Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Dienstrecht für Beamte --- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen --- Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die ...

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (VV-APVO-TD)
RdErl. d. MW v. 3. 3. 2020 - Z1-03120/1000/003 - (Nds.MBl. Nr. 8/2020 S. 359) - VORIS 20411 -
- Im Einvernehmen mit dem MI, dem MS, dem MF und dem MU -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch Beschl. v. 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618) - VORIS 20100 -

1. Zur APVO-TD vom 12. 2. 2013 (Nds. GVBl. S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. 9. 2019 (Nds. GVBl. S. 278), werden folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:

1.1 Zu § 1 (Regelungsbereich, Ausbildungsziel)

Nach dem Bezugsbeschluss ergibt sich für die jeweiligen Fachbereiche folgende Zuständigkeit der Ministerien:

Fachbereich Zuständiges Ministerium
a) Architektur MF
b) Geodäsie und Geoinformation MI
c) Landespflege MU
d) Maschinen- und Elektrotechnik MF
e) Stadtbauwesen MU
f) Städtebau MU
g) Straßenwesen MW
h) Wasserwesen MU.

Zur Unterstützung des Ausbildungszieles ist von den Beamtinnen und Beamten ein Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen.

1.2 Zu den §§ 5 und 19 (Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Oktober, im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation der 1. Mai und der 1. November jeden Jahres.

Über die Anerkennung eines im jeweiligen Fachbereich ähnlich geeigneten Studiengangs ist, unter Berücksichtigung der im Studiengang insgesamt vermittelten Inhalte, im Rahmen der Zulassungsentscheidung von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Leitenden Ausbildungsstelle zu entscheiden.

1.3 Zu § 6 (Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan über den Vorbereitungsdienst entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan.

In den festgelegten Zeiten der Ausbildungsabschnitte ist der Urlaubsanspruch der Anwärterinnen und Anwärter enthalten. Grundsätzlich soll der Urlaub in den längeren Ausbildungsabschnitten gewährt werden.

Im Ausbildungsabschnitt „fachbezogener Unterricht“ bestimmt die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle die Lehrpläne und die Lehrkräfte.

1.4 Zu den §§ 7, 21 und 35 (Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung)

Die Beurteilung der Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 35 Abs. 5 APVO-TD erfolgt nach Anlage 2. Während der berufspraktischen Ausbildung anzufertigende Übungsarbeiten sind in der Beurteilung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angemessen zu berücksichtigen; im Fachbereich Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik sind diese separat zu bewerten.

1.5 Zu § 9 (Prüfungsausschüsse)

Für den in dem jeweiligen Fachbereich eingerichteten Prüfungsausschuss ist bei den Prüfungsbehörden eine entsprechende Geschäftsstelle einzurichten.

1.6 Zu § 10 (Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung)

Das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium kann Einzelheiten der Prüfungsgebiete näher bestimmen.

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle setzt die Prüfungsbehörde unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Einstellung in Kenntnis und meldet die Prüflinge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Prüfungsbehörde zur Prüfung.

Als Ladungsfrist sollen zwei Wochen nicht unterschritten werden.

1.7 Zu § 11 (Schriftliche Prüfung)

Die für die schriftliche Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel gestellt, anderenfalls werden sie dem Prüfling in der Ladung mitgeteilt. Andere etwa mitgeführte Hilfsmittel sind nicht zulässig. Zulässige ergänzende Anforderungen des jeweiligen Prüfungsausschusses (z. B. Nutzung des PC) sind zu beachten.

Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit zu unterschreiben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben.

Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigt die Aufsicht führende Person noch am selben Tag eine Niederschrift gemäß dem Muster nach Anlage 3, die im verschlossenen Umschlag unverzüglich zusammen mit den Prüfungsarbeiten der Geschäftsstelle des jeweiligen Prüfungsausschusses zu übersenden ist.

1.8 Zu § 13 (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis)

Das Prüfungszeugnis des jeweiligen Prüfungsausschusses ist gemäß dem Muster nach Anlage 4 auszufertigen. Die Noten sind in der Niederschrift über die Laufbahnprüfung detailliert angegeben.

1.9 Zu § 14 (Niederschrift)

Die jeweiligen Prüfungsausschüsse haben eine Niederschrift über die Prüfung gemäß dem Muster nach Anlage 5 zu fertigen. Seite 1 der Niederschrift ist der Anwärterin oder dem Anwärter in Kopie auszuhändigen.

1.10 Zu § 20 (Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst)

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan über den Vorbereitungsdienst entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan.

