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Gesetz zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
Vom 16. Dezember 1979 (Nds.GVBl. 1979 S.331), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) und Art.2 des Gesetzes vom 9.5.2012 (Nds.GVBl. Nr.8/2012 S.98) - VORIS 20461 01 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Soweit Bundesrecht für die Ordnung der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst einen Rahmen setzt, wird das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Ministerium ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Kultusministerium durch Verordnung die zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

(2) Soweit nicht das Bundesrecht abschließende Regelungen getroffen hat, ist insbesondere festzulegen:

  1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
  2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
  3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
  4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
  5. die Prüfungsanforderungen.

§ 2

1 Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Kultusministerium für die Berufsausbildung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein kommunales Studieninstitut zur zuständigen Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), zu bestimmen. 2 Das kommunale Studieninstitut unterliegt insoweit der Fachaufsicht des jeweiligen Ministeriums.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 16. Dezember 1979

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