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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Vom 25. September 2012 (Nds.GVBl. Nr.21/2012 S.374), geändert durch VO vom 18.3.2020 (Nds. GVBl. Nr. 4/2020 S. 38), 28.5.2020 (Nds. GVBl. Nr. 18/2020 S. 144) und vom 14.4.2021 (Nds. GVBl. Nr. 14/2021 S. 188) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 3 Dienstbezeichnungen
§ 4 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst
§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst
§ 6 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst
§ 7 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlicher Dienst
§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 9 Bewertung der Leistungen
§ 10 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
§ 11 Prüfungsbehörde
§ 12 Prüfungsausschüsse für den Forstdienst
§ 13 Prüfungsausschüsse für den landwirtschaftlichen Dienst
§ 14 Prüfungsteile
§ 15 Prüfungsgebiete
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Praktische Prüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 20 Niederschriften
§ 21 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 22 Verhinderung, Versäumnis
§ 23 Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten
§ 24 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
§ 25 Übergangsvorschriften
§ 26 Inkrafttreten

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst,
  2. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst,
  3. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst und
  4. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Forstdienst oder im landwirtschaftlichen Dienst in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer

  1. ein Hochschulstudium in einem forstlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
  2. während des Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Wildbiologie und Jagd erworben hat,
  3. den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und
  4. einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer

  1. ein Hochschulstudium in einem forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
  2. während des Masterstudiums und des vorangegangenen Bachelorstudiums oder während des mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Forstplanung, Wildbiologie, Jagd, Forstpolitik und Forstrecht erworben hat,
  3. den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und
  4. einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.

(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer

  1. ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
  2. auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.

(4) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer

  1. ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
  2. auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.

§ 3
Dienstbezeichnungen

(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst und für den landwirtschaftlichen Dienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz „Anwärterin” oder „Anwärter”.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst führen die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin” oder „Forstreferendar”. 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst führen die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsreferendarin” oder „Landwirtschaftsreferendar”.

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst

1Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1. Ausbildungsabschnitt 1:
Revier- oder Bezirksförsterei eines Forstamtes 10 Monate,
2. Ausbildungsabschnitt 2:
Verwaltungslehrgang 2 Monate,
3. Ausbildungsabschnitt 3:
Verwaltung eines Forstamtes 3 Monate,
4. Ausbildungsabschnitt 4:
Hospitation in einer Verwaltung oder einem Unternehmen eines forstnahen Bereichs 1 Monat,
5. Ausbildungsabschnitt 5:
Laufbahnprüfung und Vorbereitung 2 Monate.

2Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. 3Sie kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.

§ 5
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst

1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1. Ausbildungsabschnitt 1:
Niedersächsisches Forstplanungsamt 6 Monate,
2. Ausbildungsabschnitt 2:
Verwaltungslehrgang 1 Monat,
3. Ausbildungsabschnitt 3:
Betriebsleitung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten 1 Monat,
4. Ausbildungsabschnitt 4:
Forstamt (Teil 1) 4 Monate,
5. Ausbildungsabschnitt 5:
Forstverwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen 1 Monat,
6. Ausbildungsabschnitt 6:
Hospitation in Betrieben oder Verwaltungen in den Bereichen Forst- oder Holzwirtschaft 2 Monate,
7. Ausbildungsabschnitt 7:
Forstamt (Teil 2) 5 Monate,
8. Ausbildungsabschnitt 8:
das für Forsten zuständige Ministerium 1 Monat,
9. Ausbildungsabschnitt 9:
Laufbahnprüfung und Vorbereitung 3 Monate.

2§ 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

(1) 11Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1. Ausbildungsabschnitt 1:
zentrale allgemeine Verwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Ausbildung im Fachschwerpunkt, Verwaltungslehrgang und fachbezogener Unterricht 6 Monate,
2. Ausbildungsabschnitt 2:
dezentrale und fachschwerpunktbezogene Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wie Bezirksstelle, Bewilligungsstelle, Prüfdienste, zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 des Düngegesetzes sowie Kommune und Lehrgang Beratungsmethodik 12 Monate,

2§ 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Anwärterin oder der Anwärter wählt als Fachschwerpunkt

  1. Betriebswirtschaft,
  2. Pflanzenproduktion,
  3. Tierproduktion,
  4. Gartenbau,
  5. Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder
  6. Hauswirtschaft und Ernährung.

