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Einführung in die Laufbahnaufgaben nach dem abgeschlossenen Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Hochschule Osnabrück
RdErl. d. MI v. 15.11.2018 - Z2.41-03111/2.24.1 (Nds. MBl. Nr. 39/2018 S. 1254) - VORIS 20411 -

Bezug:
a)
RdErl. v. 12. 8. 2013 (Nds. MBl. S. 578) - VORIS 20411 -
b)
Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 5. 2. 2015 (Nds. MBl. S. 260), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 7.2.2017 (Nds. MBl. S. 184) - VORIS 20443 -

Gemäß § 24 Abs. 4 i. V. m. Nummer 4 der Anlage 3 zu § 24 Abs. 4 NLVO führt der mit einem Bachelorgrad abgeschlossene Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Hochschule Osnabrück in Verbindung mit einer sechsmonatigen Einführung in die Laufbahnaufgaben (im Folgenden: Einführungszeit) zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet. Zur Begründung des Ausbildungsverhältnisses und zur Ausgestaltung der Einführungszeit ergehen folgende Bestimmungen und Hinweise:

1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführungszeit

Voraussetzung für die Zulassung zur Einführungszeit ist der mit dem Bachelor-Abschlusszeugnis zu führende Nachweis, dass der Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Hochschule Osnabrück mit einem Bachelorgrad (Bachelor of Arts) abgeschlossen wurde. Andere externe Studiengänge bieten - auch wenn sie gleichfalls verwaltungsrechtliche und betriebswirtschaftliche Inhalte aufweisen - keine geeignete Grundlage für die Zulassung, sondern qualifizieren ggf. in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (siehe § 25 i. V. m. den Nummern 12 und 13 der Anlage 4 zu § 25 NLVO).

Nicht zugelassen wird, wer nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. des GG einzutreten, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist, das sie oder ihn für die Berufung in ein Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen ließe.

2. Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden können nach Maßgabe der Bestimmungen über die dienstrechtlichen Befugnisse alle Behörden des Landes, alle Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, die eine sachgemäße Ausbildung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste gewährleisten können.

3. Rechtsverhältnis während der Einführungszeit

Die Einführung in die Laufbahnaufgaben erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 24 Abs. 4 Satz 2 NLVO). Grundlage des Ausbildungsverhältnisses ist die auf Antrag erfolgte Zulassung zur Einführung in die Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und die damit verbundene Aufnahme in ein öffentlich - rechtliches Ausbildungsverhältnis. Teilzeitbeschäftigung ist nach § 62 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 NBG zulässig. Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Der konkrete Zeitraum ist bei der Zulassung anzugeben.

Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind nach § 24 Abs. 4 Satz 2 NLVO die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Anwärterbezüge (§ 57 Abs. 2 Satz 1 NBesG) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe des Anwärtergrundbetrages, den Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn erhalten (siehe § 24 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 NLVO). Eine zeitliche Begrenzung für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im Krankheitsfall besteht während der Dauer des öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses nicht.

Die Auszubildenden sind gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, sowie Arbeitslosenversicherung versichert. Die Arbeitnehmeranteile werden von der Unterhaltsbeihilfe einbehalten und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an den Versicherungsträger abgeführt. Ein beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch besteht nicht. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 1 NBG, wonach Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, keinen Anspruch auf Beihilfe haben.

Die Auszubildenden sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Mit Nummer 8.1 Buchst. d des Bezugserlasses zu b wurde allgemein entschieden, dass bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, die Anwartschaft auf Versorgung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VI bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Personen, die nicht als Beamtinnen oder Beamte in den Staatsdienst übernommen werden, werden nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 184 SGB VI nachversichert.

Da eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist, besteht ein Anspruch auf (beamtenrechtliche) Dienstunfallfürsorge. Aufgrund der Anwartschaft auf Versorgung besteht auch keine Zusatzversorgungspflicht (VBL-Pflicht).

Die Auszubildenden haben in entsprechender Anwendung der NEUrlVO Anspruch auf Erholungsurlaub.

Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.

Bezogen auf sonstige Rechte und Pflichten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich des Disziplinar- und Personalvertretungsrechts entsprechende Anwendung.

4. Ziel der Einführungszeit

Im Rahmen der Einführungszeit sollen - anknüpfend an die durch das Studium und die im Rahmen des Studiums absolvierten Praktikumszeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten - die für die Wahrnehmung in der Laufbahn noch erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden (§ 14 Abs. 3 Satz 4 NBG).

5. Durchführung der Einführungszeit

Die Einführungszeit wird als berufspraktische Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt. Die oder der Auszubildende soll während der Einführungszeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Die Arbeitsplätze müssen geeignet sein, Einblick in typische Aufgabengebiete der Fachrichtung Allgemeine Dienste zu vermitteln.

Als geeignete Aufgabenbereiche kommen insbesondere die Bearbeitung von Querschnittsaufgaben sowie die Bearbeitung von Fachaufgaben mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben in Betracht, die die Möglichkeit bieten, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht in der Bearbeitung von Einzelfällen anzuwenden. Die Auszubildenden sollen vorrangig in sachbearbeitender Funktion Aufgaben zur möglichst vollständigen und selbständigen Erledigung zugewiesen bekommen.

Mit der berufspraktischen Ausbildung am Arbeitsplatz sind nur Personen zu betrauen, die fachlich geeignet sind, die Inhalte der berufspraktischen Ausbildung zu vermitteln. Die in der Einführungszeit wahrgenommenen Aufgaben werden im Ausbildungsnachweis nach Anlage 1 aufgenommen und durch die Ausbilderin oder den Ausbilder bestätigt.

Die Einführungszeit kann im Einzelfall verlängert werden (§ 24 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 3 NLVO). Über die Verlängerung entscheidet die Behörde, bei der die Einführungszeit abgeleistet wird.

6. Abschluss der Unterweisung

Mit dem Abschluss der Unterweisung erhält die oder der Auszubildende eine Bescheinigung über die absolvierte Einführungszeit und die damit erworbene Laufbahnbefähigung nach dem Muster der Anlage 2.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

Anlagen 1 und 2 als pdf-Datei

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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