Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Schulgesetz, Schulaufsicht, Schulleitung, Schulverwaltung --- Arbeitsrecht und Tarifrecht - Angestellte im Schuldienst --- Feststellung der Bewährung von Lehrkräften im...

Feststellung der Bewährung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis in der Probezeit
Erl d. MK v. 12.11.1996-104-03 002(20) (SVBl. 11/1996 S.440) - VORIS 20460 00 00 07 007 –

Vor Ablauf der Probezeit ist bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis festzustellen, ob sie sich bewährt haben. Die Befugnis zu dieser Feststellung wird hiermit im Rahmen der Schulverwaltungsreform auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.

Bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere folgendes zu beachten:

1. Während der nach §5 Bundes-Angestelltentarifvertrag regelmäßig auf sechs Monate festgelegten Probezeit muss sich das Land Niedersachsen als Arbeitgeber Klarheit über die Bewährung der Lehrkraft verschaffen. Der Lehrkraft ist in der Probezeit ausreichend Gelegenheit zur Bewährung einzuräumen. Bei Nichtbewährung hat die Bezirksregierung bis zum Ende der Probezeit die Kündigung auszusprechen oder zumindest - im Hinblick auf den Zeitbedarf für die nach §65 Abs.2 Nr.9 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz vorgeschriebene Mitbestimmung der Personalvertretung - das Kündigungsverfahren einzuleiten. Mängel, die während der Probezeit aufgetreten und unbeanstandet geblieben sind, können nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich nicht mehr als Grundlage für arbeitsrechtliche Maßnahmen herangezogen werden. In Zweifelsfällen ist mit der Bezirksregierung das weitere Verfahren abzustimmen.

2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss sich während der Probezeit ein Bild von den Leistungen der Lehrkraft machen. Dazu ist mindestens ein Unterrichtsbesuch durchzuführen. Jeder Unterrichtsbesuch ist vorher anzukündigen. Sobald sich Zweifel daran ergeben, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit bewähren wird, ist die Bezirksregierung unverzüglich darüber zu informieren.

3. Rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Bewährungsbericht zu erstellen, der mit dem Ergebnis abzuschließen ist, dass sich die Lehrkraft in der Probezeit bewährt oder nicht bewährt hat. Nach der Fertigstellung des Bewährungsberichtes ist dieser der Lehrkraft bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihr zu besprechen; die Bekanntgabe erfolgt, bevor der Bewährungsbericht der Bezirksregierung vorgelegt wird. Er muss der Bezirksregierung spätestens drei Wochen vor Ablauf der Probezeit vorliegen.

4. Wird festgestellt, dass sich die Lehrkraft nicht bewährt hat, ist in dem Bewährungsbericht im einzelnen darzulegen, worauf sich diese Feststellung stützt.

5. Die Feststellung, dass unbefristet eingestellte Vertretungslehrkräfte („Springer“) sich in der Probezeit bewährt oder nicht bewährt haben, obliegt jeweils der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule, an der die Vertretungslehrkraft überwiegend eingesetzt gewesen ist. Soweit über den Einsatz an anderen Schulen von den dortigen Schulleiterinnen und Schulleitern Angaben vorliegen, sind sie in den Bewährungsbericht einzubeziehen.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)