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Beschäftigungsverhältnisse der an den öffentlichen Schulen nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte
RdErl. d. MK v. 1.1.2010 - 14-03 400 (28) (SVBl. Nr.1/2010 S.4) - VORIS 20480 -

1. Geltungsbereich

1.1 Die Bestimmungen dieses RdErl. gelten für die an den öffentlichen Schulen nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte.

1.2 Dieser RdErl. gilt nicht für die katechetischen Lehrkräfte, die im Rahmen von Gestellungsverträgen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt sind.

2. Bestimmung des Personenkreises

2.1 Nebenamtlich Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die einen nicht zum Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses wahrnehmen [§ 70 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG)].

2.2 Nebenberuflich Beschäftigte sind solche Personen, deren Tätigkeit bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist nicht, dass diese Personen auch eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Daher können zum Beispiel auch Hausfrauen und Hausmänner, Studierende, Rentnerinnen und Rentner sowie arbeitslose Personen nebenberuflich beschäftigt werden.

Eine nebenberufliche Tätigkeit kann im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer oder Selbstständige / Selbstständiger erfolgen.

3. Art des Beschäftigungsverhältnisses

3.1 Das Beschäftigungsverhältnis der nebenamtlichen Lehrkräfte ist öffentlich-rechtlicher Art. Es unterliegt den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften.

3.2 Bei den nebenberuflich tätigen Lehrkräften ist in der Regel ein Dienstvertrag in Form eines Arbeitsvertrags abzuschließen. Der Abschluss eines Dienstvertrags in Form eines freien Dienstleitungsvertrages ist nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) mit Lehrkräften nicht zulässig, weil Lehrkräfte danach in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen müssen.

Für den Arbeitsvertrag finden die §§ 611 ff BGB und die jeweiligen Arbeitsschutzgesetze, insbesondere der jeweils gültige Tarifvertrag Anwendung.

Die Vertragsmodalitäten richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es kommt zum Beispiel darauf an, ob die Tätigkeit befristet oder unbefristet ausgeübt werden soll oder ob sie sozial-versicherungspflichtig ist oder nicht.

3.3 Die Beschäftigungsverhältnisse der nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte sind grundsätzlich nur für bestimmte Zeit abzuschließen.

Bei den nebenberuflich tätigen Lehrkräften gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Nicht zulässig ist die Vereinbarung eines Arbeitsvertrags mit Lehrkräften, die bereits in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen stehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie mit anderen Tätigkeiten als denen einer Lehrkraft betraut werden.

Die nebenamtlichen Lehrkräfte erhalten einen Unterrichtsauftrag nach dem Muster der Anlage 1.

Die nebenberuflichen Lehrkräfte erhalten einen Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlage 2.

4. Vergütung

Die Vergütung erfolgt nach Einzelstunden (Einzelstundenvergütung), es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Mit ihr sind alle mit dem Unterricht verbundenen Tätigkeiten abgegolten. Sie ist in der Regel monatlich nachträglich zu zahlen. Andere Zahlungsvereinbarungen, die über den Zeitraum eines Monats hinausgehen, sind möglich.

Die Vergütung der nebenamtlich unterrichtenden Lehrkräfte richtet sich ab dem 1.1.2013 nach den geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst.

Die Umstellung von der bisherigen Vergütungsregelung auf die Mehrarbeitsvergütung erfolgt bis zum Jahre 2013 stufenweise. Die jeweils gültige Einzelstundenvergütung ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

    2010 2011 2012
    Euro Euro Euro
1. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, sowie sich nichts anderes aus der Nummer 2 ergibt. 24,20 25,30 26,40
2. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder an Förderschulen, Lehrkräfte mit der Befähigung für zwei Fächer an Gymnasien, sowie Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, die an Realschulen, Förderschulen oder an Gesamtschulen ohne gymnasiale Oberstufe unterrichten. 20,70 21,60 22,50
3. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grund-, Haupt- und Realschulen, Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, die an Grund- und Hauptschulen unterrichten. 17,50 18,30 19,10
4. alle sonstigen Lehrkräfte. 14,10 14,70 15,30

