 gefährdet werden. Eine Schutzbedürftigkeit der Daten der Referenz- und Auskunftspersonen besteht dagegen nicht, wenn diese leichtfertig oder vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht haben.

Auch die sich in den Sicherheitsüberprüfungsakten der Stufen Ü1 bis Ü3 befindliche unbeschränkte Auskunft aus dem BZR unterliegt nicht dem Einsichtsrecht, da die gesetzliche Verwendungsregelung des § 41 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) entgegensteht.

Die Versagung der Auskunftserteilung oder Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Zu § 21 Abs. 4:

Als Ausgleich für eine versagte Auskunft oder Akteneinsicht ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage und auf die Möglichkeit der Einschaltung der oder des LfD hinzuweisen. Der Hinweis auf die oder den LfD sollte auch deren oder dessen Anschrift enthalten.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs der oder des LfD richtet sich nach § 22 NDSG.

Vierter Abschnitt
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen

Die Sonderregelungen in den §§ 22 bis 25 enthalten zusätzliche und abweichende Regelungen gegenüber den anderen Vorschriften dieses Gesetzes und gehen deshalb vor. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.

Die Sicherheitsüberprüfung bei nicht-öffentlichen Stellen dient dazu, Verschlußsachen im Privatbereich ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. Zu diesem Zweck schließt die zuständige Stelle mit der nicht-öffentlichen Stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet, das Geheimschutzhandbuch der Wirtschaft einzuhalten. In ihm sind die Regeln für das Zusammenwirken der nicht-öffentlichen Stelle und der am Geheimschutz beteiligten Behörden zusammengefaßt. Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist allerdings das Nds. SÜG.

Der Begriff "nicht-öffentliche Stelle" umfaßt vor allem Unternehmen der Wirtschaft.

Die für den öffentlichen Bereich bestimmten Anlagen sind auch für Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei nicht-öffentlichen Stellen zu verwenden.

Zu § 22 Abs. 1:

Im nicht-öffentlichen Bereich werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die z.B. eine Verschlußsache an ein Unternehmen weitergeben will.

Zu § 22 Abs. 2:

Auch für die nicht-öffentliche Stelle gilt grundsätzlich das Trennungsgebot zwischen Geheimschutz und Personalverwaltung. Innerhalb der nicht-öffentlichen Stelle sind Personalverwaltung und eine mit dem Geheimschutz beauftragte Stelle zu trennen. Bei Kleinunternehmen kann es jedoch vorkommen, daß nicht genügend Personen zur Verfügung stehen, um das Trennungsprinzip zu vollziehen. In diesen Fällen kann der Grundsatz der Aufgabentrennung durchbrochen werden, damit auch solchen Unternehmen Verschlußsachenaufträge erteilt werden können. Die Ausnahmen sind jedoch eng zu begrenzen, wobei sicherzustellen ist, daß die Sicherheitsakten von den Personalakten getrennt und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Ferner hat die oder der Geheimschutzbeauftragte die nicht-öffentliche Stelle zu verpflichten,

- die betroffene Person über die Ausnahmeregelung zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, sich an die oder den LfD (§ 24 Nds. SÜG i.V.m. § 19 NDSG) zu wenden,
- Informationen, die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nicht für sonstige Personalmaßnahmen, sondern nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
In Zweifelsfällen ist die oder der LfD anzuhören.

Zu § 23 Abs.1:

Die betroffene Person leitet die Sicherheitserklärung unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle zu. Die Angaben zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 legt sie unter Verwendung der Anlage 20 der nicht-öffentlichen Stelle vor, bei der sie beschäftigt ist. Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person besonders darauf hinzuweisen. Nach Satz 2 prüft die nicht-öffentliche Stelle die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Folgerichtigkeit; sie kann zu diesem Zweck auch die Personalakte der betroffenen Person einsehen und diese befragen. Anschließend sind die Angaben an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiterzuleiten.

Zu § 23 Abs. 2:

Die Regelung in Satz 2 ist erforderlich, weil der zuständigen Stelle in der Regel die eigene Anschauung über die zu überprüfende Person fehlen wird.

Zu § 23 Abs. 3:

Die nicht-öffentliche Stelle erhält grundsätzlich keine Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung. Sie ist bei Ablehnung der Zulassung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur darüber zu unterrichten, daß die betroffene Person nicht zugelassen oder die Zulassung aufgehoben wird. Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden, wie dies auch im öffentlichen Bereich geschieht.

