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Erstattung der Anzeigen nach § 80 Abs. 2 SGB IX
Gem. RdErl. d. MI u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 28.9.2016 - Z 2.3-03031/2.113 (Nds. MBl. Nr. 36/2016 S. 944) - VORIS 20480 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 20.9.2004 (Nds. MBl. S. 612) - VORIS 20480 -

Nach § 80 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824), hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, der zuständigen Agentur für Arbeit eine Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu erstatten. Arbeitgeber für die Erstattung der Anzeige ist in der Landesverwaltung jede oberste Landesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen. Dienststellen, für die das Verzeichnis gesondert beizufügen ist, sind alle Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG i. d. F. vom 9.2.2016 (Nds. GVBl. S. 2).

Zur Durchführung des Verfahrens wird Folgendes bestimmt:

1. Beauftragte Stelle

Mit der Erstattung der Anzeige für jede oberste Landesbehörde (ausgenommen Präsidentin oder Präsident des Landtages, Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz) wird das LS - Außenstelle Lüneburg beauftragt.

2. Anzeige

2.1 Die von der Agentur für Arbeit übersandte CD-ROM mit dem Bearbeitungsprogramm Rehadat-Elan ist von allen Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG zu verwenden. Es ist darauf zu achten, dass es sich um die aktuelle Version für das betreffende Anzeigejahr handelt (§ 80 Abs. 6 SGB IX).

Abweichend von Satz 1 füllen Dienststellen mit weniger als 20 Beschäftigten das Papierformular aus, das selbst bestellt werden muss.

Soweit Dienststellen bis Mitte Januar noch keine CD-ROM erhalten haben oder das Papierformular bestellen wollen, beantragen sie diese im Internet unter www.rehadat-elan.de. Sollte die Dienststelle bislang nicht über eine eigene Betriebsnummer verfügen, so muss diese beim Betriebsnummern-Service www.arbeitsagentur.de beantragt werden.

2.2 Dienststellen, deren Bedienstete Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden angehören, müssen die Anzeige gesondert für jeden Geschäftsbereich erstatten. Dementsprechend ist auch das Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX) gesondert für jeden Geschäftsbereich zu führen.

2.3 Alle öffentlichen niedersächsischen Schulen nutzen einen im Internet unter www.soziales.niedersachsen.de zur Verfügung gestellten gesonderten Vordruck (weiter mit Nummer 4.2.).

3. Ausfüllung des Anzeige

3.1 Zu Nummer I ist die oberste Dienstbehörde einzutragen.

3.2 Zu Nummer II ist die Nummer 2 (Auskünfte über die Anzeige erteilt) auszufüllen, wobei sich diese Angaben auf die Dienststelle beziehen sollen, die die Anzeige erstellt.

3.3 Nummer III braucht nicht ausgefüllt zu werden.

3.4 Auf der Seite 2 des Anzeigeformulars sind die Spalten 1 bis 5 auszufüllen. Angaben zur Berechnung der Beschäftigungspflicht und die Seite 3 sind nicht erforderlich.

3.5 Im Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX ist unter Nummer I die oberste Dienstbehörde mit deren Betriebsnummer einzutragen. Nummer II.a) bezieht sich auf die Dienststelle, für die das Verzeichnis gilt.

4. Übersendung der Anzeige

4.1 Die Dienststellen übersenden die ausgefüllten Anzeigeformulare in zweifacher Ausfertigung, unverzüglich unmittelbar an das LS - Außenstelle Lüneburg, spätestens jedoch bis zum 31. Januar jeden Jahres. Bei abgewickelten Aufträgen von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sind die dazugehörigen Rechnungen beizufügen. Außerdem ist je eine Ausfertigung (Anzeigeformular und Verzeichnis) dem Personalrat - bei den Gerichten auch dem Richter- und Präsidialrat -, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Beauftragten des Arbeitgebers (vgl. § 80 Abs. 2 SGB IX) zuzuleiten.

4.2 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Dienststellen, die über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen, das Anzeigeformular in Papierform (siehe Nummer 2.1) ausfüllen müssen, da als Arbeitgeber i. S. des § 71 Abs. 1 SGB IX nicht die einzelnen Dienststellen gelten, sondern jeweils die obersten Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen (§ 71 Abs. 3 SGB IX).

