Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare |
Zahlung
von familienbezogenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Leistungen an
Angehörige des öffentlichen Dienstes; Überprüfung der
Anspruchsberechtigung
RdErl. d. MF v. 1.2.2017 - VD4-11 39/0,
VD3-21 21/57 (Nds. MBl. Nr. 5/2017 S. 159) - VORIS 20441 -
Bezug: RdErl.
v. 7.7.2011 (Nds. MBl. S. 478), geändert durch RdErl. v. 26.4.2016 (Nds.
MBl. S. 554) - VORIS 20441 -
1. Allgemeines
1.1 Die Sachverhalte, die zum Bezug von familienstands- und kindergeldabhängigen Geldleistungen (z. B. Familienzuschlag, jährliche Sonderzahlung, Waisengeld, Beihilfe) berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die den Bezügestellen nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um dadurch entstehende Überzahlungen zu vermeiden oder zu begrenzen, bedarf es in laufenden Bezugsfällen einer Überprüfung.
1.2 Es bleibt den Bezügestellen überlassen, einheitliche Vordrucke einzuführen und zu verwenden.
1.3 Eine Zusammenfassung von Prüfungen, deren reguläre Zeitpunkte nicht mehr als sechs Monate auseinander liegen, ist anzustreben.
2. Zusätzliche Hinweise, Anspruchsüberprüfungsrhythmus
Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf familienbezogene besoldungs- und versorgungsrechtliche Leistungen wird gebeten, wie folgt zu verfahren:
2.1 Zur Vermeidung von Überzahlungen bei familienbezogenen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes sind die folgenden regelmäßigen Überprüfungen vorzunehmen. Es bleibt unbenommen, allgemein oder für einzelne Prüfungstatbestände kürzere Prüfungszeiträume zu wählen.
2.2 Zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes können Überprüfungen mit Kindergeldüberprüfungen zeitlich zusammengelegt werden.
2.3 Die Überprüfungen befreien die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger nicht von ihrer oder seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen der Verhältnisse, die zahlungserheblich sein können.
2.4 Wird angezeigt oder festgestellt, dass die Voraussetzungen für familienbezogene Leistungen nicht mehr vorliegen, ist stets zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen weggefallen sind.
2.5 Es ist zu überprüfen
Eine Empfängerin oder ein Empfänger von Familienzuschlag, die oder der nicht zugleich das Kindergeld erhält, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag entfällt, wenn die Kindergeldbezieherin oder der Kindergeldbezieher in den öffentlichen Dienst (§ 35 Abs. 8 NBesG) eintritt und Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung hat.
3. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
________
An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Nachrichtlich:
An die Region Hannover, Landkreise,
Gemeinden und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |