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Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
Vom 15. Dezember 2005 (Nds.GVBl. Nr.28/2005 S.423), geändert durch VO vom 3.5.2012 (Nds.GVBl. Nr.7/2012 S.91) - VORIS 20412 -

Aufgrund des § 75 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13.Oktober 2005 (Nds.GVBl. S.296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Höhere Disziplinarbehörden

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:

  1. die Oberlandesgerichte,
  2. das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
  3. das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
  4. das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
  5. das Niedersächsische Finanzgericht,
  6. die Generalstaatsanwaltschaften und
  7. die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege.

2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften. 3Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Rektorin oder den Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.

§ 2
Disziplinarbehörden

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Behörden,
  2. die Landgerichte,
  3. die Amtsgerichte,
  4. die Arbeitsgerichte,
  5. die Verwaltungsgerichte,
  6. die Sozialgerichte,
  7. die Staatsanwaltschaften und
  8. die Justizvollzugseinrichtungen.

2Satz 1 gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden und Einrichtungen sind; Disziplinarbehörden sind insoweit die den in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übergeordneten Behörden.

§ 3
Zuständigkeit für Disziplinarklagen

Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG sind die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständigen Behörden (Klagebehörden).

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2006 in Kraft.

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