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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
Vom 13.Juli 2010 (Nds.GVBl. Nr.19/2010 S.288; SVBl. 9/2010 S.325), geändert durch VO vom 23.7.2013 (Nds.GVBl. Nr.14/2013 S.206; SVBl. 9/2013 S.333), 2.3.2017 (Nds. GVBl. Nr. 4/2017 S. 57; SVBl. 4/2017 S. 153), 25.3.2021 (Nds. GVBl. Nr. 13/2021 S. 164; SVBl. 5/2021 S. 239) und durch Art. 1 der VO vom 27.6.2024 (Nds. GVBl. Nr. 57/2024; SVBl. 8/2024 S. 411) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 und des § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.Juni 2010 (Nds.GVBl. S.242), wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Regelungsbereich
§ 2
Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer
§ 3
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 4
Dienstbezeichnung
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 5
Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende
§ 6
Seminarprogramm, Seminarlehrpläne, Veranstaltungen der Studienseminare
§ 7
Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche
§ 8
Ausbildungsschule
§ 9
Schriftliche Arbeit
§ 10
Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote
Dritter Abschnitt
Staatsprüfung
§ 11
Prüfungsteile
§ 12
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss
§ 13
Benotung der Prüfungsteile, Prüfungsnote
§ 14
Prüfungsunterricht
§ 14a
Sonderbestimmungen zum Prüfungsunterricht wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 15
Mündliche Prüfung
§ 16
Zuhörende
§ 17
Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18
Verhinderung, Versäumnis
§ 19
Gesamtnote der Staatsprüfung
§ 20
Niederschrift
§ 21
Zeugnis
§ 22
Wiederholung der Staatsprüfung
§ 23
Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24
Übergangsvorschriften
§ 25
Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für

  1. das Lehramt an Grundschulen,
  2. das Lehramt an Haupt- und Realschulen,
  3. das Lehramt für Sonderpädagogik,
  4. das Lehramt an Gymnasien und
  5. das Lehramt an berufsbildenden Schulen.

§ 2
Ziel des Vorbereitungsdienstes, Fächer

(1) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, dass die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst die in der Anlage genannten Kompetenzen auf der Grundlage von Seminarprogramm und Seminarlehrplänen in engem Bezug zur Schulpraxis erwerben. 2Insbesondere sollen die im Studium erworbenen

  1. Basiskompetenzen in den Bereichen
    a)
    Heterogenität von Lerngruppen,
    b)
    Inklusion,
    c)
    Grundlagen der Förderdiagnostik und
    d)
    Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache,
  2. interkulturelle Kompetenzen und
  3. Kompetenzen im Bereich der Berufsorientierung im Hinblick auf die Schulpraxis erweitert und vertieft werden.“

3Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule nach § 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes befähigt werden, Schülerinnen und Schüler individuell so zu fordern und zu fördern, dass diese ihr Leben eigenverantwortlich gestalten und in Gesellschaft und Beruf Verantwortung für sich und andere übernehmen können.

(2) Fächer im Sinne dieser Verordnung sind Unterrichtsfächer, sonderpädagogische und berufliche Fachrichtungen sowie Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen.

§ 3
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) 1Zum Vorbereitungsdienst für ein in § 1 genanntes Lehramt wird nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer

  1. das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
  2. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

2Die Zulassung erfolgt in zwei Fächern, für das Lehramt für Sonderpädagogik in drei Fächern. 3Auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach.

(1 a) 1Zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen kann nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zugelassen werden, wer das für das Lehramt nach § 1 Nr. 4 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn

  1. die Unterrichtsfächer, für die die Zulassung erfolgen soll, Unterrichtsfächern nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) zugeordnet werden können und
  2. das Kultusministerium einen besonderen Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen festgestellt hat.

2Die Zulassung erfolgt in zwei Unterrichtsfächern; auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach. 3Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 4Der besondere Bedarf nach Satz 1 Nr. 2 wird zu jedem Einstellungstermin festgestellt; die Feststellung wird veröffentlicht.

(1 b) 1Zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen kann nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zugelassen werden, wer das für das Lehramt nach § 1 Nr. 1 oder 4 vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn

  1. die Unterrichtsfächer, für die die Zulassung erfolgen soll, den Unterrichtsfächern nach § 3 Abs. 2 oder 3 Nds. MasterVO-Lehr zugeordnet werden können und
  2. das Kultusministerium einen besonderen Bedarf an Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen festgestellt hat.

2Die Zulassung erfolgt in zwei Unterrichtsfächern; auf Antrag erfolgt die Zulassung für ein weiteres Fach. 3Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 4Der besondere Bedarf nach Satz 1 Nr. 2 wird zu jedem Einstellungstermin festgestellt; die Feststellung wird veröffentlicht.

(2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist außerdem eine berufspraktische Tätigkeit erforderlich, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 Nds. Master VO-Lehr entspricht.

(3) 1Zum Vorbereitungsdienst kann nach Maßgabe der Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auch zugelassen werden, wer ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat, wenn der Abschluss zwei Fächern zugeordnet werden kann, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch das Kultusministerium festgestellt worden ist. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Fächer des besonderen Bedarfs werden zu jedem Einstellungstermin festgestellt; die Feststellung wird veröffentlicht.

(4) 1Nicht zugelassen wird, wer bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in Niedersachsen oder ein vergleichbares Lehramt in einem anderen Land abgeleistet hat. 2Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig.

§ 4
Dienstbezeichnung

Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen entsprechend ihrem Lehramt die Dienstbezeichnung

  1. „Anwärterin des Lehramts an Grundschulen” oder „Anwärter des Lehramts an Grundschulen”,
  2. „Anwärterin des Lehramts an Haupt- und Realschulen” oder „Anwärter des Lehramts an Haupt- und Realschulen”,
  3. „Anwärterin des Lehramts für Sonderpädagogik” oder „Anwärter des Lehramts für Sonderpädagogik”,
  4. „Studienreferendarin des Lehramts an Gymnasien” oder „Studienreferendar des Lehramts an Gymnasien” oder
  5. „Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen” oder „Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen”.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 5
Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende

(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungshalbjahre.

(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen und das Lehramt an Gymnasien werden in Pädagogik und in zwei Unterrichtsfächern ausgebildet.

(3) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik werden in Pädagogik, in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in einem Unterrichtsfach ausgebildet. 2Dabei ist jeweils die sonderpädagogische Förderung an allgemein bildenden Schulen zu berücksichtigen.

(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden in Pädagogik und entweder in einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach oder in einer beruflichen Fachrichtung und Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ausgebildet.

(5) 1Die Ausbildung erfolgt an

  1. Studienseminaren und
  2. öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an einer anderen allgemein bildenden Schule erfolgen, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist.

(6) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung einschließlich Qualitätsentwicklung und -sicherung an dem Studienseminar. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(7) 1Ausbildende sind die Leiterinnen und Leiter der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare. 2Sie sind in ihrem Bereich der Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt. 3Die Leiterinnen und Leiter der fachdidaktischen Seminare müssen für das Fach, in dem sie ausbilden, die Lehrbefähigung haben. 4Das Kultusministerium kann Ausnahmen zulassen.“

§ 6
Seminarprogramm, Seminarlehrpläne, Veranstaltungen der Studienseminare

(1) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars erstellt gemeinsam mit den Ausbildenden

  1. ein Seminarprogramm, das der systematischen Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Lehrerausbildung dient, und
  2. Seminarlehrpläne für die Veranstaltungen der pädagogischen und fachdidaktischen Seminare, die den zeitlichen Ablauf und die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung regeln.

2Bei der inhaltlichen Gestaltung der Seminarlehrpläne sind die Anforderungen an eine inklusive Schule zu berücksichtigen. 3Die Seminarlehrpläne eines Studienseminars sind aufeinander abzustimmen.

(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nehmen teil

  1. an einer Einführungsveranstaltung,
  2. an Veranstaltungen eines pädagogischen Seminars,
  3. an Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare für die Fächer, für die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zugelassen ist, und
  4. an weiteren Veranstaltungen des Studienseminars.

(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet.

(4) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet.

(5) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar, drei Stunden im fachdidaktischen Seminar der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, drei Stunden im fachdidaktischen Seminar der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung und sechs Stunden im fachdidaktischen Seminar des Unterrichtsfachs ausgebildet. 2Jeweils die Hälfte der Stunden wird für die Ausbildung in der sonderpädagogischen Förderung an allgemein bildenden Schulen verwandt.

(6) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar und je sechs Stunden in den fachdidaktischen Seminaren ausgebildet. 2Für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien, denen im Studium im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt wurden (§ 13 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr), sind die Ausbildungsinhalte diesen Studieninhalten anzupassen.

(7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen werden monatlich acht Stunden im pädagogischen Seminar, je acht Stunden in den fachdidaktischen Seminaren in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ausgebildet.

(8) 1Die Ausbildung nach den Absätzen 2 bis 7 kann auch in Form von Blockseminaren und mehrtägigen Veranstaltungen durchgeführt werden. 2Die Veranstaltungen können, auch seminarübergreifend, modularisiert werden.

(9) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, kann die Zahl der in den Absätzen 3 bis 7 vorgesehenen Stunden auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reduziert werden.

§ 7
Ausbildungsunterricht, Unterrichtsbesuche

(1) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erteilen Ausbildungsunterricht, der aus betreutem und eigenverantwortlichem Unterricht besteht. 2Betreuter Unterricht wird bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft erteilt.

(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptund Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik erteilen im ersten und zweiten Ausbildungshalbjahr durchschnittlich wöchentlich 13 Stunden Ausbildungsunterricht und im dritten Ausbildungshalbjahr durchschnittlich wöchentlich zwölf Stunden Ausbildungsunterricht.

(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden Ausbildungsunterricht.

(4) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, kann die Zahl der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Stunden auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst reduziert werden.