2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 1.

§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte:

1. Ausbildungsabschnitt 1:
zentrale allgemeine Verwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Ausbildung im Fachschwerpunkt, Führungskräfteschulung, Verwaltungslehrgang und fachbezogener Unterricht 6 Monate,
Ausbildungsabschnitt 2:
dezentrale und fachschwerpunktbezogene Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachen wie Bezirksstelle, Bewilligungsstelle, Prüfdienste, zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 des Düngegesetzes, Kommune und Lehrgang für Beratungsmethodik 14 Monate,
Ausbildungsabschnitt 3:
Einrichtungen außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere zur Ausbildung im Fachschwerpunkt (Wahlstation) 4 Monate,

2Für Referendarinnen und Referendare, die den Fachschwerpunkt nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gewählt haben, ist Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; für Referendarinnen und Referendare mit einem anderen Fachschwerpunkt kann Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sein. 3§ 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Referendarin oder der Referendar wählt als Fachschwerpunkt

  1. Betriebswirtschaft,
  2. Pflanzenproduktion,
  3. Tierproduktion,
  4. Gartenbau,
  5. Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder
  6. Hauswirtschaft und Ernährung.

2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 2.

§ 8
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind

  1. für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst das für Forsten zuständige Ministerium und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  2. für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst das für Forsten zuständige Ministerium und
  3. für den landwirtschaftlichen Dienst die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.

(3) Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang nach § 4 Satz 1 Nr. 2, § 5 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen.

§ 9
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) 1 und 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

§ 10
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1Im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst hat die Anwärterin oder der Anwärter in dem Ausbildungsabschnitt nach § 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 und die Referendarin oder der Referendar in dem Ausbildungsabschnitt nach § 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 eine Projektarbeit durchzuführen und einen Vortrag zu halten. 2Die Ausbilderin oder der Ausbilder bewertet die Projektarbeit und den Vortrag und teilt die Bewertungen der Beamtin oder dem Beamten mit.

(2) 1Die Ausbildungsstelle gibt am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Beamtin oder des Beamten ab, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens zwei Monate dauert. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. 4Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten des § 4 Satz 1 Nrn. 2 und 5 sowie des § 5 Satz 1 Nrn. 6 und 9 werden keine Beurteilungen abgegeben.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 2Hierfür errechnet sie

  1. im Vorbereitungsdienst für den landwirtschaftlichen Dienst den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2,
  2. im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst nach § 4 den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen über
    a)
    die Projektarbeit und den Vortrag nach Absatz 1 jeweils einfach gewichtet,
    b)
    die Leistungen in Ausbildungsabschnitt 1 fünffach gewichtet und
    c)
    die Leistungen in Ausbildungsabschnitt 3 dreifach gewichtet,
  3. im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst nach § 5 den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen über
    a)
    die Projektarbeit und den Vortrag nach Absatz 1 jeweils einfach gewichtet,
    b)
    die Leistungen in Ausbildungsabschnitt 1 vierfach gewichtet und
    c)
    die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 4 und 7 zusammen vierfach gewichtet.

3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. 4Die Ausbildungsnote ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

§ 11
Prüfungsbehörde

(1) 1Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfungen für den Forstdienst ist das für Forsten zuständige Ministerium. 2Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfungen für den landwirtschaftlichen Dienst ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 12
Prüfungsausschüsse für den Forstdienst

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für den Forstdienst wird bei der Prüfungsbehörde

  1. für jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung (§ 16 Abs. 1 und 2),
  2. für jede Aufgabe der praktischen Prüfung (§ 17 Abs. 1) und
  3. für jedes Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung (§ 18 Abs. 1 und 2)

ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) 1Die Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.

(3) 1In den Prüfungsausschüssen für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst muss die oder der Vorsitzende die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst besitzen. 2Die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen.

