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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bergdienst und den Markscheidedienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD-BergMarkD)
Vom 2. Januar 2013 (Nds.GVBl Nr. 1/2013 S.3) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds.GVBl S.591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 3 Dienstbezeichnungen
§ 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 5 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 6 Bewertung der Leistungen
§ 7 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
§ 8 Prüfungsausschüsse
§ 9 Prüfungsteile, Ladung, Prüfungsgebiete
§ 10 Hausarbeit
§ 11 Schriftliche Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 14 Niederschrift
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Verhinderung, Versäumnis
§ 17 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 18 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst und
  2. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Markscheidedienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Bergdienst oder im Markscheidedienst in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Bergbaus oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium des Markscheidewesens oder einer ähnlich geeigneten technischen Studienrichtung mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 3
Dienstbezeichnungen

1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst führen die Dienstbezeichnung „Bergreferendarin” oder „Bergreferendar”. 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst führen die Dienstbezeichnung „Bergvermessungsreferendarin” oder „Bergvermessungsreferendar”.

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.

(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Bergdienst gliedert sich in

  1. mindestens acht Monate bei einem Bergwerksunternehmen, davon mindestens vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes (Ausbildungsabschnitt 1) und insgesamt mindestens zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung (Ausbildungsabschnitt 2), und
  2. mindestens 14 Monate
    a) bei einer Bergbehörde, die die Aufsicht über untertägigen und obertägigen Bergbau führt, davon etwa die Hälfte der Zeit in einer Organisationseinheit, in der untertägiger Bergbau beaufsichtigt wird (Ausbildungsabschnitt 3), und die übrige Zeit in einer Organisationseinheit, in der obertägiger Bergbau beaufsichtigt wird (Ausbildungsabschnitt 4), oder
    b) bei zwei Bergbehörden, davon etwa die Hälfte der Zeit in einer Bergbehörde, die obertägigen Bergbau beaufsichtigt (Ausbildungsabschnitt 3), und die übrige Zeit in einer Bergbehörde, die untertägigen Bergbau beaufsichtigt (Ausbildungsabschnitt 4).

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Markscheidedienst gliedert sich in

  1. mindestens fünf Monate bei einem oder mehreren Bergwerksunternehmen (Ausbildungsabschnitt 1),
  2. mindestens zwei Monate beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen im Bereich Landesvermessung und Geobasisinformation (Ausbildungsabschnitt 2),
  3. mindestens einen Monat bei einem Katasteramt (Ausbildungsabschnitt 3),
  4. mindestens einen Monat bei einer Behörde, die für Raumordnung und Landesplanung zuständig ist (Ausbildungsabschnitt 4),
  5. mindestens einen Monat bei einer Behörde, die für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz zuständig ist (Ausbildungsabschnitt 5), und
  6. mindestens zwölf Monate beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, davon mindestens zwei Monate im Bereich Geologie (Ausbildungsabschnitt 6) und mindestens zehn Monate im Bereich Bergbau (Ausbildungsabschnitt 7).

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung bis zu einer Dauer von einem Jahr angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars.

§ 5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarin oder den Referendar den Ausbildungsstellen zu. 2Sie bestellt eine Ausbildungsleiterein oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.

§ 6
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

13,50 bis 15,00 Punkte sehr gut (1),
10,50 bis 13,49 Punkte gut (2),
7,50 bis 10,49 Punkte befriedigend (3),
4,50 bis 7,49 Punkte ausreichend (4),
1,50 bis 4,49 Punkte mangelhaft (5),
0 bis 1,49 Punkte ungenügend (6).

§ 7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

1Die jeweilige Ausbildungsstelle gibt am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. 4Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2, wobei die Bewertungen in dem Verhältnis der Dauer des Abschnitts zur Gesamtdauer der Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu gewichten sind. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 7Die Ausbildungsnote ist der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.

§ 8
Prüfungsausschüsse

(1) Die Laufbahnprüfung für den Bergdienst wird vor dem beim für Wirtschaft zuständigen Bundesministerium gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung für den Markscheidedienst wird vor dem beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt.

(3) Der Prüfungsausschuss für den Bergdienst besteht aus fünf Mitgliedern:

  1. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. drei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
  3. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt.

(4) Der Prüfungsausschuss für den Markscheidedienst besteht aus fünf Mitgliedern:

  1. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst oder den Markscheidedienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. zwei Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Markscheidedienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
  3. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
  4. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt.