(5) Der Ausbildungsunterricht ist zu erteilen

  1. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen an einer Grundschule,
  2. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule, an einer Hauptschule, einer Oberschule oder einer Gesamtschule,
  3. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule, an einer Realschule, einer Oberschule oder einer Gesamtschule sowie
  4. von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik an einer Förderschule oder an einer anderen allgemein bildenden Schule, wenn dort eine sonderpädagogische Ausbildung sichergestellt ist.“

(6) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erteilen Ausbildungsunterricht an einem Gymnasium, an dem entsprechenden Schulzweig einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe oder an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zu etwa gleichen Teilen in den Sekundarbereichen I und II. 2Sie können den Ausbildungsunterricht auch zu etwa gleichen Teilen an dem gymnasialen Schulzweig einer Oberschule und im Sekundarbereich II eines Gymnasiums erteilen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erteilen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien, denen im Studium im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt wurden (§ 13 Abs. 1 Nds. MasterVO-Lehr), in diesem Fach ausschließlich Ausbildungsunterricht im Sekundarbereich I der genannten Schulformen. 4Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmen, dass in einem Ausbildungshalbjahr Ausbildungsunterricht an einer Schule einer anderen geeigneten Schulform erteilt wird.

(7) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilen Ausbildungsunterricht in verschiedenen Schulformen und Stufen der berufsbildenden Schulen.

(8) 1Jede und jeder Ausbildende besucht die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Ausbildungsunterricht. 2An mindestens einem Unterrichtsbesuch je Fach nehmen die Ausbildenden für das jeweilige Fach und für Pädagogik gemeinsam teil.

§ 8
Ausbildungsschule

(1) 1Jede Lehrkraft an der Ausbildungsschule ist verpflichtet, in ihren Fächern Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu betreuen. 2Sie ist bei der Betreuung weisungsberechtigt.

(2) 1Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind an der Ausbildungsschule in die schulpraktische Arbeit, auch im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Schule, einzuführen. 2Hierfür trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung.

§ 9
Schriftliche Arbeit

(1) Bis zum Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine schriftliche Arbeit über ein Vorhaben oder ein Thema aus der schulischen Praxis anzufertigen, das sich auf in der Anlage genannte Kompetenzen bezieht.

(2) 1Die schriftliche Arbeit wird von zwei Ausbildenden, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt werden, jeweils mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet. 2An die Stelle einer oder eines Ausbildenden kann eine Lehrkraft treten, die zur Bewertung bereit ist. 3Die Benotung ist schriftlich zu begründen. 4Weichen die Einzelnoten um nicht mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so ermittelt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit. 5Dafür errechnet sie oder er das arithmetische Mittel der Einzelnoten. 6Die errechnete Zahl (Punktwert der schriftlichen Arbeit) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Note der schriftlichen Arbeit) zuzuordnen. 7Weichen die Einzelnoten um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die Note der schriftlichen Arbeit fest. 8Hierfür soll sie oder er eine weitere Bewertung einer Ausbilderin oder eines Ausbilders oder einer sonstigen Lehrkraft anfordern.

(3) 1§ 17 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. 2Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

§ 10
Gespräch über den Ausbildungsstand, Ausbildungsnote

(1) Zwischen dem achten und zehnten Ausbildungsmonat führen die Ausbildenden mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gemeinsam ein Gespräch über den Ausbildungsstand und beraten sie zum weiteren Verlauf der Ausbildung.

(2) 1Am Ende des vierzehnten Ausbildungsmonats werden die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

  1. im pädagogischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter,
  2. in jedem fachdidaktischen Seminar von dessen Leiterin oder Leiter und
  3. in der Ausbildungsschule von deren Schulleiterin oder Schulleiter

mit einer Note nach § 13 Abs. 1 bewertet. 2Erteilen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsunterricht an mehreren Schulen, so erfolgt die Bewertung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Ausbildungsschule mit dem überwiegenden Ausbildungsanteil. 3Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen sechs Wochen vor Ende des Vorbereitungsdienstes benotet, wenn die Dauer des Vorbereitungsdienstes verkürzt wurde. 4Die Benotung ist schriftlich zu begründen.

(3) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ermittelt die Ausbildungsnote. 2Dafür errechnet sie oder er

  1. bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptund Realschulen und das Lehramt für Sonderpädagogik den Mittelwert aus den Noten nach Absatz 2 und
  2. bei den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen den Mittelwert aus der Note der schriftlichen Arbeit und den Noten nach Absatz 2, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 5 aus dem Punktwert der schriftlichen Arbeit und den Noten nach Absatz 2.

3Ergeben sich aus der Rechnung Dezimalzahlen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. 4Die errechnete Zahl (Punktwert der Ausbildungsnote) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Ausbildungsnote) zuzuordnen.

(4) Die Ausbildungsnote und deren Punktwert sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars schriftlich mitzuteilen.

Dritter Abschnitt
Staatsprüfung

§ 11
Einleitung der Prüfung, Prüfungsteile

(1) Die Staatsprüfung ist mit der Mitteilung der Ausbildungsnote (§ 10 Abs. 4) eingeleitet.

