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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
Vom 23.5.2012 (Nds.GVBl. Nr.11/2012 S.168), geändert durch VO vom 12.5.2020 (Nds. GVBl. Nr. 14/2020 S. 110), 20.8.2020 (Nds. GVBl. Nr. 30/2020 S. 272) und vom 27.4.2021 (Nds. GVBl. Nr. 17/2021 S. 231) - VORIS 20411 -

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds.GVBl. S.72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds.GVBl. S.422), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Dienstbezeichnungen
§ 3 Bewertung der Leistungen

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 4 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 5 Dauer und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 6 Feststellung der Befähigung

Dritter Teil
Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 7 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 8 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 9 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 10 Inhalt der Ausbildung
§ 11 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Vierter Teil
Ausbildung für den Aufstieg

§ 12 Ausbildung
§ 13 Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Fünfter Teil
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1,
Aufstiegsprüfung

§ 14 Prüfungen
§ 15 Prüfungsbehörde
§ 16 Prüfungsausschüsse
§ 17 Prüfungsteile
§ 18 Schriftliche Prüfung
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 21 Niederschrift
§ 22 Wiederholung der Prüfung
§ 23 Verhinderung, Versäumnis
§ 24 Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Sechster Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 26 Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 27 Inhalt der Ausbildung, Laufbahnbefähigung
§ 28 Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 29 Bewertung der Leistungen
§ 30 Module, Leistungspunkte, Prüfungsleistungen
§ 31 Fachstudien
§ 32 Berufspraktische Studienzeiten
§ 33 Bestehen von Prüfungen, Bachelorprüfung
§ 34 Prüfungszeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung
§ 35 Regelungen der Hochschule
§ 36 Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsvorschrift
§ 37a Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
§ 38 Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst,
  2. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst,
  3. die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst und
  4. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im allgemeinen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2
Dienstbezeichnungen

Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz „Anwärterin” oder „Anwärter”.

§ 3
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

sehr gut (1) 15 und 14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) 13 bis 11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis   8 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) 7 bis   5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) 4 bis   2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) 1 und   0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

15,00 bis 14,00 Punkte sehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punkte gut (2),
10,99 bis 8,00 Punkte befriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkte ausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punkte mangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6).

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 4
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 der Nieder-sächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) erfüllt.

§ 5
Dauer und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

1Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch Unterricht und praktische Unterweisung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im allgemeinen Verwaltungsdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden. 3Sie sind auch mit dem Geschäftsgang, der Geschäftsverteilung, der Registratur, der Hausverwaltung und der Organisation der Ausbildungsbehörde sowie in den Grundzügen mit der Organisation der Landesverwaltung und den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut zu machen.

§ 6
Feststellung der Befähigung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

Dritter Teil
Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 7
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 NLVO erfüllt. 2Die Bildungsvoraussetzung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NLVO liegt nur vor, wenn in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

  1. die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für den Vorbereitungsdienst erforderlich sind, durch eine fachtheoretische Ausbildung mit mindestens 330 Unterrichtsstunden und eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens neun Monaten vermittelt wurden und
  2. eine Abschlussprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2 mindestens mit der Prüfungsnote „ausreichend” bestanden wurde.

(2) 1Die Abschlussprüfung muss aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei Unterrichtsstunden und einem mündlichen Prüfungsteil mit mindestens drei Prüfungsabschnitten bestehen. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 3 entsprechend anzuwenden. 3Zur Ermittlung der Prüfungsnote ist der Mittelwert der Punktzahlen der beiden Prüfungsteile zu errechnen, wobei der Mittelwert der Aufsichtsarbeiten mit 60 Prozent und der Mittelwert der mündlichen Prüfungsabschnitte mit 40 Prozent zu berücksichtigen ist. 4Der Mittelwert ist entsprechend § 3 einer Note zuzuordnen.

§ 8
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. eine fachtheoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 10 Monaten und
  2. eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Grundlehrgang mit 350 Unterrichtsstunden und einen Abschlusslehrgang mit 720 Unterrichtsstunden. 2An den Abschlusslehrgang schließt sich die Laufbahnprüfung an.

(3) 1Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mindestens drei und höchstens fünf Ausbildungsabschnitte. 2Die Dauer eines Ausbildungsabschnitts soll zwei Monate nicht unterschreiten.

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 NLVO angerechnet werden. 2Ein förderlicher beruflicher Bildungsgang im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NLVO ist auch ein Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung. 3Üüber die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Studieninstitut (§ 9 Abs. 2).

§ 9
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung zu.

(2) Ausbildungsstelle für die fachtheoretische Ausbildung ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder das Niedersächsische Studieninstitut für Kommunale Verwaltung e.V. (Studieninstitut).

§ 10
Inhalt der Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im allgemeinen Verwaltungsdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.

