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		Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für
		besondere Aufgaben 
RdErl. d. MWK v.
		12.7.2024 (Nds. MBl. Nr. 325/2024) - VORIS 20460 -
- Im
		Einvernehmen mit dem MF - 
 
	 1. Aufgaben 
 
	 Die Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestimmen
		sich nach § 32 Abs. 1 NHG. Lektorinnen und Lektoren sind ebenfalls
		Lehrkräfte für besondere Aufgaben; ihre Aufgaben bestimmen sich nach
		§ 32 Abs. 2 NHG.
 
	 2. Grundlagen der
		Beschäftigungsverhältnisse 
 
	 2.1 Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse
		nach dem 31.10.2006 begründet wurden, und Lehrkräfte für
		besondere Aufgaben sind in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis
		tätig und fallen unter den Geltungsbereich des TV-L. Sie gehören aber
		zum Kreis der Lehrkräfte, für die die Anlage A nach Nummer 4 der
		Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L nicht gilt. Sie sind
		daher entsprechend Nummer 3 dieses RdErl. einzugruppieren. Über die
		Feststellung der Eingruppierung ist ein Vermerk zu fertigen, in dem
		darzustellen ist, inwiefern die Lehrkraft für besondere Aufgaben die
		Anforderungen erfüllt, die in der maßgebenden Entgeltgruppe gestellt
		sind. Der Vermerk ist zur Personalakte zu nehmen. Im Arbeitsvertrag ist die
		Vereinbarung die Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des MWK vom
		12.07.2024, Nds. MBl. 2024 Nr. 325 aufzunehmen; ferner ist die hiernach
		maßgebliche Entgeltgruppe anzugeben. Für die Anwendung der
		tariflichen Bestimmungen sind Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräfte
		für besondere Aufgaben wie im Beschäftigungsverhältnis
		beschäftigte Lehrkräfte zu behandeln, die nicht die fachlichen und
		pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das
		Beamtenverhältnis erfüllen (sog.
		Nicht-Erfüller).
 
	 3. Eingruppierung 
 
	  
		- 3.1
  
		-  Es sind einzugruppieren 
  
		- 3.1.1
  
		- in Entgeltgruppe 9 b - an
		  Universitäten und gleichgestellten Hochschulen -: 
		  
 
			 - -
  
			 - Lehrkräfte für besondere
				Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
				das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung ohne
				abgeschlossenes Studium,
  
			 - -
  
			 - Lehrkräfte für besondere
				Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
				das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als
				Instrumental-, Sprechoder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder
				Gesangslehrer, die reinen Instrumentalunterricht erteilen, ohne ein für
				diese Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;
  
		  
  
		- 3.1.2
  
		- in Entgeltgruppe 10: 
		  
 
			 - a)
  
			 - an Universitäten,
				gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen: 
				
 
				  - -
  
				  - Lehrkräfte für besondere
					 Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium vor Ablauf einer nach dem
					 Abschluss liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden
					 fünfjährigen Tätigkeit,
  
				  - -
  
				  - Lehrkräfte für besondere
					 Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
					 das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als
					 Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder
					 Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere
					 Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und
					 Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, ohne ein für diese
					 Lehrtätigkeit dienliches mindestens sechssemestriges Studium;
  
				
  
			 - b)
  
			 - an Fachhochschulen:
Lehrkräfte
				für besondere Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtfrau oder eines
				Sozialamtmanns wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in
				das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits-
				und soziale Dienste besitzen;  
		  
  
		- 3.1.3
  
		- in Entgeltgruppe 11: 
		  
 
			 - a)
  
			 - an Universitäten,
				gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen: 
				
 
				  - -
  
				  - Lehrkräfte für besondere
					 Aufgaben mit abgeschlossenem Bachelor-Studium nach einer nach dem Abschluss
					 liegenden, der Vorbildung fachlich und qualitativ entsprechenden
					 fünfjährigen Tätigkeit,
  
				  - -
  
				  - Lehrkräfte für besondere
					 Aufgaben mit Lehrtätigkeiten entsprechend der Lehrbefähigung für
					 das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung als
					 Instrumental-, Sprech- oder Gesangslehrerinnen und Instrumental-, Sprech- oder
					 Gesangslehrer, die über den reinen Instrumentalunterricht hinaus weitere
					 Aufgaben, z. B. in den Disziplinen Gehörbildung, Tonsatz (Harmonie und
					 Satzlehre), allgemeine Satzlehre usw., wahrnehmen, mit einem für diese
					 Lehrtätigkeit dienlichen mindestens sechssemestrigen Studium,
  
				  - -
  
				  - Korrepetitorinnen und
					 Korrepetitoren an der Hochschule für Musik, Theater und Medien
					 Hannover;
  
