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	 Niedersächsisches
		Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (NBVAnpG
		2024/2025)
Art. 1 des Gesetzes vom 25.9.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr.
		83) - VORIS 20441 -
 
	 § 1
Geltungsbereich
 
	 Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der
		Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des
		Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
		Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
		sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. November 2024
		und 1. Februar 2025; ausgenommen ist die Entschädigung der Ehrenbeamtinnen
		und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
	 § 2
Erhöhung der Besoldung und
		der Versorgungsbezüge im Jahr 2024
	 (1) Um 200 Euro werden mit Wirkung vom 1. November 2024 erhöht
	 
		-  die Grundgehaltssätze nach den Anlagen 5 und 16 des
		  Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) vom 20. Dezember 2016 (Nds.
		  GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
		  vom 15. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 35), 
 
		-  die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen des
		  Auslandszuschlags nach Anlage 14 NBesG, 
 
		-  die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
		  
			 - a)
 
			 -  in den fortgeltenden
				Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und
				Hochschullehrer,
 
			 - b)
 
			 - in den Regelungen über
				künftig wegfallende Ämter,
 
		  
 
		-  die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und
		  Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und
		  Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen
		  und Hochschullehrer.
 
	 
	 (2) Um 4,76 Prozent werden mit Wirkung vom 1.
		November 2024 erhöht
	 
		-  der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge
		  für die Besoldungsgruppe A 5 nach Anlage 7 NBesG, 
 
		-  die Amtszulagen nach Anlage 8 NBesG, 
 
		-  die allgemeine Stellenzulage nach Anlage 10 NBesG,
 
		-  4. die Beträge der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 13
		  NBesG, 
 
		-  die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum
		  Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach
		  Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der
		  bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S.
		  3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
		  (BGBl. I S. 3926), 
 
		-  der Unfallausgleich nach § 39 des Niedersächsischen
		  Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds.
		  GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.
		  März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 23), 
 
		-  die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
		  zustehenden Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 NBeamtVG in der
		  Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch
		  Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 23), 
 
		-  die für Versorgungsempfängerinnen und
		  Versorgungsempfänger maßgeblichen Überleitungszulagen nach
		  Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S.
		  322), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I
		  S. 334), 
 
		-  die für Versorgungsempfängerinnen und
		  Versorgungsempfänger maßgeblichen Bemessungsgrundlagen der Zulagen,
		  Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5
		  des Reformgesetzes,
 
		-  die für Versorgungsempfängerinnen und
		  Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach § 13
		  des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung
		  vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3
		  Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), 
 
		-  die für Versorgungsempfängerinnen und
		  Versorgungsempfänger maßgeblichen Amtszulagen nach § 42 des
		  Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 10 genannten Fassung, 
 
		-  die für Versorgungsempfängerinnen und
		  Versorgungsempfänger maßgeblichen Stellenzulagen nach Nummer 27 der
		  Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Nummer 10
		  genannten Fassung und nach Nummer 6 der Anlage 1 des Niedersächsischen
		  Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7.
		  November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
		  Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), und 
 
		-  die für Versorgungsempfängerinnen und
		  Versorgungsempfänger maßgeblichen Ausgleichszulagen nach Nummer 3
		  der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
		  in der in Nummer 12 genannten Fassung.
 
	 
	 (3) Um 100 Euro werden mit Wirkung vom 1. November 2024 die
		Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG erhöht. 
	 (4) 1Die Erhöhung nach Absatz
		1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und
		Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine
		Grundvergütung zugrunde liegt. 2Satz 1 gilt für
		Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der
		weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 entsprechend.
		3Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
		Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht
		zugrunde liegt, werden ab 1. November 2024 um 4,66 Prozent erhöht, wenn
		der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 4Satz 3
		gilt entsprechend für
	 
		-  Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
		  Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und 
 
		-  Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
		  sind.
 
	 
	  5Bei Versorgungsempfängerinnen
		und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt
		der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das
		Grundgehalt um 71,13 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
		die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der
		Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
		Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
	 § 3
Erhöhung der Besoldung und
		der Versorgungsbezüge im Jahr 2025
	 (1) 1Um 5,5 Prozent werden mit
		Wirkung vom 1. Februar 2025 die sich aus § 2 Abs. 1 und 2 ergebenden
		Bezügebestandteile und die Versorgungsbezüge nach § 2 Abs. 4
		Sätze 1 und 2 erhöht. 2Versorgungsbezüge, deren
		Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30.
		Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Februar 2025 um
		5,4 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997
		eingetreten ist. 3Satz 2 gilt entsprechend für 
	 
		-  Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
		  Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und
 
		-  Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
		  sind.
 
	 
	  4Das sich aus § 2 Abs. 4 Satz 5
		ergebende Grundgehalt vermindert sich ab 1. Februar 2025 um 75,04 Euro. 
	 (2) Um 50 Euro werden mit Wirkung vom 1. Februar 2025 die
		Anwärtergrundbeträge nach Anlage 15 NBesG erhöht.
	 [Anm. der Red.:
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am 1. November
		2024 in Kraft.]
 
	 
 
	  
		 
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