Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeine Rechtsgrundlagen --- Dienstrecht für Beamte --- Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen --- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes (APVO-Forst)
Vom 12. Januar 2009 (Nds.GVBl. Nr.1/2009 S.9) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 21 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19.Februar 2001 (Nds.GVBl. S.33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.408), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration verordnet:

Inhaltsübersicht
§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Ausbildungsbehörden
§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 5 Bewertung der Leistungen
§ 6 Beurteilungen während der Ausbildung
§ 7 Prüfungsausschüsse
§ 8 Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 9 Meldung zur Prüfung, Ladung
§ 10 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Waldprüfung
§ 13 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
§ 14 Ordnungswidriges Verhalten
§ 15 Gesamtergebnis
§ 16 Prüfungsniederschrift
§ 17 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakte
§ 19 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 20 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Inkrafttreten

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes.

(2) Die Ausbildung hat das Ziel, die für die Aufgaben des Forstdienstes in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des Forstdienstes kann nur eingestellt werden, wer

  1. den besonderen körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und
  2. im Besitz eines gültigen Jagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ist.

(2) 1In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes kann nur eingestellt werden, wer das Studium in einem forstlichen Studiengang an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat. 2Durch das Abschlusszeugnis müssen ausreichende Kenntnisse in den Fächern Waldbau und Waldökologie, Waldnaturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Forstnutzung sowie Forstliche Verfahrenstechnologie nachgewiesen werden.

(3) 1In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes kann nur eingestellt werden, wer ein Studium in einem forstwissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit einer Diplom- oder Masterprüfung oder in einem gleichwertigen Studiengang an einer anderen Hochschule abgeschlossen hat. 2Durch das Abschlusszeugnis muss der erfolgreiche Abschluss des Studiums in den Fächern Wahlbau und Waldökologie, Waldnaturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Forstnutzung sowie Forstplanung nachgewiesen werden.

§ 3
Ausbildungsbehörden

1Ausbildungsbehörden für die Laufbahnen des gehobenen Forstdienstes können das für die Landesforsten zuständige Ministerium (Fachministerium) und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sein. 2Ausbildungsbehörde für die Lauf-bahn des höheren Forstdienstes ist das Fachministerium.

§ 4
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst dauert ein Jahr. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1. Ausbildungsabschnitt 1:
Revierförsterei eines Forstamtes mit Fachlehrgängen und Exkursionen 7 Monate
2. Ausbildungsabschnitt 2:
Forstamt 2 Monate
3. Ausbildungsabschnitt 3:
Verwaltungslehrgang 2 Monate
4. Ausbildungsabschnitt 4:
Laufbahnprüfung 1 Monat.

3Der Ausbildungsabschnitt 1 kann bis zur Dauer von vier Wochen für Hospitationen bei Verwaltungen und Unternehmen aus benachbarten Fachgebieten in Anspruch genommen werden.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1. Ausbildungsabschnitt 1:
Niedersächsisches Forstplanungsamt 6 Monate
2. Ausbildungsabschnitt 2:
Forstamt 8 Monate
3. Ausbildungsabschnitt 3:
Hospitation in Betrieben und Einrichtungen des forst- und holzwirtschaftlichen Sektors in verschiedenen Regionen (Wahlstationen) 2 Monate
4. Ausbildungsabschnitt 4:
Hospitation in Verwaltungen und Unternehmen benachbarter Fachgebiete 2 Monate
5. Ausbildungsabschnitt 5:
Verwaltungslehrgang 1 Monat
6. Ausbildungsabschnitt 6:
Forstverwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen 1 Monat
7. Ausbildungsabschnitt 7:
Betriebsleitung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten und Fachministerium 2 Monate
8. Ausbildungsabschnitt 8:
Laufbahnprüfung 2 Monate

(3) 1Die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte können durch die Ausbildungsbehörde geändert werden. 2In die, Ausbildungsabschnitte können weitere Lehrgänge aufgenommen werden. 3Die Ausbildungsbehörde stellt für die Auszubildenden jeweils einen Ausbildungsplan auf, bestimmt die Ausbildungsstellen und weist die Auszubildenden Ausbildungsstellen zu.

(4) Auf den Vorbereitungsdienst im höheren Forstdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Prüfung nach § 2 Abs. 3 bis zu sechs Monaten angerechnet werden, soweit die Tätigkeit geeignet ist, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 5
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten und Punkten bewertet:

sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Durchschnittspunktzahlen und Endpunktzahlen werden bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet. 2Hierbei entsprechen

14,00 bis 15,00 Punkte der Note sehr gut,
11,00 bis 13,99 Punkte der Note gut,
8,00 bis 10,99 Punkte der Note befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte der Note ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte der Note mangelhaft,
0 bis 1,99 Punkte der Note ungenügend.

§6
Beurteilungen während der Ausbildung

(1) Die Ausbildungsstelle gibt jeweils am Ende des Ausbildungsabschnitts 1 und 2 eine Leistungsbeurteilung mit einer Bewertung nach § 5 ab.

