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Niedersächsisches Besoldungsgesetz
in der Fassung vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. Nr. 20/2016 S. 308; ber. Nr. 4/2017 S. 64), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2.3.2017 (Nds. GVBl. Nr. 4/2017 S. 53), Art. 3 des Gesetzes vom 28.2.2018 (Nds. GVBl. Nr. 2/2018 S. 22), Art. 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 317), Art. 2 - 4 des Gesetzes vom 20.6.2019 (Nds. GVBl. Nr. 9/2019 S. 114), Art. 3 des Gesetzes vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 451) , Art. 3 des Gesetzes vom 12.5.2020 (Nds. GVBl. Nr. 15/2020 S. 116), Art. 4 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/2020 S. 477), Art. 5 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. Nr. 47/2020 S. 496), Art. 6 des Gesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. Nr. 48/2021 S. 883), Art. 2 des Gesetzes vom 23.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 33/2022 S. 598), Art. 1 des Gesetzes vom 23.9.2022 (Nds. GVBl. Nr. 33/2021 S. 611), Art. 4 des Gesetzes vom 3.5.2023 (Nds. GVBl Nr. 8/2023 S. 80), Art. 2 des Gesetzes vom 21.6.2023 (Nds. GVBl Nr. 11/2023 S. 110), das Gesetz vom 8.11.2023 (Nds. GVBl Nr. 23/2023 S. 260) und Art. 4 des Gesetzes vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. Nr. 25/2023 S. 320) - 20441 -

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Bestandteile der Besoldung
§ 3
Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung
§ 4
Anspruch auf Besoldung
§ 5
Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen
§ 6
Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen
§ 7
Höhe des Grundgehalts
§ 8
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion
§ 9
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
§ 10
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 11
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
§ 12
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 13
Kürzung der Besoldung bei Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 14
Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 15
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 16
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss
§ 17
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 18
Verjährung von Ansprüchen
§ 19
Rückforderung von Bezügen
§ 20
Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
§ 21
Zahlungsweise
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern
Erstes Kapitel
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
§ 22
Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen
§ 23
Einstiegsämter
§ 24
Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 25
Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit
§ 26
Nicht anerkennungsfähige Zeiten
§ 27
Öffentlich-rechtliche Dienstherren, Hauptberuflichkeit
§ 28
Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich
Zweites Kapitel
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W
§ 29
Leistungsbezüge
§ 30
Vergaberahmen
§ 31
Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen
Drittes Kapitel
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 32
Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 33
Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten
Dritter Teil
Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag
§ 34
Höhe des Familienzuschlags
§ 35
Stufen des Familienzuschlags
§ 36
Änderung des Familienzuschlags
§ 36 a
Familienergänzungszuschlag
Vierter Teil
Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge
§ 37
Amtszulage
§ 38
Allgemeine Stellenzulage
§ 39
Besondere Stellenzulage
§ 40
Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen
§ 41
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
§ 42
Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 43
Forschungs- und Lehrzulage
§ 44
Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes
§ 45
Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen
§ 46
Zulage für besondere Erschwernisse
§ 47
Mehrarbeitsvergütung
§ 48
Vergütung für zusätzliche Arbeit
§ 49
Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien
§ 50
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
§ 51
Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst
§ 52
Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst
§ 53
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 54
§ 55 Personalgewinnungszuschlag
Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes
Fünfter Teil
Auslandsbesoldung
§ 56
Auslandsbesoldung
Sechster Teil
Anwärterbezüge
§ 57
Grundsatz
§ 58
Anwärtergrundbetrag
§ 59
Anwärtersonderzuschlag
§ 60
Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs
§ 61
Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung
§ 62
Anrechnung anderer Einkünfte
Siebenter Teil
Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
§ 63
Jährliche Sonderzahlungen
§ 64
Vermögenswirksame Leistungen
Achter Teil
§ 65
Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 66
Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit
§ 67
Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 68
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C
§ 69
Überleitung der vor dem 29. Juli 2014 gewährten Leistungsbezüge
§ 70
Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R
§ 71
Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016
§ 72
Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit
§ 73
Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017
§ 73 a
Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2023
§ 74
Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung zur Justizvollzugsfachwirtin oder zum Justizvollzugsfachwirt

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes Niedersachsen,
  2. der Kommunen des Landes Niedersachsen,
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

der Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

§ 2
Bestandteile der Besoldung

(1) Bestandteile der Besoldung sind Dienstbezüge und sonstige Bezüge.

(2) Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt,
  2. die Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3,
  3. der Familienzuschlag und der Familienergänzungszuschlag,
  4. die Zulagen,
  5. die Vergütungen,
  6. die Auslandsbesoldung.

(3) Sonstige Bezüge sind

  1. die Anwärterbezüge,
  2. die jährlichen Sonderzahlungen,
  3. die vermögenswirksamen Leistungen,
  4. die Zuschläge,
  5. die Prämien.

§ 3
Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern angeboten wird, und es ihnen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

(4) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

§ 4
Anspruch auf Besoldung

(1) 1Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Wird ein Amt aufgrund einer Verordnung nach § 28 zugeordnet und ändert sich diese Zuordnung, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem die Änderung für die Beamtin oder den Beamten zu berücksichtigen ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Dienstbezüge und die sonstigen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) 1Bei der Berechnung von Besoldungsbestandteilen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.

(7) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter hat einen Anspruch auf Besoldung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.

§ 5
Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen

(1) 1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. 3Ausnahmsweise kann eine Funktion aus besonderen sachlichen Gründen auch mehr als drei Ämtern zugeordnet werden.

(2) Jedes Amt ist nach seiner Wertigkeit, auch im Verhältnis zu anderen Ämtern, einer Besoldungsgruppe zugeordnet.

(3) Die Ämter, die Besoldungsgruppen sowie die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen A (Anlage 1), B (Anlage 2), W (Anlage 3) und R (Anlage 4) geregelt.

§ 6
Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen

(1) Jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem in den Besoldungsordnungen aufgeführten Amt zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).

(2) § 49 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt für die in § 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

(3) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.

§ 7
Höhe des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, der das ihr oder ihm verliehene Amt zugeordnet ist, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt, und bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A sowie bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach der Erfahrungsstufe, der sie oder er zugeordnet ist (§§ 25 und 26 oder § 33).

(2) Die Höhe des monatlichen Grundgehalts (Grundgehaltssatz) ist jeweils in Anlage 5 geregelt.

(3) 1Ist ein Amt einer Besoldungsgruppe noch nicht zugeordnet oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 2Die Einweisung bedarf bei den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen ein Amt einer Besoldungsgruppe noch nicht zugeordnet ist, der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(4) Ist der Richterin oder dem Richter ein Amt noch nicht verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1.

(5) 1Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Amtszulage (§ 37) nach einem gesetzlich festgelegten Maßstab, insbesondere der Zahl der Planstellen, der Einwohnerzahl einer Kommune oder der Schülerzahl einer Schule, so begründet das Erfüllen dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. 2In einer Verordnung nach § 28 kann für ihren Geltungsbereich etwas anderes bestimmt werden.

(6) 1Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Amtszulage nach der Schülerzahl einer Schule oder eines Teils einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgeblich. 2Eine Ernennung, eine Einweisung in eine Planstelle oder die Gewährung einer Amtszulage ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, wenn die dafür maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr lang vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird.

§ 8
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion

(1) 1Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, ein anderes Amt verliehen oder eine andere Funktion übertragen und ist deswegen die Summe aus dem Grundgehalt (§ 7 sowie §§ 25 und 26 oder § 33), einer Amtszulage (§ 37) und einer allgemeinen Stellenzulage (§ 38), die ihr oder ihm danach zustünden, geringer als die Summe aus Grundgehalt, Amtszulage und allgemeiner Stellenzulage, die ihr oder ihm zuvor zustanden, so ist die Besoldung hinsichtlich dieser Dienstbezüge in der Höhe zu zahlen, die ihr oder ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt oder in der bisherigen Funktion zugestanden hätte; Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das bisherige Amt ein Amt mit leitender Funktion in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist oder ein Fall des § 41 vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden.

§ 9
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1) 1Die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Richterin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter erhält für den Monat, in dem ihr oder ihm die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihr oder ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) 1Bezieht die in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Richterin oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich- rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. 2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle stellt fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt im Sinne des § 39 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) nicht auf eigenen Antrag entlassen, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Zustellung der Entlassungsverfügung.

(4) 1Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Zustellung der Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 10
Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 11
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 63 NBG oder nach § 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG) wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ein Altersteilzeitzuschlag gewährt.

(3) 1Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt

  1. Beamtinnen und Beamten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung, die nach der Arbeitszeit zustünde, die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgeblich ist,
  2. Richterinnen und Richtern in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung, die im regelmäßigen Dienst zustünde, und
  3. begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen ein Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 zustehen würde, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung auf Grundlage der um diesen Zuschlag erhöhten Dienstbezüge.

2Zur Ermittlung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 jeweils zuletzt genannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38 a, 38 b und 39 f des Einkommensteuergesetzes - EStG), den Solidaritätszuschlag (§ 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von acht Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39 a EStG) und sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 3 errechnet sich aus dem Grundgehalt, den Leistungsbezügen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, dem Familienzuschlag, den Amtszulagen, den Stellenzulagen, den Überleitungszulagen und den Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, und den jährlichen Sonderzahlungen.

(5) 1Endet bei einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig, so ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den während der Altersteilzeit gezahlten Bezügen ohne den Altersteilzeitzuschlag und den Bezügen, die nach der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Altersteilzeit zugestanden hätten, zu gewähren. 2Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. 3Zeiten im Sinne des Satzes 2 sind nicht Zeiten, in denen wegen Erholungsurlaubs oder Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen kein Dienst geleistet wurde.

(6) 1Der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter mit Dienstbezügen, der oder dem Urlaub

  1. zur Betreuung oder Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG oder § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRiG oder
  2. zur Begleitung einer oder eines schwerstkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach § 9 a Abs. 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung

bewilligt worden ist, wird für den Zeitraum einer Betreuung, Pflege oder Begleitung auf Antrag ein Vorschuss auf die nach Beendigung der Beurlaubung zustehenden Dienstbezüge gewährt. 2Der Vorschuss kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge bei einer Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 1 für bis zu sechs Monate, bei einer Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 2 für bis zu drei Monate gewährt werden. 3Der Vorschuss ist nach Beendigung der Beurlaubung mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(7) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Verordnung.

§ 12
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) 1Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG) erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Dienstbezüge entsprechend § 11 Abs. 1. 2Diese werden um einen Zuschlag ergänzt. 3Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die die oder der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. 4Ist die Arbeitszeit über den Umfang, auf den sie wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, hinaus aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich herabgesetzt, so wird der Zuschlag nach Satz 3 nur entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Umfang der zusätzlich herabgesetzten Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeitszeit, auf den diese wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, gewährt.

(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 gewährt wird.

(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter erhalten weiterhin einen Zuschlag nach § 12 Abs. 2 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn dieser den Zuschlag nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 übersteigt.

(4) 1Soweit vor dem 1. Januar 2020 ein Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit für Zeiträume vor dem 1. Januar 2020 geltend gemacht wurde und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der höhere Zuschlag auch für diese Zeiträume gewährt. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3.

§ 13
Kürzung der Besoldung bei Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, so werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer oder seiner Dienstbezüge. 3Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, so werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) 1Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. 2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Bezieht eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter als frühere Abgeordnete oder früherer Abgeordneter des Europäischen Parlaments oder als Hinterbliebene oder Hinterbliebener Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 262 S. 1), so wird die Besoldung um einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der Besoldung.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, die ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, der Familienzuschlag, die Amtszulagen, die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen, die ruhegehaltfähigen Ausgleichszulagen und die Überleitungszulagen.

§ 14
Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

1Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.

§ 15
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) 1Hat eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie oder er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, so können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Einkünfte auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens richtet sich die Anrechnung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes.

(2) 1Erzielt eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer nach § 20 BeamtStG zugewiesenen Tätigkeit Einkünfte, so werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. 3Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten erfolgt das Absehen von der Anrechnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 16
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss

(1) Erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Anrechnung nach Absatz 1 für die Nutzung einer Dienstwohnung zur Vermeidung übermäßiger Belastungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bruttodienstbezüge auf Höchstbeträge zu begrenzen.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Dienstkleidung und Ausrüstung, die die Beamtinnen und Beamten tragen müssen und die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden. 2Wird Dienstkleidung oder Ausrüstung, die die Beamtinnen und Beamten tragen müssen, vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt, so wird ein Zuschuss gewährt; für diesen gilt Absatz 1 ebenfalls nicht.

§ 17
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 18
Verjährung von Ansprüchen

Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 19
Rückforderung von Bezügen

(1) Wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Bezüge, auch infolge der Zuordnung ihres oder seines Amtes zu den Besoldungsgruppen, mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, soweit er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und eine etwaige neue Kontoinhaberin oder einen etwaigen neuen Kontoinhaber zu benennen. 3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 20
Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen

(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. 2Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, sind Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen zulässig. 3Deren Festlegung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.

(2) 1Sonstige Geldzuwendungen dürfen die Kommunen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten neben den Bezügen und den Aufwandsentschädigungen nur gewähren, wenn im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. 2Sonstige Geldzuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamtin oder der Beamte unmittelbar oder mittelbar von ihrem oder seinem Dienstherrn erhält, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtin oder der Beamte einen eigenen Beitrag leistet.

(3) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.

(4) Soweit Vorschriften nach Absatz 3 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle und des Finanzministeriums.

(5) 1Soweit Vorschriften nach Absatz 3 nicht erlassen worden sind, dürfen die Kommunen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. 2Die oberste Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

§ 21
Zahlungsweise

1Für die Zahlung der Besoldung sowie von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Zahlung sowie die Kosten einer Meldung der Zahlung nach der Außenwirtschaftsverordnung. 3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern

Erstes Kapitel
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

§ 22
Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen

(1) 1In den Besoldungsordnungen A und B ist auch bestimmt, welche Ämter künftig wegfallen. 2Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. 3Beamtinnen und Beamten, die ein künftig wegfallendes Amt innehaben, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls künftig wegfallendes Amt verliehen werden, wenn nicht eine Beförderung in ein anderes Amt möglich ist.

(2) 1Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

  1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
  2. die Fachrichtung oder
  3. einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.

3Den Grundamtsbezeichnungen „Rätin“, „Rat“, „Oberrätin“, „Oberrat“, „Direktorin“, „Direktor“, „Leitende Direktorin“ und „Leitender Direktor“ ist ein Zusatz nach Satz 2 beizufügen. 4Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 in Anlage 6 geregelt.

§ 23
Einstiegsämter

(1) Die Einstiegsämter (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NBG) sind folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:

  1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,
  2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
  3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
  4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sein, wenn in dem Einstiegsamt besondere Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erfordern. (3) Die Zuordnung der Einstiegsämter zu den Besoldungsgruppen ist in Fußnoten in der Besoldungsordnung A geregelt.

§ 24
Stellenobergrenzen für Beförderungsämter

1Zur Begrenzung von Planstellen für Beförderungsämter wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung über die in Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Obergrenzen hinaus allgemeine Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 genannten Dienstherren festzulegen. 2Für einzelne Laufbahnen, Verwaltungsbereiche und Aufgaben der Landesverwaltung sowie der in § 1 Nr. 3 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können in der Verordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten besondere Obergrenzen festgelegt werden. 3In der Verordnung können auch Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren getroffen werden.

§ 25
Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit

(1) 1Die Zuordnung einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsordnung A zu einer Erfahrungsstufe (§ 7 Abs. 1) richtet sich nach der Dauer ihrer oder seiner dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeit). 2Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 genannten Dienstherren der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für ihre oder seine Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. 3Die Ableistung der Erfahrungszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Beamtenverhältnis der Beamtin oder des Beamten mit einem der in § 1 genannten Dienstherren beginnt. 4Die Erfahrungsstufen und die in jeder Erfahrungsstufe vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit sind in Anlage 5 geregelt.

(2) 1Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte

  1. Zeiten in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1),
  2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  3. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 27 Abs. 2, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  4. Zeiten in einem Dienstverhältnis oder einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einer Kirche oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  5. Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin oder Soldat auf Zeit,
  6. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
  7. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  8. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind und
  9. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister und Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen.

2Vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind und die nicht schon nach Satz 1 anzuerkennen sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeit anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. 3Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt. 4Abweichend von Satz 3 können vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten

  1. in einem erfolgreich abgeschlossenen weiterbildenden Masterstudium bis zu zwei Jahren und
  2. für eine Promotion bis zu einem Jahr

als Erfahrungszeit anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. 5Sind in einem Zeitraum Voraussetzungen nach den Sätzen 1, 2 und 4 zeitgleich erfüllt, so kann der Zeitraum nur einmal anerkannt werden. 6Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate abgerundet; bei mehreren Zeiten wird die Summe auf volle Monate abgerundet. 7Die Entscheidung über die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit nach den Sätzen 1, 2 und 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) Ist die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 2 zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 genannten Dienstherren die eines Beförderungsamtes, so bezieht sich die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeit nach Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 auf die erste Erfahrungsstufe, in der für die Besoldungsgruppe des entsprechenden Einstiegsamtes ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist.

(4) 1Die in einer Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit verlängert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 2Dies gilt nicht für

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 9 bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, und
  5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

3Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(5) 1Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist, zählen nicht als Erfahrungszeit. 2Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so ist die Beamtin oder der Beamte hinsichtlich der Erfahrungszeit so zu stellen, als wäre sie oder er nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden.

(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

§ 26
Nicht anerkennungsfähige Zeiten

(1) Nach § 25 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 werden nicht als Erfahrungszeit anerkannt

  1. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit,
  2. Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,
  3. Zeiten vor einer Tätigkeit nach Nummer 1 oder 2 und
  4. Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 wird widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
  3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an einer Bildungseinrichtung der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

§ 27
Öffentlich-rechtliche Dienstherren, Hauptberuflichkeit

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Kommunen und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich

  1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
  2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

(3) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.

§ 28
Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbands Oldenburg den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B abweichend von § 5 Abs. 3 zuzuordnen und dabei Amtszulagen im Sinne des § 37 vorzusehen sowie die in den Erfahrungsstufen vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe jeweils abzuleistende Erfahrungszeit abweichend von Anlage 5 zu regeln. 2Die Zuordnung der Ämter erfolgt nach sachgerechter Bewertung der Funktionen, bei den Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, bei den übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabenumfangs im Vergleich zu den entsprechenden Ämtern der beteiligten Körperschaften.

Zweites Kapitel
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W

§ 29
Leistungsbezüge

(1) 1Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 dürfen nach Maßgabe der folgenden Regelungen Leistungsbezüge gewährt werden:

  1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung sowie
  3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

2Leistungsbezüge nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können unbefristet, befristet oder als Einmalzahlung gewährt werden. 3Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) 1Leistungsbezüge dürfen insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 gewährt werden. 2Sie dürfen den Unterschiedsbetrag übersteigen, wenn

  1. dies erforderlich ist, um eine Person aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen als Professorin oder Professor zu gewinnen oder um zu verhindern, dass eine Professorin oder ein Professor in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abwandert, oder
  2. eine Professorin oder ein Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor von einer anderen deutschen Hochschule zu gewinnen oder um zu verhindern, dass sie oder er an eine andere deutsche Hochschule abwandert.

3Satz 2 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. 4Bei der Gewährung von Leistungsbezügen darf niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das für die Hochschulen zuständige Ministerium, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. 2Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen, Professoren sowie hauptamtliche Dekaninnen und Dekane entscheidet das Präsidium, an der Universitätsmedizin Göttingen der Vorstand.

(4) 1Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Lehre ist insbesondere die Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 2Die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan ist zu hören. 3Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Forschung sollen Gutachten externer sachverständiger Personen berücksichtigt werden.

(5) 1Das für die Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen. 2Insbesondere sind das Verfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien der Gewährung sowie die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen zu regeln. 3Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt und die für die Gewährung von Leistungsbezügen vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

§ 30
Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist im Land so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2013 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.

(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Fachhochschulen sowie für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen getrennt zu berechnen. 2Für das Jahr 2013 wird der Besoldungsdurchschnitt für den Bereich der Fachhochschulen auf 69 000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 82 000 Euro festgestellt. 3Das Finanzministerium setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. 4Veränderungen von jährlichen Sonderzahlungen nach § 63 sind einzubeziehen.

(3) Der Vergaberahmen kann überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(4) 1Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2. 2Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

  1. die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und
  2. die Professorinnen und Professoren sowie hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungs- und Vergütungsausgaben einzubeziehen. 3Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung oder Vergütung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(5) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium kann die zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Daten bei den Stiftungen erheben, die Träger einer Hochschule sind.

§ 31
Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen

(1) Für die Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen gelten § 29 Abs. 1 und 2 Sätze 1, 2 und 4, § 30 Abs. 1 und 2 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4, § 43 Sätze 1 und 2 und § 69 entsprechend.

(2) An der Polizeiakademie Niedersachsen entscheidet die Direktorin oder der Direktor über die Gewährung von Leistungsbezügen an eine Professorin oder einen Professor.

(3) 1Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Lehre an eine Professorin oder einen Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen ist insbesondere die Evaluation der Lehre zu berücksichtigen. 2Für die Gewährung von Leistungsbezügen wegen besonderer Leistungen in der Forschung sollen Gutachten externer sachverständiger Personen berücksichtigt werden. 3Die Polizeiakademie Niedersachsen soll die nebenamtlich wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche, für die Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gewährt werden, sowie deren Höhe durch Satzung festlegen.

(4) 1Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 29 Abs. 1 und von Zulagen nach § 43 Sätze 1 und 2 an Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen. 2§ 29 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Für das Jahr 2013 wird der Besoldungsdurchschnitt im Sinne des § 30 Abs. 1 für die Polizeiakademie Niedersachsen auf 69 000 Euro festgestellt.

Drittes Kapitel
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 32
Obergrenzen für Beförderungsämter

Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter sind in Fußnoten in der Besoldungsordnung R geregelt.

§ 33
Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten

1Die §§ 25 und 26 gelten für die Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die dortige Erfahrungszeit und die insoweit nicht anerkennungsfähigen Zeiten entsprechend. 2Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes.

Dritter Teil
Familienzuschlag

§ 34
Höhe des Familienzuschlags

1Der Familienzuschlag bestimmt sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht (§ 35), und nach der Besoldungsgruppe. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 3Die Höhe des Familienzuschlags ist in Anlage 7 geregelt.

§ 35
Stufen des Familienzuschlags

(1) 1Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die

  1. verheiratet oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner sind,
  2. verwitwet oder überlebende Lebenspartnerin oder überlebender Lebenspartner sind,
  3. geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, oder
  4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

2Satz 1 Nr. 4 gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrages des Familienzuschlags der Stufe 1 übersteigen. 3Zu den Mitteln, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, gehören eigene Einnahmen der aufgenommenen Person sowie auch solche Einnahmen, die für ihren Unterhalt tatsächlich gewährt werden. 4Hierzu gehören alle Einnahmen, gleich welcher Art, unabhängig davon, von wem sie gewährt und wie sie bezeichnet werden, die tatsächlich zur Verfügung stehen, um Kosten der Lebenshaltung zu decken. 5Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. 6Beansprucht neben einer nach Satz 1 Nr. 4 anspruchsberechtigten Person eine andere im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätige Person oder eine aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigte Person wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, so wird der Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. 7Satz 6 ist entsprechend anzuwenden, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Elternteilen Aufnahme gefunden hat.

(2) 1Zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) 1Nicht von Absatz 1 erfasste Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die

  1. ledig sind oder
  2. geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist

und denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten einen Familienzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) 1Ist die Ehefrau, der Ehemann, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin, Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätig oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des höchsten Betrages des Familienzuschlags der Stufe 1 zu, so erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag des für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehefrau oder Lebenspartnerin Mutterschaftsgeld bezieht. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen. 3§ 11 Abs. 1 findet auf den halben Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 keine Anwendung, wenn eine oder einer der beiden Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner teilzeitbeschäftigt sind und zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) 1Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätig oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine entsprechende Leistung und das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 11 Abs. 1 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchsberechtigter nach Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. 4Erreichen mehrere teilzeitbeschäftigte Anspruchsberechtigte zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung, so wird der Betrag anteilig gewährt, und zwar gekürzt im Verhältnis der Summe der individuellen wöchentlichen Arbeitszeiten beider Anspruchsberechtigter zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten.

(6) Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst (Absatz 8) tätig ist, aufgrund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, so schließt dies einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 8) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(8) 1Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1 und 4 bis 7 ist der Dienst des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines Verbandes von Kommunen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften, ihren Verbänden oder ihren organisatorisch selbständigen Einrichtungen. 2Dem öffentlichen Dienst steht der Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine in Satz 1 bezeichnete Körperschaft oder ein dort bezeichneter Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.

§ 36
Änderung des Familienzuschlags

1Der Familienzuschlag wird vom ersten Tag des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

§ 36 a
Familienergänzungszuschlag

(1) Hat eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und auf Gewährung eines Familienzuschlags für zwei oder mehr Kinder und sind sie oder er und die Ehepartnerin, der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner für diese Kinder unterhaltspflichtig, so ist ihr oder ihm nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält.

(2) Bei zwei Kindern ist ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Nettoalimentation einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile und des Kindergeldes für zwei Kinder einen Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende für eine Familie mit zwei Kindern unterschreitet.

(3) Bei drei oder mehr Kindern ist unabhängig von Absatz 2 jeweils ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erhöhung der Nettoalimentation einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters für das dritte und jedes weitere hinzutretende Kind jeweils einen Mindestabstand von 15 Prozent zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das hinzutretende Kind unterschreitet.

(4) 1Ein Familienergänzungszuschlag wird nicht gewährt, wenn die mit unterhaltspflichtige Ehepartnerin, der mit unterhaltspflichtige Ehepartner, die mit unterhaltspflichtige Lebenspartnerin oder der mit unterhaltspflichtige Lebenspartner der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters über ein Jahreseinkommen verfügt, das die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 2 überschreitet. 2Die Hinzuverdienstgrenze ist

  1. bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
  2. bei drei Kindern der Betrag nach Nummer 1 zuzüglich 1 500 Euro und
  3. bei vier oder mehr Kindern der Betrag nach Nummer 2 zuzüglich je 1 200 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

3Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den Lohnund Einkommensersatzleistungen im Sinne des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

(5) Für die Gewährung eines Familienergänzungszuschlags nach Absatz 2 oder 3 gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.

(6) 1§ 35 Abs. 7 gilt entsprechend. 2Im Übrigen wird die Landesregierung ermächtigt, die jeweils maßgebliche Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie die Einzelheiten des Verfahrens durch Verordnung zu regeln.

Vierter Teil
Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge

§ 37
Amtszulage

1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die Ämter mit herausgehobenen Funktionen innehaben, erhalten eine Amtszulage, wenn dies entweder in einer Fußnote in einer Besoldungsordnung oder in einer Verordnung nach § 28 geregelt ist. 2Die Amtszulagen sind unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. 3In Fußnoten in den Besoldungsordnungen kann für einzelne Ämter geregelt sein, dass eine Amtszulage nur gewährt wird, wenn die jeweilige Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist, und dass höchstens eine bestimmte Zahl von Planstellen mit einer Amtszulage ausgestattet werden darf. 4Die Höhe der Amtszulagen ist in Anlage 8 oder in einer Verordnung nach § 28 geregelt.

§ 38
Allgemeine Stellenzulage

1Die in Anlage 9 genannten Beamtinnen und Beamten erhalten eine allgemeine Stellenzulage. 2Die Höhe der allgemeinen Stellenzulage ist in Anlage 10 geregelt.

§ 39
Besondere Stellenzulage

1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine besondere Stellenzulage, wenn dies entweder in einer Fußnote in einer Besoldungsordnung oder in Anlage 11 geregelt ist. 2Die Höhe der besonderen Stellenzulagen ist in Anlage 12 geregelt.

§ 40
Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen

(1) 1Steht der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind, eine besondere Stellenzulage, die ihr oder ihm zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre lang zugestanden hat, nicht mehr zu, so ist eine Ausgleichszulage in der Höhe zu zahlen, in der ihr oder ihm die besondere Stellenzulage am Tag vor ihrem Wegfall zugestanden hat. 2Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des Betrages nach Satz 1. 3Soweit sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine andere besondere Stellenzulage erhöhen, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. 4Bezugszeiten von besonderen Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für Ansprüche auf weitere Ausgleichszulagen unberücksichtigt. 5Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gezahlt. 6Eine Ausgleichszulage nach Satz 1 wird nicht gezahlt für den Wegfall einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 9 oder 10 Abs. 2 der Anlage 11; bei Wegfall einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 3 Abs. 1 der Anlage 11 gilt anstelle des Satzes 1 Nummer 3 Abs. 2 der Anlage 11. 7Satz 1 ist nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 anzuwenden, wenn ein Fall des § 41 vorliegt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere besondere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine besondere Stellenzulage allein für fünf Jahre zugestanden hat, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Ausgleichszulage für die zuletzt gezahlte besondere Stellenzulage gezahlt wird.

(3) Steht der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine besondere Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 4 NBG nicht mehr zu, so gilt Absatz 1 oder 2 mit der Maßgabe, dass sich der erforderliche Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen werden.

§ 41
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) 1Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ein statusrechtlich dem früheren Amt wertgleiches Amt bei einem der in § 1 genannten Dienstherren versetzt und ist deswegen die Summe aus dem Grundgehalt (§ 7 sowie §§ 25 und 26 oder § 33), einer Amtszulage (§ 37) und einer allgemeinen Stellenzulage (§ 38), die ihr oder ihm danach zustehen, geringer als die Summe aus Grundgehalt, Amtszulage, allgemeiner Stellenzulage und sonstigen grundgehaltsergänzenden Zulagen, die ihr oder ihm zuvor zustanden, so kann ihr oder ihm eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zum Zeitpunkt der Versetzung gewährt werden, wenn an ihrer oder seiner Gewinnung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. 2Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der in Satz 1 genannten Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages und bei Gewährung einer weiteren Zulage, mit Ausnahme der Erschwerniszulage (§ 46), um den Betrag dieser Zulage.

(2) Steht der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage nicht mehr zu, so gilt § 40 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ausgleichszulage nur gewährt werden kann, wenn an der Gewinnung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 42
Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

1Ist bei hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen die Summe aus Grundgehalt und Leistungsbezügen geringer als die Summe aus Grundgehalt und Leistungsbezügen oder diesen vergleichbaren Besoldungsbestandteilen im Sinne von § 29 oder vergleichbarer landes- oder bundesrechtlicher Regelungen, die sie in ihrer bisherigen Tätigkeit erhalten haben, so erhalten sie eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. 2Befristete Leistungsbezüge werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, für den sie gewährt werden. 3Leistungsbezüge in Form von Einmalzahlungen bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 unberücksichtigt.

§ 43
Forschungs- und Lehrzulage

1Einer Professorin oder einem Professor, die oder der Mittel privater Dritter für ein Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwirbt und dieses Vorhaben durchführt, darf für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden. 2Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur gewährt werden, wenn die Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht der Erfüllung der Regellehrverpflichtung dient. 3Das für die Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung der Zulage.

§ 44
Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes

(1) 1Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, so erhält sie oder er nach zwölf Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt diesem höherwertigen Amt eine freie und besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet ist sowie die sonstigen haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die übertragenen Aufgaben (Funktionen) mehreren Ämtern zugeordnet sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3) und die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten einem dieser Ämter entspricht. 3Eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem aufgrund besonderer Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes eine Zulage, wenn sie oder er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann.

(2) 1Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, dem das höherwertige Amt zugeordnet ist, gewährt. 2Auf die Zulage ist eine allgemeine Stellenzulage in der in Anlage 10 vorgesehenen Höhe anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

§ 45
Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen

(1) 1Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 44 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, so kann sie oder er eine Zulage erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gewährt werden.

(2) 1Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 2Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.

(3) 1Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde. 2Für die Gewährung der Zulage an Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.

§ 46
Zulage für besondere Erschwernisse

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Bestimmung der Höhe der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters abgegolten ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Absatz 1 gilt die Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), mit der Maßgabe fort, dass

  1. an die Stelle
    a)
    des Betrages 2,72 Euro in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betrag 3,20 Euro,
    b)
    des Betrages 0,64 Euro in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Betrag 0,80 Euro,
    c)
    des Betrages 1,28 Euro in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Betrag 1,80 Euro,
    d)
    des Betrages 0,77 Euro in § 4 Abs. 2 der Betrag 0,80 Euro und
    e)
    des Betrages 153,39 Euro in § 22 Abs. 2 der Betrag 225 Euro
    tritt und
  2. bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Buchst. a die Anzahl der Dienststunden tritt, die sich aus dem Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergibt.

§ 47
Mehrarbeitsvergütung

(1) Eine Mehrarbeitsvergütung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG darf nur für messbare Mehrarbeit und nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gewährt werden.

(2) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die

  1. im Arzt- oder Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
  2. im Polizeivollzugsdienst,
  3. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr oder
  4. im Schuldienst als Lehrkraft Mehrarbeit geleistet haben, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.

(3) Anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wurde im Rahmen eines

  1. Bereitschaftsdienstes,
  2. Schichtdienstes,
  3. Dienstes nach einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, den die Eigenart des Dienstes erfordert,
  4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen den gleichen Zeitaufwand erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte festgelegt hat, oder
  5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(4) 1Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

  1. der Auslandsbesoldung nach § 56,
  2. einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 1 oder 9 der Anlage 11.

2Beamtinnen und Beamte in einer Observations- oder Ermittlungsgruppe, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben einer in Satz 1 Nr. 2 genannten Zulage. 3Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben einer in Satz 1 Nr. 2 genannten Zulage eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages. 4Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, so gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(5) Eine Mehrarbeitsvergütung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG wird anstelle einer Dienstbefreiung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG nur gewährt, wenn die Mehrarbeit

  1. von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, für die oder den beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,
  2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
  3. die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
  4. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

(6) Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ist in Anlage 13 geregelt.

(7) 1Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, die in zwei Kalendermonate fällt, dem späteren Kalendermonat zuzurechnen. 2Die in Anlage 13 geregelten Vergütungssätze sind jeweils in der Fassung anzuwenden, die in dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde. 3Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. 4Abweichend von Satz 3 wird eine Stunde im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; darüber hinaus ist die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen zu berücksichtigen. 5Die im Laufe eines Kalendermonats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so wird ab 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(8) Beamtinnen und Beamten mit durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigter wöchentlicher Arbeitszeit ist für die bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe der Besoldung zu zahlen, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der Mehrarbeitsleistung Anspruch gehabt hätte.

§ 48
Vergütung für zusätzliche Arbeit

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Ausgleichsvergütung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden individuellen wöchentlichen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde (§ 60 Abs. 4 NBG), nicht oder nur teilweise möglich ist. 2In einer Verordnung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass

  1. Beamtinnen und Beamten mit durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigter wöchentlicher Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit anstelle einer Ausgleichsvergütung in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Ausgleichsvergütung in Höhe der Besoldung zu gewähren ist, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte, und
  2. Lehrkräften an öffentlichen Schulen auf Antrag auch dann eine Ausgleichsvergütung gewährt werden kann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich möglich ist.

§ 49
Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien

1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, dass Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A der Gemeinden und Samtgemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine Vergütung bis zu einer Höhe von 102,26 Euro je Kalendermonat gewährt wird, wenn diese Beamtinnen und Beamten als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen der Vertretungen, ihrer Ausschüsse, der Hauptausschüsse oder der Ortsräte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. 2Die Vergütung darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung und nicht gewährt werden, soweit die Arbeitsleistung, für die die Vergütung gewährt würde, durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten.

§ 50
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. 2Maßstab für die Höhe der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. 3Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 4Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.

(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

§ 51
Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst

1Den Beamtinnen und Beamten der Kommunen in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht, wird bei einer Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden und höchstens 56 Stunden eine zusätzliche Vergütung für jede geleistete Schicht gewährt. 2Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden für jede geleistete 24-Stunden-Schicht 30 Euro in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, 40 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und 55 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. 3Bei einer kürzeren Schicht verringert sie sich entsprechend. 4Bei einer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 48 und 56 Stunden verringert sich die zusätzliche Vergütung entsprechend dem Anteil der nicht ausgeschöpften Möglichkeit der Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit.

§ 52
Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst

1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die selbständig Unterricht an öffentlichen Schulen in einem Umfang erteilen, der der Regelstundenzahl für Lehrkräfte in dem von ihnen angestrebten Lehramt entspricht, erhalten als Unterrichtsvergütung den Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Anwärtergrundbetrag und dem Anfangsgrundgehalt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 2Das Anfangsgrundgehalt bestimmt sich bei Beamtinnen und Beamten, für die das betreffende Amt einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet ist, nach der ersten Erfahrungsstufe, in der für diese Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist. 3Unterschreitet der Umfang der selbständigen Unterrichtserteilung die Regelstundenzahl der Lehrkräfte in dem von der Beamtin oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst angestrebten Lehramt, wird die Unterrichtsvergütung im gleichen Verhältnis wie die Anzahl der erteilten Unterrichtsstunden im Verhältnis zur Regelstundenzahl des angestrebten Lehramtes gekürzt.

§ 53
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Verordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu regeln. 2In der Verordnung kann geregelt werden, dass Leistungsprämien oder Leistungszulagen auch für eine durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachte oder zu erbringende herausragende besondere Leistung (Teamleistung) gewährt werden können. 3Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach Satz 2 können nur Beamtinnen und Beamten gewährt werden, die an der Teamleistung wesentlich beteiligt gewesen sind.

(2) 1Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 30 Prozent der bei einem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A mit Dienstbezügen gewährt werden. 2In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als vier Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. 3Leistungsprämien oder Leistungszulagen an mehrere Beamtinnen und Beamte für eine Teamleistung gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage an eine Person.

(3) 1Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. 2Leistungszulagen dürfen monatlich sieben Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. 3Bei einer Teamleistung dürfen die Leistungsprämien oder Leistungszulagen zusammen 150 Prozent des in den Sätzen 1 und 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten.

(4) 1Die Gewährung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall ist sie zu widerrufen. 2Erneute Bewilligungen sind zulässig. 3Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. 4Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen und die Entscheidung über einen Widerruf trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(5) 1In der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, anzurechnen sind oder bei solchen Zahlungen die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgeschlossen ist. 2In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt oder bei Gewährung einer Amtszulage die Gewährung einer Leistungszulage ausgeschlossen ist oder eine Anrechnung erfolgt.

(6) In der Verordnung ist sicherzustellen, dass bei der Bewertung von Leistungen und bei der Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt wird.

(7) 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbands Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse können Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Leistungssystems gewährt werden, wenn im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass

  1. 1. das Leistungssystem einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt,
  2. 2. in dem Leistungssystem ein einheitlicher Maßstab für die Leistungsbewertung insbesondere in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festgelegt ist und
  3. 3. Leistungsprämien und Leistungszulagen aufgrund einer Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vom Dienstherrn nicht gewährt werden.

3Für die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 54
Personalgewinnungszuschlag

(1) Ein Personalgewinnungszuschlag kann Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern gewährt werden, um einen bestimmten Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können.

(2) 1Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. 2Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. 3Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. 4Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden. 5Die Höhe des Zuschlages sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.

(3) 1Der Zuschlag darf monatlich in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 20 Prozent des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgruppe W 1 20 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigen. 2In den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher darf der Zuschlag 15 Prozent des Grundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 3Maßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des Zuschlages geltende Grundgehalt. 4§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) 1Der Zuschlag kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 zur Unterstützung der Besetzung eines Dienstpostens gewährt werden. 2In diesem Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3 um die Hälfte.

(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlages sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Bedeutung des Dienstpostens,
  2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens
  3. die Bewerberlage,
  4. . die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
  5. die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers.

(6) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(7) Die Entscheidung über die Gewährung von Personalgewinnungszuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem Finanzministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.

§ 55
Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes

Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein Zuschlag in Höhe von 8 Prozent des Grundgehalts gewährt.

Fünfter Teil
Auslandsbesoldung

§ 56
Auslandsbesoldung

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Bezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in der Tabelle VI.1 der Anlage VI des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) mit den nachfolgenden Änderungen (im Folgenden: BBesG) an die Stelle der Zeile „Grundgehaltsspanne“ die Anlage 14 tritt.

Fünfter Teil
Anwärterbezüge

§ 57
Grundsatz

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1Anwärterbezüge sind der Anwärtergrundbetrag und der Anwärtersonderzuschlag. 2Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können nach den landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden. 3Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung nach § 56. 2Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag (§ 58), der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag (§ 59) zugrunde zu legen. 3Für die entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 3 BBesG ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.

(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. 2Diese Beamtinnen und Beamten erhalten lediglich einen Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 BBesG mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

§ 58
Anwärtergrundbetrag

1Der Anwärtergrundbetrag bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 2Die Höhe des Anwärtergrundbetrages ist in Anlage 15 geregelt.

§ 59
Anwärtersonderzuschlag

1Stellt das für die Laufbahn zuständige Ministerium einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für einen Vorbereitungsdienst fest, so kann das Finanzministerium bestimmen, dass ein Anwärtersonderzuschlag gewährt wird. 2Der Anwärtersonderzuschlag soll 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; er darf höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.

§ 60
Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs

(1) 1Die Behörde oder sonstige Stelle, die die Beamtin oder den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt hat oder nach der Einstellung die personalrechtlichen Befugnisse über diese Beamtin oder diesen Beamten ausübt, kann den Anwärtergrundbetrag für diese Beamtin oder diesen Beamten herabsetzen, wenn

  1. sich der Vorbereitungsdienst verlängert, weil die Beamtin oder der Beamte die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hat, oder
  2. sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretenden Grund verlängert.

2Es sind mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts zu belassen, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 3Von der Herabsetzung ist abzusehen, wenn

  1. die Prüfungsleistungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Prüfung erbracht werden oder
  2. ein besonderer Härtefall vorliegt.

4Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist eine Herabsetzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

(2) Der Anspruch auf den Anwärtergrundbetrag entfällt bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, rückwirkend, wenn die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

  1. vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder
  2. nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
a)
nicht in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) übernommen wird oder
b)
in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) übernommen wird und nicht mindestens fünf Jahre in diesem verbleibt.

(3) Der Anspruch auf den Anwärtersonderzuschlag entfällt rückwirkend, wenn die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund

  1. vorzeitig oder wegen Nichtbestehens der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder
  2. nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes
a)
nicht in ein Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) in der Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, übernommen wird oder
b)
in ein Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) in der Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, übernommen wird und nicht mindestens fünf Jahre in diesem verbleibt.

(4) § 19 Abs. 2 ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückforderungsbetrag für jedes nach Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung abgeleistete volle Dienstjahr um ein Fünftel vermindert.

§ 61
Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung

1Die Anwärterbezüge und die übrigen Besoldungsbestandteile werden für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 30 Abs. 4 NBG bis zum Ende des Monats, in dem das Beamtenverhältnis endet, weitergewährt. 2Entsteht bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge wegen einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule (§ 142 des Niedersächsischen Schulgesetzes), so werden die in Satz 1 genannten Bezüge nur bis zum Tag vor Entstehung dieses Anspruchs weitergewährt.

§ 62
Anrechnung anderer Einkünfte

(1) 1Erhält die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. 2Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.

(2) Hat die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Anfangsgrundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünden, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.

(3) Übt die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, so ist § 10 entsprechend anzuwenden.

Siebenter Teil
Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen

§ 63
Jährliche Sonderzahlungen

(1) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung. 2Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 1 200 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 500 Euro und für Anwärterinnen und Anwärter 250 Euro. 3§ 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro; für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 500 Euro. 2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 63 a
Sonderzahlung für das Jahr 2021

1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2Die Höhe der Sonderzahlung beträgt

  1. für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und
  2. für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.

