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Verfahren zur Übertragung von besonderen Funktionen an Studienseminaren für Lehrämter
RdErl. d. MK v. 1.2.2014 - 35-84130/5 (SVBl. 2/2014 S.56), geändert durch RdErl. v. 28.8.2019 (SVBl. 10/2019 S. 518) - VORIS 20411 -
Bezug:
a) Beschluss d. LReg „Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst” vom 6.9.2011 (Nds.MBl. S.616) - VORIS 20400 -
b) RdErl. d. MK „Besondere Beurteilungsrichtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums” vom 16.12.2013 (SVBl. 2014 S.55) - VORIS 20400 -
c) Gem. RdErl. d. MK u. MS „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte” vom 20.12.2011 (Nds.MBl. S.74, SVBl. S.115) - VORIS 20411 -
d) RdErl. d. MK „Ergänzende Bestimmungen zu Verfahren und Zuständigkeiten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte” vom 6.2.2012 (SVBl. S.158) - VORIS 20411 -
e) Beschluss d. LReg „Dienstrechtliche Befugnisse” vom 14.7.2009 (Nds.MBl. S.742) - VORIS 20400 -
f) Gem. RdErl. d. MK u. d. MS „Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse” vom 21.7.2011 (Nds.MBl. S.529, SVBl. 5.309) - VORIS 20400 -
g) RdErl. d. MK „Beauftragung von Lehrkräften als Leiterinnen und Leiter von fachdidaktischen und pädagogischen Seminaren an den Studienseminaren der Lehrämter (Funktion mit Stellenzulage)” vom 1.2.2012 (SVBl. S.159) - VORIS 20411 -

1. Geltungsbereich

Der RdErl. regelt die Verfahren zur Übertragung von besonderen Funktionen an Studienseminaren für Lehrämter. Besondere Funktionen an Studienseminaren sind

a) das Amt der Oberstudiendirektorin oder des Oberstudiendirektors als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (BesGr. A 16 NBesO),
b) das Amt der Studiendirektorin oder des Studiendirektors als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (BesGr. A 15 + Z NBesO),
c) das Amt der Seminarrektorin oder des Seminarrektors als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik (BesGr. A 15 NBesO),
d) das Amt der Seminarkonrektorin oder des Seminarkonrektors als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen und für das Lehramt für Sonderpädagogik (BesGr. A 14 + Z NBesO),
e) das Amt der Studiendirektorin oder des Studiendirektors als Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (BesGr. A 15 BBesO) und
f) die Leitung eines fachdidaktischen oder pädagogischen Seminars durch eine Lehrkraft.

2. Ausschreibung und Bewerbung

2.1. Die Stellen der Leiterinnen oder der Leiter der Studienseminare und der ständigen Vertreterinnen oder der ständigen Vertreter der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare (Nr.1 Buchstaben a bis d) werden nach dem Muster in den allgemeinen Ausführungen zu Stellenausschreibungen für öffentliche Schulen im Schulverwaltungsblatt ausgeschrieben. Die jeweils zuständigen Personalvertretungen, die jeweils zuständige Hauptvertrauensperson bzw. Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen auf der Ebene des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) oder der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) und die jeweils zuständige Gleichstellungsbeauftragte auf der Ebene des MK oder der NLSchB sind über die beabsichtigte Ausschreibung rechtzeitig durch Vorlage des Ausschreibungsentwurfs zu unterrichten.

Sofern es sich um Stellen der Wertigkeit ab BesGr. A 15 aufwärts handelt, ist vor der Ausschreibung die Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Wiederbesetzung der Stelle einzuholen. Anderenfalls ist die Ausschreibung mit dem Hinweis „vorbehaltlich der Freigabe des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages” zu veröffentlichen.

2.2. Die Ausschreibung der Stellen der Fachleiterinnen und der Fachleiter an Studienseminaren (Nr.1 Buchstabe e) erfolgt auf Vorschlag der NLSchB in Abstimmung mit dem MK im Schulverwaltungsblatt. Die jeweils zuständigen Personalvertretungen, die jeweils zuständige Hauptvertrauensperson bzw. Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen auf der Ebene des MK oder der NLSchB und die jeweils zuständige Gleichstellungsbeauftragte auf der Ebene des MK oder der NLSchB sind über die beabsichtigte Ausschreibung rechtzeitig durch Vorlage des Ausschreibungsentwurfs zu unterrichten. Bei einer Umwidmung oder Verlagerung der Stelle ist die Ausschreibung zu begründen.