(2) 1Im Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst wird in den Ausbildungsabschnitten 4, 6 und 7 von der Ausbildungsstelle die Art und die Dauer der Ausbildung bescheinigt und angegeben, ob die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht hat. 2Das Ziel der Ausbildung ist nicht erreicht, wenn die Gesamtleistung schlechter als ausreichend zu bewerten ist.

§ 7
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen setzt das Fachministerium Prüfungsausschüsse für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes und Prüfungsausschüsse für die Laufbahn des höheren Forstdienstes ein.

(2) Prüfungsausschüsse für die Laufbahn des höheren Forstdienstes bestehen aus der Leiterin oder dem Leiter der für die Forsten zuständigen Abteilung des Fachministeriums oder einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Forstdienstes als vorsitzendem Mitglied und weiteren Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.

(3) Prüfungsausschüsse für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes bestehen aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Forstdienstes als vorsitzendem Mitglied und weiteren Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren oder gehobenen Forstdienstes oder des höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes.

(4) 1Das Fachministerium bestimmt die Prüfenden für die Aufsichtsarbeiten sowie die Prüfungsausschüsse für die Waldprüfungen und die mündlichen Prüfungen. 2Für die Waldprüfungen werden Prüfungsausschüsse, bestehend aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern je Prüfungsaufgabe bestimmt. 3Für die mündlichen Prüfungen werden Prüfungsausschüsse mit einem vorsitzenden Mitglied und je Prüfungsgebiet zwei weiteren Mitgliedern bestimmt.

§ 8
Gliederung und Inhalt der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung umfasst schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, die mündliche Prüfung und die Waldprüfung.

(2) In der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst erstrecken sich die Prüfungen auf die Prüfungsgebiete

  1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung und Waldschutz,
  2. Forstnutzung, Waldarbeit und Forsttechnik, Wegebau, Walderschließung und forstliche Betriebswirtschaft,
  3. Naturschutz und Landschaftspflege,
  4. Jagdwirtschaft und Jagdrecht,
  5. fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Forstverwaltung,
  6. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Haushaltswesen.

(3) In der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst erstrecken sich die Prüfungen auf die Prüfungsgebiete

  1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung, Naturschutz und Landschaftspflege,
  2. Wildbewirtschaftung und Waldschutz,
  3. Forstnutzung, Waldarbeit und Forsttechnik sowie Walderschließung,
  4. Steuerung, Organisation und Haushaltswesen von Forstbetrieben sowie Waldbewertung,
  5. Forstpolitik und Raumplanung,
  6. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.

§ 9
Meldung zur Prüfung, Ladung

1Die Ausbildungsbehörde meldet dem Fachministerium rechtzeitig die Auszubildenden, die die Prüfung abzulegen haben. 2Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.

§ 10
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden vom Fachministerium gestellt; dieses entscheidet auch über die zulässigen Hilfsmittel.

(2) 1In der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst ist je Prüfungsgebiet eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 2Die Aufgabe kann sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3Die Bearbeitungszeit für eine Aufgabe beträgt vier Stunden. 4Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 ist am Ende des Verwaltungslehrgangs im Ausbildungsabschnitt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu bearbeiten, die übrigen Aufgaben am Ende des Vorbereitungsdienstes.

(3) 1In der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst ist je Prüfungsgebiet eine Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 2Die Aufgabe kann sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3Die Bearbeitungszeit für eine Aufgabe beträgt vier Stunden. 4Anstelle von zwei Aufgaben kann eine Aufgabe in zwei Prüfungsgebieten angefertigt werden; die Bearbeitungszeit beträgt acht Stunden.

(4) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfenden nacheinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so ergibt der Mittelwert der vergebenen Punktzahlen die Bewertung. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet eine vom Fachministerium eingesetzte dritte prüfende Person. 4Diese kann sich einer vorherigen Bewertung anschließen oder eine innerhalb der vorherigen Bewertungen liegende Bewertung abgeben.

(5) Wird eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) 1Jeder Prüfling ist in jedem Prüfungsgebiet mündlich zu prüfen. 2Auf jedes Mitglied einer Prüfungsgruppe sollen etwa zwanzig Minuten Prüfungszeit in einem Prüfungsgebiet entfallen; mehr als vier Prüflinge sollen nicht in einer Prüfungsgruppe geprüft werden. 3Die Prüfungen in mehreren Prüfungsgebieten können miteinander verbunden werden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss setzt die Note für das jeweilige Prüfungsgebiet mit Stimmenmehrheit fest. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Vom Fachministerium benannten Personen soll das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, an der mündlichen Prüfung, jedoch nicht an der Beratung, teilzunehmen. 3Anderen Personen kann das vorsitzende Mitglied die Teilnahme mit Ausnahme an der Beratung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 12
Waldprüfung

(1) Die Waldprüfung wird in einem oder mehreren Waldgebieten mit möglichst unterschiedlichen Standort- und Bestandesverhältnissen abgehalten.