(2) In der fachtheoretischen Ausbildung ist insbesondere

  1. in das Öffentliche Recht, insbesondere Allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht und Öffentliches Dienstrecht,
  2. in das Privatrecht,
  3. in die Rechtsanwendung,
  4. in die Wirtschaftslehre, insbesondere Verwaltungsbetriebswirtschaft, Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen und
  5. in die sozialwissenschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns

einzuführen.

(3) In der berufspraktischen Ausbildung ist in mindestens drei der Aufgabenbereiche

  1. Organisation der staatlichen Verwaltung oder der Kommunalverwaltung,
  2. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
  3. Finanz- und Abgabenwesen,
  4. Ordnungsverwaltung,
  5. Sozialhilfe oder Jugendhilfe und
  6. Öffentliches Dienstrecht

einzuführen.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht Lehr- und Stoffverteilungspläne.

§ 11
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens 20 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit im Grundlehrgang zwei Unterrichtsstunden und im Abschlusslehrgang vier Unterrichtsstunden betragen. 3Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 4Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Studieninstitut die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 5Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Grundlehrgang und den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Abschlusslehrgang. 6Aus den Mittelwerten nach Satz 5 wird der Mittelwert errechnet, wobei die Punktzahl für den Grundlehrgang mit 25 Prozent und die Punktzahl für den Abschlusslehrgang mit 75 Prozent berücksichtigt werden. 7Der Mittelwert nach Satz 6 (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit am Ende eines Abschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1Am Ende der Ausbildung ermittelt das Studieninstitut die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 75 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 25 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

Vierter Teil
Ausbildung für den Aufstieg

§ 12
Ausbildung

(1) Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste

  1. in einem Aufstiegslehrgang bei einem Studieninstitut (fachtheoretische Ausbildung) und
  2. durch eine berufspraktische Tätigkeit am Arbeitsplatz mit einer Dauer von sechs Monaten

eingeführt.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in einen Grundlehrgang mit mindestens 350 Unterrichtsstunden und einen Abschlusslehrgang mit mindestens 750 Unterrichtsstunden. 2An den Abschlusslehrgang schließt sich die Aufstiegsprüfung an. 3§ 10 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die berufspraktische Tätigkeit soll zwischen Grund- und Abschlusslehrgang geleistet werden; ein Teil der berufspraktischen Tätigkeit kann vor Beginn des Grundlehrgangs geleistet werden.

§ 13
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1In der fachtheoretischen Ausbildung sind eine Hausarbeit und mindestens 18 Aufsichtsarbeiten zu fertigen und es ist mindestens ein Referat zu halten. 2Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit soll im Grundlehrgang vier Unterrichtsstunden und im Abschlusslehrgang fünf Unterrichtsstunden betragen. 3§ 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für die berufspraktische Tätigkeit ist § 11 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Fünfter Teil
Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1,
Aufstiegsprüfung

§ 14
Prüfungen

Die §§ 15 bis 25 gelten für

  1. die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und
  2. die Aufstiegsprüfung.

§ 15
Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist das jeweilige Studieninstitut.

(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 16
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Abnahme der Prüfungen werden bei der Prüfungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus

  1. einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für das Richteramt,
  2. zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Prüfungsbehörde und
  4. einer in der fachtheoretischen Ausbildung tätigen Person (Fachlehrerin oder Fachlehrer).

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 17
Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Laufbahnprüfung jeweils vier Zeitstunden und in der Aufstiegsprüfung jeweils fünf Zeitstunden.

(2) 1Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.

(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer, die oder der Mitglied des Prüfungsausschusses sein kann, und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).

(5) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden und beträgt die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsnote mindestens „4”, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind mehr als zwei Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens „ausreichend (4)” bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens „4”, so ist die Laufbahnprüfung oder die Aufstiegsprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf die in § 10 Abs. 2 genannten Ausbildungsinhalte erstrecken. 2Sie ist in vier Abschnitte mit unterschiedlichen Schwerpunkten zu gliedern. 3Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4In der Laufbahnprüfung sollen auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Aufstiegsprüfung etwa 45 Minuten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung in jedem Abschnitt. 2Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
  2. andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 2Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 20
Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die beiden Prüfungsteile errechnet, wobei die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 60 Prozent und die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mit 40 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(3) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Aufstiegsprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 40 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 60 Prozent berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)” lauten.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.

(6) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.

(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(8) Die bestandene Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin” oder „Verwaltungswirt” zu führen.

(9) Die bestandene Aufstiegsprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungsfachwirtin” oder „Verwaltungsfachwirt” zu führen.

§ 21
Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

§ 22
Wiederholung der Prüfung

1Wer die Laufbahn- oder die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Abschlusslehrgangs einmal wiederholen. 2Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung des Abschlusslehrgangs erlassen. 3Für zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamten kann die oder der Dienstvorgesetzte auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Wiederholung des Abschlusslehrgangs erlassen.