(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zu-lässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9
Prüfungsteile, Ladung, Prüfungsgebiete

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus

  1. einer Hausarbeit,
  2. einer schriftlichen Prüfung und
  3. einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Referendarin oder der Referendar ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.

(3) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für den Bergdienst sind

  1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz im Bergbau,
  2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
  3. Bergwirtschaft und Haushaltsrecht und
  4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften für die Bergaufsicht und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Gefahrenabwehrrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Sprengstoffrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.

(4) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für den Markscheidedienst sind

  1. Anfertigen und Nachtragen des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassen und Beurteilen bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
  2. markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige Vorschriften für das Markscheidewesen, Grundzüge der Landesvermessung,
  3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und
  4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, Haftung der Markscheiderin oder des Markscheiders nach dem bürgerlichen Recht, Umweltrecht, Wasserrecht.

§ 10
Hausarbeit

(1) 1Die Bergreferendarin oder der Bergreferendar hat in der Hausarbeit eine Aufgabe aus der bergbehördlichen Praxis, die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar eine Aufgabe aus dem Bereich des Markscheidewesens zu bearbeiten. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgabe für die Hausarbeit.

(2) 1Die Hausarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Empfang der Aufgabe beim Prüfungsausschuss abzugeben. 2Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung von höchstens sechs Wochen gewähren, wenn der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an einer fristgerechten Abgabe der Hausarbeit gehindert ist. 3Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, so erhält der Prüfling eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. 4Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Hausarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben worden ist.

(3) 1Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(4) 1Ist die Hausarbeit mit mindestens „mangelhaft (5)” bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die Hausarbeit mit „ungenügend (6)” bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Zeitstunden. 2Für den Bergdienst ist eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 und eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 zu fertigen. 3Für den Markscheidedienst ist je eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach § 9 Abs. 4 Nrn. 1 und 2, eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 und eine Aufsichtsarbeit aus dem Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 4 Nr. 4 zu fertigen. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgaben aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. 5§ 10 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten oder eine Aufsichtsarbeit und die Hausarbeit mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind mindestens drei Aufsichtsarbeiten oder zwei Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsabschnitte und einen Vortrag; auf jedes Prüfungsgebiet nach § 9 Abs. 3 oder 4 soll ein Prüfungsabschnitt entfallen. 2Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen stattfinden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Prüfungsabschnitt etwa 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.

(2) 1Für den Vortrag wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema aus, das dem Prüfling am dritten Tag vor dem Prüfungstag zu übergeben ist. 2Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 3Der Vortrag ist frei zu halten und soll etwa 10 bis 15 Minuten dauern.

(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt und im Vortrag.

(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören.

§ 13
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung errechnet die oder der Vorsitzende den Mittelwert der Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit, der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Ausbildungsnote, wobei die Punktzahl der Bewertung der Hausarbeit doppelt und die übrigen Punktzahlen einfach gewichtet werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend (4)” lautet und höchstens zwei Prüfungsleistungen nicht mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden sind.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(4) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Referendarin oder der Referendar ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(6) 1Die bestandene Laufbahnprüfung für den Bergdienst berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bergassessorin” oder „Bergassessor” zu führen. 2Die bestandene Laufbahnprüfung für den Markscheidedienst berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bergvermessungsassessorin” oder „Bergvermessungsassessor” zu führen.

§ 14
Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 15
Wiederholung der Prüfung

1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.

§ 16
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Er stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)” bewertet.

§ 17
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)” — 0 Punkte — bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird dem Prüfungsausschuss eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann er die Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 18
Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§ 19
Übergangsvorschriften

(1) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Bergdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach im Lande Niedersachsen vom 23. Oktober 1973 (Nds.GVBl. S.400) weiterhin anzuwenden.

(2) Auf die Ausbildung und Prüfung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Markscheidedienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Niedersachsen vom 23. Juli 1976 (Nds.GVBl. S.206) weiterhin anzuwenden.

§ 20
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 2Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach im Lande Niedersachsen vom 23. Oktober 1973 (Nds.GVBl. S.400) und
  2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach im Lande Niedersachsen vom 23. Juli 1976 (Nds.GVBl. S.206)

außer Kraft.

______________
Hannover, den 2. Januar 2013

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