In den festgelegten Zeiten der Ausbildungsabschnitte ist der Urlaubsanspruch der Referendarinnen und Referendare enthalten. Grundsätzlich soll der Urlaub in den längeren Ausbildungsabschnitten gewährt werden.

Lehrgänge wählt die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle aus und weist die Referendarinnen und Referendare zu. Der allgemeine Verwaltungslehrgang soll innerhalb eines für Sonderverwaltungen vom SiN durchgeführten Lehrgangs für Referendarinnen und Referendare stattfinden.

Soweit der Ausbildungsrahmenplan eine vertiefte Ausbildung vorsieht, soll sich die Referendarin oder der Referendar drei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes für einen Ausbildungsabschnitt entscheiden.

1.11 Zu § 23 (Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung)

Die Prüfungsstoffverzeichnisse der jeweiligen Fachbereiche richten sich nach den Empfehlungen im Blauen Heft des „Oberprüfungsamtes für das technische Referendariat“.

Die Ausbildungsbehörde oder die Leitende Ausbildungsstelle meldet die Prüflinge mit den erforderlichen Unterlagen mindestens neun Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes dem Oberprüfungsamt zur Prüfung. Diese sind zum Ende des Vorbereitungsdienstes durch die abschließende Beurteilung zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Entsprechendes gilt für die Wiederholungsprüfung, wobei die Frist hierbei zwei Monate beträgt.

Die Ladung und damit auch die Bestimmung der Ladungsfrist erfolgt durch das Oberprüfungsamt.

1.12 Zu § 25 (Häusliche Prüfungsarbeit)

Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird dem für den jeweiligen Fachbereich geltenden Prüfungsstoffverzeichnis entnommen; bei vertiefter Ausbildung in der Regel dem Prüfungsgebiet, zu dem diese stattgefunden hat. Die vom Oberprüfungsamt vorgeschriebene schriftliche Erklärung des Prüflings, dass die häusliche Prüfungsarbeit ohne fremde Hilfe bearbeitet worden ist und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel angegeben wurden, ist dem Textteil der Arbeit vorzuheften. Alle Ausarbeitungen sind vom Prüfling zu unterschreiben.

1.13 Zu § 26 (Schriftliche Prüfung)

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden der Ausbildungsbehörde oder der Leitenden Ausbildungsstelle vom Oberprüfungsamt zugeleitet. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel gestellt, anderenfalls teilt das Oberprüfungsamt dem Prüfling dies in der Ladung mit. Andere etwa mitgeführte Hilfsmittel sind nicht zulässig. Zulässige ergänzende Anforderungen des Oberprüfungsamtes sind zu beachten (z. B. Nutzung des PC).

Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Prüfling seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten abzugeben. Die Prüfungsarbeiten sind noch am selben Tag dem vom Oberprüfungsamt angegebenen Mitglied des Prüfungsausschusses zu übersenden.

Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Person eine Niederschrift nach Vorgabe des Oberprüfungsamtes anzufertigen und diesem nach Abschluss der schriftlichen Prüfung zu übersenden.

1.14 Zu § 28 (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung)

Das Prüfungszeugnis ist durch die jeweilige Prüfungskommission des Oberprüfungsamtes nach Maßgabe seiner Geschäftsstelle auszufertigen.

1.15 Zu § 29 (Niederschrift)

Die Prüfungskommission des Oberprüfungsamtes fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe seiner Geschäftsstelle.

1.16 Zu § 34 (Ausbildung)

Das für den Fachbereich zuständige Ministerium bestimmt den Inhalt der Einführungszeit.

Für jede Beamtin oder jeden Beamten wird ein entsprechender Ausbildungsplan erstellt.

2. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 3. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 28. 2. 2025 außer Kraft.

___________
An
die Kommunen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
das Studieninstitut des Landes Niedersachsen
das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften
die Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen
den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenund Naturschutz
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen


Anlage 1

Ausbildungsnachweis

Name, Vorname Fachrichtung
Technische Dienste
Fachbereich
Ausbildungsbehörde Ausbildungsstelle
Leitende Ausbildungsstelle
Ausbildungsdauer von/bis Ausbildungs-
abschnitt (Nr.)
Ausbildungsstelle (sofern abweichend) und Tätigkeiten Bescheinigung
Ausbildungsstelle und Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter
       

Anlage 2
(zu Nummer 1.4 VV-APVO-TD)

pdf-Datei Beurteilung der Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung
(§§ 7, 21, 35 APVO-TD)


Anlage 3

___________________, den __________
(Ort) (Datum)

Niederschrift
über die Anfertigung von schriftlichen Aufsichtsarbeiten
(§ 11 APVO-TD)
als Teil der Laufbahnprüfung vor dem
Prüfungsausschuss Technische Dienste Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt
- Fachbereich ............................................................ -
am......................................

