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Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie
RdErl. d. MI v. 22.8.2012 - 43-50022 (Nds.MBl. Nr.30/2012 S.674) - VORIS 20461 -
Bezug: RdErl. v. 28.6.2011 (Nds.MBl. S.464) - VORIS 20461 -

Aufgrund des § 73 Abs. 2 und des § 74 BBiG vom 23.3.2065 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854), wird als „Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Geoinformationstechnologie” das LGLN bestimmt.

Die entsprechende Zuständigkeit für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist mit den nach § 71 Abs. 2 BBiG zuständigen Stellen vereinbart.

Zuständige Behörde i.S. des BBiG ist das MI.

Dieser RdErl. tritt am 5.9.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

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An
das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
die anderen behördliche Vermessungsstellen
die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts,
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
die Industrie- und Handelskammern

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