(2) 1Die Staatsprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen, und zwar aus Prüfungsunterricht in zwei Fächern und einer mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung schließt die Staatsprüfung ab. 3Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt, wenn weder schulorganisatorische noch persönliche Gründe entgegenstehen.

§ 12
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss

(1) 1Die für die Staatsprüfung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Studienseminar die Prüfungstermine fest, bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird, und bestimmt auf Vorschlag des Studienseminars, welches Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz führt. 2Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst schriftlich mitzuteilen. 3Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll nur sein, wer die Lehrbefähigung besitzt, die der Prüfling erwerben will.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Ausbildenden des Prüflings und die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat. 3Ist der Prüfling in einem weiteren, dritten Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ausgebildet worden, so ist die oder der Ausbildende für das Fach, das nicht für einen Prüfungsunterricht gewählt wurde (§ 14 Abs. 3), nicht Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Abweichend von Satz 2 gehören dem Prüfungsausschuss für das Lehramt für Sonderpädagogik an

  1. die oder der Ausbildende für die sonderpädagogische Fachrichtung, die für den Prüfungsunterricht gewählt wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 3),
  2. die oder der Ausbildende für das Unterrichtsfach,
  3. die oder der Ausbildende für Pädagogik und
  4. die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines Ausbildungsunterrichts erteilt hat.“

(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so ist eine Vertretung zu bestellen.

(4) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) 1Zur Wahrung der Qualität der Prüfungen und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien in den Prüfungen nimmt in regelmäßigen Abständen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden oder der Prüfungsbehörde als weiteres Mitglied an Prüfungen teil. 2Sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(6) 1Um Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen besser aufeinander abstimmen zu können, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als weiteres Mitglied an Prüfungen teilnehmen. 2Sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. 3Eine Teilnahme nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Person nach Absatz 5 an der Prüfung teilnimmt.

§ 13
Benotung der Prüfungsteile, Prüfungsnote

(1) Jede Prüfungsleistung wird nach Beratung im Prüfungsausschuss von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer der folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Aus den Einzelnoten ermittelt das vorsitzende Mitglied die Note für den Prüfungsteil. 2Dafür errechnet es das arithmetische Mittel der Einzelnoten. 3Ergeben sich Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet. 4Die errechneten Zahlen (Punktwerte der Prüfungsteile) sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,0 bis 1,4
= sehr gut (1),
1,5 bis 2,4
= gut (2),
2,5 bis 3,4
= befriedigend (3),
3,5 bis 4,4
= ausreichend (4),
4,5 bis 5,4
= mangelhaft (5),
über 5,4
= ungenügend (6).

(3) 1Für die Bildung der Prüfungsnote errechnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das arithmetische Mittel der Punktwerte der Prüfungsteile. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die errechnete Zahl (Punktwert der Prüfungsnote) ist entsprechend Absatz 2 Satz 4 einer Note (Prüfungsnote) zuzuordnen.

§ 14
Prüfungsunterricht

(1) Der Prüfungsunterricht wird an der Ausbildungsschule erteilt.

(2) 1Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilt Prüfungsunterricht in den zwei Fächern, in denen sie während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden ist. 2Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilt Prüfungsunterricht in der von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach. 3Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik teilt der Prüfungsbehörde bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres mit, in welcher sonderpädagogischen Fachrichtung der Prüfungsunterricht erteilt werden soll. 4Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so kann die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft anwesend sein.

(3) 1Ist eine Lehrkraft nach Absatz 2 Satz 1 in einem weiteren Fach (§ 3 Abs. 1 Satz 3) ausgebildet worden, so kann sie dieses Fach für einen Prüfungsunterricht wählen. 2Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik kann das weitere Fach nur für den Prüfungsunterricht im Unterrichtsfach wählen.

(4) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für jeden Prüfungsunterricht die Jahrgangsstufe oder den Sekundarbereich des Gymnasiums oder der Gesamtschule oder die Schulform der berufsbildenden Schule. 2Der Prüfling wählt für jeden Prüfungsunterricht im Einvernehmen mit der oder dem für das Fach zuständigen Ausbildenden und der Schulleitung die Klasse oder Lerngruppe.

(5) 1Das Thema oder den Themenbereich für den Prüfungsunterricht bestimmt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende; geeignete Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden. 2Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder einer Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so soll sich die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft vor der Bestimmung des Themas oder des Themenbereichs äußern.

(6) 1Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts mitgeteilt. 2Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt.

(7) 1Für jeden Prüfungsunterricht fertigt der Prüfling einen schriftlichen Entwurf an. 2Dieser ist spätestens am Tag vor dem Prüfungsunterricht im Studienseminar und in der Ausbildungsschule abzugeben.

(8) 1Nach dem Prüfungsunterricht äußert sich der Prüfling zum Prüfungsunterricht (Reflexion). 2Ist nach Absatz 2 Satz 4 eine Lehrkraft anwesend, so soll sie zur Klasse oder Lerngruppe gehört werden. 3Anschließend äußern sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Prüfungsunterricht. 4Danach wird der Prüfungsunterricht in Abwesenheit des Prüflings und der Lehrkraft benotet. 5Bei der Benotung sind der Entwurf und die Reflexion zu berücksichtigen.