Als geladene Prüflinge sind erschienen nicht erschienen
______________________________________ . .
______________________________________ . .
______________________________________ . .
Den Prüflingen ist vor Aushändigung der Aufgabe eröffnet worden, dass für die Bearbeitung außer Zeichengerät und Taschenrechner - unprogrammiert/ohne periphere Geräte - nur die nachgenannten / ausgehändigten Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Prüfung müssen etwa mitgeführte andere Hilfsmittel (z.B. Handys) bei der Aufsicht hinterlegt werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Ausarbeitungen mit Kugelschreiber oder Tinte gut lesbar zu fertigen sind.
Es sind folgende Hilfsmittel zusätzlich zugelassen:
- ____________________________________
- ____________________________________
- ____________________________________
- ____________________________________
- ____________________________________
Der Verschluss der Aufgabe war einwandfrei/wird wie folgt bemängelt:
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
Die Aushändigung der Aufgabe und Ablieferung der Arbeit erfolgte:

an ________________um____________Uhr, Ablieferung um ______________Uhr.

an ________________um____________Uhr, Ablieferung um ______________Uhr.

an ________________um____________Uhr, Ablieferung um ______________Uhr.
Den Prüfungsraum haben verlassen und wieder betreten:

_____________________________ von___________ bis__________ von__________ bis__________

_____________________________ von___________ bis__________ von__________ bis__________

_____________________________ von___________ bis__________ von__________ bis__________

_____________________________ von___________ bis__________ von__________ bis__________

_____________________________ von___________ bis__________ von__________ bis__________

_____________________________ von___________ bis__________ von__________ bis__________

Besondere Vorkommnisse: ___________________________________________________________

_________________________________________________________________________________

_____________________________________________________
(Unterschrift der/des Aufsichtführenden, Dienstbezeichnung)

_____________________________________________________
(Name in Druckbuchstaben)

Anlage 4

pdf-Datei Prüfungszeugnis


Anlage 5

Niederschrift
über die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt
in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
- Fachbereich ………………...........…… -
Frau/Herr ………... Oberinspektor-Anwärter/in ………………...
geboren am ................ .. in ………………………………………...
ist in der Sitzung des Prüfungsausschusses am ................ ..
nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD) vom 12.2.2013, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. 9. 2019, mündlich geprüft worden. Die schriftliche Prüfung ist gemäß § 11 APVO-TD vom …………… bis …………… sowie am ………………… abgelegt worden.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses:

Vorsitzende/Vorsitzender: ……………………………

Mitglied: ………………… Mitglied: …………………………

Mitglied: ………………… Mitglied: …………………………

Ermittlung des Prüfungsergebnisses:
Ermittlung des Prüfungsergebnisses

Die Laufbahnprüfung ist mit der Gesamtnote …………………… (……… Punkte) bestanden/nicht bestanden.

Ergebnis der Laufbahnprüfung:

1. Bei Bestehen der Prüfung

. Die Prüfung ist bestanden.
Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling nach Beendigung der mündlichen Prüfung gemäß § 13 Abs. 4 durch die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben worden.

Über die bestandene Prüfung wird ein Prüfungszeugnis gemäß § 13 Abs. 5 erteilt.

2. Bei erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung

. Die Prüfung ist nicht bestanden.

a) . Gemäß § 11 Abs. 5 wird die Prüfung nicht fortgesetzt, weil
- mehr als zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden sind und
- die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens „5” beträgt.
Hierüber erhält der Prüfling gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 einen Bescheid der Prüfungsbehörde.
b) . Dem Prüfling ist durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses gemäß § 13 Abs. 4 mitgeteilt worden, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist, weil
- die Prüfungsnote und die Gesamtnote nach § 13 Abs. 3 jeweils nicht mindestens „ausreichend (4)” lautet.
Hierüber erhält der Prüfling gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 eine schriftliche Mitteilung der Prüfungsbehörde.

Hinweis: Auf Antrag des Prüflings werden gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 die mit mindestens „ausreichend” bewerteten, in der ersten Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen für die Wiederholungsprüfung angerechnet.

. Es wird vorgeschlagen, den Vorbereitungsdienst um ……… Monate zu verlängern.

3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

. Dem Prüfling ist durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses gemäß § 13 Abs. 4 mitgeteilt worden, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist und nicht wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 1 Satz 1).

……………………, den ……………………………

Der Prüfungsausschuss

…………………………………………… Vorsitzender
…………………………………………… Mitglied
…………………………………………… Mitglied
…………………………………………… Mitglied
…………………………………………… Mitglied

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)