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Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Vom 13. Oktober 2005 (Nds.GVBl. Nr.21/2005 S.296), geändert durch Gesetz vom 6.12.2006 (Nds.GVBl. Nr.31/2006 S.568), Art.2 des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72), Art. 6 des Gesetzes v. 17.11.2011 (Nds.GVBl. Nr.28/2011 S.422), Art.4 des Gesetzes vom 6.12.2012 (Nds.GVBl. Nr.30/2012 S.518), Art. 9 des Gesetzes v. 20.12.2016 (Nds. GVBl. 20/2016 S. 308), Art. 23 des Gesetzes vom 16.5.2018 (Nds. GVBl. 2/2018 S.66) und Art. 2 des Gesetzes vom 29.6.2022 (Nds. GVBl. Nr. 21/2022 S. 400) - VORIS 20412 -

I n h a l t s ü b e r s i c h t

E r s t e r   T e i l
Allgemeine Bestimmungen

§   1 Persönlicher Geltungsbereich
§   2 Sachlicher Geltungsbereich
§   3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
§   4 Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
§   5 Disziplinarbehörden

Z w e i t e r   T e i l
Disziplinarmaßnahmen

§   6 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§   7 Verweis
§   8 Geldbuße
§   9 Kürzung der Dienstbezüge
§ 10 Zurückstufung
§ 11 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 12 Kürzung des Ruhegehalts
§ 13 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 14 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 15 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 16 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 17 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

D r i t t e r   T e i l
Behördliches Disziplinarverfahren

E r s t e s   K a p i t e l
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 18 Einleitung von Amts wegen
§ 19 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
§ 20 Ausdehnung und Beschränkung

Z w e i t e s   K a p i t e l
Durchführung

§ 21 Mitteilung, Hinweise und Anhörungen
§ 22 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen
§ 23 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 24 Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren
§ 25 Beweiserhebung
§ 26 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige; richterliche Vernehmung
§ 27 Herausgabe von Unterlagen
§ 28 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 29 Protokoll
§ 30 Auskünfte und Mitteilungen
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens

D r i t t e s   K a p i t e l
Abschlussentscheidung

§ 32 Einstellungsverfügung, Beendigung
§ 33 Disziplinarverfügung
§ 34 Disziplinarklage, Klagebehörde
§ 35 Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
§ 37 Kosten

V i e r t e s   K a p i t e l
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 38 Zulässigkeit
§ 39 Rechtswirkungen
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

V i e r t e r   T e i l
Gerichtliches Disziplinarverfahren

E r s t e s   K a p i t e l
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 41 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 42 Kammer für Disziplinarsachen
§ 43 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 44 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 45 Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
§ 46 Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt
§ 47 Senat für Disziplinarsachen

Z w e i t e s   K a p i t e l
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

E r s t e r   A b s c h n i t t
Klageverfahren

§ 48 Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren
§ 49 Nachtragsdisziplinarklage
§ 50 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 51 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 52 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 53 Beweisaufnahme
§ 54 Entscheidung durch Beschluss
§ 55 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 56 Wirkungen der Klagerücknahme

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Besondere Verfahren

§ 57 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 58 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

D r i t t e s   K a p i t e l
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

E r s t e r   A b s c h n i t t
Berufung

§ 59 Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung
§ 60 Berufungsverfahren
§ 61 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Beschwerde

§ 62 Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde
§ 63 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

V i e r t e s    K a p i t e l
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 64 Wiederaufnahmegründe
§ 65 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 66 Frist, Verfahren
§ 67 Entscheidung durch Beschluss
§ 68 Rechtswirkungen, Entschädigung

F ü n f t e s    K a p i t e l
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 69 Kosten
§ 70 Umfang der Kostenpflicht
§ 71 Gerichtskosten

F ü n f t e r    T e i l
Unterhaltsbeitrag

§ 72 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts

S e c h s t e r    T e i l
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

§ 73 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 73 a Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§ 74 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

S i e b e n t e r    T e i l
Verordnungsermächtigung

§ 75 Verordnungsermächtigung

E r s t e r   T e i l
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) Anwendung findet. 2Frühere Beamtinnen und Beamte niedersächsischer Dienstherrn, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamtinnen und Beamte sind auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte anzuwenden, soweit die Besonderheiten des Ruhestandsverhältnisses die Anwendung zulassen und sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(3) 1Altersgeldberechtigte nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz gelten für die Verfolgung von Dienstvergehen, die sie vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses begangen haben, als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihr Altersgeld als Ruhegehalt. 2§ 38 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „30” die Zahl „50” tritt.

§ 2
Sachlicher Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verfolgung von Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). 2Die nach § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 50 NBG als Dienstvergehen geltenden Handlungen gelten auch als Dienstvergehen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in einem früheren Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen früheren Verhältnis begangen haben und die noch nicht Gegenstand eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens waren. 2Als Dienstvergehen gelten auch die in § 47 BeamtStG bezeichneten Handlungen der aus einem in Satz 1 genannten früheren Verhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen.

