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Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
RdErl. d. MWK v. 9.3.2011 - Z 2.1-03 220/50 (1) (Nds.MBl. Nr.13/2011 S. 247), geändert durch RdErl. vom 12.12.2012 (Nds.MBl. Nr.3/2013 S.45) und vom 1.9.2016 (Nds. MBl. Nr. 35 S. 932) - VORIS 20460 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

1. Aufgaben

Die Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 1 NHG. Lektorinnen und Lektoren sind ebenfalls Lehrkräfte für besondere Aufgaben; ihre Aufgaben bestimmen sich nach § 32 Abs. 2 NHG.

2. Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse

2.1 Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach dem 31.10.2006 begründet wurden, und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis tätig. Sie gehören zum Kreis der Lehrkräfte, für die die Anlage 1a zum BAT nach Nummer 5 der Vorbemerkungen des BAT zu allen Vergütungsgruppen nicht gilt. Sie sind daher entsprechend Nummer 3 dieses RdErl. einzugruppieren. Über die Feststellung der Eingruppierung ist ein Vermerk zu fertigen, in dem darzustellen ist, inwiefern die Lehrkraft für besondere Aufgaben die Anforderungen erfüllt, die in der maßgebenden Entgeltgruppe gestellt sind. Der Vermerk ist zur Personalakte zu nehmen. Im Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung „die Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des MWK vom 9.3.2011, Nds.MBl. S.247,” aufzunehmen; ferner ist die hiernach maßgebliche Entgeltgruppe anzugeben.

Für die Anwendung der tariflichen Bestimmungen sind Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wie im Beschäftigungsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte zu behandeln, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. „Nicht-Erfüller").

2.2 Gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. d TV-L gilt der TV-L nicht für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen. Für diesen Personenkreis ist die Anwendbarkeit des TV-L arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

3. Eingruppierung

3.1 Es sind einzugruppieren

3.1.1 in Entgeltgruppe 9:
an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen:
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung ohne abgeschlossenes Studium,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die reinen Instrumentalunterricht erteilen, ohne ein für diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;
3.1.2 in Entgeltgruppe 10:
a) an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium vor Ablauf einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere Aufgaben, z.B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, ohne ein für diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;
b) an Fachhochschulen:
Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtfrau oder eines Sozialamtmanns wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste besitzen;
3.1.3 in Entgeltgruppe 11:
a) Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium nach einer nach dem Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden fünfjährigen Tätigkeit,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere Aufgaben, z.B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, mit einem für diese Lehrtätigkeit dienlichen mindestens sechssemestrigen Studium,
- Korrepetitorinnen und -korrepetitoren an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover;
b) an Fachhochschulen:
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtsrätin oder eines Sozialamtsrates wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste besitzen,
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Aufgaben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers für künstlerischen Entwurf mit einer dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zugeordneten Lehrbefähigung, jedoch ohne Vorbereitungsdienst aber mit mindestens vierjähriger hauptberuflicher Tätigkeit;
3.1.4 in Entgeltgruppe 13:
an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:
- Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit,
- Lektorinnen und Lektoren;
3.1.5 in Entgeltgruppe 14:
an Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:
Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit, deren Lehrtätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.

3.2 Eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ist eine Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem abgeschlossenen Studium entspricht.

3.3 Für Lehrkräfte, die von Nummer 3.1 nicht erfasst sind, behält sich das MWK die Entscheidung über die Eingruppierung im Einzelfall vor.

4. Überleitungsregelungen

Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die schon vor dem 1.11.2006 eingestellt waren, findet § 8 Abs. 5 i.V.m. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder Anwendung. Die Voraussetzungen für Höhergruppierungen sowie die Leistungen nach § 12 i.V.m. Anlage 3 Teil A TVÜ-Länder bestimmen sich nach den in den Arbeitsverträgen vereinbarten Eingruppierungsregelungen. Für Lektorinnen und Lektoren finden diese Regelungen keine Anwendung.

5. Lehrverpflichtung

Die Lehrverpflichtung von Lektorinnen und Lektoren bestimmt sich nach der Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit.

6. Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse vor dem 1.11.2006 begründet wurden

6.1 Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse vor dem 1.11.2006 begründet wurden, sind in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis tätig, da sie nach § 3 Buchst. g BAT vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen waren. Das Beschäftigungsverhältnis war gemäß RdErl. des MWK vom 2.11.1998 (Beschäftigungsverhältnis der Lektorinnen und Lektoren, Nds.MBl. S.1413) begründet worden. Es gilt in Anwendung der Regelungen des BAT und diesen ergänzenden Tarifverträge unverändert weiter, wobei die Höhe der Vergütungsbestandteile und sonstigen Leistungen (z.B. Jubiläumsgeld, Jahressonderzahlung) auf den Stand vor dem 1.11.2006 eingefroren ist.

6.2 Den Lektorinnen und Lektoren steht unwiderruflich das Recht zu, bis zum Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses RdErl. den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nur auf der Grundlage des TV-L zu beantragen; frühere Regelungen finden keine Anwendung mehr. Anträge können erst nach Inkrafttreten dieses RdErl. gestellt werden. Der neue Arbeitsvertrag tritt frühestens zum Antragsdatum, spätestens zwei Monate danach in Kraft. Wenn die bisherige Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b BAT aufgrund fünfzehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a BAT erfolgt war, ist die Zuordnung zu Entgeltgruppe 14, anderenfalls zu Entgeltgruppe 13 vorzunehmen. § 8 Abs. 5 i.V.m. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder findet mit Inkrafttreten des neuen Arbeitsvertrages Anwendung. Das Vergleichsentgelt ist nach § 5 TVÜ-Länder zu ermitteln und entsprechend den tariflichen Erhöhungen anzupassen. Die Zuordnung erfolgt dann in die entsprechende individuelle Zwischen- oder Endstufe unter Berücksichtigung des § 20 TVÜ-Länder und dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Verminderungsbetrag. Die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L beginnt mit Wirksamwerden des neuen Arbeitsvertrages.

7. Besitzstand

Bei den Lehrkräften und Lektorinnen und Lektoren, die bis zum Inkrafttreten dieses RdErl. in höheren Entgeltgruppen als nach Nummer 3 eingruppiert sind oder durch den Bezug von Strukturausgleich ein höheres Entgelt, als nach diesem RdErl. vorgesehen ist, bezogen haben, bleibt diese Eingruppierung bzw. die Zahlung des Strukturausgleichs unberührt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.4.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

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An die Hochschulen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen

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