4.3 Nach § 140 SGB IX können Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen mit der Ausgleichsabgabe verrechnet werden. Anrechenbar ist die auf der Rechnung ausgewiesene Arbeitsleistung zuzüglich der darauf entfallenen Mehrwertsteuer. Sollte Skonto gewährt werden, ist dieser von der Arbeitsleistung, inklusive Mehrwertsteuer, abzuziehen. Der so errechnete Betrag ist in Spalte 8 der Rechnungsaufstellung einzutragen. 50 v. H. dieses Betrages sind auf die Ausgleichsabgabe anrechenbar.

Es wird gebeten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in Betracht kommende Rechnungen erfasst werden, damit sie für die Gesamtanzeige berücksichtigt werden können.

4.4 Dienststellen, insbesondere Schulen, die von der Agentur für Arbeit aufgefordert werden, die Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu erstatten, senden das Anschreiben und die dazugehörigen Unterlagen unausgefüllt an das LS - Außenstelle Lüneburg.

4.5 Dienststellen, die nicht Dienststellen i. S. des NPersVG sind, aber dennoch von der Agentur für Arbeit die CD-ROM erhalten haben, senden diese unter Beifügung des dazugehörigen Anschreibens der Agentur für Arbeit unausgefüllt an das LS - Außenstelle Lüneburg. Auf diesem Schreiben ist neben der Anschrift zu vermerken: „Keine Dienststelle nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz“.

5. Zusammenfassung

5.1 Das LS - Außenstelle Lüneburg erstellt je eine zusammenfassende Anzeige für die obersten Landesbehörden (siehe Nummer 1). Hierfür übersenden die obersten Landesbehörden dem LS - Außenstelle Lüneburg eine Aufstellung über alle zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen i. S. des § 6 Abs. 1 NPersVG und versichern gleichzeitig, dass diese Aufstellung vollständig ist und alle vorhandenen Dienststellen einschließt.

5.2 Das LS - Außenstelle Lüneburg erstellt ferner eine Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung mit Berechnung der Ausgleichsabgabe (Seite 3 des Anzeigeformulars). Hierfür übersenden die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz dem LS - Außenstelle Lüneburg eine Ausfertigung der von ihnen der Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige bis spätestens 15. März des Jahres.

5.3 Das LS - Außenstelle Lüneburg übersendet

5.3.1
je eine Ausfertigung der Zusammenfassung
-
für die gesamte Landesverwaltung,
-
der zusammengefassten Anzeigen für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden,
-
der dazugehörenden Verzeichnisse nach § 80 Abs. 1 SGB IX der einzelnen Dienststellen
an die Agentur für Arbeit Braunschweig-Goslar, mit dem Hinweis, dass die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Anzeige gesondert erstattet haben,
5.3.2
die Aufstellungen der abgewickelten Aufträge von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit den dazugehörigen Rechnungen
an das Integrationsamt,
5.3.3
je eine Ausfertigung der zusammenfassenden Anzeigen und der dazugehörenden Einzelanzeigen
an die jeweilige oberste Landesbehörde,
5.3.4
je eine Ausfertigung der Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung sowie der zusammenfassenden Anzeigen für alle Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
an das MS,
5.3.5
eine Ausfertigung der Zusammenfassung für die gesamte Landesverwaltung
an das MI.

6. Sonderregelung für den Bereich der Niedersächsischen Landespolizei

6.1 Die Anzeigen sind von den Polizeidirektionen, der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion), dem Landeskriminalamt Niedersachsen und der Polizeiakademie Niedersachsen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zu erstatten.

6.2 Soweit einer Polizeidirektion nachgeordnete Stellen eine CD-ROM von der Agentur für Arbeit erhalten haben, senden sie das dazugehörige Anschreiben an die jeweilige Polizeidirektion, die es zusammen mit der Anzeige (Nummer 6.1) an das beauftragte LS - Außenstelle Lüneburg weiterleitet. Auf diesem Anschreiben ist neben der Anschrift zu vermerken: „Erfasst in der Anzeige der Polizeidirektion ...“. Entsprechend ist zu verfahren, soweit Dienststellenteile der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion) die CD-ROM erhalten haben.

Das LS - Außenstelle Lüneburg fügt das Anschreiben den Unterlagen nach Nummer 5.3.1 bei.

7. Ausgleichsabgabe

Das LS - Außenstelle Lüneburg veranlasst die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Haushaltsmittel werden bei Kapitel 13 99 Titel 54201-0 Verfügung gestellt.

8. Plausibiltätskontrollen, Nachfragen

Das LS - Außenstelle Lüneburg führt innerhalb des Jahres Plausibilitätskontrollen zum Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX durch. Nachfragen bei der Dienststelle sind möglichst umgehend in der geforderten Weise zu beantworten.

9. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.10.2016 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung

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