Bei der Anhörung gemäß § 10 Abs. 2 ist der betroffenen Person die beabsichtigte Mitteilung an das Unternehmen bekanntzugeben. Etwa vorgetragene Anregungen sollen berücksichtigt werden.

Ausnahmsweise können sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn dies zum Schutz von Verschlußsachen erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn die Sicherheitsüberprüfung ergeben hat, daß die betroffene Person Alkoholprobleme hat, sie gleichwohl aber ermächtigt wird. Ziel der Mitteilung ist es dann, die nicht-öffentliche Stelle zu veranlassen, das Risiko zu beobachten und ggf. die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten einzuschalten, wenn es sich vergrößert.

Des weiteren ist die Mitteilung zulässig, wenn die betroffene Person nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bei etwaigen Reisen in bestimmte Länder nachrichtendienstlich besonders gefährdet ist. In diesem Fall ist die nicht-öffentliche Stelle zu veranlassen, die betroffene Person auf die besondere Gefährdung hinzuweisen, und sie ist aufzufordern, etwaige besondere Vorkommnisse bei der Reise, die auf einen nachrichtendienstlichen Anwerbungsversuch schließen lassen, unverzüglich nach Beendigung der Reise mitzuteilen.

Die betroffene Person ist vor einer entsprechenden Mitteilung an die nicht-öffentliche Stelle anzuhören und auf das Recht hinzuweisen, die oder den LfD (§ 27 Nds. SÜG i.V.m. § 19 NDSG) anzurufen. Teilt sie mit, daß sie sich an die oder den LfD wenden will, so ist deren oder dessen Äußerung abzuwarten.

Zu § 24 Abs. 1:

Satz 1 stellt klar, daß auch innerhalb der nicht-öffentlichen Stelle eine Unterrichtung zwischen der Personalverwaltung und der mit dem Geheimschutz beauftragten internen Stelle erfolgen soll. Die nicht-öffentliche Stelle ist dann verpflichtet, die ihr bekanntgewordenen Umstände an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen Stelle weiterzuleiten. Die Übermittlungspflicht und -befugnis stellen sicher, daß die oder der Geheimschutzbeauftragte über sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die der nicht-öffentlichen Stelle bekannt werden, sowie über die persönlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person unverzüglich unterrichtet wird.

Zu § 24 Abs. 2:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte fordert die betroffene Person über die nicht-öffentliche Stelle auf, die Sicherheitserklärung gemäß § 14 Abs. 1 zu ergänzen. Dabei ist die von der betroffenen Person ausgefüllte Sicherheitserklärung dieser unmittelbar zu übersenden. Die nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, daß auf die Aktualisierung verzichtet werden kann, wenn sie erklärt, daß die betroffene Person innerhalb von zwei Jahren aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet.

Soll an Stelle der Aktualisierung eine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt werden, so kann auf diese verzichtet werden, wenn die nicht-öffentliche Stelle erklärt, daß die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet.

Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen zu ergänzen und unmittelbar der oder dem Geheimschutzbeauftragten zuzuleiten.

Abweichend von den Sicherheitsüberprüfungen für öffentliche Stellen ist bei der Aktualisierung gemäß § 14 Abs. 1 für die betroffene Person beim Bundeskriminalamt und den Polizeidienststellen anzufragen sowie eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem BZR einzuholen. Diese Abfragen sind erforderlich, weil die nicht-öffentliche Stelle nicht von Amts wegen über Strafverfahren unterrichtet wird und diese Informationen daher nicht, wie im öffentlichen Bereich, zeitnah von der oder dem Geheimschutzbeauftragten berücksichtigt werden können.

Zu § 25 Abs. 1:

Für die Führung der besonderen Sicherheitsakte über die betroffene Person in der nicht-öffentlichen Stelle sind insbesondere die §§ 15 und 16 zu beachten.

Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird die besondere Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle beim Arbeitgeberwechsel nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus der besonderen Sicherheitsakte ergeben, zu schützen.

Zu § 25 Abs. 2:

Die Befugnis der nicht-öffentlichen Stelle zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten der betroffenen Person in Dateien wird entsprechend § 17 Abs. 1 beschränkt. Die für die zuständige Stelle und das NLfV geltende Vorschrift des § 20 zum Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten wird auch für die nicht-öffentliche Stelle für anwendbar erklärt.

Fünfter Abschnitt
Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften

Zu § 26 Abs. 1:

Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, können durch das MI verpflichtet werden, Reisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, anzuzeigen. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das MI fest.

Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle Geheimnisträger gleich sein muß, ist es möglich, Reisebeschränkungen nur für einen bestimmten Kreis von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern festzulegen.

Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die betroffene Person nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten. Im übrigen ist die betroffene Person gehalten, von sich aus Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, der oder dem Geheimschutzbeauftragten unverzüglich nach Abschluß der Reise mitzuteilen.

Zu § 26 Abs. 2:

Die Möglichkeit der Untersagung einer Reise dient nicht nur den staatlichen Geheimhaltungsinteressen, sondern auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen.

Eine Untersagung der Reise kann z.B. in Betracht kommen, wenn die betroffene Person gegenüber dem Reiseland nachrichtendienstliche Verpflichtungen eingegangen oder bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt ist. Im übrigen können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person die Untersagung rechtfertigen.

Zu § 27:

Die genannten Vorschriften des NDSG gelten sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts enthalten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die Begriffsbestimmungen. Des weiteren sind anwendbar die Vorschriften über den Schadensersatz, die Anrufung der oder des LfD und den Verzicht auf Rechte der Betroffenen, §§ 18 bis 20 NDSG.

Das Kontrollrecht der oder des LfD gemäß § 22 NDSG gilt ebenso wie die Regelungen über das Beanstandungsverfahren nach § 23 NDSG.

Im Hinblick auf die Sensibilität der auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Daten ist es auch gerechtfertigt, die Vorschriften über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 28 und 29 NDSG) für anwendbar zu erklären.

Zu § 29:

Ein (weiteres) Senatsmitglied ist kraft Gesetzes von der Mitwirkung an einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn es zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen wird.

Zu § 30 Abs. 2:

Durch diese Übergangsregelung wird klargestellt, daß auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden kann, wenn diese bereits vor Inkrafttreten des Nds. SÜG durchgeführt worden ist. Diese Handhabung ist gerechtfertigt, da die bislang für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nicht wesentlich vom Nds. SÜG abweichen.


Anlage 1
(zu § (§§ 8 und 14 Nds. SÜG)

(Muster - kann auch individuell gestaltet werden)

Anlage 1

Anlage 2
(zu § (§ 8 Abs. 1 Nds. SÜG)

VS - NUR FÜR DEN DIENSTBEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Anlage 2 - Seite 1

Anlage 2 - Seite 2

Anlage 2 - Seite 3

Anlage 2 - Seite 4

Anlage 3
(zu § 8 Abs. 1 bis 3 Nds. SÜG)

VS - NUR FÜR DEN DIENSTBEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Anlage 3 - Seite 1

Anlage 3 - Seite 2

Anlage 3 - Seite 3

Anlage 3 - Seite 4

Anlage 3 - Seite 5

Anlage 3 - Seite 6

Anlage 3 - Seite 7

Anlage 3 a
(zu § 8 Abs. 4 Nds. SÜG)

VS - NUR FÜR DEN DIENSTBEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Ergänzende Angaben gemäß § 8 Abs. 4 Nds. SÜG zur Sicherheitserklärung

Anlage 3a - Seite 1

Anlage 3a - Seite 2

Anlage 4
(zu § 8 Abs. 1 Nds. SÜG)

Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung

Schreibmaschine oder Druckbuchstaben

Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in blauer oder schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie unter Umständen zu negativen Schlußfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Fall der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der in Nr. 1.2 oder 1.3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" einzutragen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 11 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihren Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner oder einen nahen Angehörigen i.S. von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, d.h.

- die Verlobte oder den Verlobten,
- den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im übrigen keine Angaben".

Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt.

Falls sich während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens Änderungen zu den von Ihnen in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben ergeben, sind diese Änderungen der oder dem Geheimschutzbeauftragten anzuzeigen.

Wen können Sie ansprechen?

