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Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für
besondere Aufgaben
RdErl. d. MWK v.
12.7.2024 (Nds. MBl. Nr. 325/2024) - VORIS 20460 -
- Im
Einvernehmen mit dem MF -
1. Aufgaben
Die Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmen
sich nach § 32 Abs. 1 NHG. Lektorinnen und Lektoren sind ebenfalls
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; ihre Aufgaben bestimmen sich nach
§ 32 Abs. 2 NHG.
2. Grundlagen der
Beschäftigungsverhältnisse
2.1 Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse
nach dem 31.10.2006 begründet wurden, und Lehrkräfte für
besondere Aufgaben sind in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis
tätig und fallen unter den Geltungsbereich des TV-L. Sie gehören aber
zum Kreis der Lehrkräfte, für die die Anlage A nach Nummer 4 der
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L nicht gilt. Sie sind
daher entsprechend Nummer 3 dieses RdErl. einzugruppieren. Über die
Feststellung der Eingruppierung ist ein Vermerk zu fertigen, in dem
darzustellen ist, inwiefern die Lehrkraft für besondere Aufgaben die
Anforderungen erfüllt, die in der maßgebenden Entgeltgruppe gestellt
sind. Der Vermerk ist zur Personalakte zu nehmen. Im Arbeitsvertrag ist die
Vereinbarung die Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des MWK vom
12.07.2024, Nds. MBl. 2024 Nr. 325 aufzunehmen; ferner ist die hiernach
maßgebliche Entgeltgruppe anzugeben. Für die Anwendung der
tariflichen Bestimmungen sind Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben wie im Beschäftigungsverhältnis
beschäftigte Lehrkräfte zu behandeln, die nicht die fachlichen und
pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis erfüllen (sog.
Nicht-Erfüller).
3. Eingruppierung
- 3.1
- Es sind einzugruppieren
- 3.1.1
- in Entgeltgruppe 9 b - an
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen -:
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung ohne
abgeschlossenes Studium,
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als
Instrumental-, Sprechoder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder
Gesangslehrer, die reinen Instrumentalunterricht erteilen, ohne ein für
diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;
- 3.1.2
- in Entgeltgruppe 10:
- a)
- an Universitäten,
gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium vor Ablauf einer nach dem
Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden
fünfjährigen Tätigkeit,
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als
Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder
Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere
Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und
Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, ohne ein für diese
Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;
- b)
- an Fachhochschulen:
Lehrkräfte
für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtfrau oder eines
Sozialamtmanns wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits-
und soziale Dienste besitzen;
- 3.1.3
- in Entgeltgruppe 11:
- a)
- an Universitäten,
gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen:
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium nach einer nach dem Abschluss
liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden
fünfjährigen Tätigkeit,
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als
Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder
Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere
Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und
Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, mit einem für diese
Lehrtätigkeit dienlichen mindestens sechssemestrigen Studium,
- -
- Korrepetitorinnen und
Korrepetitoren an der Hochschule für Musik, Theater und Medien
Hannover;
- b)
- an Fachhochschulen:
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtsrätin oder eines Sozialamtsrates
wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale
Dienste besitzen,
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben mit Aufgaben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers für
künstlerischen Entwurf mit einer dem ersten Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zugeordneten Lehrbefähigung,
jedoch ohne Vorbereitungsdienst aber mit mindestens vierjähriger
hauptberuflicher Tätigkeit;
- 3.1.4
- in Entgeltgruppe 13 - an
Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen -:
- -
- Lehrkräfte für besondere
Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer
abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die
Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung des TV-L) und
einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit,
- -
- Lektorinnen und Lektoren;
- 3.1.5
- in Entgeltgruppe 14 - an
Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen
-:
Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von
Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen
Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I
der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden
Lehrtätigkeit, deren Lehrtätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.
3.2 Eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ist eine
Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem
abgeschlossenen Studium entspricht.
3.3 Für Lehrkräfte, die von Nummer 3.1 nicht erfasst sind,
behält sich das MWK die Entscheidung über die Eingruppierung im
Einzelfall vor.
4. Überleitungsregelungen
Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die schon vor dem
01.11.2006 eingestellt waren, findet § 8 Abs. 5 i. V. m. Anlage 2 Teil B
TVÜ-Länder Anwendung. Die Voraussetzungen für
Höhergruppierungen sowie die Leistungen nach § 12 i. V. m. Anlage 3
Teil A TVÜ-Länder bestimmen sich nach den in den
Arbeitsverträgen vereinbarten Eingruppierungsregelungen. Für
Lektorinnen und Lektoren finden diese Regelungen keine Anwendung.
5. Lehrverpflichtung
Die Lehrverpflichtung von Lektorinnen und Lektoren bestimmt sich nach
der Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben in
der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bei fast ausschließlicher
Lehrtätigkeit.
6. Lektorinnen und Lektoren, deren
Beschäftigungsverhältnisse vor dem 1.11.2006 begründet wurden
Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse vor
dem 01.11.2006 begründet wurden, sind in einem außertariflichen
Beschäftigungsverhältnis tätig, da sie nach § 3 Buchst. g
BAT vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen waren. Das
Beschäftigungsverhältnis war gemäß RdErl. des MWK vom
02.11.1998 (Beschäftigungsverhältnis der Lektorinnen und Lektoren,
Nds. MBl. S. 1413) begründet worden. Es gilt in Anwendung der Regelungen
des BAT und diesen ergänzenden Tarifverträge unverändert weiter,
wobei die Höhe der Vergütungsbestandteile und sonstigen Leistungen
(z. B. Jubiläumsgeld, Jahressonderzahlung) auf den Stand vor dem
01.11.2006 eingefroren ist.
7. Besitzstand
Bei den Lehrkräften, Lektorinnen und Lektoren, die bis zum
Inkrafttreten dieses RdErl. in höheren Entgeltgruppen als nach Nummer 3
eingruppiert sind oder durch den Bezug von Strukturausgleich ein höheres
Entgelt, als nach diesem RdErl. vorgesehen ist, bezogen haben, bleibt diese
Eingruppierung bzw. die Zahlung des Strukturausgleichs unberührt.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029
außer Kraft.
__________
An
die Hochschulen
das
Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |