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Hinweise zur Vorbemerkung Nr. 25 der Bundesbesoldungsordnungen A und B
RdErl. d. MF v. 24.4.2009 - 26 10 79/1 (Nds.MBl. Nr.19/2009
S.474), geändert durch RdErl. vom 12.6.2014 (Nds.MBl. Nr.23/2014 S.444) -
VORIS 20441 -
Zur Anwendung der Vorbemerkung Nr. 25 der Bundesbesoldungsordnungen (im Folgenden: BBesO) A und B (Anlage I BBesG) nach der Neuordnung des Laufbahnrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts, welches zum 1.4.2009 in Kraft getreten ist, werden die nachstehenden Hinweise gegeben:
Eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 25 BBesO A und B erhalten Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, wenn für den Zugang zur Laufbahn
Der Region Hannover, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.
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An die
Dienststellen der
Landesverwaltung
Region Hannover, Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
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