(4) 1In den Prüfungsausschüssen für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst muss die oder der Vorsitzende Leiterin oder Leiter der für Forsten zuständigen Abteilung der Prüfungsbehörde sein oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen. 2Die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die jeweils den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen.

(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13
Prüfungsausschüsse für den landwirtschaftlichen Dienst

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für das erste und für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst wird bei der Prüfungsbehörde je ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus

  1. einer oder einem Beschäftigten der Prüfungsbehörde, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 2,
  3. einem Mitglied für jeden Fachschwerpunkt,
  4. einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 und
  5. einem Mitglied, das im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Dienstrecht erfahren ist, mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.

(3) Der Prüfungsausschuss für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus

  1. einer oder einem Beschäftigten der Prüfungsbehörde, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
  3. einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 und
  4. zwei Mitgliedern für jeden Fachschwerpunkt.

(4) 1Für jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Prüfungsbehörde für fünf Jahre bestellt. 3Die für einen Fachschwerpunkt bestellten Mitglieder (Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4) wirken im Prüfungsausschuss nur bei den Prüflingen mit, die im jeweiligen Fachschwerpunkt geprüft werden.

(5) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14
Prüfungsteile

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen in schriftlicher oder elektronischer Form zu laden.

§ 15
Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst sind

  1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung und Waldschutz,
  2. Forstnutzung, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik, Walderschließung und forstliche Betriebswirtschaft,
  3. Naturschutz und Landschaftspflege,
  4. Wildbiologie und Jagd,
  5. fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Forstverwaltung und
  6. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Haushaltswesen.

(2) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst sind

  1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung, Naturschutz und Landschaftspflege,
  2. Wildbiologie und Jagd sowie Waldschutz,
  3. Forstnutzung, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik sowie Walderschließung,
  4. Steuerung und Organisation von Forstbetrieben, Forstliche Betriebswirtschaft und Waldbewertung,
  5. Forstpolitik und Raumplanung und
  6. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.

(3) Prüfungsgebiete in der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst sind

  1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
  2. Agrarpolitik und Agrarrecht,
  3. der gewählte Fachschwerpunkt und
  4. Bildung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 1 je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Aufsichtsarbeiten können sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 4Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden. 5Die Aufsichtsarbeit in dem Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 ist am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu fertigen.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 2 je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Aufsichtsarbeiten können sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 4Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden.

(3) 1In der schriftlichen Prüfung für den Forstdienst ist jede Aufsichtsarbeit von den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.3Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(4) 1Die schriftliche Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit fünf Zeitstunden.

(5) 1Die schriftliche Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, und zwar einer aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 1, einer aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 2 und zwei aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 3 genannten Prüfungsgebiet. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufsichtsarbeit aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 1 genannten Prüfungsgebiet drei Zeitstunden und je Aufsichtsarbeit aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 genannten Prüfungsgebieten fünf Zeitstunden.

(6) 1In der schriftlichen Prüfung für den landwirtschaftlichen Dienst ist jede Aufsichtsarbeit von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.3Sie oder er kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(7) 1Dis Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Absätzen 3 und 6 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung). 2Beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens „4”, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

(8) Beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens „4”, so erhält der Prüfling im landwirtschaftlichen Dienst eine Mitteilung über die Bewertungen nach Absatz 6.

§ 17
Praktische Prüfung

(1) 1Die praktische Prüfung für den Forstdienst wird in einem oder mehreren Waldgebieten mit möglichst unterschiedlichen Standort- und Bestandesverhältnissen abgelegt. 2Der Prüfling wird anhand objektbezogener Aufgaben geprüft. 3Die Prüfung kann sich auf alle in § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken. 4In der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt werden fünf Aufgaben zur mündlichen Beantwortung oder zur schriftlichen Bearbeitung gestellt. 5In der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt werden acht Aufgaben zur mündlichen Beantwortung gestellt sowie entweder zwei Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung oder zwei Aufgaben für Vorträge, die frei zu halten sind. 6Eine Aufgabe zur mündlichen Beantwortung soll in etwa 15 Minuten beantwortet werden. 7Eine Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung soll in etwa 60 Minuten bearbeitet werden. 8Ein Vortrag soll nach 15 Minuten Vorbereitungszeit etwa 15 Minuten dauern.

