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Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
Vom 19. Mai 2010 (Nds.GVBl. Nr.14/2010 S.218; SVBl. 7/2010 S.241), geändert durch VO vom 2.3.2017 (Nds. GVBl. Nr. 4/2017 S. 60; SVBl. 4/2017 S. 152) und Art. 2 der VO vom 27.6.2024 (Nds. GVBl. Nr. 57/2024) - VORIS 20411 -

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Regelungsbereich
§ 2
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
§ 3
Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit
Zweiter Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter
§ 4
Grundsatz
§ 5
Zugang für die Einstiegsämter
§ 6
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst
§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 8
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit
§ 8 a
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 9
Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis
§ 10
Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer
Dritter Abschnitt
Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
§ 11
Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen
§ 12
Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
§ 13
Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14
Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
§ 14 a
Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen
§ 15
Übergangsbestimmungen für den Aufstieg
§ 16
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Regelungsbereich

Diese Verordnung enthält für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und den §§ 14 und 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes abweichende Regelungen und Regelungen, die die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) ergänzen oder von ihr abweichen.

§ 2
Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

Abweichend von § 3 Abs. 1 NLVO kann ein Amt mit Zulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Zulage nicht durchlaufen ist.

§ 3
Tätigkeiten an anerkannten Ersatzschulen als Probezeit oder Erprobungszeit

(1) Lehrkräfte im Dienst des Landes können die Probezeit ganz oder teilweise während eines Urlaubs mit oder ohne Dienstbezüge an einer anerkannten Ersatzschule ableisten.

(2) Für eine Lehrkraft im Dienst des Landes kann die Eignung für ein höheres Amt auch festgestellt werden, wenn ihr kein Dienstposten übertragen ist, weil sie für Tätigkeiten an einer anerkannten Ersatzschule mit oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen eines dem höheren Amt zugeordneten Dienstpostens entsprechen.

Zweiter Abschnitt
Erwerb der Laufbahnbefähigung, Zugang für die Einstiegsämter

§ 4
Grundsatz

(1) 1Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat abweichend von § 15 Abs. 2 NLVO erworben, wer nach § 6, 8, 9 oder 10 eine Lehrbefähigung erworben hat. 2Die §§ 24 bis 26 NLVO sind nicht anzuwenden.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung hat auch erworben, wer nach § 8 a eine Lehrbefähigung erworben hat.

§ 5
Zugang für die Einstiegsämter

(1) Die Lehrbefähigung

  1. für das Lehramt an Grundschulen,
  2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen,
  3. für das Lehramt für Sonderpädagogik,
  4. als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis,
  5. als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer und
  6. als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.

(2) Die Lehrbefähigung

  1. für das Lehramt an Gymnasien,
  2. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
  3. für eines der besonderen Lehrämter an Förderschulen

eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.

§ 6
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und Vorbereitungsdienst

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat erworben, wer

  1. das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder ein anderes Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und
  2. den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen hat auch erworben, wer

  1. das für das Lehramt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
  2. den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen hat auch erworben, wer

  1. das für das Lehramt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
  2. den nach § 7 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden bereits in Niedersachsen abgeleistete Zeiten eines Vorbereitungsdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Zeiten eines nach den Vorschriften eines anderen Landes abgeleisteten Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt mit bis zu zwölf Monaten angerechnet. 2Ausgenommen sind Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, in dem auch die wiederholte Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

(3) Auf Antrag können auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer förderlichen Ausbildung oder einer förderlichen beruflichen Tätigkeit mit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden.

(4) Es ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 8
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen durch Studium und berufliche Tätigkeit

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt für Sonderpädagogik, das Lehramt an Gymnasien oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer

  1. ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zugeordnet werden kann, und
  2. mindestens vier Jahre lang eine berufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt hat.

(2) Die berufliche Tätigkeit muss

  1. fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen und
  2. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

(3) Die Dauer der beruflichen Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen hat.

§ 8 a
Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen aufgrund im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

1Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Haupt- und Realschulen, für Sonderpädagogik, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen hat auch erworben, wer im Ausland eine der Lehrbefähigung gleichwertige Berufsqualifikation nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) erworben hat. 2Die §§ 35 bis 42 NLVO bleiben unberührt.

§ 9
Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis

(1) 1Die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis hat erworben, wer

  1. als Bildungsvoraussetzung einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
  2. als sonstige Voraussetzung
    a) eine Berufsausbildung und eine für die berufliche Fachrichtung geeignete Fachschulausbildung von mindestens drei Schulhalbjahren abgeschlossen hat,
    b) eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine für die berufliche Fachrichtung geeignete Meisterprüfung bestanden hat oder
    c) eine gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat
    und
  3. mindestens zwei Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

2§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die berufliche Tätigkeit muss

  1. fachlich an die Vorbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das Einstiegsamt der Laufbahn entsprechen und
  2. im Hinblick auf Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

(3) 1In Fachgebieten, in denen es eine Fachschulausbildung oder Meisterprüfung nicht gibt, wird die Lehrbefähigung als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis durch eine in diesem Fachgebiet abgeschlossene Berufsausbildung und eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende sechsjährige berufliche Tätigkeit erworben. 2§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10
Erwerb der Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer

(1) Die Lehrbefähigung als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer hat erworben, wer

  1. das Befähigungszeugnis
    a) als Kapitän für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
    b) als Kapitän für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei (BG) oder
    c) als Leiter der Maschinenanlage für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
    erworben hat und
  2. ein für die Aufgabenwahrnehmung geeignetes Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

(2) Über die Geeignetheit eines Hochschulstudiums und die Gleichwertigkeit eines Abschlusses entscheidet das Kultusministerium.

