Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht

Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltministeriums (ZustVO-NDiszG-MU)
Vom 20. November 2006 (Nds.GVBl. Nr.30/2006 S.564) - VORIS 20412 -

Aufgrund des § 75 Nr. 1 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:

  1. der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und

  2. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der dort genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Umweltministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörden. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden sowie für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)