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Zusage der
Umzugskostenvergütung (UKV) bei Neueinstellungen von Lehrkräften in
den niedersächsischen Schuldienst RdErl. d. MK v. 4.12.2009 - 14 - 03511 (6) (SVBl
1/2010 S.9) - VORIS 20444 -
Bezug: RdErl. d. MK v. 18.2.2009 (SVBl.
S.94) - VORIS 20444 -
Zur Anwendung des § 98 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in der am 31.3.2009 geltenden Fassung i.V.m. § 120 Abs. 2 NBG, der §§ 3 und 4 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sowie des RdErl. des MF vom 20.11.2006 (Ausführungsbestimmungen Umzugskosten) werden ergänzende Hinweise gegeben:
Ein solches besonderes dienstliches Interesse kann im Hinblick auf die Sicherung der Unterrichtsversorgung bei einer Neueinstellung in den niedersächsischen Schuldienst insbesondere angenommen werden, wenn
| a) | die Beschäftigung an einer öffentlichen Schule erfolgt, |
| b) | die einzustellende Lehrkraft über die Lehrbefähigung für ein vom MK zum jeweiligen Einstellungstermin festgelegtes Mangelfach oder eine Mangelfachrichtung verfügt und |
| c) | für die zu besetzende Stelle keine vergleichbar qualifizierte Lehrkraft zur Verfügung steht. |
Abschnitt II Nr. 3.1 Abs. 1 letzter Satz der AB-Umzugskosten ist weiterhin beachtlich. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist mit der Zusage der UKV das Merkblatt Informationen für die Beantragung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung (Vordruck-Nr. 035.000.036) in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen.
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