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Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
Vom 20. November 2012 (Nds.GVBl. Nr.29/2012 S.492), geändert durch VO vom 1.8.2023 (Nds. GVBl. Nr. 15/2023 S. 175) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz für den Justizwachtmeisterdienst.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Justizwachtmeisterdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

1Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

  1. eine Berufsausbildung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen hat, über eine in einem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt, deren Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis festgestellt wurde, oder mindestens zwei Jahre lang eine für den Justizwachtmeisterdienst förderliche Berufstätigkeit ausgeübt hat und
  2. die für die Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.

2Die körperliche Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage des Deutschen Sportabzeichens oder durch Vorlage einer Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren jeweils einer Übung in den Disziplinen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination entsprechend den Anforderungen für das Deutsche Sportabzeichen nachzuweisen. 3Menschen mit Behinderungen können die körperliche Leistungsfähigkeit auch durch Vorlage des Deutschen Sportabzeichens für Menschen mit Behinderung oder durch Vorlage einer Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren jeweils einer Übung in den Disziplinen Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit und Koordination entsprechend den Anforderungen für das Deutsche Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung nachweisen. 4Der Nachweis darf bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Ausbildung nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 3
Dienstbezeichnungen

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Justizhauptwachtmeister- Anwärterin" oder „Justizhauptwachtmeister-Anwärter".

§ 4
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. 2Er gliedert sich in

  1. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von fünf Monaten und
  2. eine sich anschließende fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von einem Monat.

3Auf die berufspraktische Ausbildung können Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst im Umfang von höchstens fünf Monaten angerechnet werden.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im Justizwachtmeisterdienst sowie die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 2Sie sind auch in der waffenlosen Selbstverteidigung und in der Anwendung des Teleskop-Schlagstocks und des Reizstoffsprühgerätes zu unterweisen. 3Ist eine entsprechende Unterweisung während früherer Beschäftigungszeiten erfolgt, so kann auf eine Unterweisung nach Satz 2 verzichtet werden.

§ 5
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Finanzgericht.

(2) Die Ausbildungsbehörden weisen jede Anwärterin und jeden Anwärter einer Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung zu.

(3) Das Oberlandesgericht Gelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.

§ 6
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)   7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)   4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)   1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

§ 7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten anzufertigen. 2Die Arbeiten sollen überwiegend aus Fragen bestehen, bei denen unter mehreren vorgegebenen Antworten zu wählen ist. 3Die Aufsichtsarbeiten werden von einer in der fachtheoretischen Ausbildung tätigen Person und der Leiterin oder dem Leiter der fachtheoretischen Ausbildung bewertet. 4Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. 5Zur Ermittlung der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung errechnet die Leiterin oder der Leiter der fachtheoretischen Ausbildung den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet. 7Die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

(2) 1Am Ende der berufspraktischen Ausbildung gibt die Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen; die Beurteilung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die fachtheoretische und für die berufspraktische Ausbildung. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet. 4Hat aufgrund einer Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 eine berufspraktische Ausbildung nicht stattgefunden, so entspricht die Ausbildungsgesamtnote der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 5Die Ausbildungsgesamtnote und die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 8
Feststellung der Befähigung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

§ 9
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst vom 8. August 1995 (Nds.GVBl. S.286) außer Kraft.

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Hannover, den 20. November 2012

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