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Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach §192 Abs.3 Nr.2 NBG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach §192 Abs.4 NBG auf andere Behörden
Gem. allg. Anordn. d. MI u. d. übr. Min. v. 10.9.2001 - 15.2-05022.3 – (Nds.MBl. 35/2001 S.780) - VORIS 20411 01 00 00 047 -
Bezug: Gem. allg. Anordn. v. 20.2.1998 (Nds.MBl. S.530) - VORIS 20411 01 00 00 043 -

Aufgrund des §192 Abs.3 Nr.2 und Abs.4 NBG wird für unsere Geschäftsbereiche angeordnet:

I.

1. Die Entscheidung über den Widerspruch (§192 Abs.3 Nr.2 NBG) wird übertragen auf
1.1 die Bezirksregierungen (BezReg),
1.2 den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen,
1.3 das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz (NLfV),
1.4 das Niedersächsische Landesamt für Statistik (NLS),
1.5 die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (einschließlich Prüfungsangelegenheiten),
1.6 das Studieninstitut des Landes Niedersachsen,
1.7 die Grenzdurchgangslager,
1.8 das Landeskriminalamt Niedersachsen,
1.9 das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen,
1.10 die Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen - Direktion -,
1.11 das Polizeiamt für Technik und Beschaffung Niedersachsen,
1.12 die Polizeidirektion Hannover,
1.13 die Oberfinanzdirektion Hannover,
1.14 den Landesbetrieb Informatikzentrum Niedersachsen,
1.15 das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV),
1.16 das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
1.17 das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (Landesversorgungsamt/Landessozialamt) - NLZSA -,
1.18 das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA),
1.19 die Niedersächsischen Landeskrankenhäuser,
1.20 das Niedersächsische Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik,
1.21 das Niedersächsische Landesprüfungsamt für Lehrämter,
1.22 die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (NLpB),
1.23 das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung (NLfB),
1.24 das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau (NLStB),
1.25 das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld (LBA),
1.26 den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen,
1.27 die Landesbetriebe Materialprüfanstalt
- für das Bauwesen in Hannover
- für Werkstoffe des Maschinenwesens und Kunststoffe in Hannover
- für Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Fertigungstechnik in Hannover
- für das Bauwesen in Braunschweig
- für Nichtmetallische Werkstoffe in Clausthal,
1.28 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES),
1.29 die Oberlandesgerichte,
1.30 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG),
1.31 das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG),
1.32 das Niedersächsische Finanzgericht (FG),
1.33 die Generalstaatsanwaltschaften,
1.34 die Justizvollzugsanstalten,
1.35 die Jugendanstalten,
1.36 die Jugendarrestanstalten,
1.37 die Sozialtherapeutische Anstalt Bad Gandersheim,
1.38 die Justizvollzugsschule des Landes Niedersachsen,
1.39 das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege,
1.40 die Technische Universität Braunschweig,
1.41 die Technische Universität Clausthal,
1.42 die Universität Göttingen,
1.43 die Universität Hannover (zugleich für die Technische Informationsbibliothek),
1.44 die Medizinische Hochschule Hannover,
1.45 die Tierärztliche Hochschule Hannover,
1.46 die Universität Hildesheim,
1.47 die Universität Lüneburg,
1.48 die. Universität Oldenburg,
1.49 die Universität Osnabrück,
1.50 die Hochschule für Bildende Künste Braunschweig,
1.51 die Hochschule für Musik und Theater Hannover,
1.52 die Hochschule Vechta,
1.53 die Fachhochschule
- Braunschweig/Wolfenbüttel
- Hannover
- Hildesheim/Holzminden/Göttingen
- Nordostniedersachsen
- Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven
- Osnabrück,
1.54 dieNiedersächsische Landesbibliothek Hannover,
1.55 dieHerzog August Bibliothek Wolfenbüttel,
1.56 die Klosterkammer Hannover,
1.57 das Niedersächsische Landesamt für Ökologie (NLO),
1.58 den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz,
soweit der angefochtene Verwaltungsakt von den vorgenannten oder diesen nachgeordneten Behörden, Dienststellen oder Landesbetrieben erlassen worden ist.
2. In den Geschäftsbereichen des MI, des ML, des MWK sowie des MU wird die Entscheidung über den Widerspruch auch insoweit auf die BezReg übertragen, als der angefochtene Verwaltungsakt von einer sonstigen, in Nr.1 nicht aufgeführten, dem MI, dem ML, dem MWK oder dem MU unmittelbar nachgeordneten Behörde oder Dienststelle, mit Ausnahme der Dienststellen der Landesforstverwaltung, erlassen worden ist.
3. Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides bestimmt sich nach dem Sitz der Behörde oder Dienststelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies gilt für Landesbetriebe entsprechend.

II.

1. Die Vertretung bei Klagen des Dienstherrn (§192 Abs.4 NBG) wird auf die in Abschnitt 1 Nr.1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe übertragen, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen oder diesen nachgeordneten Behörden (Dienststellen) angehört oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses angehört hat. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Klage gegen die Leiterinnen oder Leiter der in Abschnitt 1 Nr.1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe richtet.
2. In den Geschäftsbereichen des MI, des ML, des MWK sowie des MU wird die Vertretung auch für die Fälle auf die BezReg übertragen, in denen die Beamtin oder der Beamte einer sonstigen, in Abschnitt 1 Nr.1 nicht aufgeführten, dem MI, dem ML, dem MWK oder dem MU unmittelbar nachgeordneten Behörde oder Dienststelle, mit Ausnahme der Dienststellen der Landesforstverwaltung, angehört oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses angehört hat. Die Vertretung obliegt derjenigen BezReg, in deren Bezirk die Behörde oder Dienststelle liegt. Nr.1 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
3. Betrifft die Klage Dienst- oder Versorgungsbezüge oder andere Bezüge beamtenrechtlicher Art, so obliegt die Vertretung derjenigen Behörde, die für die Zahlungsanordnung der Bezüge zuständig ist.

III.

1. Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsanordnung aufgehoben. Abweichend von Satz 2 wird Abschnitt 1 Nr.1.26 der Bezugsanordnung mit Ablauf des 31.12.2001 aufgehoben.
2. Abweichend von Nr.1 tritt Abschnitt 1 Nrn.1.25 und 1.28 am 1.1.2002 in Kraft.
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