(9) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling auf Verlangen den Punktwert und die Note für den Prüfungsunterricht mit.

§ 14 a
Sonderbestimmungen zum Prüfungsunterricht wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) 1Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Schulbetrieb ist der Prüfungsunterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 als Kolloquium durchzuführen. 2Der Prüfungsunterricht wird auch dann als Kolloquium durchgeführt, wenn der Prüfungsunterricht nach Satz 1 erst im Schuljahr 2020/2021 wegen einer Verhinderung nach § 18 Abs. 1 nachgeholt oder nach § 22 wiederholt wird.

(2) 1Auf das Kolloquium findet § 14 mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. das Thema oder der Themenbereich dem Prüfling bereits 18 Tage vor dem Tag des Kolloquiums mitgeteilt wird,
  2. es bei § 14 Abs. 6 Satz 2 nicht auf den Tag vor dem Prüfungsunterricht, sondern auf den vierten Tag vor dem Tag des Kolloquiums, und nicht auf den 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts, sondern auf den 18. Tag vor dem Tag des Kolloquiums ankommt und
  3. der schriftliche Entwurf spätestens vier Tage vor dem Tag des Kolloquiums abzugeben ist.

2In dem Kolloquium legt der Prüfling seine Planung für den Unterricht auf Grundlage des schriftlichen Entwurfs dar. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses führen anschließend mit dem Prüfling ein Prüfungsgespräch, das auf die in der Anlage genannten Kompetenzen auszurichten ist. 4In dem Prüfungsgespräch ist auf die Darlegungen des Prüflings und auf mögliche Abweichungen des Unterrichtsverlaufs von der Planung einzugehen. 5Das Kolloquium schließt mit einer Reflexion des Prüflings über seine Darlegungen und das Prüfungsgespräch ab. 6Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten.

(3) Für Prüfungsunterricht, der in dem Schuljahr 2020/ 2021, 2021/2022, 2022/2023 oder 2023/2024 als Präsenzunterricht durchgeführt wird, gelten die Fristen des Absatzes 2 Satz 1 entsprechend.

(4) 1Kann der Prüfungsunterricht in dem Schuljahr 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 oder 2023/2024 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Schulbetrieb an dem vorgesehenen Tag nicht als Präsenzunterricht durchgeführt werden, so wird er als Kolloquium durchgeführt. 2Hält der Prüfungsausschuss die Voraussetzung nach Satz 1 für gegeben, so teilt er dies der Prüfungsbehörde mit und legt die Einzelheiten dar. 3Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob die Voraussetzung nach Satz 1 vorliegt. 4Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 5Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Wiederholt ein Prüfling nach § 22 den Prüfungsunterricht in dem Schuljahr 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023, 2023/2024 oder 2024/2025, so wird der Prüfungsunterricht als Kolloquium durchgeführt, wenn der zu wiederholende Prüfungsunterricht nach Absatz 4 als Kolloquium durchgeführt wurde. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Grundlagen der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kompetenzen, die unter Einbeziehung bildungswissenschaftlicher und unter Berücksichtigung schulrechtlicher Aspekte zu prüfen sind. 2Es sind insbesondere Probleme der pädagogischen Praxis zu analysieren und Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln und darzustellen.

(2) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und dauert etwa 60 Minuten.

§ 16
Zuhörende

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann als Zuhörende beim Prüfungsunterricht und bei der anschließenden Besprechung (§ 14 Abs. 8 Sätze 1 bis 3) sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen

  1. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst desselben Studienseminars, wenn der Prüfling der Anwesenheit nicht widerspricht, und
  2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.

§ 17
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit „ungenügend (6)” bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung nur innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 18
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung eines Prüfungsteils gehindert, so hat er dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt ein nicht abgeschlossener Prüfungsteil als nicht unternommen.

(2) Ist der Prüfling nach Absatz 1 gehindert, einen Prüfungsteil zu erbringen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt.

(3) 1Erbringt der Prüfling einen Prüfungsteil oder die Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als mit „ungenügend (6)” bewertet. 2Die Prüfung gilt auch als mit ,ungenügend (6)‘ bewertet, wenn der Prüfling nach Einleitung der Staatsprüfung (§ 11 Abs. 1) auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, es sei denn, dass der Prüfling vor der Entlassung einen schwerwiegenden persönlichen Grund für den Antrag auf Entlassung dargelegt hat.

§ 19
Gesamtnote der Staatsprüfung

(1) 1Für die Bildung der Gesamtnote der Staatsprüfung errechnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das arithmetische Mittel des Punktwerts der Ausbildungsnote und des Punktwerts der Prüfungsnote. 2§ 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die errechnete Zahl (Punktwert der Gesamtnote) ist entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 4 einer Note (Gesamtnote) zuzuordnen.