2.3. Die Ausschreibung der besonderen Funktionen nach Nr. 1 Buchstabe f erfolgt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars, für das die Beauftragung erfolgen soll, durch die NLSchB im Einvernehmen mit dem MK. Der Bezirkspersonalrat, die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen bei der NLSchB und die zuständige Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB sind über die beabsichtigte Ausschreibung rechtzeitig durch Vorlage des Ausschreibungsentwurfs zu unterrichten. Die Ausschreibung erfolgt durch dreiwöchigen Aushang in den Schulen der entsprechenden Schulform im Zuständigkeitsbereich der Regionalabteilung der NLSchB sowie im Extranet (Schulinfo Niedersachsen) der NLSchB. Ein entsprechender Hinweis hierzu erfolgt in den allgemeinen Ausführungen zu Stellenausschreibungen für öffentliche Schulen im Schulverwaltungsblatt.

2.4. Bewerbungen auf Stellen nach Nr. 1 Buchstaben a bis e sind auf dem Dienstweg an die jeweilige Regionalabteilung der NLSchB zu richten. Abweichend davon sind Bewerbungen um Funktionen nach Nr. 1 Buchstabe f auf dem Dienstweg an das Studienseminar zu richten und zeitgleich nachrichtlich der NLSchB zuzuleiten.

Die NLSchB überprüft in allen Fällen die Bewerbungsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber und unterrichtet die zuständige Gleichstellungsbeauftragte über die Bewerberlage; hinsichtlich der Stellen nach Nr. 1 Buchstaben a bis e wird auf § 11 Abs. 2 NGG hingewiesen. Soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen unter den Bewerberinnen und Bewerbern sind, ist hierüber umgehend die zuständige Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen zu unterrichten.

3. Auswahlverfahren für die Besetzung der Stellen nach Nr. 1 Buchstaben a bis e

Die Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Besetzung der Stellen nach Nr. 1 Buchstaben a bis e wird auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung und, soweit erforderlich, eines Assessmentverfahrens getroffen. Erforderlich ist ein Assessmentverfahren insbesondere in den Fällen, in denen die Bewerberinnen und Bewerber nach verschiedenen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden sind. Die Entscheidung, ob ein Assessmentverfahren erforderlich ist, trifft jeweils die oder der in Nr. 3.2.1 genannte Vorsitzende der jeweiligen Auswahlkommission unter Berücksichtigung der Bewerberlage und der dienstlichen Beurteilung; über die Entscheidung sind die jeweils zuständige Gleichstellungsbeauftragte und, soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen unter den Bewerberinnen und Bewerbern sind, die jeweils zuständige Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen zu informieren.

3.1. Dienstliche Beurteilung

Für die Bewerberinnen und Bewerber sind dienstliche Beurteilungen einzuholen. Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen gelten folgende Regelungen:

3.1.1. Bewerberinnen und Bewerber, die als Lehrkräfte an den allgemein bildenden oder den berufsbildenden Schulen tätig sind, erhalten eine dienstliche Anlassbeurteilung auf der Grundlage der Bezugserlasse zu c und d.

3.1.2. Bewerberinnen und Bewerber, die in Verwaltungsdienststellen im Geschäftsbereich des MK (MK, NLSchB, NLQ, Studienseminare) tätig sind, erhalten eine dienstliche Beurteilung auf der Grundlage des Bezugsbeschlusses zu a und des Bezugserlasses zu b.

3.2. Assessmentverfahren

Soweit erforderlich, wird mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Assessmentverfahren durchgeführt.