(3) Dienstvergehen, die Beamtinnen oder Beamte während des Wehrdienstes im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) begangen haben, können auch nach diesem Gesetz verfolgt werden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in der folgenden Fassung:

  1. Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099);
  2. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162);
  3. Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571);
  4. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650);
  5. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250).

§ 4
Ergänzende Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 5
Disziplinarbehörden

(1) 1Für die Beamtinnen und Beamten des Landes ist die oberste Dienstbehörde die oberste Disziplinarbehörde. 2Sie ist auch höhere Disziplinarbehörde und Disziplinarbehörde, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 1 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Für die Beamtinnen und Beamten juristischer Personen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden die Aufgaben der Disziplinarbehörde von der oder dem Dienstvorgesetzten und die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde von der oder dem höheren Dienstvorgesetzten wahrgenommen, soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 2 etwas anderes bestimmt ist. 2Die Aufgaben der obersten Disziplinarbehörde werden von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(3) Abweichend von Absatz 2 übt gegenüber einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises die Aufsichtsbehörde die disziplinarrechtlichen Befugnisse aller Disziplinarbehörden aus.

Z w e i t e r   T e i l
Disziplinarmaßnahmen

§ 6
Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. Verweis (§ 7),
  2. Geldbuße (§ 8),
  3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 9),
  4. Zurückstufung (§ 10) und
  5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).

2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind

  1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 12),
  2. Zurückstufung (§ 10) und
  3. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13).

§ 7
Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens, der ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug nimmt.

§ 8
Geldbuße

1Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. 2Sie kann bis zur Höhe von 2.500 Euro ausgesprochen werden. 3Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. 4Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.

§ 9
Kürzung der Dienstbezüge

(1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist deren bruchteilmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. 2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 3Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleibt eine Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Bei Eintritt in den Ruhestand nach Ausspruch der Disziplinarmaßnahme und vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 12) als ausgesprochen. 3Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, so wird das Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge gekürzt. 4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange eine Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge andauert. 2Während der Beurlaubung kann die Beamtin oder der Beamte monatlich einen Betrag vorab an den Dienstherrn entrichten, der dem Kürzungsbetrag im letzten Monat vor der Beurlaubung entspricht; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) 1Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 4 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. 3Satz 2 gilt nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4 NBG.

(6) Die Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift bestehen aus dem Grundgehalt, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C, den Leistungsbezügen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, dem Familienzuschlag, den Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschlägen sowie der Auslandsbesoldung.

§ 10
Zurückstufung

(1) 1Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2Mit der Zurückstufung gehen alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Bezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, verloren. 3Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, ist auch die Ausübung der öffentlichen Ehrenämter und der Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, unverzüglich zu beenden.

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, werden zurückgestuft, indem für einen Zeitraum von fünf Jahren Bezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(3) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden zurückgestuft, indem Versorgungsbezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. 2Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Die Zurückstufung wird von dem Kalendermonat an wirksam, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt.

(5) 1Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 5 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4 NBG.

§ 11
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) 1Die Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, so gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) 1Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Bezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. 2Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit die Beamtin oder der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 3Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung Tiber sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. 4Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach § 72.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung verliehen sind, soweit nicht nach § 73 Satz 1 eine andere Entscheidung getroffen wird.

(5) Wer früher in einem anderen Dienstverhältnis im unmittelbaren oder mittelbaren Landesdienst gestanden hat und aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, verliert auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis oder bezogen auf dieses Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt ist, darf nicht wieder in ein Beamtenverhältnis berufen werden; ein anderes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst soll nicht begründet werden.

§ 12
Kürzung des Ruhegehalts

1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 13
Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) 1Wird das Ruhegehalt aberkannt, so ist bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts zu zahlen; eine Kürzung nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. 2§ 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 14
Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) 1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. 3Das Persönlichkeitsbild einschließlich des bisherigen dienstlichen Verhaltens ist angemessen zu berücksichtigen. 4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

§ 15
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden und
  2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so darf wegen desselben Sachverhalts

  1. ein Verweis nicht ausgesprochen werden und
  2. eine Geldbuße, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

§ 16
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, so darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, so darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, so darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.

(4) Noch laufende Fristen der Absätze 1 bis 3 beginnen erneut mit

  1. der Einleitung des Disziplinarverfahrens,
  2. der Erhebung der Disziplinarklage oder einer Klage gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme,
  3. der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage,
  4. dem Einlegen eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme oder
  5. der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 NBG.

