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Regelung der Entschädigung an die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach den §§ 34,42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes durch die Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder
Bek. d. MI v. 10.9.2002 - 15.4-87118.3 (Nds.MBl. Nr.34/2002 S.708) - VORIS 20461 -

Die Leitstelle der Niedersächsischen Studieninstitute bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder als zuständige Stelle hat die in der Anlage abgedruckte "Regelung der Entschädigung an die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach den §§ 34, 42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes" erlassen. Diese Regelung ist vom MI genehmigt worden, und wird hiermit bekannt gemacht.

Anlage

Regelung der Entschädigung an die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach den §§ 34, 42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes

Aufgrund des §37 Abs.4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.8.1969 (BGBl. I S.1112), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 25.3.1998 (BGBl. I S.596), wird die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und der nach den §§ 36 bis 38, 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes bei der Leitstelle errichteten Prüfungsausschüsse wie folgt festgesetzt:

Die Mitglieder erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei der Teilnahme an den Prüfungen eine
A. Erstattung der Reisekosten,
B. Entschädigung für Zeitversäumnis.
Letzteres gilt für Landesbedienstete nur, wenn ihnen die Tätigkeit in dem Prüfungsausschuss nicht im Hauptamt zugewiesen werden kann oder wenn sie bei Ausübung dieser nebenamtlichen Tätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.

A. Erstattung der Reisekosten

  1. Unmittelbaren und mittelbaren Landesbediensteten wird Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt.
  2. Andere Mitglieder erhalten für den S,itzungs- oder Prüfungstag
    1. Tage- und Übernachtungsgeld nach den für die Bediensteten des Landes geltenden Bestimmungen,
    2. für die Hin- und Rückreise
      aa) die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. Den Dienstreisenden i.S. des §5 Abs.4 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) können die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt,
      bb) die bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs in §6 Abs.1 Satz 1 BRKG genannten Beträge. Ein Mitglied, das in einem anderen Kraftfahrzeug ein weiteres Ausschussmitglied mit Anspruch auf Fahrtkostenerstattung mitnimmt, erhält eine Mitnahmeentschädigung gemäß §6 Abs.3 BRKG,
    3. Ersatz der Nebenkosten gemäß §14 BRKG (Gepäckbeförderung, Gepäckaufbewahrung usw.)

B. Entschädigung für Zeitversäumnis

1. Für die Abnahme von Prüfungen (AI, Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation) werden folgende Vergütungen gewährt:

  1. Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei vierstündiger Bearbeitungszeit je Klausur insgesamt bis zu 8,30 EUR; hiervon erhält, soweit eine Beurteilung durch mehrere Begutachterinnen oder Begutachter erfolgt, ohne Vorbegutachtung
  2. Abnahme der mündlichen Prüfung (AI, Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation) je Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde 8,90 EUR, höchstens 44,50 EUR je Prüfungstag.
    Werden an einem Tag mehrere Prüflingsgruppen geprüft, so erhöht sich vorstehender Höchstbetrag auf 61,90 EUR.

2. Für die Abnahme von Prüfungen (All) werden folgende Vergütungen gewährt:

  1. Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausurarbeit) bei fünfstündiger Bearbeitungszeit je Klausur insgesamt bis zu 11,10 EUR; hiervon erhält, soweit eine Beurteilung durch mehrere Begutachterinnen oder Begutachter erfolgt, ohne Vorbegutachtung
  2. Abnahme der mündlichen Prüfung (All) je Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde 10,70 EUR, höchstens 53,40 EUR je Prüfungstag.
    Weicht die vorgeschriebene Bearbeitungszeit bei einer Klausurarbeit von der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeit ab, so erhöht oder vermindert sich der vorgesehene Vergütungssatz anteilig.

3. In den Fällen von Ziffer 1 und Ziffer 2 werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet. Werden in Ausnahmefällen Fachlehrkräfte, die nicht Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind, zur Vorbegutachtung von Klausuren eingesetzt, kann ihre Tätigkeit im Rahmen der in Satz 1 Buchstabe a genannten Gesamtvergütungen mit vergütet werden. Wenn sie bei der mündlichen Prüfung mitwirken, erhalten sie eine Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe b. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

4. Für das Erstellen von mindestens vierstündigen Prüfungsarbeiten (AI, Verwaltungsfachangestellte, Fachangestellte für Bürokommunikation) mit Lösungsvermerken, die für eine Prüfung verwendet werden, sind folgende Vergütungen zu zahlen:
a) je Themenvorschlag 17,80 EUR
b) je praktischen Fall 22,20 EUR
c) je praktischen Fall in Aktenform 26,60 EUR.
Bei einer abweichenden Bearbeitungszeit gilt die in Nr.1 Absatz 2 getroffene Regelung entsprechend.

5. Für das Erstellen von mindestens fünfstündigen Prüfungsarbeiten (All) mit Lösungsvermerken, die für eine Prüfung verwendet werden, sind folgende Vergütungen zu zahlen:
a) je Themenvorschlag 26,50 EUR
b) je praktischen Fall 32,70 EUR
c) je praktischen Fall in Aktenform 39,90 EUR.

6. Der oder dem Prüfungsvorsitzenden oder der beauftragten Person wird für die organisatorische Arbeit vor Beginn und nach Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe einer Sitzungsvergütung nach Nr.7 gewährt.

7. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten bei der Teilnahme an konstituierenden Sitzungen, vorbereitenden Sitzungen und Abschlussbesprechungen, die außerhalb der Prüfungstage liegen, je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 10,20 EUR.

8. Die Entschädigung zu Nr.6 wird auch für Reisetage (An- und Abreise) zu den Sitzungen gewährt; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Sitzungsvergütung die Hälfte des angegebenen Satzes.

9. Aufsicht Führende bei schriftlichen Prüfungen erhalten je Prüfungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 10,20 EUR, soweit diese nicht selbst Prüferin oder Prüfer sind.

10. Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses erhalten bei Teilnahme an Sitzungen je Sitzungstag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 10,20 EUR.

11. Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Sitzung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die zustehende Sitzungsvergütung nach Nr.6, so kann diese auf Antrag in angemessenem Umfang unter Anrechnung der Sitzungsvergütung bis zu der Höhe erstattet werden, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach §2 Abs.2 bis 4 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl. I S.1753) in der jetzt geltenden Fassung mit den nachfolgenden Änderungen als Höchstbetrag zusteht.

C. Gemeinsame Bestimmungen

1. Haben an einem Tag ein Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter an derselben Sitzung oder Prüfung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied die Entschädigung nach den Abschnitten A und B zu. Hat jedoch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung der Prüfung vertreten müssen, so erhält sie oder er die Entschädigung, wenn sich ihre oder seine Vertretung mindestens auf die Verhandlungen zu einem Tagesordnungspunkt bezogen bzw. bei der Prüfung auf mindestens einen halben Prüfungstag erstreckt hat.

Dasselbe gilt auch für Abschlussbesprechungen, an denen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter teilnimmt, weil sie oder er das Mitglied in einem Teil einer Sitzung bzw. Prüfung nach Satz 2 vertreten hat.

2. Prüfungs- und Sitzungsvergütungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vgl. Hinweis 68 (Nebenberufliche Prüfungstätigkeit) des Lohnsteuer-Handbuchs; sie werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des §46 des Einkommensteuergesetzes (ESTG) durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

D. In-Kraft-Treten

Die vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Bekanntmachung des MI vom 13.9.1991 (Nds.MBl. S.1252) veröffentlichte Regelung außer Kraft.

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