3.2.1. Auswahlkommission

Das Assessmentverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt.

a) Auswahlkommission zur Besetzung der Stellen nach BesGr. A 16 NBesO (Nr. 1 Buchstabe a):
Der Kommission für die Besetzung der Stellen nach Nr. 1 Buchstabe a gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
aa) die Leiterin oder der Leiter der für die Ausbildung der Lehrkräfte zuständigen Abteilung des MK jeweils als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission,
bb) die Leiterin oder der Leiter des Referats für Aus- und Fortbildung im MK,
cc) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferates des MK,
dd) die oder der für das Lehramt zuständige Fachreferentin oder Fachreferent des Referats für Aus- und Fortbildung im MK und
ee) die Leiterin oder der Leiter der NLSchB
oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderung nur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten lassen.
b) Auswahlkommission zur Besetzung der Stellen nach BesGr. A 15 + Z NBesO (Nr. 1 Buchstabe b), BesGr. A 15 NBesO (Nr. 1 Buchstabe c), BesGr. A 14 + Z NBesO (Nr. 1 Buchstabe d):
Der Kommission für die Besetzung der Stellen nach Nr. 1 Buchstaben b bis d gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
aa) die Leiterin oder der Leiter der NLSchB jeweils als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission und
bb) die oder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständige Dezernentin oder zuständige Dezernent der NLSchB
oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderung nur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten lassen.

In den Fällen von Nr. 1 Buchstaben b und d nimmt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, in dem die Stelle besetzt werden soll, als weiteres stimmberechtigtes Mitglied teil.

c) Auswahlkommission zur Besetzung der Stellen der Fachleiterinnen und Fachleiter nach BesGr. A 15 BBesO (Nr. 1 Buchstabe e):
Der Kommission für die Besetzung der Stellen nach Nr. 1 Buchstabe e gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
aa) die oder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständige Dezernentin oder zuständige Dezernent der NLSchB jeweils als Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission und
bb) die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, in dem die Stelle besetzt werden soll
oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter kann sich im Falle der Verhinderung nur durch fachlich zuständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten lassen.

3.2.2. Teilnahmerechte

In den jeweiligen Kommissionen erhalten folgende Personen Teilnahmerechte ohne Stimmrecht:

Auswahlkommission nach Nr. 3.2.1 Buchstabe a:

- die Gleichstellungsbeauftrage des MK und
- die Hauptvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen beim MK, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben.

Auswahlkommissionen nach Nr. 3.2.1 Buchstabe b:

- die Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB und
- die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen bei der NLSchB, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben.

Auswahlkommission nach Nr. 3.2.1. Buchstabe c:

- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkspersonalrates,
- die für den Schulbereich zuständige Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB und
- die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigte im niedersächsischen Schuldienst, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben.

3.2.3. Durchführung

Die Auswahlkommission führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Assessmentverfahren durch. Alle Mitglieder der Auswahlkommission und die Personen, die nach Nr.3.2.2 an dem Gespräch teilnehmen, sind vom bisherigen Werdegang der Bewerberinnen und Bewerber und den Rangstufen ihrer dienstlichen Beurteilung rechtzeitig zu informieren.

Vor Beginn des Assessmentverfahrens sind den Mitgliedern der Auswahlkommission und den Personen, die nach Nr. 3.2.2 an dem Gespräch teilnehmen, die Aufgabenstellungen und der erwartete Antworthorizont mitzuteilen.

Im Assessmentverfahren werden insbesondere Kenntnisse über Strukturen, Rechtsgrundlagen und Kompetenzorientierung in der Lehrerausbildung (1. und 2. Phase) überprüft. Die Aufgabenstellungen sind grundsätzlich einzeln sowie in der Gruppe mündlich zu bearbeiten. Elemente des Assessmentverfahrens sollen ein stellenbezogenes Gespräch, ein Fallbeispiel, ein standardisiertes Interview, eine Teamübung sowie bei mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerbern eine Gruppenübung sein. Das dabei zu überprüfende Anforderungs- und Befähigungsprofil umfasst vor allem die Kompetenzbereiche

a) Leitungs- und Führungskompetenz, sofern es sich um ein Auswahlverfahren zur Besetzung der Stellen nach Nr. 1 Buchstaben a bis d handelt,
b) Fachkompetenz,
c) Sozialkompetenz,
d) Beratungskompetenz sowie
e) Methodenkompetenz.

