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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Gebrauch von Blindenhilfsmitteln und für Mobilitätstraining nach § 20 Abs. 3 NBhVO

RdErl. d. MF v. 11.1.2013 - 23-03541/20 (Nds.MBl. Nr.4/2013 S.66) - VORIS 20444 -

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

Nummer 1 Buchst. a und b der Anlage 9 (zu § 20 Abs. 3) NBhVO ist abweichend von den dort genannten Höchstbeträgen mit den nachstehend genannten Höchstbeträgen anzuwenden:

  1. Buchstabe a: 66,75 EUR
  2. Buchstabe b: 4,42 EUR.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

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