Für Fragen steht Ihnen die oder der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 12 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz, Büttnerstraße 28, 30165 Hannover, Tel. (0511) 67090, auf.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten oder die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1.1 Angaben zu Ihrer Person
Name Ihr Nachname.
ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier").
Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.
Staatsangehörigkeit (auch Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten) anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der oder dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand. Falls Sie aber eine Partnerin oder einen Partner haben, mit dem Sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl "eheähnliche Gemeinschaft" als auch "verheiratet" anzukreuzen.
Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. des Nds. SÜG ist gegeben, wenn zwischen einem Mann und einer Frau oder auch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft besteht, wobei die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Ausgeübter Beruf Geben Sie bitte den zur Zeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann", bei Beamtinnen und Beamten die Amtsbezeichnung).
Arbeitgeber (Anschrift) Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung oder Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.
1.2 Angaben zu Ihrem Ehegatten, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner Falls Sie eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, sind hier und bei den folgenden Nrn. die Daten der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anzugeben. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegatten sind nicht anzugeben.
2. Derzeitiger Wohnsitz und Wohnsitze oder Aufenthalte im Inland Bestehen oder bestanden neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte im Inland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
- die Hauptwohnung als auch
- die Nebenwohnungen und
- die weiteren Aufenthaltsorte
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr).
3. Wohnsitze oder Aufenthalte im Ausland Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland sind unter Nr. 3 anzugeben. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (siehe Anlage) sind in Nr. 6.1 anzugeben.
4. Angaben zur finanziellen Situation Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 4.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese unter Umständen verbessert werden kann.
Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen vor allem Pfändungen des Arbeitslohns oder des sonstigen beweglichen Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken. Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten.
5. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR1) haben oder hatten, teilen Sie dies bitte der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch in den Nrn. 5 und 12 ankreuzen).
Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da gegnerische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d.h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum gegnerischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
- Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
- gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
- sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gegnerischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z. B. nach den Eltern),
kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf Ihren Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner.
Vorrangiges Ziel der gegnerischen Nachrichtendienste ist im übrigen, "Zielpersonen" in eine – wie auch immer geartete – Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.
6. Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken Die vom Niedersächsischen Innenministerium i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Nds. SÜG herausgegebene Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ist als Anlage beigefügt.
6.1 Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer Dauer als zwei Monate Falls Sie einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie in Nr. 11 bitte folgende Angaben:
- Dauer des Aufenthalts (von/bis, Monat/Jahr),
- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
- Anlaß des Aufenthalts/Grund der Wohnsitzaufgabe.
6.2 Reisen Geben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlaß pauschal angegeben werden, z.B. "1982 bis 1987 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Firma ..., Übernachtung im Hotel ...".
6.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige i.S. der Sicherheitserklärung sind
- Ehegatten,
- Kinder und deren Ehegatten,
- Eltern,
- Geschwister und deren Ehegatten,
- Eltern, Geschwister und Kinder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Unter "Kinder" fallen auch nicht gemeinschaftliche Kinder und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie in Nr. 11 bitte folgendes an (soweit bekannt):
- Name und Vorname sowie Anschrift der oder des nahen Angehörigen,
- Geburtsdatum und -ort,
- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt)
6.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte in Nr. 11 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.
Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen Sie enge Verbindung unterhalten, bitte die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3).
7. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Niedersächsischen Innenministeriums und des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.
8. Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren Geben Sie hier bitte an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen oder Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.
10. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfall vertrauensvoll an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und/oder an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.

Einverständnis des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners

Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie oder über ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Bitten Sie dazu um das Einverständnis durch Unterschrift Ihres Ehegatten, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners in der Sicherheitserklärung.

Maßnahmen bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3). Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die wahrgenommen werden soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlußsachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten unter Mitwirkung des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die abgegebene Sicherheitserklärung. Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung zu, so ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.

Die einfache Sicherheitsüberprüfung umfaßt folgende Maßnahmen:

- Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und ggf. Einsichtnahme in die Personalakte.
- Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden durch das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz. Dazu werden Anfragen an die Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden NADIS über die in der Sicherheitserklärung genannten Personen und Objekte gestellt.
- Anfragen an das Bundeskriminalamt und unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre. Die Anfragen sind ausschließlich zulässig für Auskünfte über abgeschlossene und laufende Strafverfahren sowie über sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bekanntgeworden sind.
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
- Anfragen an die Nachrichtendienste des Bundes und die Grenzschutzdirektion.
- Wenn Sie vor dem 1.1.1970 geboren wurden und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft waren oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen, erfolgt eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
- Soweit sich im Rahmen der durchgeführten Maßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, werden, je nach den fachlichen Erfordernissen, die betroffene Person gehört, Auskunftspersonen befragt oder Anfragen an andere Stellen, z.B. Staatsanwaltschaften oder Gerichte, gestellt. Es können auch Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung, z.B. eine Identitätsprüfung durchgeführt werden.

Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten

Die Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor eine Ablehnung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit erfolgt. Zu der Anhörung kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung, für die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes aufgezählten Straftaten, zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht und wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist, für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen genutzt und übermittelt werden.