				
  
			 - b)
  
			 - an Fachhochschulen: 
				
 
				  - -
  
				  - Lehrkräfte für besondere
					 Aufgaben, die Aufgaben einer Sozialamtsrätin oder eines Sozialamtsrates
					 wahrnehmen und die Befähigung für die Einstellung in das erste
					 Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Gesundheits- und soziale
					 Dienste besitzen,
  
				  - -
  
				  - Lehrkräfte für besondere
					 Aufgaben mit Aufgaben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers für
					 künstlerischen Entwurf mit einer dem ersten Einstiegsamt der
					 Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung zugeordneten Lehrbefähigung,
					 jedoch ohne Vorbereitungsdienst aber mit mindestens vierjähriger
					 hauptberuflicher Tätigkeit;
  
				
  
		  
  
		- 3.1.4
  
		- in Entgeltgruppe 13 - an
		  Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen -: 
		  
 
			 - -
  
			 - Lehrkräfte für besondere
				Aufgaben - mit Ausnahme von Lektorinnen und Lektoren - mit einer
				abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung (hierzu gilt die
				Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung des TV-L) und
				einer dem Studium entsprechenden Lehrtätigkeit,
  
			 - -
  
			 - Lektorinnen und Lektoren;
  
		  
  
		- 3.1.5
  
		- in Entgeltgruppe 14 - an
		  Universitäten, gleichgestellten Hochschulen und Fachhochschulen
		  -:
Lehrkräfte für besondere Aufgaben - mit Ausnahme von
		  Lektorinnen und Lektoren - mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen
		  Hochschulbildung (hierzu gilt die Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I
		  der Entgeltordnung des TV-L) und einer dem Studium entsprechenden
		  Lehrtätigkeit, deren Lehrtätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit
		  und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt.  
	 
 
	 3.2 Eine dem Studium entsprechende Lehrtätigkeit ist eine
		Lehrtätigkeit in einem Fachbereich, deren fachlicher Inhalt dem
		abgeschlossenen Studium entspricht. 
 
	 3.3 Für Lehrkräfte, die von Nummer 3.1 nicht erfasst sind,
		behält sich das MWK die Entscheidung über die Eingruppierung im
		Einzelfall vor.
 
	 4. Überleitungsregelungen 
 
	 Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die schon vor dem
		01.11.2006 eingestellt waren, findet § 8 Abs. 5 i. V. m. Anlage 2 Teil B
		TVÜ-Länder Anwendung. Die Voraussetzungen für
		Höhergruppierungen sowie die Leistungen nach § 12 i. V. m. Anlage 3
		Teil A TVÜ-Länder bestimmen sich nach den in den
		Arbeitsverträgen vereinbarten Eingruppierungsregelungen. Für
		Lektorinnen und Lektoren finden diese Regelungen keine Anwendung.
 
	 5. Lehrverpflichtung 
 
	 Die Lehrverpflichtung von Lektorinnen und Lektoren bestimmt sich nach
		der Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben in
		der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bei fast ausschließlicher
		Lehrtätigkeit.
 
	 6. Lektorinnen und Lektoren, deren
		Beschäftigungsverhältnisse vor dem 1.11.2006 begründet wurden
		
 
	 Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse vor
		dem 01.11.2006 begründet wurden, sind in einem außertariflichen
		Beschäftigungsverhältnis tätig, da sie nach § 3 Buchst. g
		BAT vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen waren. Das
		Beschäftigungsverhältnis war gemäß RdErl. des MWK vom
		02.11.1998 (Beschäftigungsverhältnis der Lektorinnen und Lektoren,
		Nds. MBl. S. 1413) begründet worden. Es gilt in Anwendung der Regelungen
		des BAT und diesen ergänzenden Tarifverträge unverändert weiter,
		wobei die Höhe der Vergütungsbestandteile und sonstigen Leistungen
		(z. B. Jubiläumsgeld, Jahressonderzahlung) auf den Stand vor dem
		01.11.2006 eingefroren ist.
 
	 7. Besitzstand 
 
	 Bei den Lehrkräften, Lektorinnen und Lektoren, die bis zum
		Inkrafttreten dieses RdErl. in höheren Entgeltgruppen als nach Nummer 3
		eingruppiert sind oder durch den Bezug von Strukturausgleich ein höheres
		Entgelt, als nach diesem RdErl. vorgesehen ist, bezogen haben, bleibt diese
		Eingruppierung bzw. die Zahlung des Strukturausgleichs unberührt.
 
	 8. Schlussbestimmungen 
 
	 Dieser RdErl. tritt am 01.08.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029
		außer Kraft.
 
	 __________
An
die Hochschulen 
das
		Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung
 
	 
 
	  
		 
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