(2) 1Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote und die Prüfungsnote mindestens „ausreichend (4)” lauten. 2Anderenfalls ist die Staatsprüfung nicht bestanden. 3Sie ist auch nicht bestanden, wenn

  1. ein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend (6)”,
  2. zwei Prüfungsteile mit der Note „mangelhaft (5)” oder
  3. ein Prüfungsteil mit der Note „mangelhaft (5)” und ein anderer Prüfungsteil nicht mindestens mit der Note „befriedigend (3)” bewertet wurde.

(3) Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung die Noten der einzelnen Prüfungsteile, die Prüfungsnote und die Gesamtnote sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung mit.

§ 20
Niederschrift

Über den Prüfungsunterricht, die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 21
Zeugnis

(1) Über die bestandene Staatsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert der Gesamtnote.

(2) Das Nichtbestehen der Staatsprüfung wird schriftlich bestätigt.

§ 22
Wiederholung der Staatsprüfung

(1) 1Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsteile, die mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Die Anrechnung unterbleibt, wenn sie dazu führt, dass die Wiederholungsprüfung nicht bestanden werden kann.

(2) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt für die Wiederholung der Prüfung, der nicht später als drei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung liegen soll. 2Die Prüfung bleibt eingeleitet.

(3) Die Wiederholungsprüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann.

§ 23
Einsicht in die Ausbildungsakte und die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Ausbildungsakte und seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Staatsprüfung oder der Mitteilung über das Nichtbestehen einsehen.

Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 24
Übergangsvorschriften

(1) 1Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Juli 2016 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem 30. Juni 2016 länger als sechs Monate unterbrechen, ist diese Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2016 anzuwenden. 3Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die nach dem 30. Juni 2016 und vor dem 1. Juli 2017 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind oder innerhalb dieses Zeitraums den Vorbereitungsdienst nach einer Unterbrechung im Sinne des Satzes 2 wieder aufnehmen, finden § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Punktwert der schriftlichen Arbeit nicht doppelt gewichtet wird, § 12 Abs. 2 Satz 4 und § 14 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) 1Bis zum 31. Juli 2020 kann in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Hauptschule oder für das Lehramt an Realschulen eingestellt werden, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) oder mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat. 2Für die Ausbildung und Prüfung dieser Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 2, 3 und 5 bis 23 entsprechend. 3Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen führen die Dienstbezeichnung ,Anwärterin des Lehramts an Grund- und Hauptschulen‘ oder ,Anwärter des Lehramts an Grund- und Hauptschulen‘. 4Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen führen die Dienstbezeichnung ,Anwärterin des Lehramts an Realschulen‘ oder ,Anwärter des Lehramts an Realschulen‘. 5Nach dem 31. Juli 2024 kann die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Realschulen nicht mehr abgelegt werden.

(3) 1Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. August 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, findet diese Verordnung in der vor dem 1. August 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Auf Verlangen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst findet diese Verordnung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung Anwendung. 3Abweichend von Satz 1 ist für Lehrkräfte nach Satz 1, die den Vorbereitungsdienst nach dem 31. Juli 2022 für mehr als sechs Monate unterbrechen, diese Verordnung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) 1Wer den Abschluss Diplom-Handelslehrerin oder Diplom-Handelslehrer der Studienrichtung I erworben hat, kann bis zum 31.Dezember 2025 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eingestellt werden. 2Abweichend von § 6 Abs. 7 werden die Diplom-Handelslehrerinnen oder Diplom-Handelslehrer nicht monatlich acht Stunden im Unterrichtsfach oder in Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, sondern monatlich acht Stunden in einem Schwerpunkt der beruflichen Fachrichtung ausgebildet.

§ 25
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 18.Oktober 2001 (Nds.GVBl. S.655) außer Kraft.

______________
Hannover, den 13. Juli 2010


Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 und § 14a Abs. 2 Satz 3)

1. Kompetenzbereich Unterrichten

1.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst planen Unterricht fach-, sach- und schülergerecht sowie lernwirksam.

1.1.1 Sie ermitteln die Lernausgangslage, stellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler fest, setzen didaktische Schwerpunkte und wählen entsprechende Unterrichtsinhalte und Methoden, Arbeits- und Kommunikationsformen aus.
1.1.2 Sie formulieren und begründen Lernziele unter Berücksichtigung der Kerncurricula im Hinblick auf erwartete Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler.
1.1.3 Sie berücksichtigen bei der Unterrichtsplanung die geschlechterspezifische, soziale, kognitive, emotionale, kulturelle und sprachliche Heterogenität der Lerngruppe.
1.1.4 Sie berücksichtigen bei der Konzeption des Unterrichts die Möglichkeiten des fächerübergreifenden und -verbindenden sowie des interkulturellen Lernens.
1.1.5 Sie stellen eine hinreichende Übereinstimmung zwischen den fachwissenschaftlichen Grundlagen sowie den fachdidaktischen und methodischen Entscheidungen her.
1.1.6 Sie strukturieren den Verlauf des Unterrichts für einen bestimmten Zeitrahmen.

1.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen Unterricht fach-, sach- und schülergerecht sowie lernwirksam durch.

