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Durchführung des BeamtVG; Berücksichtigung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie Erhebung von Versorgungszuschlägen
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. obersten Landesbehörden v. 14.3.2011 - 26 21 63/03 (Nds.MBl. Nr.13/2011 S.246) - VORIS 20442 -
Bezug:

a) RdErl. v. 29.5.1981 (Nds.MBl. S.573), zuletzt geändert durch RdErl. v. 16.4.1987 (Nds.MBl. S.390) - VORIS 20442 00 00 46 028 -
b) Gem. RdErl. v. 4.2.1994 (Nds.MBl. S.331) - VORIS 20442 00 00 46 079 -
c) Gem. RdErl. v. 11.11.2004 (Nds.MBl. S.830) - VORIS 20442 -

Zeiten der Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten ohne Dienstbezüge sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 1 BeamtVG grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig; sie können jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Außerdem ist gemäß Nummer 6.1.10 BeamtVGVwV vom 3.11.1980 (GMBl. S.742) regelmäßig ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erheben.

Die Entscheidung, ob der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, trifft die beurlaubende Stelle. Über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit des Urlaubs gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 BeamtVG und darüber, ob ein Versorgungszuschlag zu erheben ist, befindet in den Fällen einer Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten unter Wegfall der Dienstbezüge

- zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie bei Fraktionen des Europäischen Parlaments,
- bei Beurlaubungen bis zu sechs Monaten und
- zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit bei einer staatlich genehmigten Ersatzschule als Ersatz für eine öffentlich-rechtliche Schule

die beurlaubende Stelle im unmittelbaren Landesbereich, in den übrigen im unmittelbaren Landesbereich auftretenden Fällen die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, ggf. mit Zustimmung des MF (Abschnitt B Nr. 6.3 des Bezugserlasses zu a).

Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens wird festgestellt, dass die Zeit der Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten unter Wegfall der Dienstbezüge

- für eine Tätigkeit als Fachkraft der Technischen Hilfe bei der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) sowie
- für anderweitige Beschäftigungen im Landesdienst

gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 BeamtVG ruhegehaltfähig ist, wenn anerkannt wurde, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Ein Versorgungszuschlag ist in diesen Fällen nicht zu erheben. Nummer 6.1.9 Satz 2 sowie Nummer 6.1.10 Satz 4 BeamtVGVwV bleiben unberührt.

Für Beurlaubungen zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst gilt Folgendes:

- Sofern Beamtinnen und Beamte derzeit nach dem Bezugserlass zu b unter Verzicht auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags zu einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst beurlaubt sind, bleibt es für den Rest des genehmigten Beurlaubungszeitraums dabei.
- Anlässlich neuer Beurlaubungen oder Verlängerungen von Beurlaubungen für den Auslandsschuldienst wird künftig ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Hälfte der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Dieser RdErl. tritt am 30.3.2011 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu b aufgehoben.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die
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