Vernichtungs- und Löschungsfristen, Auskunftsrecht

Die Akten über die Sicherheitsüberprüfung werden grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vernichtet, es sei denn, die überprüfte Person willigt in eine längere Aufbewahrung ein. Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten werden ebenfalls nach dieser Frist gelöscht. Sie können grundsätzlich auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Dies gilt nicht für die Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. In gleichem Umfang ist auch eine Akteneinsicht möglich.

Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung

Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die Betroffenen aber zu spät, wofür sie mißbraucht wurden.

Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu offenbaren, da in einem solchen Fall grundsätzlich von einer Anzeige abgesehen werden kann. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozeßordnung und § 98 des Strafgesetzbuchs kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Nutzen Sie ggf. diese Möglichkeiten! Wenden Sie sich an die Geheimschutzbeauftragte oder an den Geheimschutzbeauftragten und/oder an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz.

_________
1)

Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufkärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.


Anlage 5
(zu § 8 Abs. 1 bis 3 Nds. SÜG)

Erläuterungen zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Schreibmaschine oder Druckbuchstaben

Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer oder blauer Farbe (kein Bleistift) aus.

Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben

Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie unter Umständen zu negativen Schlußfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung mit "Nein" oder "Keine", bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der in Nr. 1.2 oder 1.3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" einzutragen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.

Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich, Ihren Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner oder einen nahen Angehörigen i.S. von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, d.h.

- die Verlobte oder den Verlobten,
- den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,

der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im übrigen keine Angaben".

Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt.

Falls sich während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens Änderungen zu den von Ihnen in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben ergeben, sind diese Änderungen der oder dem Geheimschutzbeauftragten anzuzeigen. Änderungen des Familienstandes, z.B. Heirat oder Wahl einer neuen Lebenspartnerin oder eines neuen Lebenspartners, sind immer anzuzeigen.

Paßbilder

Fügen Sie bitte zwei aktuelle Paßbilder bei. Es können sowohl Schwarzweiß- als auch Farbfotos verwendet werden. Der Dienstherr oder Arbeitgeber trägt bei öffentlich Bediensteten die Kosten bis zur Höhe von 4 Euro. Einstellungsbewerberinnen, Einstellungsbewerber und Privatpersonen haben die Kosten der Fotos selbst zu tragen.

Wen können Sie ansprechen?

Für Fragen steht Ihnen die oder der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz, Büttnerstraße 28, 30165 Hannover, Tel. (0511) 67090, auf.

Rücksendung der Sicherheitserklärung

Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten oder die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter zurück oder geben Sie diese persönlich ab.

Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung

1.1 Angaben zu Ihrer Person
Name
Ihr Nachname.
ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier").
Vorname(n) (Rufname unterstreichen) Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.
Staatsangehörigkeit (auch Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten) anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der oder dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand. Falls Sie aber eine Partnerin oder einen Partner haben, mit dem Sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl "eheähnliche Gemeinschaft" als auch "verheiratet" anzukreuzen.
Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. des Nds. SÜG ist gegeben, wenn zwischen einem Mann und einer Frau oder auch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft besteht, wobei die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Anzahl der Kinder Zu berücksichtigen sind auch nicht gemeinschaftliche Kinder und Pflegekinder.
Ausgeübter Beruf Geben Sie bitte den zur Zeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann", bei Beamtinnen und Beamten die Amtsbezeichnung).
Arbeitgeber (Anschrift) Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung oder Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.
1.2 Angaben zu Ihrem Ehegatten, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner Falls Sie eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, sind hier und bei den folgenden Nrn. die Daten der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anzugeben. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegatten sind nicht anzugeben.
1.4/ 1.5 Angaben zu Ihrem Vater und Ihrer Mutter Neben den Eltern sind in Nr. 13 ggf. zusätzlich die Stief- oder Pflegeeltern anzugeben.
2. Derzeitiger Wohnsitz und Wohnsitze oder Aufenthalte im Inland Bestehen oder bestanden neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte im Inland von längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
- die Hauptwohnung als auch
- die Nebenwohnungen und
- die weiteren Aufenthaltsorte
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und Jahr).
3. Wohnsitze oder Aufenthalte im Ausland Bitte Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland eintragen. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (siehe Anlage) sind in Nr. 7.1 anzugeben.
4. Ihre Ausbildung, Beschäftigung, Nichtbeschäftigung, Wehr- und Zivildienst seit Schulentlassung Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule (Haupt-, Realschule oder Gymnasium) an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung in der zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. arbeitslos, Urlaub ohne Bezüge).
Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen, Truppenteile, Einrichtungen und Stand- oder Dienstorte in der zeitlichen Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.
Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein bekannt sind, wie z.B. AEG oder IBM.
5. Angaben zur finanziellen Situation Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 5.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten oder das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese unter Umständen verbessert werden kann.
Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 5.2) fallen vor allem Pfändungen des Arbeitslohns oder des sonstigen beweglichen Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken. Wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten.
6. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können Falls Sie, Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen DDR 1) haben oder hatten, teilen Sie dies bitte der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch in den Nrn. 6 und 14 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da gegnerische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d.h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z. B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum gegnerischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
- Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
- gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt (zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
- sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegnerischer Nachrichtendienste treten meist unter falschen Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie z. B. nach den Eltern),
kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf Ihren Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner.
Vorrangiges Ziel der gegnerischen Nachrichtendienste ist im übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - Abhängigkeit zu bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer zwischenmenschlicher Beziehungen. Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden.
7. Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken Die vom Niedersächsischen Innenministerium i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Nds. SÜG herausgegebene Liste der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ist als Anlage beigefügt.
7.1 Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken seit Vollendung des 18. Lebensjahres von längerer Dauer als zwei Monate Falls Sie, Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner einen Wohnsitz oder Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte folgende Angaben:
- Name der betroffenen Person,
- Dauer des Aufenthalts (von/bis, Monat/Jahr),
- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
- Anlaß des Aufenthalts/Grund der Wohnsitzaufgabe.
7.2 Reisen Geben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an.
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlaß pauschal angegeben werden, z.B. "1982 bis 1987 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei Geschäftsreisen zur Firma ..., Übernachtung im Hotel ...").
7.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige i.S. der Sicherheitserklärung sind
- Ehegatten,
- Kinder und deren Ehegatten,
- Eltern,
- Geschwister und deren Ehegatten,
- Eltern, Geschwister und Kinder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Unter "Kinder" fallen auch nicht gemeinschaftliche Kinder und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister.
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben sie in Nr. 13 bitte an (soweit bekannt):
- Name und Vorname sowie Anschrift der oder des nahen Angehörigen,– Geburtsdatum und -ort,
- Verwandtschaftsbeziehung (z. B. Bruder),
- Intensität der Verbindung (z. B. häufige oder gelegentliche persönliche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
7.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie, Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte in Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 7.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird.
Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten vertreten und mit denen enge Verbindung unterhalten wird, bitte die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 7.3).
8. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Niedersächsischen Innenministeriums und des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Niedersächsischen Landesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.
9. Anhängige Straf- und Disziplinarverfahren Geben Sie hier bitte an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihren Ehegatten, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen oder Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.
11. Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und/oder an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.
12. Referenzpersonen Referenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und, wenn der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben). Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein, über Ihre persönlichen Verhältnisse (z.B. Familie, Beruf, Freizeit) Auskunft zu geben. Nahe Angehörige (Nr. 7.3) und Untergebene sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden.

Einwilligung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners

Ihr Ehegatte, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner darf nur mit ihrer oder seiner Einwilligung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten zur Person auch in Dateien gespeichert. Die Einwilligung ist in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift Ihres Ehegatten, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners zu bestätigen.

Weitere Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung für die betroffene Person und den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

Maßnahmen bei einer Sicherheitsüberprüfung

Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3). Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die wahrgenommen werden soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlußsachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.

Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage der abgegebenen Sicherheitserklärung durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten unter Mitwirkung des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt die betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung zu, so ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben. Bei Ü2 und Ü3 umfaßt die Sicherheitsüberprüfung folgende Maßnahmen:

- Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten und ggf. Einsichtnahme in die Personalakte.
- Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden durch das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz. Dazu werden Anfragen an die Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden NADIS über die in der Sicherheitserklärung genannten Personen und Objekte gestellt.
- Anfragen an das Bundeskriminalamt und unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre. Die Anfragen sind ausschließlich zulässig für Auskünfte über abgeschlossene und laufende Strafverfahren sowie über sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bekanntgeworden sind.
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die betroffene Person.
- Anfragen an die Nachrichtendienste des Bundes und die Grenzschutzdirektion.
- Prüfung der Identität der betroffenen Person, wobei Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, gerichtet werden können.
- Einbeziehung des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners der betroffenen Person im vorstehend genannten Umfang mit dessen oder deren Zustimmung.
- Soweit die betroffene Person oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner vor dem 1.1.1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen, erfolgt eine Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
- Bei der Ü3 werden zusätzlich die in der Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen befragt. Zusätzlich können weitere Auskunftspersonen befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen.
- Soweit sich im Rahmen der durchgeführten Maßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, werden, je nach den fachlichen Erfordernissen, die betroffene oder die einbezogene Person gehört, Auskunftspersonen befragt oder Anfragen an andere geeignete Stellen, z.B. Staatsanwaltschaften oder Gerichte, gestellt.

Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Vernichtungs- und Löschungsfristen, Auskunftsrecht

Die Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor eine Ablehnung für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit erfolgt. Zu der Anhörung kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner werden ebenfalls gehört, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer oder seiner Person ergeben haben, die zur Ablehnung führen würden.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung, für die Verfolgung der in § 17 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes aufgezählten Straftaten, zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht und wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist, für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen genutzt und übermittelt werden.

Die Akten über die Sicherheitsüberprüfung werden grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vernichtet, es sei denn, die überprüfte Person willigt in eine längere Aufbewahrung ein. Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten werden ebenfalls nach dieser Frist gelöscht. Die betroffene und die einbezogene Person, aber auch Referenz- und Auskunftspersonen können grundsätzlich auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten. Dies gilt nicht für die Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. In gleichem Umfang ist auch eine Akteneinsicht möglich.

Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung

Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt fremder Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die Betroffenen aber zu spät, wofür sie mißbraucht wurden.

Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu offenbaren, da in einem solchen Fall grundsätzlich von einer Anzeige abgesehen werden kann. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozeßordnung und § 98 des Strafgesetzbuchs kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Nutzen Sie ggf. diese Möglichkeiten! Wenden Sie sich an die Geheimschutzbeauftragte oder an den Geheimschutzbeauftragten und/oder an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz.

_________
1)

Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufkärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.


Anlage 5 a
(zu § 8 Abs. 2 Satz 2 Nds. SÜG)

Antrag auf Kostenerstattung für Lichtbilder
___________________________________________________________
Bedienstete(r)

An
die Geheimschutzbeauftragte/den Gemeinschutzbeauftragten mit der Bitte um Weiterleitung an:

___________________________________________________________________
Anschrift der Dienststelle

Die Kosten für die der Sicherheitserklärung beizufügenden zwei aktuellen Lichtbilder (Paßbilder) können gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 2 Nds. SÜG gegen Vorlage einer Quittung bis zur Höhe von insgesamt 4 Euro erstattet werden.
Bitte überweisen Sie den Betrag auf mein Konto
Nr.: ____________________ bei der _________________________________ BLZ: _______________
__________________________________________________
(Unterschrift, Datum)

Anlage 6
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Nds. SÜG)

Anlage zur ,Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung';1)
Staatenliste (Stand: 10. 4. 2008)2)

  1. Afghanistan (Islamischer Staat Afghanistan),
  2. Albanien (Republik Albanien),
  3. Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien),
  4. Armenien (Republik Armenien),
  5. Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan),
  6. Bosnien und Herzegowina,
  7. China (Volksrepublik China), ab 1. 7. 1997 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong, ‚ ab 20. 12. 1999 einschließlich Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau,
  8. Georgien,
  9. Irak (Republik Irak),
  10. Iran (Islamische Republik Iran),
  11. Kambodscha (Königreich Kambodscha),
  12. Kasachstan (Republik Kasachstan),
  13. Kirgisistan (Kirgisische Republik),
  14. Korea (Demokratische Volksrepublik Korea),
  15. Kosovo (Republik Kosovo),
  16. Kuba (Republik Kuba),
  17. Laos (Demokratische Volksrepublik Laos),
  18. Libanon (Libanesische Republik),
  19. Libysch-Arabische Dschamahirija (Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija),
  20. Moldau (Republik Moldau),
  21. Montenegro (Republik Montenegro),
  22. Russische Föderation,
  23. Serbien (Republik Serbien),
  24. Sudan (Republik Sudan),
  25. Syrien (Arabische Republik Syrien),
  26. Tadschikistan (Republik Tadschikistan),
  27. Turkmenistan,
  28. Ukraine,
  29. Usbekistan (Republik Usbekistan),
  30. Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam),
  31. Weißrussland (Republik Weißrussland).
_____________
1) Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen ,Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland' in der jeweils geltenden Fassung.
2) Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern i.S. vom § 13 Abs. 1 Nr. 17 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.