(5) 1Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer der Beschränkung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und für die Dauer der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 23 gehemmt. 2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, so ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

§ 17
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

1Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen

  1. nach zwei Jahren ein Verweis,
  2. nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts und
  3. nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).2Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. 2Die Frist endet nicht, solange ein gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Straf- oder weiteres Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses, über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 14 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG) oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.

(3) 1Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. 2Dies gilt nicht für Rubrum und Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils. 3Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. 4Das Verlangen ist innerhalb eines Monats zu äußern, nachdem die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und auf das Recht aus Satz 3 und auf die Frist hingewiesen worden ist. 5Unterbleibt die Entfernung, so ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. 2Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

D r i t t e r   T e i l
Behördliches Disziplinarverfahren

E r s t e s    K a p i t e l
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

§ 18
Einleitung von Amts wegen

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die höhere und die oberste Disziplinarbehörde stellen im Rahmen der Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren selbst einleiten und jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. 4Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so bleibt sie für das weitere Verfahren zuständig.

(2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass

  1. nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder
  2. eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint.

2Ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf wird auch dann nicht eingeleitet, wenn ein Entlassungsverfahren nach § 31 Abs. 3 NBG eingeleitet worden ist. 3Die Gründe für die Nichteinleitung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 4Wegen desselben Sachverhalts darf danach nur dann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert.

(3) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, so kann nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einleiten. 2Stehen die Ämter nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt und wären verschiedene Disziplinarbehörden zuständig, so ist allein die Disziplinarbehörde zuständig, die als erstes das Disziplinarverfahren eingeleitet hat; sie hat die für die anderen Ämter zuständigen Disziplinarbehörden von der Einleitung zu unterrichten.

(4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. 2Ergeben sich während einer Abordnung an eine andere Dienststelle oder einen anderen niedersächsischen Dienstherrn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines während dieser Zeit begangenen Dienstvergehens, so geht die Zuständigkeit zur Durchführung des Disziplinarverfahrens während der Zeit der Abordnung auf die für den Geschäftsbereich der aufnehmenden Dienststelle oder Behörde zuständige Disziplinarbehörde über, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird. 3Endet die Abordnung, so sollen noch nicht abgeschlossene Ermittlungen von der ermittelnden Behörde zu Ende geführt werden.

(5) Hat eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit oder auf Probe auch im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Amt inne, so geht mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder auf Probe die Zuständigkeit nach Absatz 3 Satz 2 auf die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständige Disziplinarbehörde über.

§ 19
Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde oder bei der höheren Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(3) 1§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2§ 18 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die von der Beamtin oder dem Beamten bestimmte Disziplinarbehörde zuständig ist.

§ 20
Ausdehnung und Beschränkung

(1) 1Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt werden, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. 2Die Entscheidung über die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.

(2) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 beschränkt werden, indem solche Sachverhalte ausgeschieden werden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Entscheidung über die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. 3Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. 4Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

Z w e i t e s    K a p i t e l
Durchführung

§ 21
Mitteilung, Hinweise und Anhörungen

(1) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 3Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass sie oder er sich jederzeit durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen oder sich eines Beistandes bedienen kann.

(2) 1In der Einleitungsmitteilung wird der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit gegeben, vor der Durchführung weiterer Ermittlungen innerhalb zweier Wochen zu erklären, sich mündlich äußern zu wollen oder sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. 2Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, so ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 3Kann eine Frist nach Satz 1 oder 2 aus einem zwingenden Grund nicht eingehalten werden, so ist sie angemessen zu verlängern. 4Nach Fristablauf hat die Disziplinarbehörde die Ermittlungen unverzüglich fortzuführen. 5Soweit das Abwarten des Fristablaufs wegen der damit verbundenen Verzögerung die Sachverhaltsaufklärung gefährden würde, können Ermittlungen vor Ablauf der Frist durchgeführt werden.

(3) Sind die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Hinweise unterblieben oder unrichtig erfolgt, so darf die Aussage nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwertet werden.

(4) 1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Fristablauf unverzüglich die Abschlussentscheidung zu treffen ist.

§ 22
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen

Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.

§ 23
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

(1) 1Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so ist das Disziplinarverfahren auszusetzen. 2Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. 3Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) 1Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 rechtskräftig abgeschlossen ist. 2Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetztes Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten. 3Ein nach Absatz 1 Satz 3 ausgesetztes Verfahren kann jederzeit fortgesetzt werden.

(3) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf ein Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 3 NBG eingeleitet worden, so ist das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassung auszusetzen.

§ 24
Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, eines rechtskräftigen Strafbefehls oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. 2Die Disziplinarbehörde hat jedoch eine erneute Prüfung solcher Feststellungen vorzunehmen, die offenkundig unrichtig sind. 3Die Gründe für die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 25
Beweiserhebung

(1) 1Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. 2Hierbei können insbesondere

  1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
  2. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren schriftliche Äußerung eingeholt,
  3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
  4. der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) 1Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist zu entscheiden. 2Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. 2Sie oder er kann, auch gemeinsam mit den Verfahrensbevollmächtigten, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung von Minderjährigen oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. 3Ein schriftliches Gutachten ist der Beamtin oder dem Beamten zugänglich zu machen, soweit ein zwingender Grund dem nicht entgegensteht.

