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Versorgungslastenteilung zwischen dem Land Niedersachsen und der Katholischen Kirche in Niedersachsen entsprechend den Regelungen im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Bek. d. MF v. 23. 6. 2017 - VD 3-21 63/06-1 (Nds. MBl. Nr.28/2017 S. 882)
Bezug: Bek. v.11.2.2016 (Nds. MBl. S. 682)

Für das Land Niedersachsen und die durch das Katholische Büro Niedersachsen vertretenen Diözesen der Katholischen Kirche (Diözese Hildesheim, Diözese Osnabrück sowie die Römisch- Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster) wurde mittels der anliegenden Vereinbarung (Anlage) eine Übereinkunft getroffen, in der die Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages (VLT-StV) vom 16.12.2009/26.1.2010 für Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten von staatlichen zu kirchlichen Dienstherren oder umgekehrt vereinbart wird.

Im Unterschied zu dem mit der Evangelischen Kirche Deutschlands abgestimmten Verfahren (siehe Bezugsbekanntmachung) ist es bei Dienstherrenwechseln von und zu den o. a. Diözesen der Katholischen Kirche nicht erforderlich, für jeden Wechselfall eine gesonderte Einzelvereinbarung abzuschließen, es sei denn, es sollen, z. B. gemäß § 8 Abs. 3 VLT-StV, abweichende Regelungen zwischen den Dienstherren getroffen werden.

Auch hier gilt, dass in den Fällen, in denen die wechselnden Bediensteten einen Anspruch auf Altersgeld gemäß den §§ 81 ff. NBeamtVG erworben haben, die Zeiten, für die der Altersgeldanspruch entstanden ist, nicht zu den für die Berechnung der Versorgungslasten relevanten Zeiträumen zählen.

Diese Vereinbarung ersetzt mit Wirkung vom 1.6.2017 die Regelungen des RdSchr. vom 21.4.2004 - 26 21 13/107b -.

Den Kommunen und sonstigen nichtstaatlichen Dienstherren wird empfohlen, sich dieser Verfahrensweise anzuschließen.


Anlage

Vereinbarung

Das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium, Schiffgraben 10, 30159 Hannover,

und

die Diözese Hildesheim, vertreten durch den Bischof von Hildesheim, die Diözese Osnabrück, vertreten durch den Bischof von Osnabrück, sowie die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster, vertreten durch den Bischöflichen Offizial, diese jeweils vertreten durch das Katholische Büro Niedersachsen, vertreten durch den Leiter des Büros, Nettelbeckstraße 11, 30175 Hannover,

treffen folgende Vereinbarung über die Verteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechseln zwischen dem Land Niedersachsen und den Diözesen in Niedersachsen:

§ 1

Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) findet bei Dienstherrenwechseln von Pfarrern, Beamtinnen und Beamten, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Stiftungsbeamtinnen und Stiftungsbeamten sowie Richterinnen und Richtern zwischen dem Land Niedersachsen und den Diözesen Hildesheim und Osnabrück und der Römisch-Katholischen Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt auch für die den Diözesen Hildesheim und Osnabrück und der Römisch-Katholischen Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster zugeordneten kirchlichen Dienstherren.

§ 2

Zeiten, für die ein Anspruch auf Altersgeld gegen einen abgebenden oder einen vorhergehenden Dienstherrn zusteht, gelten nicht als Dienstzeiten im Sinne des § 6 Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrag.

§ 3

Im Einzelfall können abgebender und aufnehmender Dienstherr zusätzlich als notwendig und sachgerecht erachtete Vereinbarungen treffen.

§ 4

Diese Vereinbarung tritt am 1. des auf die Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.

Für das Niedersächsische Finanzministerium
Hannover, 16.5.2017
Ministerialrat Ulrich Rehbein

Für das Katholische Büro Niedersachsen
Hannover, 23. 5. 2017
Prälat Prof. Dr. Felix Bernard

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