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Dienstrechtliche Befugnisse
RdErl. d. MK v. 21.6.2004 - 1031 - 03003 (SVBl. 8/2004 S.356) - VORIS 20480 -
Bezug:
a) Beschl. d. LReg.. vom 7.6.1994 (Nds.MBl. S.995), zuletzt geändert durch Beschl. d. LReg. v. 24.10.2000 (Nds.MBl. S.698)
b) RdErl. d. MK v. 19.1.2004 - 1031 -03003 - VORIS 20480 - (SVBl. S.132)

Die Ermächtigung der Mittelbehörden nach Nr.1.3.2 Satz 1 des Bezugsbeschlusses, die ihnen übertragenen Befugnisse auf untere Landesbehörden weiter zu übertragen, wird gemäß Nr.1.3.2 Satz 2 dieses Beschlusses hinsichtlich der ProReKo-Schulen um folgende Befugnisse erweitert:

a) Verlängerung und Verkürzung der Probezeit nach §18 NLVO für Beamtinnen und Beamte sowie nach §5 BAT für Angestellte,
b) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung in fachlicher Hinsicht nach §39 Abs.1 Nr.2 NBG,
c) Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit nach §11 NBG,
d) Anstellung von Beamtinnen und Beamten nach §13 Satz 1 NBG,
e) nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt (BesGr. A10, A11, A14 oder A15) zugeordnet ist,
f) Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Oberstudienrätin/ Oberstudienrat, BesGr. A14, oder Studiendirektorin/Studiendirektor, BesGr. A15) nach §14 NBG,
g) Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung (Lehrerin/ Lehrer für Fachpraxis, BesGr. A10, Jugendleiterin/Jugendleiter, BesGr. A11, oder Fachlehrerin/Fachlehrer, BesGr. A12) nach §14 Abs.1 Satz 2 NBG,
h) Übertragung einer höher zu bewertenden oder mit dem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit bei Angestellten,
i) Änderung des Arbeitsvertrages bei Angestellten (z.B. durch Höhergruppierung bei Bewährung),
j) Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf eigenen Antrag nach §38 NBG,
k) Abmahnung, Kündigung und Abschluss von Auflösungsverträgen bei Angestellten nach §§53, 54, 58 BAT,
l) Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten vor Erreichen der Altersgrenze nach §§ 57, 60 NBG,
m) Eintritt in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten bei Erreichen der Altersgrenze nach §§ 51, 60 NBG,
n) Weiterbeschäftigung von Angestellten über das 65.Lebensjahr hinaus nach §60 Abs.2 BAT.

Ich weise darauf hin, dass diese Erweiterung -soweit unter a) bis n) keine weitergehenden Einschränkungen ausdrücklich erwähnt sind - für die jeweiligen Befugnisse gilt, die sich auf Beamtinnen und Beamte der Bes. Gr. A15 einschließlich Amtszulage und abwärts ohne Dienststellenleitungsfunktion, sowie auf Angestellte der Verg. Gr. Ia BAT und abwärts ohne Dienststellenleitungsfunktion beziehen.

Ich bitte, die genannten dienstrechtlichen Befugnisse mit Wirkung vom 1.8.2004 auf die ProReKo-Schulen zu übertragen.

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