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Änderung des Mutterschutzgesetzes mit Neuerungen für den Mutterschutz in Schulen und Studienseminaren
Quelle: SVBl. 3/2019 S. 109)

Das neue Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - MuSchG -) ist seit dem 1.1.2018 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen, die auch für den Mutterschutz in Schulen und Studienseminaren gelten, hier in Kürze:

Die für die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes in Niedersachsen zuständigen Aufsichtsbehörden sind die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter, denen auch jede schwangere oder stillende Beschäftigte (Beamtin, Tarifbeschäftigte, auch Schülerin / Praktikantin) gemeldet werden muss.

Zur Unterstützung der Schulleitungen und Seminarleitungen bei ihrer verantwortungsvollen Aufgabe zur Umsetzung des Mutterschutzes in Schulen und Studienseminaren gibt das Niedersächsische Kultusministerium in Kürze eine aktualisierte 2. Auflage der Broschüre „Mutterschutz in Schule – Informationen und Handlungshilfen für Schulleiterinnen und Schulleiter“ heraus. Darin sind die Besonderheiten des neuen Mutterschutzgesetzes berücksichtigt, sodass die Umsetzung des Mutterschutzes rechtssicher und zeitlich optimiert geleistet werden kann.

Zur Unterstützung bei der Umsetzung des Mutterschutzes stehen den Schulleitungen und Seminarleitungen auch weiterhin die Beraterinnen und Berater im Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement (AuG) der Niedersächsischen Landesschulbehörde zur Verfügung.

Beratersuche unter dem Link http://www.aug-nds.de/?id=149

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