Anlage 7

* Hier nicht abgedruckt. Den Betroffenen ist eine Kopie des GemRdErl. d. MI, der StK und der übrigen Ministerien v. 6.11.2001 (Nds.MBl. S.853) zur Kenntnis zu geben.

Anlage 8
(zu § 9 Abs. 5 Nds. SÜG)

Anlage 8

Anlage 9
(zu §§ 8 und 9 Nds. SÜG)

Anlage 9

Anlage 10
(zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nds. SÜG)

Anlage 10

Anlage 11
(zu § 14 Abs. 1 und 2 Nds. SÜG)

Anlage 11

Anlage 12
(zu § 8 Abs. 6 Nr. 2 VV Nds. SÜG)

PZD-Beleg für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen

Anlage 12
Hinweise zum Ausfüllen:
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen.
Die fett umrandeten Felder sind für Eintragungen des NLfV freizulassen.
__________
1) Abkürzungen der Bundesländer:
Baden-Württtemberg BW
Bayern BY
Berlin BR
Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg HH
Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt SA
Schleswig-Holstein SH
Thüringen TH.
2) An erster Stelle ist der derzeitige Hauptwohnsitz anzugeben.

Anlage 13
(zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nds. SÜG)

Anlage 13

Anlage 14
(zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nds. SÜG)

Anlage 14

Anlage 15
(zu § 12 Nds. SÜG)

Anlage 15

Anlage 16
(zu § 14 Abs. 1 Nds. SÜG)

(Muster)

Anlage 16

Anlage 17
(zu § 15 Abs. 1 Nds. SÜG)

(Muster)

Anlage 17

Anlage 18
(zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nds. SÜG)

(Muster)

Die/Der Geheimschutzbeauftragte
Dienststelle
Ihr Schreiben Mein Zeichen Telefon Ort, Datum
Sicherheitsüberprüfung; Vernichtung Ihrer Sicherheitsakte und Löschung der hier im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten
Anlage: Vordruck Einwilligungserklärung


Sehr geehrte(r)

Die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist Ihrer Sicherheitsakte ist abgelaufen, sie kann nunmehr vernichtet werden. Gleichzeitig können die hier über Sie gespeicherten Daten gelöscht werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) besteht jedoch die Möglichkeit, die Aufbewahrungs- und Speicherfristen mit Ihrer Einwilligung zu verlängern. Eine längere Aufbewahrung ist dann sinnvoll, wenn mit der Möglichkeit gerechnet wird oder der Wunsch besteht, nochmals in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt zu werden. In diesem Fall kann auf die noch vorhandenen Überprüfungsunterlagen zurückgegriffen und ggf. auf neue Überprüfungen verzichtet werden. Eine Umsetzung in den sicherheitsempfindlichen Bereich wäre leichter möglich.

Sollten Sie mit einer längeren Aufbewahrung Ihrer Sicherheitsakte einverstanden sein, bitte ich, dies auf dem beigefügten Vordruck zu bestätigen und mir Ihre Einwilligungserklärung in einem verschlossenen Umschlag baldmöglichst zuzuleiten. Falls mir Ihre Einwilligungserklärung nicht bis zum ____________________ vorliegt, gehe ich davon aus, daß Sie an einer weiteren Aufbewahrung nicht interessiert sind. Die über Sie im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung hier gespeicherten Daten werden dann unverzüglich gelöscht und die Sicherheitsakte vernichtet.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich auch wenden an:
Frau/Herrn _____________________________________ Telefon _____________________________
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________________________
(Unterschrift und Name der/des Geheimschutzbeauftragten)

Anlage 19
(zu § 16 Abs. 1 Satz 2 Nds. SÜG)

(Muster)

Einwilligungserklärung
____________________________________________
(Name, Vornamen)
______________________
(Geburtsdatum)
Hiermit willige ich in die weitere Aufbewahrung meiner Sicherheitsakte nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nds. SÜG sowie in die weitere Speicherung meiner mit der Sicherheitsüberprüfung verbundenen Daten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nds. SÜG für die Dauer von fünf Jahren ein.
__________________________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift)

Anlage 20
(zu § 23 Abs. 1 Nds. SÜG)

VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -

Wichtige Hinweise !

  1. Beachten Sie bitte die "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung" und lesen Sie erst die jeweiligen Erläuterungen zu den nachstehenden Fragen, bevor Sie diese beantworten.
  2. Machen Sie Ihre Angaben bitte
    - mit Schreibmaschine oder
    - in gut lesbaren Druckbuchstaben
Anlage 20

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