§ 26
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, richterliche Vernehmung

(1) 1Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie allen Beschäftigten des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden. 3Die §§ 48, 50, 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 52 bis 57, 68, 69, 70 Abs. 1 Satz 1, §§ 74 bis 76 und 77 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 48, 51 Abs. 2, §§ 68 und 69 StPO jeweils in Verbindung mit § 72 StPO gelten entsprechend.

(2) 1Wird ohne Vorliegen eines in den §§ 52 bis 55 oder 76 StPO bezeichneten Grundes die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens verweigert, so kann die Disziplinarbehörde das Verwaltungsgericht um die Vernehmung oder die Einholung des Gutachtens ersuchen. 2In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung oder des Gutachtens darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 3Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet vorab über die Rechtmäßigkeit der Weigerung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) 1Wird das Zeugnis oder die Erstattung des Gutachtens verweigert, obwohl das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verweigerung festgestellt hat, so setzt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ein Ordnungsgeld von mindestens fünf und höchstens 1.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. 2Im Fall wiederholter Weigerung wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt. 3Die Festsetzung erfolgt durch Beschluss. 4Das Ordnungsgeld steht dem Dienstherrn zu. 5Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes; Vollstreckungsbehörde ist die Disziplinarbehörde.

(4) 1Das Verwaltungsgericht kann um die richterliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ersucht werden,

  1. die minderjährig sind,
  2. für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder
  3. bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Vernehmung führt die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen durch. 4Ist die Zeugin oder der Zeuge minderjährig oder stellt die Zeugenaussage für sie oder ihn eine besondere Belastung dar, so kann das Ersuchen auch an die Jugendrichterin oder den Jugendrichter bei dem Amtsgericht gerichtet werden, das für den Wohnsitz der Zeugin oder des Zeugen zuständig ist.

(5) 1Bei der richterlichen Vernehmung nach den Absätzen 2 und 4 gilt für den Ausschluss der Beamtin oder des Beamten sowie der Verfahrensbevollmächtigten § 25 Abs. 4 entsprechend. 2Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann veranlassen, dass der Beamtin oder dem Beamten die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton übertragen wird, wenn sie oder er von der Vernehmung ausgeschlossen wird. 3In den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter für die Entscheidung nach Satz 2 zuständig.

(6) 1Eine Vernehmung nach Absatz 4 kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden; die Verpflichtung zur Anfertigung eines Protokolls bleibt hiervon unberührt. 2Die Aufzeichnung kann nur in dem Disziplinarverfahren verwendet werden, in dem sie erfolgt ist. 3Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, kann die Aufzeichnung von der Beamtin oder dem Beamten oder den Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht oder bei der Disziplinarbehörde besichtigt werden. 4Die Weitergabe der Aufzeichnung oder die Anfertigung einer Kopie ist unzulässig. 5Nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Aufzeichnung von der Disziplinarbehörde zu vernichten.

(7) Ersuchen nach Absatz 2 oder 4 dürfen nur von Behördenleiterinnen und Behördenleitern und deren allgemeinen Vertreterinnen und Vertretern oder von Beschäftigten der Disziplinarbehörde, die die Befähigung zum Richteramt haben, gestellt werden.

§ 27
Herausgabe von Unterlagen

1Wer Schriftstücke, bildliche Darstellungen, Aufzeichnungen aller Art oder sonstige Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, in seinem Gewahrsam hat, hat diese auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Wird dem Verlangen nicht nachgekommen, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen auf Antrag über die Rechtmäßigkeit des Herausgabeverlangens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 3Der Beschluss ist unanfechtbar. 4§ 26 Abs. 3 und 7 gilt entsprechend.

§ 28
Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) 1Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen ordnet auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen an; § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. 2Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 3Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Beschlagnahmen und Durchsuchungen werden von der Disziplinarbehörde durchgeführt. 2Sie kann hierzu die Polizeibehörden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes um Amtshilfe ersuchen.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 29
Protokoll

(1) 1Über Anhörungen und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Tonaufzeichnungen gelöscht werden können, wenn das hergestellte Protokoll von den Beteiligten schriftlich genehmigt wurde. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte erhält Abschriften der Protokolle sowie der schriftlichen Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen; dies darf unterbleiben, solange und soweit dadurch der Ermittlungszweck gefährdet wird. 2Über die Einholung schriftlicher dienstlicher Auskünfte sowie über die Beiziehung von Urkunden und Akten erhält die Beamtin oder der Beamte Kenntnis.