(2) 1Die Prüfungsleistung zu jeder Aufgabe der praktischen Prüfung im Forstdienst ist von dem Prüfungsausschuss für die Aufgabe zu bewerten. 2Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).

(3) 1In der praktischen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2Diese besteht aus der Beratung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder aus einer Beratungssituation in der Dienststelle über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit soll etwa 80 Minuten dauern. 4Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 5Das Thema wird dem Prüfling eine Woche vor der Prüfung bekannt gegeben. 6Die Aufgabe wird dem Prüfling am Tag der Prüfung bekannt gegeben.

(4) 1In der praktischen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2Diese besteht aus der Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder dem Abhalten einer Unterrichtseinheit über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit und die Unterrichtseinheit sollen etwa 100 Minuten dauern. 4Es schließt sich ein Prüfungsgespräch über die Aufgabe an, das etwa 20 Minuten dauern soll. 5Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 6Ist die Aufgabe das Abhalten einer Unterrichtseinheit, so wird die Aufgabe dem Prüfling vier Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. 7Ist die Aufgabe die Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes, so wird die Aufgabe am Tag der Prüfung bekannt gegeben.

(5) 1Die praktische Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist vom Prüfungsausschuss zu bewerten. 2Die praktische Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst wird in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von zwei von ihr oder ihm bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, abgenommen und bewertet. 3Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende. 4Sie oder er kann sich für eine der Einzelbewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(6) 1Die praktische Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für eine Aufgabe der praktischen Prüfung für den Forstdienst kann zulassen, dass

  1. Vertreterinnen oder Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
  2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

(7) Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung nicht mindestens „4”, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

(8) Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mindestens „4”, so erhält der Prüfling im landwirtschaftlichen Dienst eine Mitteilung über die Bewertung nach Absatz 5.

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) 1In der mündlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 1 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 20 Minuten dauern. 3Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsgespräch ist von dem Prüfungsausschuss für das Prüfungsgespräch zu bewerten. 4Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 3 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(2) 1In der mündlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 2 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1In der mündlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist ein Vortrag frei zu halten und in den vier Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 3 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über das Thema des Vortrags aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt und teilt dem Prüfling das Thema eine Woche vor der Prüfung mit. 3Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 4Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 20 Minuten dauern. 5Der Vortrag soll etwa 15 Minuten dauern. 6Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsgesprächen und den Vortrag. 7Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 6 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(4) 1In der mündlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist ein Vortrag frei zu halten und in den zwei Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2Zudem sind in dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt zwei Prüfungsgespräche durchzuführen. 3Absatz 3 Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend.

(5) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
  2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

§ 19
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote für den Forstdienst wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung errechnet. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung für den Forstdienst wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 10 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 90 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote für den landwirtschaftlichen Dienst wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung errechnet, wobei die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung mit jeweils 43 Prozent und die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 14 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(4) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mindestens „3,5” beträgt und die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)” lauten.

(6) 1Bei der Laufbahnprüfung für den Forstdienst gibt die Prüfungsbehörde nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der Prüfungsleistungen in allen Prüfungsteilen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. 2Bei der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(7) 1Über die bestandene Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(8) 1Die bestandene Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Forstdienstes” oder „Assessor des Forstdienstes” zu führen. 2Die bestandene Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin der Landwirtschaft” oder „Assessor der Landwirtschaft” zu führen.

§ 20
Niederschriften

(1) Bei der Laufbahnprüfung für den Forstdienst fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt des jeweiligen Teils der praktischen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsgesprächs der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

(2) 1Bei der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen und mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. 2Die Niederschrift über die mündliche Prüfung beinhaltet auch das Ergebnis der Laufbahnprüfung.

§ 21
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst soll innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung, erfolgen.

(2) 1Lautet in der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst die Note in einer Aufsichtsarbeit, in der praktischen oder der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend (4)”, so werden die Aufsichtsarbeit oder der Prüfungsteil auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung beschließen.

§ 22
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.