1.2.1 Sie unterstützen Lernprozesse auf der Grundlage psychologischer und neurobiologischer Erkenntnisse sowie auf der Grundlage von Theorien über das Lernen und Lehren.
1.2.2 Sie organisieren Lernumgebungen, die unterschiedliche Lernvoraussetzungen und unterschiedliche soziale und kulturelle Lebensvoraussetzungen berücksichtigen, Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler anregen und eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Lernen und Arbeiten fördern.
1.2.3 Sie berücksichtigen die Bedingungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und tragen dadurch deren Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechnung.
1.2.4 Sie organisieren den Unterrichtsablauf sowie den Einsatz von Methoden und Medien im Hinblick auf die Optimierung der Lernprozesse.
1.2.5 Sie wählen Formen der Präsentation und Sicherung von Arbeitsergebnissen, die das Gelernte strukturieren, festigen und es zur Grundlage weiterer Lehr-Lern-Prozesse werden lassen.
1.2.6 Sie schaffen ein kooperatives, lernförderliches Klima durch eine Kommunikation, die schülerorientiert ist und deutlich macht, dass andere geachtet und wertgeschätzt werden.

1.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst evaluieren und reflektieren Unterricht.

1.3.1 Sie evaluieren Unterricht und reflektieren ihn, auch mit Kolleginnen und Kollegen, im Hinblick auf Lernwirksamkeit und Nachhaltigkeit für die Schülerinnen und Schüler.
1.3.2 Sie nutzen die aus dem Reflexionsprozess gewonnenen Erkenntnisse für die Optimierung des Unterrichtens, auch in Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen.

2. Kompetenzbereich Erziehen

2.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst vermitteln Wertvorstellungen und Normen und fördern eigenverantwortliches Urteilen und Handeln der Schülerinnen und Schüler.

2.1.1 Sie reflektieren ihr Handeln, insbesondere ihr Handeln als Vorbild.
2.1.2 Sie gestalten soziale Beziehungen positiv durch Kommunikation und Interaktion.
2.1.3 Sie gestalten die Lehrer-Schüler-Beziehung vertrauensvoll.
2.1.4 Sie unterstützen Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung einer individuellen Wertehaltung.
2.1.5 Sie schärfen den Blick für Geschlechtergerechtigkeit und machen Wahrnehmungsmuster auch im Hinblick auf Chancengleichheit der Geschlechter bewusst.
2.1.6 Sie beachten die Grenzen ihrer erzieherischen Einflussnahme.

2.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst unterstützen die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsprozesse in der jeweiligen Lerngruppe.

2.2.1 Sie nehmen persönliche, soziale, kulturelle und gegebenenfalls berufliche Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler wahr.
2.2.2 Sie berücksichtigen interkulturelle erzieherische Aspekte des Unterrichts, darunter auch kulturspezifische Differenzen.
2.2.3 Sie ergreifen Maßnahmen der pädagogischen Unterstützung und Prävention, die sich sowohl auf einzelne Schülerinnen und Schüler als auch auf die Lerngruppe beziehen.

2.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehen konstruktiv mit Schwierigkeiten und Konflikten in Unterricht und Schule um.

2.3.1 Sie erarbeiten mit Schülerinnen und Schülern Regeln des Umgangs miteinander und achten auf deren Einhaltung.
2.3.2 Sie verfügen über Strategien zum Umgang und zur Lösung von Konflikten und wenden diese an.

2.4 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kooperieren mit allen am Erziehungsprozess Beteiligten.

2.4.1 Sie reflektieren und entwickeln kontinuierlich ihr Erziehungskonzept.
2.4.2 Sie stimmen ihre individuellen Erziehungsziele auf das Erziehungskonzept der Schule ab.
2.4.3 Sie treten mit den Erziehungsberechtigten über ihr erzieherisches Handeln in Dialog.
2.4.4 Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit außerschulischen Erziehungsinstitutionen.

3. Kompetenzbereich Beurteilen, Beraten und Unterstützen, Diagnostizieren und Fördern

3.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst beurteilen die Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern nach transparenten Maßstäben.

3.1.1 Sie kennen unterschiedliche Formen der Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung und wenden sie reflektiert an.
3.1.2 Sie entwickeln Beurteilungskriterien, Bewertungsmaßstäbe und die notwendigen Instrumente der Leistungserfassung gemeinsam in schulischen Gremien auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben.
3.1.3 Sie wenden die vereinbarten Beurteilungskriterien, Bewertungsmaßstäbe und Instrumente der Leistungserfassung schüler- und situationsgerecht an und machen diese den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten transparent.
3.1.4 Sie dokumentieren und evaluieren die Leistungsbewertung regelmäßig.
3.1.5 Sie fördern die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Selbst- und Fremdbeurteilung.

3.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst erkennen Beratungsbedarf, beraten und unterstützen Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte und nutzen die Möglichkeiten der kollegialen Beratung.