§ 30
Auskünfte und Mitteilungen

„(1) Die Übermittlung oder Bereitstellung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verwendung der so erlangten personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) 1Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren und über Tatsachen und Entscheidungen aus Disziplinarverfahren sowie die Übermittlung oder Bereitstellung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen nicht entgegenstehen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist schriftlich darüber zu informieren, wem die Mitteilung gemacht und wem die Akten übermittelt oder bereitgestellt worden sind.

§ 31
Abgabe des Disziplinarverfahrens

1Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Kürzung der Dienstbezüge oder die Erhebung der Disziplinarklage für erforderlich, so ist die Entscheidung der nach § 34 Abs. 2 zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen. 2Diese kann das Disziplinarverfahren an die Disziplinarbehörde zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder einen Verweis oder eine Geldbuße für ausreichend hält.

D r i t t e s    K a p i t e l
Abschlussentscheidung

§ 32
Einstellungsverfügung, Beendigung

(1) 1Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren ein, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. nach § 15 oder 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,
  4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist,
  5. das Beamtenverhältnis aufgrund der Entlassung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Verlust der Beamtenrechte beendet ist oder
  6. nach § 71 NBeamtVG der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter eintritt.

2Wird das Beamtenverhältnis wegen des Wechsels zu einem anderen Dienstherrn nach § 1 NBG beendet, so wird das Disziplinarverfahren abweichend von Satz 1 Nr. 5 bei dem neuen Dienstherrn fortgeführt. 3Die Einstellungsverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.

(2) Das Disziplinarverfahren ist mit dem Tod der Beamtin oder des Beamten beendet.

(3) Hat die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch für die Einstellungsverfügung zuständig.

§ 33
Disziplinarverfügung

(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Ein Verweis oder eine Geldbuße wird von der Disziplinarbehörde ausgesprochen.

(3) Eine Kürzung der Dienstbezüge wird durch die für eine Disziplinarklage zuständige Disziplinarbehörde (§ 34 Abs. 2) festgesetzt.

(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde festgesetzt.

(5) 1Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie auch die Disziplinarverfügung. 2Hat die höhere Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie die Disziplinarverfügung, wenn nach den Absätzen 2 bis 4 die Disziplinarbehörde zuständig wäre.

(6) Die Disziplinarverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.

§ 34
Disziplinarklage, Klagebehörde

(1) Soll eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) 1Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde) ist

  1. die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat,
  2. die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten und
  3. die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch Klagebehörde. 3In einem Verfahren gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten ist die höhere Disziplinarbehörde Klagebehörde, wenn sie das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen hat.

§ 35
Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Einstellungsverfügung aufheben und wegen oder unter Einbeziehung desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. 2Dies ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Einstellung beruht.

(2) 1Die höhere oder die oberste Disziplinarbehörde kann eine Disziplinarverfügung der nachgeordneten Disziplinarbehörde, die oberste Disziplinarbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. 2Sie entscheidet dann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu oder erhebt Disziplinarklage. 3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, dass wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Strafbefehl aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Disziplinarverfügung beruht, abweichen.

§ 36
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, so ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Disziplinarbehörde, die sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) 1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamtin oder dem Beamten die in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung zugestellt wird.

§ 37
Kosten

(1) 1Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, so werden die Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. 2Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden.

(2) 1Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, so trägt die für die Einstellungsverfügung zuständige Disziplinarbehörde die entstandenen Kosten. 2Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, so können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.

(3) Kosten, die durch das Verschulden eines Verfahrensbeteiligten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.

(4) 1Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen der zuständigen Disziplinarbehörde und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. 2Das Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(5) 1Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. 2Die Erstattung der Auslagen der zuständigen Disziplinarbehörde richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.

(6) 1Zur Kostenfestsetzung ist die Disziplinarbehörde zuständig, die die Kostenentscheidung erlassen hat. 2Die der Beamtin oder dem Beamten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag festgesetzt.

(7) Ist eine Disziplinarbehörde kostentragungspflichtig, die nicht Behörde des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten ist, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Dienstherrn.

V i e r t e s    K a p i t e l
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 38
Zulässigkeit

(1) Die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn

  1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder

  2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die Klagebehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden.

(3) Die Klagebehörde kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten einbehalten werden.

(4) Die Klagebehörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt auch mit Wirkung für die Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

§ 39
Rechtswirkungen

(1) 1Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. 2Die Anordnungen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte innehat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anordnung der Einbehaltung von Ruhegehalt entsprechend.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 14 NBesG festgestellte Verlust des Anspruchs auf Besoldung fort. 2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte sich zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit meldet. 3Der Zeitpunkt ist von der Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 40
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

(1) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, oder
  3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 6 eingestellt worden ist und die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) 1Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge, die nicht nach Absatz 1 verfallen, sind nachzuzahlen. 2Einkünfte aus Nebentätigkeiten, die nach § 73 NBG ohne die vorläufige Dienstenthebung ganz oder teilweise zu untersagen gewesen wären, können auf die nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. 4Über die Anrechnung entscheidet die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde.