§ 23
Verhinderung, Versäumnis

(1) 1Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet.

§ 24
Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten

(1) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)” - 0 Punkte - bewertet. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3In besonders schweren Fällen kann die Laufbahn- oder die Aufstiegsprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahn- oder der Aufstiegsprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 25
Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

Sechster Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 26
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt, die zum Studium

  1. an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen oder
  2. an der Hochschule Osnabrück berechtigt.“

§ 27
Inhalt der Ausbildung, Laufbahnbefähigung

(1) In der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Verwaltungsdienstes ihrer Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Bachelorstudiengang an einer der in § 26 genannten Hochschulen vermittelt werden.

(2) 1Wer den Vorbereitungsdienst mit der Bachelorprüfung als Hochschulprüfung nach den Anforderungen dieser Verordnung abgeschlossen hat und dafür ein Studium absolviert hat, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Die Befähigung eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt.

§ 28
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Im Vorbereitungsdienst ist

  1. ein Studium im Studiengang ,Allgemeine Verwaltung‘ oder ,Verwaltungsbetriebswirtschaft‘ an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen oder
  2. ein Studium im Studiengang ,Allgemeine Verwaltung‘ an der Hochschule Osnabrück

abzuschließen. 3Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium mit Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 NLVO, und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienst-vorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Hochschule.

§ 29
Bewertung der Leistungen

1Abweichend von § 3 können Prüfungsleistungen unbenotet bleiben. 2Unbenotete Prüfungsleistungen sind mit „bestanden” oder „nicht bestanden” zu bewerten.

§ 30
Module, Leistungspunkte, Prüfungsleistungen

(1) 1In den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten sind Lehreinheiten (im Folgenden: Module und Teilmodule), denen von der Hochschule insgesamt 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System zugeordnet sind, zu belegen. 2Die Leistungspunkte werden durch das Bestehen der für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen erworben.

(2) 1Den Modulen der Fachstudien, die dem Fachgebiet Rechtswissenschaften zugeordnet sind (§ 31), sind im Studiengang „Allgemeine Verwaltung” insgesamt mindestens 90 und im Studiengang „Verwaltungsbetriebswirtschaft” insgesamt mindestens 60 Leistungspunkte zuzuordnen. 2Modulen und Teilmodulen der Fachstudien, für die ausschließlich nicht benotete Prüfungsleistungen vorgesehen sind (§ 29), sind insgesamt höchstens zehn Leistungspunkte zuzuordnen.

(3) 1Für jedes Modul ist mindestens eine Prüfung vorzusehen. 2Prüfungen werden durchgeführt in Form von

  1. Klausuren,
  2. Referaten,
  3. Hausarbeiten,
  4. Aktenaufbereitungen mit Entscheidungsentwurf,
  5. mündlichen Prüfungen,
  6. Präsentationen,
  7. Protokollen und
  8. Berichten; für die Module der fachpraktischen Studienzeiten können die Prüfungen auch in anderer Form durchgeführt werden.

3In den Modulen der Fachstudien sind insgesamt mindestens drei Prüfungen in Form von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Zeitstunden durchzuführen. 4Mindestens eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und eine juristische Fallbearbeitung zum Inhalt haben.

(4) 1Im letzten Studienjahr sind in einem Modul Prüfungsleistungen in Form einer schriftlichen Bachelorarbeit und eines Kolloquiums vorzusehen. 2Mit der Bachelorarbeit soll die Befähigung nachgewiesen werden, in einem vorgegebenen Zeitraum eine auf die Ausbildungsinhalte bezogene Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig bearbeiten zu können. 3In dem Kolloquium ist die Bachelorarbeit mündlich zu erläutern und zu verteidigen.

§ 31
Fachstudien

Die Module der Fachstudien sind den folgenden Fachgebieten zugeordnet:

  1. Rechtswissenschaften (allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht und Grundlagen des Privatrechts),
  2. Verwaltungswissenschaften (Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie),
  3. Wirtschaftswissenschaften (Volkswirtschaftslehre, Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre und Öffentliche Finanzwirtschaft) und
  4. Sozialwissenschaften (Soziologie, Politikwissenschaft und Sozialpsychologie).

§ 32
Berufspraktische Studienzeiten

(1) 1Die Module der berufspraktischen Studienzeiten werden unter der Verantwortung der Hochschule als praktische Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt. 2Jede Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der die Zusammenarbeit mit der Hochschule sicherstellt und die Ausbildung überwacht.

(2) Mit der Ausbildung sollen Personen betraut werden, die die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen, oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einer gleichwertigen Qualifikation.

