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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung „telefonische Beratungen“ im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie

RdErl. d. MF v. 19.11.2020 - VD3-03540/01/005/01/Ä (Nds. MBl. Nr. 54/2020 S. 1439), geändert durch RdErl. vom 7.1.2021 (Nds. MBl. Nr. 2/2021 S. 97) und vom 18.3.2021 (Nds. MBl. Nr.12/2021 S. 579) - VORIS 20444 -

Die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern haben sich auf die nachfolgende gemeinsame Abrechnungsempfehlung für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie verständigt.

Die gemeinsame Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 17.11.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Anlage

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur mehrfachen Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

  1. Vom 17.11.2020 zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen der Ärztin oder des Arztes, der Psychologischen Psychotherapeutin oder des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Versorgung der Patientin oder des Patienten auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

    Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3- fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.

  2. Vom 1.1.2021 befristet bis zum 30.6.2021 ist die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen der Ärztin oder des Arztes, der Psychologischen Psychotherapeutin oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

    Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.

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