3.2.1 Sie reflektieren Theorien, Modelle und Instrumente der Beratung anwendungsbezogen.
3.2.2 Sie erkennen Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.
3.2.3 Sie beraten und unterstützen Schülerinnen und Schüler in ihrer Lern- und Persönlichkeitsentwicklung.
3.2.4 Sie unterstützen Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe.
3.2.5 Sie beraten Erziehungsberechtigte in Fragen der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers.
3.2.6 Sie beraten sich aufgaben- und fallbezogen mit Kolleginnen und Kollegen.
3.2.7 Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des Kinder- und Jugendschutzes und werden fallbezogen ihrer Fürsorge- und Beratungspflicht gerecht.
3.2.8 Sie erkennen die Möglichkeiten und Grenzen der schulischen Beratung und beziehen außerschulische Beratungsmöglichkeiten bedarfsgerecht ein.

3.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst beobachten, beschreiben und analysieren die individuellen Lernvoraussetzungen und -entwicklungen der Schülerinnen und Schüler und entwickeln auf der Basis dieser Diagnose geeignete Fördermaßnahmen.

3.3.1 Sie wertschätzen den individuellen Lernfortschritt ihrer Schülerinnen und Schüler, vermitteln Vertrauen in deren eigene Leistungsfähigkeit und ermuntern sie, Hilfen einzufordern.
3.3.2 Sie kennen und nutzen diagnostische Verfahren zur Feststellung der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen Entwicklungsstände und Lernpotentiale.
3.3.3 Sie entwickeln, auch mit Kolleginnen und Kollegen, individuelle Förderpläne für Schülerinnen und Schüler und machen sie ihnen und den Erziehungsberechtigten transparent.
3.3.4 Sie fördern mit Kolleginnen und Kollegen Schülerinnen und Schüler entsprechend deren Fertigkeiten und kognitiven, emotionalen und sozialen Voraussetzungen.
3.3.5 Sie evaluieren mit Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der getroffenen Fördermaßnahmen, melden Lernfortschritte zurück und entwickeln die Förderkonzepte weiter.
3.3.6 Sie kennen und nutzen bei Bedarf außerschulische Förderangebote.

4. Kompetenzbereich Mitwirken bei der Gestaltung der Eigenverantwortlichkeit der Schule und Weiterentwickeln der eigenen Berufskompetenz

4.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nehmen Schule als sich entwickelndes System wahr.

4.1.1 Sie wirken bei der Umsetzung des Schulprogramms mit und vertreten es aktiv.
4.1.2 Sie wirken bei der Entwicklung der Qualität von Unterricht und anderer schulischer Prozesse auf der Basis eines begründeten Verständnisses von gutem Unterricht und guter Schule mit.
4.1.3 Sie handeln im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

4.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst entwickeln die eigene Berufskompetenz weiter.

4.2.1 Sie analysieren und reflektieren die eigene Leistung an den Lernaktivitäten und am Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler.
4.2.2 Sie ermitteln selbst ihren Qualifizierungsbedarf bezogen auf die eigenen beruflichen Anforderungen.
4.2.3 Sie zeigen Eigeninitiative bei der Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen auch über den Unterricht hinaus.
4.2.4 Sie nutzen die Möglichkeiten kollegialer Beratung.
4.2.5 Sie dokumentieren Ergebnisse von Evaluation und Reflexion des eigenen Lehrerhandelns.
4.2.6 Sie dokumentieren ihre Ausbildungsschwerpunkte sowie zusätzlich erworbene Kompetenzen.

5. Kompetenzbereich Personale Kompetenzen

5.1 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst entwickeln ein professionelles Konzept ihrer Lehrerrolle und ein konstruktives Verhältnis zu den Anforderungen des Lehrberufs.

5.1.1 Sie orientieren ihr Handeln an einem Menschenbild, das auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegung beruht.
5.1.2 Sie orientieren ihr Handeln an dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes.
5.1.3 Sie pflegen einen von gegenseitigem Respekt und Wertschätzung geprägten Umgang mit allen an der Schule Beteiligten.
5.1.4 Sie üben ihren Beruf als öffentliches Amt mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Gesellschaft aus.
5.1.5 Sie richten ihr Handeln an den Erfordernissen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung aus.

5.2 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst übernehmen Verantwortung für sich und ihre Arbeit.

5.2.1 Sie handeln im Bewusstsein der Wechselwirkung ihres individuellen Handelns und des Systems Schule.
5.2.2 Sie zeigen die Bereitschaft zu lebenslangem eigenverantwortlichen Lernen.
5.2.3 Sie organisieren ihre Arbeit selbständig und ökonomisch zu ihrer eigenen Entlastung.
5.2.4 Sie sind fähig und bereit, sich mit eigenem und fremdem Handeln reflektierend auseinanderzusetzen.

5.3 Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst agieren mit allen an Schule Beteiligten verantwortungsbewusst.

5.3.1 Sie arbeiten kollegial und teamorientiert.
5.3.2 Sie sind zu konstruktiver Kritik bereit und fähig.
5.3.3 Sie verfügen über Konzepte und die Fähigkeit zur Konfliktbewältigung.
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