Schule und Gesetz in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Arbeitsrecht für Angestellte --- Anwendung der Verwaltungsvorschriften zum ...

Anwendung der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v. 9.3.2000 - VD5-9021 – (Nds.MBl. Nr.15/2000 S.265) - VORIS 20462 00 00 00 136 -
Bezug: a) Gem. RdErl. v. 2.12.1992 (Nds. MBl. 1993 S.119) - VORIS 20462 00 00 00 070 -
b) Gem. RdErl. v. 25.11.1992 (Nds. MBl. 1993 S.93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 15.3.2000 (Nds. MBl. Nr.15/2000 S.258)

I.

Die VV des Bezugserlasses zu b zu den §§71a bis 77, 78, 86, 87, 95, 96 und 101 NBG gelten mit den nachfolgenden Maßgaben auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten des Landes.

1. Zu den VV zu den §§71a bis 77 NBG (Nebentätigkeit)

Die §§71a bis 77 NBG und die hierzu ergangenen VV sind für die Nebentätigkeit von Angestellten kraft tariflicher Verweisung (§11 BAT) sinngemäß anzuwenden. Bei der Entscheidung über genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten von Arbeiterinnen und Arbeitern nach §13 MTArb sind die im Beamtenbereich geltenden entsprechenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Die Nebentätigkeit der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten richtet sich nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht besondere tarifvertragliche Bestimmungen bestehen.

2. Zu den VV zu §78 NBG (Annahme von Belohnungen und Geschenken)

2.1 Die tariflichen Vorschriften über Belohnungen und Geschenke (z.B. §10 BAT, §12 MTArb) entsprechen weitgehend den beamtenrechtlichen Regelungen. Soweit die Beschäftigten Amtsträger i.S. des §11 Abs.1 Nr.2 StGB sind, nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden sind oder als verpflichtet gelten (vgl. RdErl. vom 18.3.1975, Nds. MBl. S.439), unterliegen sie den besonderen strafrechtlichen Vorschriften über Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§331 und 332 StGB). Auf die möglichen erweiterten Rechtsfolgen der §§73 bis 73e und 338 StGB (Vermögensstrafe und erweiterter Verfall) wird verwiesen. Bei Anwendung des §10 BAT und des §12 MTArb sowie entsprechender Bestimmungen und Vereinbarungen sind die VV zu §78 NBG sinngemäß anzuwenden. Bei Verletzung der sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Pflichten ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt.

2.2 Nr.2.1 einschließlich der VV zu §78 NBG ist den Beschäftigten einmal jährlich zur Kenntnis zu geben.

3. Zu den VV zu §86 NBG (Haftung)

Die VV zu §86 NBG gelten als beamtenrechtliche Vorschriften i.S. des §261 Abs.1 Nr.1 NBG. Eine besondere Regelung durch Tarifvertrag besteht nicht (vgl. §14 BAT, §11a MTArb).

4. Zu den VV Nr.1 zu §87 NBG (Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn - Rechtsschutz)

Die VV Nr.1 zu §87 NBG sind vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen oder besonderer Regelungen und Vereinbarungen entsprechend anzuwenden.

5. Zu den VV zu §95 NBG (Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn)

5.1 Nach den einschlägigen Tarifverträgen (z.B. §38 BAT) gehen im Fall einer Arbeitsunfähigkeit, die durch einen von einem Dritten zu vortretenden Umstand herbeigeführt worden ist, die Ansprüche gegen den Schädiger auf Schadensersatz wegen der Arbeitsunfähigkeit auf das Land über. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis sich nicht nach den einschlägigen Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst bestimmt, sind aus dem Dienstvertrag zur Abtretung ihrer Ansprüche verpflichtet (auch Rechtsgedanke des §255 BGB). Einer Abtretung bedarf es nicht, soweit die Ansprüche schon kraft Gesetzes auf das Land als Arbeitgeber übergegangen sind (vgl. §6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes).

5.2 Die Beschäftigten haben bei einer Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Umstand beruht, der Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten auslösen kann, dem Arbeitgeber die zur Verfolgung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen (vgl. z.B. §38 Abs.2 BAT, §43 Abs.2 MTArb, §47 Abs.1 MTW, §6 Abs.2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes). Die VV Nrn. 1.2 bis 1.4, 2.1 und 2.2 zu §95 NBG sind entsprechend anzuwenden.

6. Zu den VV zu §96 NBG (Ersatz von Sachschaden)

Vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung sind die den Ersatz von Sachschäden betreffenden beamtenrechtlichen Bestimmungen (§96 NBG, §32 BeamtVG) sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Bestimmungen gehören auch die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften zu §32 BeamtVG vom 3.11.1980 sind im Gem. MBl. S.742 veröffentlicht. Auf den Gem. RdErl. vom 17.1.1989 (Nds.MBl. S.124) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (dieser Gem. RdErl. ist gemäß Abschnitt V Nr.1 Abs.2 des Bezugserlasses zu b nur noch auf Ersatzleistungen nach §32 BeamtVG anzuwenden).

7. Zu den VV zu §101 NBG (Offenheitsgrundsatz, Personalakten)

7.1 Die Verwaltungsvorschriften über die Führung von Personalakten sind sinngemäß anzuwenden, soweit tarifrechtlich oder durch besondere Regelungen nichts anderes bestimmt ist (vgl. §13 BAT und §13a MTArb). Entsprechendes gilt für §101 Abs.5 NBG und die TilgVO vom 26.9.1974 (Nds.GVBl. S.428).

7.2 Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Personalakten beträgt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die ausgeschiedenen Beschäftigten das 65.Lebensjahr vollendet haben oder der Arbeitgeber Gewissheit über ihren Tod erlangt hat. Längere Aufbewahrungsfristen aus besonderen Gründen (z.B. §41 ESTG oder §28f SGB IV) bleiben unberührt.

II.

Der Bezugserlass zu a wird aufgehoben.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)