V i e r t e r    T e i l
Gerichtliches Disziplinarverfahren

E r s t e s    K a p i t e l
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 41
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

1Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz werden den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. 2Hierzu wird bei jedem Verwaltungsgericht mindestens eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht mindestens ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

§ 42
Kammer für Disziplinarsachen

(1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. 2Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) 1An der Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter nach § 6 VwGO wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. 2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) 1Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen. 2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden. 3Über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen (§ 58) oder über einen Antrag nach § 80 oder 123 VwGO entscheidet die Kammer für Disziplinarsachen in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1; § 87a VwGO gilt in diesen Verfahren entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Rechtsstreit der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter übertragen worden ist.

§ 43
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Landesbeamtinnen oder Landesbeamte, Kommunalbeamtinnen oder Kommunalbeamte oder Körperschaftsbeamtinnen oder Körperschaftsbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts haben.

(2) 1Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Oberverwaltungsgericht für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Sie können wiederbestellt werden.

(3) Wird während der Amtsperiode die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.

(4) Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten sollen aufgefordert werden, für die Bestellung Vorschläge zu machen.

(5) Die §§ 20, 21 Abs. 1 Nr. 3 und die §§ 22 bis 29 VwGO gelten nicht.

§ 44
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Von der Ausübung des Richteramts ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, wer

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. mit der Beamtin oder dem Beamten oder einer durch das Dienstvergehen verletzten Person verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  3. die Beamtin oder den Beamten oder eine durch das Dienstvergehen verletzte Person gesetzlich vertritt oder vertreten hat,
  4. mit der Beamtin oder dem Beamten oder einer durch das Dienstvergehen verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  5. in dem vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren nicht richterlich mitgewirkt hat, als Zeugin oder Zeuge vernommen wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  6. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
  7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei diesen Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist.

(2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind auch ausgeschlossen, wenn sie der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehören.

(3) Für die Ablehnung der Gerichtspersonen findet § 54 Abs. 1 VwGO Anwendung.

§ 45
Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

1Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, dürfen während dieser Verfahren nicht herangezogen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend während der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und während der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.

§ 46
Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt

(1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach ihrer Bestellung

  1. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
  2. unanfechtbar mit einer Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, diszipliniert worden sind,
  3. in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichts versetzt worden sind oder
  4. nicht mehr Landesbeamtin oder Landesbeamter sind.

(2) In Härtefällen können die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

§ 47
Senat für Disziplinarsachen

(1) 1Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. 2An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. 3Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) 1Die oder der Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  3. über die Kosten.

2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden.

(3) Die §§ 43 bis 46 gelten entsprechend.

Z w e i t e s   K a p i t e l
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

E r s t e r   A b s c h n i t t
Klageverfahren

§ 48
Disziplinarklage, Klage gegen Entscheidungen in Disziplinarverfahren

(1) 1Die Disziplinarklage ist bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben. 2Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. 3Soweit tatsächliche Feststellungen nach § 24 Abs. 1 bindend sind, brauchen die Tatsachen und die zugehörigen Beweismittel nicht dargestellt zu werden, wenn auf die Entscheidung verwiesen wird, in der die tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind.

(2) 1Vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Hat eine Landesbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen, so ist die Klage gegen diese Behörde zu richten.

(3) Die §§ 65 und 75 VwGO finden keine Anwendung.

§ 49
Nachtragsdisziplinarklage

(1) 1Weitere Sachverhalte, die nicht Gegenstand der beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage durch die Klagebehörde in das Disziplinarklageverfahren einbezogen werden. 2§ 48 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bereits in der Klageschrift enthaltene Darstellungen nicht wiederholt werden müssen.

(2) 1Liegen weitere Sachverhalte vor, die nicht Gegenstand des anhängigen Disziplinarklageverfahrens sind, so kann die Klagebehörde die Aussetzung des Disziplinarklageverfahrens beantragen. 2In dem Antrag sind die tatsächlichen Anhaltspunkte anzugeben, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

(3) 1Das Verwaltungsgericht kann den Antrag nur ablehnen, wenn die weiteren Sachverhalte für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde. 2Im Fall der Ablehnung kann das Verfahren, auch auf Antrag der Klagebehörde, zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzt werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert.

(4) 1Die Aussetzung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, bis zu dem die Ermittlungen des weiteren Sachverhalts voraussichtlich beendet werden können. 2Die Aussetzung ist auf Antrag der Klagebehörde zu verlängern, wenn die Beendigung der Ermittlungen aus Gründen, die die Klagebehörde nicht zu vertreten hat, innerhalb der Frist nicht möglich ist. 3Die Entscheidung über die Aussetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.

(5) 1Setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren aus, so führt die Klagebehörde in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 die Ermittlungen durch. 2Sie kann die Durchführung der Ermittlungen der Disziplinarbehörde übertragen.

(6) 1Erhebt die Klagebehörde innerhalb der nach Absatz 4 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage, so setzt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der weiteren Sachverhalte fort. 2Die Klagebehörde kann jedoch wegen der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden weiteren Sachverhalte bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 54 Nachtragsdisziplinarklage erheben.

(7) Die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalte können nur in einem gesonderten Disziplinarverfahren verfolgt werden, wenn das Gericht die Aussetzung wegen erheblicher Verzögerung des Abschlusses des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat.

§ 50
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Im Disziplinarklageverfahren hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) 1Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unbeachtet lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage über die Frist und die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte einen zwingenden Grund für das verspätete Geltendmachen glaubhaft macht.

(3) 1Das Verwaltungsgericht kann der Klagebehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, der nach Absatz 1 geltend gemacht worden ist oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. 2§ 49 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Wird der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift bei der Disziplinarklage nicht innerhalb der Frist beseitigt, so wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt. 4Wird bei einer Nachtragsdisziplinarklage der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt, so wird das Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der der Nachtragsdisziplinarklage zugrunde liegenden Sachverhalte eingestellt.

(4) Die der rechtskräftigen Einstellung nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

§ 51
Beschränkung des Disziplinarverfahrens

1Das Verwaltungsgericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Sachverhalte ausscheidet, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Beschränkung erfolgt durch Beschluss. 3Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 4Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. 5Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

§ 52
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, eines rechtskräftigen Strafbefehls oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. 2Das Verwaltungsgericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. 3Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 53
Beweisaufnahme

(1) Das Verwaltungsgericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Die im behördlichen Verfahren durch richterliche Vernehmung erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(3) 1Im Disziplinarklageverfahren sind Beweisanträge von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. 2Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Frist und die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 3Satz 2 gilt nicht, wenn ein zwingender Grund für die Verspätung glaubhaft gemacht wird.

(4) § 26 Abs. 1, 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 54
Entscheidung durch Beschluss

(1) 1Wenn das Verwaltungsgericht die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann es, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

  1. die Klage abweisen,

  2. im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung die Disziplinarverfügung aufheben oder die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder

  3. im Disziplinarklageverfahren eine Disziplinarmaßnahme (§ 6) aussprechen.

2§ 55 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Vor Erteilung der Zustimmung hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten die beabsichtigte Entscheidung nach Art und Höhe mitzuteilen. 4Zur Erklärung der Zustimmung kann eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat und die Beteiligten über diese Folge belehrt worden sind. 5Erfolgt der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist, so entfällt die Zustimmung rückwirkend, wenn für die Verspätung ein zwingender Grund glaubhaft gemacht wird.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 55
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) 1Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) 1Im Disziplinarklageverfahren dürfen nur die Sachverhalte zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil

  1. eine Disziplinarmaßnahme (§ 6) aussprechen oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.

(3) 1Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. 2Das Verwaltungsgericht kann

  1. die Klage abweisen,
  2. die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder
  3. die Disziplinarverfügung aufheben.

§ 56
Wirkungen der Klagerücknahme

Wenn die Klagebehörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können ihr zugrunde liegende Sachverhalte nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

Z w e i t e r   A b s c h n i t t
Besondere Verfahren

§ 57
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) 1Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, so kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist.

(2) 1Liegt ein zureichender Grund für das Überschreiten der Frist von sechs Monaten nicht vor, so bestimmt das Verwaltungsgericht eine Frist, in der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. 2Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. 3§ 49 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, so ist es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen.

(4) Die dem rechtskräftigen Beschluss nach Absatz 3 zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

§ 58
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezüge beim Verwaltungsgericht beantragen. 2Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. 3Es findet weder ein Widerspruchs- noch ein Klageverfahren statt. 4Der Antrag nach Satz 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung. 5Er ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezüge oder Ruhegehalt sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.

D r i t t e s    K a p i t e l
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

E r s t e r    A b s c h n i t t
Berufung

§ 59
Statthaftigkeit, Frist und Form der Berufung

(1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 2§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.

(2) 1Im Übrigen steht den Beteiligten gegen Urteile die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a VwGO gelten entsprechend.

§ 60
Berufungsverfahren

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2§ 49 wird nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 zu Recht unberücksichtigt gelassen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) 1Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. 2Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

§ 61
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. 3§ 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Beschwerde

§ 62
Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde

(1) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 54 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

§ 63
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

(1) 2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) Ist die Beschwerde in den Fällen des § 62 Abs. 2 begründet, so hebt das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

V i e r t e s    K a p i t e l
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 64
Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,

  2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,

  3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

  4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

  5. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

  6. an dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,

  7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können,

  8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleitetem Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, oder

  9. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass das Urteil die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihre Protokolle verletzt.

