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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Änderungen im Beihilferecht zum 1.1.2017 auf der Grundlage des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)

RdErl. d. MF v. 10.11.2016 - VD3-03541/33 (Nds. MBl. Nr- 44/2016 S. 1112), geändert durch RdErl. vom 31.1.2017 (Nds. MBl. Nr. 5 /2017 S. 159) und vom 22.6.2017 (Nds. MBl. Nr. 26/2017 S. 825) - VORIS 20444 -
Bezug:

a)
RdErl. v. 17.12.2012 (Nds. MBl. 2013 S. 31, 105), zuletzt geändert durch RdErl. v. 11.1.2016 (Nds. MBl. S. 96) - VORIS 20444 -
b)
RdErl. v. 23.12.2014 (Nds. MBl. 2015 S. 3) - VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

1. Pflege

1.1 Aufwendungen für Pflegeberatungen i. S. des § 32 NBhVO sind beihilfefähig für pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad von mindestens 1. § 32 Abs. 2 Satz 1 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für Beratungen i. S. des § 37 Abs. 3 SGB XI bis zu der in § 37 Abs. 3 Sätze 5 und 6 Halbsatz 2 und Satz 7 Halbsatz 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig sind.

1.2 Beihilfe nach § 33 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9 NBhVO wird nur pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad von mindestens 2 gewährt.

1.3 § 33 Abs. 4 Satz 1 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsstelle neben den anteiligen Beiträgen zur Rentenversicherung der Pflegekraft auch anteilig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung trägt. Voraussetzung für die Zahlung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist, dass die Pflegekraft eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad von mindestens 2 pflegt.

1.4 Beihilfe nach § 34 NBhVO wird nur pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad von mindestens 2 gewährt. Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege einer pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 1 sind bis zu der in § 43 Abs. 3 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. § 34 Abs. 1 Satz 4 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 43 Abs. 4 SGB XI entsprechend gilt.

1.5 § 34 Abs. 11 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrag nach § 87 a Abs. 4 SGB XI beihilfefähig ist, wenn die pflegebedürftige Person nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wird oder festgestellt wird, dass sie nicht mehr pflegebedürftig i. S. der §§ 14 und 15 SGB XI ist.

1.6 § 34 Abs. 12 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Abs. 8 SGB XI für zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen nach § 43 b SGB XI für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von mindestens 1 beihilfefähig sind.

1.7 § 35 Abs. 1 NBhVO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für zusätzliche Leistungen zur Entlastung (ehemals zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Person bei der Gestaltung ihres Alltags nach Maßgabe des § 45 b SGB XI für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem Pflegegrad von mindestens 1 beihilfefähig sind. § 144 Abs. 3 SGB XI ist entsprechend anzuwenden; § 48 NBhVO findet für Aufwendungen i. S. des § 144 Abs. 3 Satz 2 SGB XI keine Anwendung.

1.8 Beihilfe für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 35 Abs. 2 NBhVO) wird Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von mindestens 1 gewährt.

1.9 Aufwendungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (ehemals niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen) i. S. des § 45 a Abs. 1 und 2 SGB XI sind nach Maßgabe des § 45 a Abs. 4 SGB XI für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem Pflegegrad von mindestens 2 beihilfefähig.

1.10 Lebt eine pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad von mindestens 1 in einer ambulant betreuten Wohngruppe i. S. des § 38 a SGB XI und wird ihr Beihilfe nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5 NBhVO oder nach Nummer 1.7 oder Nummer 1.9 gewährt, so ist der Betrag nach § 38 a Abs. 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig. Der Betrag nach § 38 a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist auch dann beihilfefähig, wenn einer pflegebedürftigen Person mit einem Pflegegrad von 1 keine Beihilfe nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5 NBhVO oder nach Nummer 1.7 oder Nummer 1.9 gewährt wird. Ist die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe nachweislich ohne zusätzliche teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt, so sind die Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege entsprechend § 33 Abs. 6 NBhVO beihilfefähig. Aufwendungen für die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45 e SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende Leistungen zugesagt hat.

1.11 Enthält ein Gutachten nach § 49 Abs. 2 NBhVO eine Empfehlung zur Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 20 Abs. 1 NBhVO, so bedarf es keiner weiteren ärztlichen Verordnung.

2. Übergangsregelung

2.1 Ist die Beihilfe für Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach den §§ 33 bis 35 NBhVO in der am 31. 12. 2016 geltenden Fassung i. V. m. den Bezugserlassen zu a und b in der bis zum 31. 12. 2016 geltenden Fassung für eine Person, die bereits vor dem 1. 1. 2017 Anspruch auf Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen hat, höher als eine Beihilfe nach den §§ 33 bis 35 NBhVO in der ab dem 1. 1. 2017 geltenden Fassung i. V. m. Nummer 1, so ist der höhere Betrag als Beihilfe zu gewähren.

2.2 Zur sozialen Sicherung einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegekraft, die bereits vor dem 1. 1. 2017 Leistungen der häuslichen Pflege erbracht hat und diese Pflegetätigkeit in unveränderter Form weiterhin erbringt, gilt § 141 Abs. 4 bis 6 SGB XI entsprechend.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Die Bezugserlasse zu a und b treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

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