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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (APVO-WissD-BiblD)
Vom 25.9.2017 (Nds. GVBl. Nr. 19/2017 S. 373) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Bibliotheksdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Bibliotheksdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 3
Dienstbezeichnung

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen die Dienstbezeichnung „Bibliotheksreferendarin“ oder „Bibliotheksreferendar“.

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. 1Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine fachpraktische Ausbildung mit einer Dauer von jeweils zwölf Monaten, wenn Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung die Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist. 1Wird die fachtheoretische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 als Fernstudium begleitend zur fachpraktischen Ausbildung durchgeführt, so ist die Ausbildungsdauer etwa gleichmäßig auf die fachtheoretische und die fachpraktische Ausbildung zu verteilen.

(2) 1In der fachpraktischen Ausbildung sind Praktika mit einer Dauer von insgesamt vier Wochen an Einrichtungen des Bibliotheks- oder Informationswesens innerhalb Deutschlands zu absolvieren. 2Die Mindestdauer eines Praktikums beträgt eine Woche.

(3) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die fachpraktische Ausbildung angerechnet werden. 2Über eine Anrechnung von Zeiten auf die fachpraktische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) 1Ausbildungsbehörde ist die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek. 2Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare einer Ausbildungsstelle für die fachpraktische und einer Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung zu.

(2) 1Ausbildungsstellen für die fachpraktische Ausbildung sind die von der Ausbildungsbehörde zugelassenen wissenschaftlichen Bibliotheken. 2Jede Ausbildungsstelle für die fachpraktische Ausbildung bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung), die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 3Es soll eine Person bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste für den Bibliotheksdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist

  1. die Bibliotheksakademie Bayern der Bayerischen Staatsbibliothek in München oder
  2. das Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin.

§ 6
Inhalt der Ausbildung

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sollen den Referendarinnen und Referendaren die für die Erfüllung der Aufgaben des Bibliotheksdienstes erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden.

(2) 1In der fachpraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare in mehreren Ausbildungsstationen in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren wissenschaftlicher Bibliotheken eingeführt werden. Ausbildungsinhalte sind

  1. die Arbeit in den Fachreferaten und Abteilungen,
  2. Betriebsorganisation,
  3. Leitung und Management sowie
  4. Informations- und Kommunikationstechnik.

3In der fachpraktischen Ausbildung ist von den Referendarinnen und Referendaren ein Projekt eigenständig zu konzipieren und umzusetzen. 4Das für das Bibliothekswesen zuständige Fachministerium veröffentlicht Richtlinien, in denen die Ausbildungsinhalte näher bestimmt werden.

§ 7
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 1,0 und 1,3 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 1,7, 2,0 und 2,3 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 2,7, 3,0 und 3,3 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) 3,7, 4,0 und 4,3 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) 4,7, 5,0 und 5,3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) 5,7 und 6,0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,00 bis 1,49 Punkte
sehr gut (1),
1,50 bis 2,49 Punkte
gut (2),
2,50 bis 3,49 Punkte
befriedigend (3),
3,50 bis 4,00 Punkte
ausreichend (4),
4,01 bis 5,49 Punkte
mangelhaft (5),
5,50 bis 6,00 Punkte
ungenügend (6).

§ 8
Bewertung der Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung, Befähigungseinschätzung, Ausbildungsnote für die fachpraktische Ausbildung

(1) 1Die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Ausbildungsstationen bewerten die erbrachten Leistungen gesondert für jeden in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalt, der Gegenstand der Ausbildung in der Ausbildungsstation war. 2Das Projekt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird von der Ausbildungsleitung bewertet. 3Die Ausbildungsleitung schätzt am Ende der fachpraktischen Ausbildung die allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften der Referendarin oder des Referendars ein (Befähigungseinschätzung); § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 4Die Bewertungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Befähigungseinschätzung sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.

(2) 11Die Ausbildungsleitung berechnet aus den Bewertungen nach Absatz 1 Satz 1 den Mittelwert für jeden in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalt. 2Aus den Mittelwerten nach Satz 1 und den Punkten nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 berechnet die Ausbildungsleitung den Mittelwert (Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung), der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Note zugeordnet wird (Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung). 3Die Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung und der Punktwert der Ausbildungsnoten der fachpraktischen Ausbildung sind der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.

§ 9
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 richtet sich nach den §§ 40 und 43 der bayerischen Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl) vom 1. September 2015 (GVBl. S. 330).

(2) Die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 richtet sich nach der Fachspezifischen Studienordnung für die theoretische Ausbildung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren vom 25. Juni 2014 der Philosophischen Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 84/2014 S. 3), geändert am 24. März 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 15/2015 S. 3).

§ 10
Prüfung am Ende der fachtheoretischen Ausbildung

(1) 1Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst mit der Qualifikationsprüfung nach den §§ 45 bis 49 FachV-Bibl ab. 2Im Übrigen gelten für die Qualifikationsprüfung die §§ 9 bis 18 FachV-Bibl sowie die §§ 27 und 28 der bayerischen Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1994 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2013 (GVBl. S. 222).

(2) 1Wurde die fachtheoretische Ausbildung an der Ausbildungsstelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 abgeleistet, so schließt der Vorbereitungsdienst ab mit der Laufbahnprüfung nach der Fachspezifischen Prüfungsordnung für die theoretische Ausbildung von Bibliotheksreferendarinnen und Bibliotheksreferendaren vom 25. Juni 2014 der Philosophischen Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 84/2014 S. 5), geändert am 24. März 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 15/2015 S. 4). 2§ 8 Abs. 2 Satz 3 und § 10 der in Satz 1 genannten Prüfungsordnung sind nicht anzuwenden.

§ 11
Erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes, Gesamtnote, Zeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Der Vorbereitungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Satz 2) mindestens 4,0 und die Note der Prüfung nach § 10 mindestens „ausreichend“ lauten.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte erhält von der Ausbildungsbehörde ein Zeugnis über den erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst mit einer Gesamtnote. 2Für die Gesamtnote wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. 3Die Gesamtpunktzahl ist der Mittelwert aus dem Punktwert der Ausbildungsnote der fachpraktischen Ausbildung (§ 8 Abs. 2 Satz 2) und dem Notenwert der Prüfung nach § 10 in dreifacher Wertung. 4Der Notenwert der Prüfung nach § 10 ist für die Note „sehr gut“ 1, für die Note „gut“ 2, für die Note „befriedigend“ 3 und für die Note „ausreichend“ 4. 5Die Gesamtpunktzahl wird nach § 7 Abs. 2 Satz 2 einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) Wer den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Assessorin des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst“ oder „Assessor des Wissenschaftlichen Dienstes - Bibliotheksdienst“.

§ 12
Übergangsvorschrift

Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste vom 29. März 2013 (Nds. GVBl. S. 107) weiterhin anzuwenden.

§ 12
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bibliotheksdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste vom 29. März 2013 (Nds. GVBl. S. 107) außer Kraft.

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Hannover, den 25. September 2017

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