Das Entgelt der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte richtet sich nach den jeweils geltenden Stundenentgelten West (in Euro) für niedersächsische Beschäftigte nach dem TV-L. Für Lehrkräfte, die sich am 31.12.2009 in einem Arbeitsverhältnis befinden, hat vor der Festsetzung des Stundenentgelts eine Bewertung nach dem entsprechend anzuwendenden Runderlass des MK vom 15.1.1996 (Nds.MBl. 1996, 334), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 2.2.1998 (Nds.MBl. 1998, 470) i.V. mit der Anlage 2 des TVÜ-L für nebenberufliche Lehrkräfte, zu erfolgen. Ab dem 1.1.2010 gilt dieser Runderlass i.V. mit der Anlage 4 des TVÜ-L.

Die Einstufung der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, die sich am 31.12.2009 in einem Arbeitsverhältnis befinden, erfolgt auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 TV-L. Restzeiten werden auf das Erreichen der nächsten Stufe angerechnet.

Die Einstufung bei den ab 1.1.2010 neu begründeten Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Regelungen des TV-L und den diese ergänzenden Regelungen.

Kommt bei der vorzunehmenden Einstufung der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, die sich am 31.12.2009 in einem Arbeitsverhältnis befinden, ein geringerer Tabellenwert heraus als das bisher gezahlte Entgelt, erfolgt die Zahlung weiter nach dem bisherigen Entgelt, bis dieses durch eine Stufenerhöhung oder eine Tariferhöhung überschritten wird. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Zahlung nach der entsprechenden Tabelle des TV-L.

Beispiel: Eine Lehrkraft mit der Vergütungsgruppe BAT III hat bislang eine Einzelstundenvergütung von 35,93 DM / 18,37 Euro. Die Vergütungsgruppe BAT III entspricht der Entgeltgruppe 11. Die entsprechend festzusetzende Entgeltstufe ist die Stufe 3. Das zukünftige Stundenentgelt beträgt somit nach den derzeit gültigen Stundensätzen (Anlage 8 zum TV-L) 18,00 Euro. Dies ist geringer als das bisherige Stundenentgelt, deswegen erfolgt die Zahlung weiter nach dem bisherigen Satz. Kommt diese Lehrkraft dann in die Stufe 4 beträgt das Stundenentgelt 19,85 Euro. Dieser Satz ist höher als der bisherige Satz, damit wird dieser gewährt und ab diesem Zeitpunkt findet die Tabelle Anwendung.

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Höhe der Entgeltzahlung, ist die Landesschulbehörde bzw. das Niedersächsische Kultusministerium zu beteiligen.

5. Sozialversicherung

5.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist eingehend zu prüfen. In Zweifelsfällen ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen.

5.2 Nebenamtliche Lehrkräfte und entgeltgeringfügig beschäftigte Lehrkräfte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Viertes Buch (IV) unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

6. Urlaub

Soweit nach den Vorschriften des Bundesurlaubgesetzes vom 8.1.1963 (BGBl I 1963, 2) in der jeweils geltenden Fassung ein Urlaubsanspruch besteht, gilt dieser durch die Ferien als abgegolten.

7. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

7.1 Der Beschäftigungsauftrag einer nebenamtlichen Lehrkraft endet durch Fristablauf, Widerruf oder Ausscheiden aus dem Hauptamt.

7.2 Das Beschäftigungsverhältnis einer nebenberuflichen Lehrkraft endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist, durch Auflösungsvertrag oder Kündigung.

8. In-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2010 in Kraft.


Anlage 1 - pdf-Datei Auftrag zur Erteilung von nebenamtlichem Unterricht

Anlage 2 - pdf-Datei Arbeitsvertrag -

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