3Die Zahlung wird nur gewährt, wenn

  1. das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.

4§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. 7Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.“

§ 64
Vermögenswirksame Leistungen

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) mit den nachfolgenden Änderungen.

Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65
Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen

(1) Soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), zugestanden hat, weil sich ihr oder sein Anspruch auf ruhegehaltfähige Dienstbezüge verringert hat, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 anstelle der Ausgleichszulage die Besoldung hinsichtlich der Dienstbezüge, die die Ausgleichszulage ausgleicht, in der Höhe zu zahlen, die ihr oder ihm ohne den Eintritt des Grundes, der zu der Ausgleichszulage geführt hat, ab diesem Zeitpunkt zugestanden hätte; § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung zugestanden hat, weil sich ihr oder sein Anspruch auf nicht ruhegehaltfähige Dienstbezüge verringert hat, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 diese Ausgleichszulage in der bisherigen Höhe weiter mit der Maßgabe zu zahlen, dass für die Zeit ab diesem Zeitpunkt § 40 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 entsprechend gilt. 2Satz 1 gilt für den Fall, dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Ausgleichszulage nach Satz 1 am 31. Dezember 2016 nur aufgrund einer Beurlaubung vorübergehend nicht zugestanden hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des 1. Januar 2017 der Zeitpunkt tritt, an dem die Zahlung der Ausgleichszulage wieder aufgenommen wird.

§ 66
Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit

Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), anzuwenden.

§ 67
Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Kürzung abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1

  1. für bis zum 31. Dezember 1991 vollendete Jahre 2,14 Prozent,
  2. für zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 2002 vollendete Jahre 1,875 Prozent und
  3. für zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2011 vollendete Jahre 1,875 Prozent multipliziert mit dem jeweiligen in § 69 e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), genannten Anpassungsfaktor.

§ 68
Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C

(1) 1Für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C sind anzuwenden

  1. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, die §§ 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), und
  2. die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527).

2Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Satz 1 Nr. 1 genannten Fassung ist ausgeschlossen.

(2) 1Auf Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. 2Der Antrag der Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. 3In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 keine Anwendung.

(3) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen, wissenschaftliche Assistenten, künstlerische Assistentinnen und künstlerische Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C sind der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Fassung anzuwenden.

(4) 1Das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten bestimmt sich auch in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach der Besoldungsgruppe, der das ihr oder ihm verliehene Amt zugeordnet ist, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt, und nach der Erfahrungsstufe, der sie oder er zugeordnet ist. 2Die Grundgehaltssätze sind in Anlage 16, die Höhe der Stellenzulagen und Zulagen in Anlage 17 geregelt. 3§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 26 gelten entsprechend. 4Die Zuordnung der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach § 71 Abs. 2 und § 72. 5Beginnt das Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren am 1. Januar 2017 oder danach, so ist die Beamtin oder der Beamte zu Beginn dieses Beamtenverhältnisses der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für ihre oder seine Besoldungsgruppe in Anlage 16 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, soweit sich aus der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt. 6Die Erfahrungsstufen und die in jeder Erfahrungsstufe vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit sind in Anlage 16 geregelt.

(5) Ist bei hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die bis zu ihrer Wahl Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppe C 4 waren, die Summe aus Grundgehalt und den Zuschüssen nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Fassung geringer als die Summe aus Grundgehalt und den Zuschüssen, die sie in ihrer bisherigen Tätigkeit erhalten haben, so erhalten sie eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.

§ 69
Überleitung der vor dem 29. Juli 2014 gewährten Leistungsbezüge

(1) 1Monatliche Leistungsbezüge, über deren Gewährung bis zum 28. Juli 2014 nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in § 65 Abs. 1 genannten Fassung entschieden wurde, verringern sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 um 614,68 Euro in der Besoldungsgruppe W 2 und um 111,58 Euro in der Besoldungsgruppe W 3, höchstens jedoch um die Hälfte des Gesamtbetrages dieser Leistungsbezüge. 2Wenn mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, bezieht sich die Verringerung auf die Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge:

  1. unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
  2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
  3. unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,
  4. befristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge.

3Bei gleichrangigen Leistungsbezügen wird zunächst der früher gewährte Leistungsbezug verringert; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge werden zu gleichen Teilen verringert. 4Entfällt ein Leistungsbezug, so ist eine Verringerung nach den Sätzen 1 bis 3 neu zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung von Leistungsbezügen, über deren Gewährung bis zum 28. Juli 2014 auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Höhe des Grundgehalts entschieden wurde und die nach einem Prozentsatz vom jeweiligen Grundgehalt bemessen werden, wird das zugrunde zu legende Grundgehalt für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 um 614,68 Euro in der Besoldungsgruppe W 2 und um 111,58 Euro in der Besoldungsgruppe W 3 verringert.

§ 70
Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 31. Dezember 2016 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der in § 65 Abs. 1 genannten Fassung oder der Niedersächsischen Besoldungsordnung A, B, W oder R des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), innehatten, werden in das ihrem bisherigen Amt entsprechende Amt der Besoldungsordnung A, B, W oder R (Anlage 1, 2, 3 oder 4) übergeleitet.

(2) 1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter nach Absatz 1, deren bisheriges Amt keinem Amt der Besoldungsordnungen A, B, W und R entspricht, bekleiden ihr bisheriges Amt weiter. 2Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der ihr bisheriges Amt nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung zugeordnet war.

(3) Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1, deren Amt bisher in der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder in der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes jeweils in der in Absatz 1 genannten Fassung mit einem Funktionszusatz verbunden war, der in Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 18 in das entsprechende Amt mit neuem Funktionszusatz übergeleitet.

(4) 1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 2024 ein Amt der Niedersächsischen Besoldungsordnung A des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 260), innehatten, welches in der Besoldungsordnung A nicht mehr aufgeführt ist, werden nach Maßgabe der Anlage 19 in das entsprechende neue Amt übergeleitet. 2Werden in der Anlage 19 für ein bisheriges Amt zwei neue Ämter aufgeführt, so richtet sich die Überleitung nach der Schülerzahl der Schule, bei der die Beamtin oder der Beamte am 1. August 2024 verwendet wird; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 71
Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016

(1) Für die Bestimmung der Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 ist für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Anlage 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: NBesG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. In Nummer 1 (Besoldungsordnung A) werden jeweils im Tabellenkopf das Wort „2-Jahres-Rhythmus“ durch die Worte „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“, das Wort „3-Jahres- Rhythmus“ durch die Worte „Erfahrungszeit je Stufe 3 Jahre“, das Wort „4-Jahres-Rhythmus“ durch die Worte „Erfahrungszeit je Stufe 4 Jahre“ und das Wort „Stufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt.
  2. In Nummer 4 (Besoldungsordnung R) werden jeweils im Tabellenkopf über dem Feld „Stufe“ ein gleich großes Feld mit den Worten „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“ eingefügt, das Wort „Stufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt und das Feld „Lebensalter“ und die darunter befindlichen Felder „27“ bis „49“ gestrichen.

(2) Für die Bestimmung der Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C ist für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 die Anlage 3 NBesG mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils im Tabellenkopf über dem Feld „Stufe“ ein gleich großes Feld mit den Worten „Erfahrungszeit je Stufe 2 Jahre“ eingefügt und das Wort „Stufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt werden.

§ 72
Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die am 31. August 2011 und darüber hinaus in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren standen, sind mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren.

(2) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, für die im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 ein Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren begann, werden mit Wirkung von dem Tag des Beginns dieses Beamten- oder Richterverhältnisses der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht zugeordnet waren, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als eine Zuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach Absatz 1 oder 2 beginnt die in dieser Erfahrungsstufe nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzuleistende Erfahrungszeit.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 gelten vor dem 1. September 2011 in der entsprechenden Stufe nach dem bis dahin geltenden Recht bereits berücksichtigte Zeiten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeit. 2Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, und Zeiten einer vorläufigen Dienstenthebung im Zeitraum von der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach Absatz 1 oder 2 bis zum 31. Dezember 2016 werden hinsichtlich der Ableistung der Erfahrungszeit nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Landesrechts in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes.

(5) Entscheidungen nach Absatz 2 sind der oder dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.

§ 73
Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017

1Beamtinnen und Beamte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2016 nach Besoldungsgruppe A 12, A 13 oder A 14 und Erfahrungsstufe 3 bestimmt hat, sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2016 nach Besoldungsgruppe R 1 und Erfahrungsstufe 1 bestimmt hat, werden zum 1. Januar 2017 in die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe übergeleitet. 2Mit der Überleitung in eine Erfahrungsstufe nach Satz 1 beginnt die in dieser Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit. 3Vor dem 1. Januar 2017 in der vorherigen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeiten und nach § 72 Abs. 4 berücksichtigte Zeiten gelten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeit.

