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Zuständigkeiten nach dem NBeamtVG; Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 28.1.2013 - 23-20 04/03 (Nds.MBl. Nr. 6/2013 S.112) - VORIS 20442 -

Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach dem Abschnitt X NBeamtVG wird nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 3 NBeamtVG auf die OFD übertragen.

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Auskünften nach § 87 NBeamtVG wird auf die OFD übertragen.

Der Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld nach § 81 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG ist gegenüber der OFD zu erklären. Die Frist nach § 81 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG ist auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber der obersten Dienstbehörde der oder des Altersgeldberechtigten oder gegenüber der zuletzt zuständigen Personalstelle abgegeben wird.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2013 in Kraft.

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