Dritter Abschnitt
Lehrbefähigungen für besondere Lehrämter, Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen

§ 11
Erwerb der Lehrbefähigung für besondere Lehrämter an Förderschulen

(1) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte hat erworben, wer

  1. die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und
  2. das Studium
    a)
    der Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik oder der sonderpädagogischen Fachrichtung „Hören“ und
    b)
    einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung
    erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 1 genannte Lehramt hat auch erworben, wer

  1. die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,
  2. mindestens ein Jahr lang als Lehrkraft an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören, an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen oder an einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule überwiegend im Unterricht, in der Beratung oder in der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören tätig war und
  3. ein Studium nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde hat erworben, wer

  1. die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben hat und
  2. das Studium
    a)
    der Blinden- und Sehbehindertenpädagogik, der Blindenpädagogik oder der sonderpädagogischen Fachrichtung „Sehen“ und
    b)
    einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung
    erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Die Lehrbefähigung für das in Absatz 3 genannte Lehramt hat auch erworben, wer

  1. die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik erworben hat,
  2. mindestens ein Jahr lang als Lehrkraft für blinde Schülerinnen und Schüler an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen, an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen oder an einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule überwiegend im Unterricht, in der Beratung oder in der Förderung von blinden Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sehen tätig war und
  3. ein Studium nach Absatz 3 Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 12
Erwerb der Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst hat erworben, wer eine in § 6 genannte Lehrbefähigung erworben hat.

§ 13
Qualifizierung, Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte, die eine Lehrbefähigung nach § 8, 9 oder 10 erworben haben, müssen während der Probezeit pädagogisch-didaktische Qualifizierungen erfolgreich abschließen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmalig ein Amt übertragen werden soll, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 2 zugeordnet ist, und die nicht die Voraussetzung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 NLVO erfüllen, ist eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO auch erforderlich, wenn es sich nicht um die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 durch Beförderung handelt.

(3) Beamtinnen und Beamten, die eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Amt einer Studienrätin oder eines Studienrates übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

(4) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO kann ein Amt, das einer Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 zugeordnet ist, auch ohne Qualifizierung übertragen werden.

(5) 1Die erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst durch Beförderung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

  1. ein vom Kultusministerium bestimmtes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat und
  2. während der Erprobungszeit (§ 10 NLVO) auf einem Dienstposten im Schulaufsichtsdienst eine vom Kultusministerium bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen sowie die Eignung für den Schulaufsichtsdienst unter Beweis gestellt hat.

2Neben einer Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 2 ist eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO nicht erforderlich. 3Für die erstmalige Übertragung eines Amtes im Schulaufsichtsdienst, die keine Beförderung ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erprobungszeit eine Einweisungszeit von sechs Monaten auf einem Dienstposten im Schulaufsichtsdienst tritt. 4Für die Einweisungszeit gilt § 10 Abs. 1 Satz 3 NLVO entsprechend.

(6) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes einer Regierungsschulrätin oder eines Regierungsschulrates, so kann dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14
Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen kann bis zum 31. Dezember 2018 nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erwerben, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und den für dieses Lehramt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.

(3) Wer die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erworben hat, hat

  1. die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte erworben, wenn er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 erfüllt,
  2. die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde erworben, wenn er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt, und
  3. die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst erworben.

§ 14 a
Lehrbefähigungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen

(1) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen kann bis zum 31. Juli 2024 nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erwerben, wer das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigem Abschluss abgeschlossen hat und den für das betreffende Lehramt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und das Lehramt an Realschulen gilt § 14 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 15
Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8, 9 oder 11 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2003 (Nds.GVBl. S.42), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2004 (Nds.GVBl. S.254), zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Das erfolgreiche Durchlaufen eines Aufstiegsverfahrens gilt als Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO.

(2) Beamtinnen und Beamten, die ein Aufstiegsverfahren nach § 8 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung erfolgreich durchlaufen haben, kann das Amt einer Studienrätin oder eines Studienrates übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

(3) Beamtinnen und Beamten, die ein Aufstiegsverfahren nach § 9 der Besonderen Niedersächsischen Laufbahnverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung erfolgreich durchlaufen haben, kann das Amt einer Regierungsschuldirektorin oder eines Regierungsschuldirektors übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.

§ 16
Übergangsbestimmungen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst

(1)1Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Juni 2010 in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Unterbrechen sie den Vorbereitungsdienst länger als insgesamt sechs Monate, so richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Juni 2010 sechs Monate oder weniger im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt befinden, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung, wenn sie dies vor dem 1. August 2010 beantragen.

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