(3) 1Die berufspraktischen Studienzeiten gliedern sich in drei Teile. 2Die berufspraktische Studienzeit I ist Bestandteil des Grundstudiums, die berufspraktische Studienzeit II und die berufspraktische Studienzeit III sind Bestandteile des Hauptstudiums. 3Die berufspraktische Studienzeit I und die berufspraktische Studienzeit III sollen in zwei Abschnitte, die berufspraktische Studienzeit II kann in zwei Abschnitte geteilt werden. 4Ein Abschnitt soll in einer Organisationseinheit mit Querschnittsfunktionen, ein Abschnitt in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig rechtlichen Aufgaben und ein Abschnitt in einer Organisationseinheit mit schwerpunktmäßig wirtschaftlichen Aufgaben abgeleistet werden. 5Während eines Abschnitts sollen auch Aufgaben, die unmittelbaren Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, wahrgenommen werden.

(4) 1Mindestens ein Abschnitt mit einer Dauer von mindestens zwei und höchstens drei Monaten soll außerhalb der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden. 2Er kann auch bei einer für den Studiengang geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. 3Auf einen Abschnitt nach Satz 2 ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

§ 33
Bestehen von Prüfungen, Bachelorprüfung

(1) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend” oder mit „bestanden” bewertet ist. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 3Im Grundstudium und im Hauptstudium kann im Fall des Nichtbestehens einer Wiederholungsprüfung jeweils eine Prüfung ein weiteres Mal wiederholt werden.

(2) 1Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die für die Module und Teilmodule vorgesehenen Prüfungen bestanden sind. 2Es ist eine Gesamtnote zu bilden.

(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Prüfung wiederholt nicht bestanden ist und eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht möglich ist.

§ 34
Prüfungszeugnis, Mitteilung über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) 1Über die bestandene Bachelorprüfung stellt die Hochschule ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote aus. 2Das Gewicht der rechtswissenschaftlichen Prüfungsanteile in der Gesamtnote muss erkennbar sein.

(2) Ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, so teilt die Hochschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde schriftlich mit.

§ 35
Regelungen der Hochschule

Die Regelung der Einzelheiten zum Inhalt und Ablauf des Studiums sowie zu den Prüfungen, insbesondere

  1. die Lehrinhalte der Module und Teilmodule,
  2. die Anzahl der Leistungspunkte für jedes Modul und jedes Teilmodul sowie die Gewichtung der Module für die Gesamtnote der Bachelorprüfung,
  3. die Abschnitte und die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten,
  4. die Form und die Gegenstände der Prüfungen sowie die Anzahl der Prüfungen in den Modulen und
  5. das Prüfungsverfahren, insbesondere die Organisation und der Ablauf der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Folgen von Ordnungsverstößen,

bleiben der Hochschule vorbehalten.

§ 36
Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste

1Mit dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste wird auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37
Übergangsvorschrift

Auf die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2020 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 37 a
Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2020 endet,

  1. genügt abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 ein Abschlusslehrgang mit weniger als 720 Unterrichtstunden,
  2. genügt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 20 Aufsichtsarbeiten und
  3. kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(2) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder 2022 endet,

  1. genügen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 ein Grundlehrgang mit weniger als 350 Unterrichtsstunden und ein Abschlusslehrgang mit weniger als 720 Unterrichtsstunden,
  2. genügt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 20 Aufsichtsarbeiten und
  3. kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(3) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die sich in der Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Aufstiegslehrgang im Jahr 2020 endet,

  1. genügt abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Abschlusslehrgang mit weniger als 750 Unterrichtstunden,
  2. genügt abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 18 Aufsichtsarbeiten und ohne Referat und
  3. kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

(4) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten, die sich in der Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst befinden und deren Aufstiegslehrgang im Jahr 2021 oder 2022 endet,

  1. genügen abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 ein Grundlehrgang mit weniger als 350 Unterrichtsstunden und ein Abschlusslehrgang mit weniger als 750 Unterrichtsstunden,
  2. genügt abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 eine fachtheoretische Ausbildung mit weniger als 18 Aufsichtsarbeiten und
  3. kann die mündliche Prüfung (§ 19) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 38
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig treten

  1. die Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 2. November 2004 (Nds.GVBl. S.391),
  2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Polizeiverwaltungsdienstes vom 30. Juni 1999 (Nds.GVBl. S.135),
  3. die Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes und des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes vom 18. Juli 2000 (Nds.GVBl. S.174),
  4. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 5. Juli 2011 (Nds.GVBl. S.260) und
  5. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach abgeschlossenem Studium der Verwaltungs-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften vom 10. Juli 1995 (Nds.GVBl. S.256), geändert durch Verordnung vom 2. November 2004 (Nds.GVBl. S.390),

außer Kraft.

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Hannover, den 23. Mai 2012

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