(2) 1Jeder Prüfling wird anhand objektbezogener Aufgaben im Wald geprüft. 2In der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst werden fünf Aufgaben über die Revierverhältnisse zur mündlichen Beantwortung oder zur schriftlichen Bearbeitung gestellt. 3In der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst werden acht Aufgaben zur mündlichen Beantwortung gestellt sowie zwei Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung oder für einen freien Vortrag.

(3) 1Der Prüfungsausschuss setzt die Note für jede Aufgabe mit Stimmenmehrheit fest. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand an der Ablegung der Prüfung oder eines Teils der Prüfung verhindert, so ist dieses bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Es kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. 3Das Fachministerium stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Prüfling die mündliche Prüfung und die Waldprüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses unterbrechen.

(3) 1Ist der Prüfling nach Absatz 1 oder 2 gehindert, an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung teilzunehmen, so entscheidet das Fachministerium über eine Fortsetzung der Prüfung an einem gesonderten Termin oder eine Wiederholung der Prüfung mit dem folgenden Prüfungsjahrgang. 2Bei einer Fortsetzung der Prüfung gelten bis dahin abgeleistete Teile der Prüfung als abgelegt. 3Bei einer Wiederholung der Prüfung im folgenden Jahr muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.

(4) Erscheint der Prüfling ohne einen von ihm nicht zu vertretenden Grund zur Prüfung nicht oder unterbricht er ohne Genehmigung die Prüfung, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 14
Ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonst durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der entsprechende Prüfungsteil mit „ungenügend (0 Punkte)” zu bewerten. 2In schweren Fällen kann der Prüfling durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. 3Die Laufbahnprüfung gilt dann als endgültig nicht bestanden.

(2) Wird eine Verfehlung nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann das Fachministerium nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Tag der Laufbahnprüfung die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15
Gesamtergebnis

(1) Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die mündliche Prüfung und die Waldprüfung wird jeweils eine Durchschnittspunktzahl errechnet.

(2) Das Gesamtergebnis ist die Gesamtpunktzahl, gebildet. aus den Durchschnittspunktzahlen der

schriftlichen Aufsichtsarbeiten
mit einem Anteil von
40 vom Hundert,
mündlichen Prüfungen
mit einem Anteil von
30 vom Hundert,
Waldprüfung
mit einem Anteil von
30 vom Hundert.

(3) Das Gesamtergebnis ist durch eine der folgenden. Gesamtnoten auszudrücken:

sehr gut ab 13,51 Punkten,
gut ab 10,51 bis 13,50 Punkten,
befriedigend ab 7,51 bis 10,50 Punkten,
ausreichend ab 4,51 bis 7,50 Punkten,
mangelhaft ab 2,51 bis 4,50 Punkten,
ungenügend 0,00 bis 2,50 Punkten.

(4) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ein Gesamtergebnis von mindestens „ausreichend” erreicht wird. 2Sie ist jedoch nicht bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungen, der mündlichen Prüfungen oder der Waldprüfungen weniger als 3,50 beträgt. 3Der Prüfling ist von der weiteren Prüfung auszuschließen, sobald die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen.

(5) Die Prüfungsleistungen werden mit dem Gesamtergebnis der Prüfung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des letzten Prüfungsabschnitts bekannt gegeben.

§ 16
Prüfungsniederschrift

1Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung sind Niederschriften aufzunehmen, aus denen sich

  1. die Gegenstände der Prüfungen und
  2. die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen

ergeben. 2Die Niederschriften sind durch die Mitglieder des jeweils befassten Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 17
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält hierüber. ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis hervorgeht.

(2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst wird die Befugnis erworben, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Forstdienstes” oder „Assessor des Forstdienstes” zu führen.

§ 18
Einsicht in die Prüfungsakte

Wer geprüft ist, kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung einsehen.

§ 19
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zum nächsten Prüfungstermin einmal wieder-holen.

(2) 1Über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zu einer Wiederholungsprüfung entscheidet das Fachministerium. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Zeit bis zur Wiederholung.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung sind alle Prüfungsteile zu wiederholen.

§ 20
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet

  1. mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, jedoch nicht vor dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, oder
  2. mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

§ 21
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen vom 31.März 1982 (Nds.GVBl. S.89), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 1.Oktober 1986 (Nds.GVBl. S.315),
  2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Forstdienstes im Lande Niedersachsen vom 26.November 1985 (Nds.GVBl. S.486).

(3) 1Auf die Ausbildung und Prüfung der Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1.Juni 2008 begonnen haben, sind die in Absatz 2 genannten Verordnungen weiterhin anzuwenden. 2Wird ein vor dem 1.Juni 2008 unterbrochener Vorbereitungsdienst nach diesem Datum fortgesetzt, so richtet sich die weitere Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung. 3Abweichend von Satz 1 setzen die Auszubildenden, die zum 1.Juni 2007 eingestellt worden sind, die Ausbildung und Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung fort.

__________
Hannover, den 12. Januar 2009
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Ehlen (Minister)

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)