§ 73 a
Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2023

1Beamtinnen und Beamte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2022 nach Besoldungsgruppe A 5, A 6 oder A 7 und Erfahrungsstufe 1 bestimmt, werden zum 1. Januar 2023 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet. 2Mit der Überleitung nach Satz 1 beginnt die in der Erfahrungsstufe 2 abzuleistende Erfahrungszeit.

§ 74
Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung zur Justizvollzugsfachwirtin oder zum Justizvollzugsfachwirt

Hat der Anwärterin oder dem Anwärter am 31. Dezember 2018 eine besondere Stellenzulage nach Nummer 5 der Anlage 11 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugestanden, so erhält sie oder er die besondere Stellenzulage in der bisherigen Höhe für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 weiter, bis eine Dienstzeit von zwei Jahren abgeleistet ist.

§ 75
Überleitung von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 4

Beamtinnen und Beamte, die am 28. Februar 2019 und darüber hinaus ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 innehatten, werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 5 (Anlage 1) übergeleitet, dessen Amtsbezeichnung derjenigen ihres bisherigen Amtes entspricht.


Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3
sowie den §§ 37 und 39)

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 5

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
6)
Amtl. Anm.; Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt ab dem 1. März 2019 verliehen wurde oder wird.

Besoldungsgruppe A 6

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt) bei einem Dienstherrn.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9.
3)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
4)
Für bis zu 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste im Gestütsdienst).
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 7

_______________________
1)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 8 oder A 9.
3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
4)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste.
5)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.
6)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und im Maßregelvollzug.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 8

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 9.
2)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

Besoldungsgruppe A 9

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig" und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8.
3)
Erhält als Technische Leiterin oder Technischer Leiter der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf eine Amtszulage nach Anlage 8.
4)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
5)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11.
6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
7)
Erhält als Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.

Besoldungsgruppe A 10

_______________________
1)
Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
4)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 9 oder A 11.
5)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.
6)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht.

Besoldungsgruppe A 11

_______________________
1)
Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
4)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10.

Besoldungsgruppe A 12

_______________________
1)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3)
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11.
4)
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 nach Beendigung der Probezeit.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 131)

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbands "Großraum Braunschweig".
2)
Im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 31 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.
3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
5)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 .
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 . Nimmt die Beamtin oder der Beamte die herausgehobene Funktion nicht mehr wahr, so wird die Amtszulage weiter gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte sie zehn Jahre lang erhalten hat und sie oder er in der Besoldungsgruppe A 13 verbleibt.
8)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
9)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
10)
Nur für Lehrkräfte, denen das Amt einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers der Besoldungsgruppe A 13 bei einem anderen Dienstherrn vor dem 6. November 2009 übertragen wurde.
11)
Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8.
12)
Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.
13)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt in der Laufbahngruppe 2.

Besoldungsgruppe A 14

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.
4)
Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.
5)
Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.

Besoldungsgruppe A 15

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.
3)
Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.
4)
Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.

Besoldungsgruppe A 16

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3.
2)
Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.
3)
Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörde, einer Mittelbehörde oder einer Landesoberbehörde eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Bei der Anwendung der in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Es können bis zu 30 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe A 5

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Die Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung „Justizhauptwachtmeisterin“ oder „Justizhauptwachtmeister“, wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.
3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
4)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt vor dem 1. März 2019 verliehen wurde.

Besoldungsgruppe A 6

_______________________
1)
Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung „Erste Justizhauptwachtmeisterin“ oder „Erster Justizhauptwachtmeister“, wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.
3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

Besoldungsgruppe A 7

Polizeimeisterin, Polizeimeister

Besoldungsgruppe A 8

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Besoldungsgruppe A 9

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

Besoldungsgruppe A 10

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
4)
Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 11

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
2)
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Beendigung der Probezeit.

Besoldungsgruppe A 12

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 13

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg.
2)
Die Beamtinnen und Beamten führen die Grundamtsbezeichnung „Rätin“ oder „Rat“, wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 , wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
5)
Für Lehrkräfte, denen das Amt einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers vor Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes, des Ministergesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) am 6. November 2009 übertragen wurde.

Besoldungsgruppe A 14

Besoldungsgruppe A 15

_______________________
1)
Wenn nicht anderweitig eingestuft.

Besoldungsgruppe A 16


Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3, §§ 22 Abs. 1 und §§ 37)

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 3.
2)
Mit einem auf die Fachrichtung verweisenden Zusatz.
3)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 16 oder B 2.
2)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte nicht überschreiten.
3)
Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4)
Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, wenn es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
5)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

_______________________
1)
Wenn die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2)
Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 5

_______________________
1)
Wenn die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7

Besoldungsgruppe B 8

Besoldungsgruppe B 9

_______________________
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretärin, Staatssekretär - als Chefin oder Chef der Staatskanzlei -

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Besoldungsgruppe B 3

Besoldungsgruppe B 4

Besoldungsgruppe B 6


Anlage 3
(zu § 5 Abs. 3)

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin, Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

_______________________
1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2)
Zur Amtsbezeichnung gehört eine Ergänzung, die auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Anlage 4
(zu § 5 Abs. 3sowie den §§ 32 und 37)

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

_______________________
1)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit 4 oder 5 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8 . Bei einem Landgericht können eine Planstelle, bei mehr als 30 Richterplanstellen zwei Planstellen, bei mehr als 47 Richterplanstellen drei Planstellen, bei mehr als 64 Richterplanstellen vier Planstellen und bei mehr als 80 Richterplanstellen fünf Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.
4)
Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8 . Bei einem Verwaltungsgericht mit 12 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für eine Richterin oder einen Richter am Verwaltungsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.
5)
Erhält als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage 8 . Bei einem Amtsgericht mit mindestens 30 Richterplanstellen können eine Planstelle, bei einem Amtsgericht mit mindestens 60 Richterplanstellen zwei Planstellen und bei einem Amtsgericht mit mindestens 90 Richterplanstellen drei Planstellen für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als Koordinationsrichterin oder Koordinationsrichter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

_______________________
1)
Erhält an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3)
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8
4)
Auf je 20 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8
5)
Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 oder mehr Planstellen für Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.
6)
Bei 18 Richterplanstellen und auf je 6 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
7)
Erhält an einem Gericht mit 16 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3

_______________________
1)
Erhält an einem Gericht mit 30 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 4

Besoldungsgruppe R 5

Besoldungsgruppe R 6

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8


Anlage 5
(zu § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie den §§ 28, 33 und 73)
[Besoldungsordnungen A, B, W und R]

Besolldungsordnungen A,B,W,R
Besolldungsordnungen A,B,W,R

Anlage 6
(zu § 22 Abs. 2 Satz 4)
[Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A für Landesbeamtinnen und Landesbeamte]

  Grundamtsbezeichnungen Zusatz zu den Grundamtsbezeichnungen 1)
1. Aufseherin, Aufseher Oberaufseherin, Oberaufseher Hauptaufseherin, Hauptaufseher Betriebsassistentin, Betriebsassistent Magazin
2. Sekretärin, Sekretär Obersekretärin, Obersekretär Hauptsekretärin, Hauptsekretär Amtsinspektorin, Amtsinspektor Archiv...
Bibliotheks...
Eich...
Fischerei...
Forst...
Gerichts...
Gesundheits...
Gewerbe...
im Justizvollzugsdienst Justiz...
Kartographen...
Landesplanungs...
Lebensmittelkontroll...
Polizei...
Regierungs...
Schleusen...
Steuer...
Vermessungs...
Verwaltungs...
3. Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst
4. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Amtsrätin, Amtsrat Rätin, Rat 2) Archiv...
Bau...
Berg...
Bibliotheks...
Brand...
Eich...
Forst...
Gerichts...
Gewerbe...
im Justizvollzugsdienst Justiz...
Kartographen...
Landesplanungs...
Landwirtschafts...
Lebensmittelkontroll...
Nautische, Nautischer
Polizei...
Regierungs...
Sozial...
Steuer... 3)
Technische, Technischer
Technische Polizei...,
Technischer Polizei...
Vermessungs...
Verwaltungs...
5. Pfarrerin, Pfarrer im Justizvollzugsdienst
6. Rätin, Rat 4), Oberrätin, Oberrat Direktorin, Direktor Leitende Direktorin, Leitender Direktor 5) Archälogie...
Archiv...
Bau...
Berg...
Bibliotheks...
Biologie...
Brand...
Chemie...
Eich...
Fischerei...
Forst...
Geologie...
Gewerbe...
Gewerbemedizinal...
Kriminal...
Landwirtschafts...
Medizinal...
Museums...
Pharmazie...
Physik...
Polizei...
Psychologie...
Regierungs... 6)
Sozial...
Sport...
Vermessungs...
Veterinär...
Wissenschaftliche,
Wissenschaftlicher
1) Einer Grundamtsbezeichnung darf nur einer der folgenden Zusätze beigefügt werden.
2) Nur Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.
3) Der Zusatz "Steuer..."wird der Grundamtsbezeichnung "Rätin, Rat" nicht beigefügt.
4) Nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet.
5) Bei der Grundamtsbezeichnung "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" wird der Zusatz dem Wort "Direktorin" oder "Direktor" vorangestellt.
6) Der Zusatz "Regierungs..."wird zusammen mit der Grundamtsbezeichnung "Oberrätin, Oberrat" in der Weise beigefügt, dass die vollständige Amtsbezeichnung "Oberregierungsrätin, Oberregierungsrat" lautet.

Anlage 7
(zu § 34 Satz 3) [Familienzuschlag]

Familienzuschlag

Anlage 8
(zu § 37) [Höhe der Amtszulagen]

Amtszulagen

Anlage 9
(zu § 38) [Allgemeine Stellenzulage]

Allgemeine Stellenzulage

Eine allgemeine Stellenzulage erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte
    a)
    der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 ,
    b)
    der Besoldungsgruppen A 9 und A 10
    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 oder das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 ist,
    sowie
    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr, Gesundheitsund soziale Dienste und Technische Dienste, in denen das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 ist,
  2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2,
    a)
    in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 ist, und
    b)
    der Fachrichtungen
    aa)
    Agrar- und umweltbezogene Dienste,
    bb)
    Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht,
    cc)
    Feuerwehr und
    dd)
    Technische Dienste,
    in denen das erste Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ist,
  3. Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 im Amtsanwaltsdienst,
  4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, für die dieses Amt das erste Einstiegsamt ist,
  5. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, in der das zweite Einstiegsamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist.

Anlage 10
(zu den §§ 38 und 44 Abs. 2) [Höhe der Allgemeinen Stellenzulage]

Höhe der Allgemeinen Stellenzulage

Anlage 11
(zu § 39)

Besondere Stellenzulagen

  1. Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten

    Beamtinnen und Beamte, die beim Bundesnachrichtendienst, beim Militärischen Abschirmdienst, beim Bundesamt für Verfassungsschutz oder bei den Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 .

  2. Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Steuerfahndungsdienstes

    (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 , wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 1 gewährt.

    (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr abgegolten.

  3. Beamtinnen und Beamte im Flugdienst

    (1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 erhalten

    1. als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer,
    2. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

    eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn sie entsprechend verwendet werden.

    (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

    1. mindestens fünf Jahre lang in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
    2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließt.

    Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

    (3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält sie oder er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

  4. Beamtinnen und Beamte als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät oder als freigabeberechtigtes Personal

    Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 , wenn sie eine Prüferlaubnis als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät oder eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1, B2, B3 oder C nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 362 S. 1); 2016 Nr. L 38 S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 (ABl. EU Nr. L 241 S. 16), besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden. Besteht neben dieser Zulage ein Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 3, so wird nur die höhere Zulage gewährt.

  5. Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte und bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs

    (1) Beamtinnen und Beamte in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 , wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (2) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 , wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (3) Beamtinnen und Beamte bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgaben von unmittelbarem Kontakt zu untergebrachten Personen geprägt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 , wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

  6. Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

    (1) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 , wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

    (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

  7. Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

    (1) 1Beamtinnen und Beamte

    1. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung, für deren Zugang zu der Laufbahn das zweite Einstiegsamt maßgeblich war, und
    2. in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung, für deren Zugang zu der Laufbahn das erste Einstiegsamt maßgeblich war, und

    die überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung tätig sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 . Satz 1 gilt für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind, entsprechend.

    (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.

  8. Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin und staatlich geprüfter Techniker

    Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker gefordert wird, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage 12 .

  9. Beamtinnen und Beamte bei obersten Gerichtshöfen oder Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

    Beamtinnen und Beamte, die nicht unter Nummer 10 oder 11 fallen, erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Bund oder dieses Land den Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Dienstherr, bei dem sie verwendet werden, diese Stellenzulage erstattet.

  10. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen und Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

    (1) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes eine Stellenzulage nach Anlage 12 . Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und nicht neben Auslandsbesoldung gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

    (2) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eines anderen Landes eine Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe, wenn dieses Land den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt und soweit der Dienstherr, bei dem sie verwendet werden, diese Stellenzulage erstattet.

  11. Professorinnen und Professoren

    (1) Professorinnen und Professoren erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes eine Stellenzulage nach Anlage 12 . Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und nicht neben Auslandsbesoldung gewährt. Bei Professorinnen und Professoren, denen bei der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Höhe der Stellenzulage nach Maßgabe der Anlage 12 nach dem zweiten Hauptamt.

    (2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach § 30 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verlängert worden ist, ab dem Zeitpunkt der Verlängerung eine Stellenzulage nach Anlage 12 .

    (3) Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 innehaben, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 .

  12. Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

    (1) Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen und Realschullehrer der Besoldungsgruppe A 12 und Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Besoldungsgruppe A 9 , die ausschließlich Unterricht an Förderschulen erteilen oder im inklusiven Unterricht an allgemeinen Schulen Aufgaben wahrnehmen, die der Tätigkeit in Förderschulen gleichstehen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 .

    (2) Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten als Leiterin oder Leiter eines Schülerheims eine Stellenzulage nach Anlage 12 .

    (3) Lehrerinnen, Lehrer, Realschullehrerinnen, Realschullehrer, Förderschullehrerinnen, Förderschullehrer, Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte als Leiterin oder Leiter eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 .

    (4) Leiterinnen und Leiter von Fachkonferenzen an Oberschulen mit mehr als 287 Schülerinnen oder Schülern erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12 . § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.

    (5) Übt eine Lehrkraft mehrere der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Funktionen aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die höhere gewährt.

    (6) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Zulage nach § 44 gewährt.


Anlage 12
(zu § 39) [Höhe der besonderen Stellenzulagen]

Stellenzulagen

Anlage 13
(zu § 47 Abs. 6) [Mehrarbeitsvergütung]

Mehrarbeitsvergütung

Anlage 14
(zu § 56) [Auslandszuschlag]

Auslandszuschlag

Anlage 15
(zu § 58) [Anwärtergrundbetrag]

Anwärtergrundbetrag

Anlage 16
(zu § 68 Abs. 4) [Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4]

Grundgehaltssätze C1 bis C4

Anlage 17
(zu den § 68 Abs. 4) [Höhe der Stellenzulagen und Zulagen]


Anlage 18
(zu § 70 Abs. 3)

Überleitungsübersicht

Amtsbezeichnung,
bisheriger Funktionszusatz
Amtsbezeichnung,
neuer Funktionszusatz
Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 12
Lehrerin, Lehrer
an einer Schule für Blinde
Lehrerin, Lehrer
an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde
Lehrerin, Lehrer
an einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige
Lehrerin, Lehrer
an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte
Besoldungsgruppe A 13 Besoldungsgruppe A 13
Förderschullehrerin, Förderschullehrer
zur Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Gewaltprävention und Gesundheitsförderung
Förderschullehrerin, Förderschullehrer
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Förderschullehrerin, Förderschullehrer
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Förderschullehrerin, Förderschullehrer
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Konrektorin, Konrektor
als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Konrektorin, Konrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Konrektorin, Konrektor
zur Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Gewaltprävention und Gesundheitsförderung
Konrektorin, Konrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Konrektorin, Konrektor
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Konrektorin, Konrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Realschullehrerin, Realschullehrer
zur Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Gewaltprävention und Gesundheitsförderung
Realschullehrerin, Realschullehrer
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Realschullehrerin, Realschullehrer
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Realschullehrerin, Realschullehrer
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Studienrätin, Studienrat
zur Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Gewaltprävention und Gesundheitsförderung
Studienrätin, Studienrat
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Studienrätin, Studienrat
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Studienrätin, Studienrat
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Besoldungsgruppe A 14 Besoldungsgruppe A 14
Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Rektorin, Rektor
als Fachberaterin oder Fachberater für Unterrichtsqualität
Rektorin, Rektorbei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Rektorin, Rektor
als Schulentwicklungsberaterin oder Schulentwicklungsberater
Rektorin, Rektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Besoldungsgruppe A 15 Besoldungsgruppe A 15
Realschulrektorin, Realschulrektor
als Dezernentin oder Dezernent beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Realschulrektorin, Realschulrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Fachberaterin oder Fachberater für Unterrichtsqualität
Studiendirektorin, Studiendirektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung
Studiendirektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
Studiendirektorin, Studiendirektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Abendgymnasiums oder Kollegs
Studiendirektorals der ständige Vertreter des Leiters eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
Studiendirektorin, Studiendirektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs
Studiendirektor
als Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Leiterin oder Leiter eines Abendgymnasiums oder Kollegs
Besoldungsgruppe A 16 Besoldungsgruppe A 16
Oberstudiendirektorals Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter des Studienkollegs für ausländische Studierende an der Universität Hannover
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter des Niedersächsischen Studienkollegs

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Hannover, den 20. Dezember 2016

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