(2) 1Tatsachen und Beweismittel sind im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2

  1. erheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme sein kann, und
  2. neu, wenn sie dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind.

2Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlungen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 65
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) 1Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das auf denselben tatsächlichen Feststellungen beruht, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte ihr oder sein Amt oder ihren oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren haben oder ihn verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nur, soweit der Wiederaufnahmeantrag auf einen der in § 64 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründe gestützt wird.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 66
Frist, Verfahren

(1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen dreier Monate schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. 3Antragsberechtigt sind die Beteiligten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. 4Ist im Urteil eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eine Zurückstufung oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden, so sind auch die Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten antragsberechtigt, wenn sie Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenrente beziehen. 5In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 6Der Antrag ist unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 67
Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Zulassung nicht für gegeben oder diesen für offensichtlich unbegründet hält.

(2) 1Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der beteiligten Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 68
Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, so erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das angefochtene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. 2Wurde in dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen, so gelten § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 und 4 NBG entsprechend.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.März 1971 (BGBl. I S.157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13.Dezember 2001 (BGBl. I S.3574), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. 2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) geltend zu machen.

F ü n f t e s    K a p i t e l
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 69
Kosten

(1) Für die gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Kosten entsprechend, soweit in diesem Kapitel nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Disziplinarklageverfahren vom Verwaltungsgericht eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, trägt die Kosten des Verfahrens. 2Spricht das Verwaltungsgericht eine der in § 33 Abs. 1 genannten Disziplinarmaßnahmen aus, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden. 3Wird die Disziplinarklage trotz Vorliegens eines Dienstvergehens abgewiesen, so können die Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. 4Wird das Disziplinarklageverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 eingestellt, so trägt die Klagebehörde die Kosten des Verfahrens. 5Bei einer Einstellung nach § 50 Abs. 3 Satz 4 gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, so können die Kosten abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(4) Stellt das Verwaltungsgericht das behördliche Disziplinarverfahren nach § 57 Abs. 3 ein, so trägt die Klagebehörde die Kosten.

(5) Ist eine Disziplinarbehörde kostentragungspflichtig, die nicht Behörde des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten ist, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Dienstherrn.

§ 70
Umfang der Kostenpflicht

1Kosten im Sinne des § 69 sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 2§ 162 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO gilt entsprechend.

§ 71
Gerichtskosten

(1) Für die Erhebung der Gerichtskosten finden die für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung.

(2) In Disziplinarklageverfahren des ersten Rechtszugs ist der Streitwert nach der sich für die Klagebehörde aus dem Inhalt der Klageschrift ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) 1Die Einstellung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 steht einer Klagerücknahme gleich. 2Verfahren nach § 57 sind gerichtsgebührenfrei. 3Verfahren nach § 58 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

F ü n f t e r   T e i l
Unterhaltsbeitrag

§ 72
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 11 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonats.

(2) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 13 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs ist der Rentenanspruch im Voraus abzutreten.

(3) 1Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist. 2Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die Klagebehörde bestimmen.

(4) 1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet. 2Die früheren Beamtinnen und Beamten, die früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie die Empfängerinnen und Empfänger des Unterhaltsbeitrags sind verpflichtet, der Klagebehörde alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Wer dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, dem kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 trifft die Klagebehörde.

S e c h s t e r    T e i l
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen

§ 73
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

1Übt die Beamtin oder der Beamte zusätzlich ein Ehrenamt aus und wird nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eine Disziplinarklage erhoben, so kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit diesem ausgeübte Nebenämter beschränkt werden. 2Satz 1 gilt für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung entsprechend.

§ 73 a
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

1Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG), die Ader der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebens-zeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ist das Disziplinarverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten von der Disziplinarbehörde einzuleiten, die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständig ist. 3Die Klagebehörde kann abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Dienstenthebung auch anordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung erkannt werden wird. 4Für diesen Fall gelten § 38 Abs. 2 und § 40 entsprechend.

§ 74
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

1Die Disziplinarbefugnisse werden durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige Disziplinarbehörde ausgeübt. 2Besteht die zuständige Disziplinarbehörde nicht mehr, so bestimmt das für das Disziplinarrecht zuständige Ministerium, welche Behörde zuständig ist.

S i e b e n t e r    T e i l
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75
Verordnungsermächtigungen

Jedes Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Disziplinarrecht zuständigen Ministerium durch eine Verordnung für die Beamtinnen und Beamten

  1. seines Geschäftsbereichs die höheren Disziplinarbehörden und Disziplinarbehörden bestimmen,
  2. der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 regeln,
  3. seines Geschäftsbereichs und der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 abweichend regeln,

wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

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