§ 23
Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der praktischen oder mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 24
Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§ 25
Übergangsvorschriften

Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 5. Juni 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 26
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes vom 12. Januar 2009 (Nds.GVBl. S.9),
  2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen landwirtschaftlich-technischen und des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes vom 10. Oktober 1986 (Nds.GVBl. S.316), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.475) und
  3. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst vom 7. September 2007 (Nds.GVBl. S.437)

außer Kraft.

__________________
Hannover, den 25. September 2012


Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2 Satz 2)

Inhalte der Fachschwerpunkte für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

  1. Betriebswirtschaft:

    Betriebsanalyse, Betriebsplanung, Buchführung, Betriebszweigauswertung, betriebswirtschaftliche Fragen der landwirtschaftlichen Produktion, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, Markt, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Statistik, Sachverständigenwesen in Bezug auf Taxation, Kredit- und Steuerwesen;

  2. Pflanzenproduktion:

    Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Bodenkunde, Ackerbau, Bewirtschaftung von Grünland, Düngung, Pflanzenschutz, Versuchswesen, Naturschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Fördermaßnahmen;

  3. Tierproduktion:

    Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Leitlinien der ordnungsgemäßen Tierhaltung, Tierzucht, Tierschutz, Tierseuchenvorbeugemaßnahmen, Leistungsprüfungen, Anwendung des einschlägigen Rechts, Tierernährung, Futterwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb, Stallbau und Landtechnik, Betriebswirtschaft und Ökonomie, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Fördermaßnahmen in Tierzucht und Tierhaltung;

  4. Gartenbau:

    Gemüsebau, Obstbau, Zierpflanzenbau, Baumschule, Staudengärtnerei, Bodenkunde, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Vermarktung, Wirtschaftsberatung einschließlich Buchführung, Kredit- und Steuerwesen, Statistik, Berufsbildung, Technik;

  5. Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum:

    Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, Düngeverordnung und Düngemittelverordnung, Nährstoffkreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Biodiversität, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Landes- und Regionalplanung, Ländliche Entwicklung, Landeskultur und landbautechnische Maßnahmen, Wasserwirtschaft, Wasser- und Bodenverbandswesen, Wasserschutz, Flurbereinigung, Landschaftspflege, Naturschutz, Klimaschutz, Baurecht, Bauleitplanung, Immissionsschutz, sonstiges Umweltrecht;

  6. Hauswirtschaft und Ernährung:

    Hauswirtschaft und Haushaltsmanagement, Sozialpolitik, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Markt und Verbrauch, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Betriebswirtschaft und Ökonomie.


Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 Satz 2)

Inhalte der Fachschwerpunkte für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

  1. Betriebswirtschaft:

    Betriebsanalyse, Betriebsplanung, Buchführung, Betriebszweigauswertung, betriebswirtschaftliche Fragen der landwirtschaftlichen Produktion, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Statistik, Sachverständigenwesen in Bezug auf Taxation, Kredit- und Steuerwesen;

  2. Pflanzenproduktion:

    Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Bodenkunde, Ackerbau, Bewirtschaftung von Grünland, Düngung, Pflanzenschutz, Versuchswesen, Naturschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Fördermaßnahmen;

  3. Tierproduktion:

    Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Leitlinien der ordnungsgemäßen Tierhaltung, Tierzucht, Tierschutz, Tierseuchenvorbeugemaßnahmen und -bekämpfung, Produktion und Vermarktung tierischer Erzeugnisse, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft. Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;

  4. Gartenbau:

    Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Pflanzenschutz, Naturschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, Berufsbildung, Technik;

  5. Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum:

    Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, Düngeverordnung und Düngemittelverordnung, Nährstoffkreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Biodiversität, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Landes- und Regionalplanung, Ländliche Entwicklung, Landeskultur und landbautechnische Maßnahmen, Wasserwirtschaft, Wasser- und Bodenverbandswesen, Wasserschutz, Flurbereinigung, Landschaftspflege, Naturschutz, Klimaschutz, Baurecht, Bauleitplanung, Immissionsschutz, sonstiges Umweltrecht;

  6. Hauswirtschaft und Ernährung:

    Hauswirtschaft und Haushaltsmanagement, Sozialpolitik, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Markt und Verbrauch, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Betriebswirtschaft und Ökonomie.

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