Im Rahmen des Assessmentverfahrens bewertet jedes Kornmissionsmitglied die von der Bewerberin oder dem Bewerber insgesamt gezeigten Leistungen mit einer Note auf der Notenskala von 1 bis 5, die wie folgt definiert sind:

1 = hervorragend geeignet
2 = gut geeignet
3 = geeignet
4 = noch geeignet
5 = nicht geeignet

Die oder der Vorsitzende der Kommission ermittelt auf der Grundlage der Einzelnoten für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Durchschnittsnote des Assessmentverfahrens. Ergeben sich bei der Errechnung der Durchschnittsnote Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet.

3.3. Auswahlvorschlag

Die jeweilige Auswahlkommission legt auf der Basis der dienstlichen Beurteilungen und der Durchschnittsnote des Assessmentverfahrens einen Auswahlvorschlag vor.

3.4. Auswahlentscheidung

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Auswahlvorschlag richtet sich nach dem Bezugsbeschluss zu e und dem Bezugserlass zu f. Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch IX sowie der Gleichstellungsbeauftragten nach dem NGG sind zu beachten.

4. Verfahren für die Beauftragung von Lehrkräften nach Nr. 1 Buchstabe f

Vor der Beauftragung einer Lehrkraft nach Nr. 1 Buchstabe f ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Grundlage des Auswahlverfahrens ist eine Eignungsüberprüfung.

4.1. Verfahrensbestandteile dieser Eignungsüberprüfung sind:

a) eine zu erteilende Unterrichtsstunde der Bewerberin oder des Bewerbers; beim Lehramt an Gymnasien soll die zu erteilende Unterrichtsstunde im Sekundarbereich II erfolgen,
b) eine Beratung einer Lehrkraft, in der Regel einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst (LiVD), mit deren Einverständnis durch die Bewerberin oder den Bewerber nach einer von der Lehrkraft zuvor erteilten Unterrichtsstunde und
c) ein strukturiertes Auswahlgespräch.

4.2. An den in Nr. 4.1 genannten Verfahrensbestandteilen nehmen teil:

a) die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars und
b) eine Leiterin oder ein Leiter eines pädagogischen Seminars oder eine Leiterin oder ein Leiter eines fachdidaktischen Seminars; diese oder dieser wird von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars bestimmt.

Zur Wahrung der Qualität der Lehrerausbildung und der Gleichwertigkeit der Anforderungen und der Bewertungskriterien bei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann die oder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständige Dezernentin oder zuständige Dezernent der NLSchB an dem Auswahlverfahren teilnehmen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann bei dem Unterrichtsbesuch nach Nr. 4.1 Buchstabe a als Zuhörerin oder Zuhörer anwesend sein.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirkspersonalrats, die Bezirksvertrauensperson für schwerbehinderte Beschäftigte im Niedersächsischen Schuldienst und die für den Schulbereich zuständige Gleichstellungsbeauftragte der NLSchB sind berechtigt, an dem strukturierten Auswahlgespräch ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Bezirkspersonalrat kann sich dabei von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalrats des Studienseminars vertreten lassen.

4.3. Im strukturierten Auswahlgespräch werden insbesondere Kenntnisse über Strukturen, Rechtsgrundlagen und Kompetenzorientierung in der Lehrerausbildung (1. und 2. Phase) überprüft. Das dabei zu überprüfende Anforderungs- und Befähigungsprofil umfasst vor allem die Kompetenzbereiche

a) Fachkompetenz,
b) Sozialkompetenz,
c) Beratungskompetenz sowie
d) Methodenkompetenz.

4.4. Der Auswahlvorschlag wird auf der Grundlage von Bewertungen der Bestandteile nach Nr.4.1 Buchstaben a bis c durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars erstellt. Dabei sind schriftliche Bewertungsbeiträge der nach Nr. 4.2 Buchstabe b bestimmten Person mit zu berücksichtigen. Sofern die oder der für die Fachaufgabe Studienseminare zuständige Dezernentin oder zuständige Dezernent der NLSchB teilnimmt, nimmt sie oder er auch durch einen schriftlichen Bewertungsbeitrag Stellung.

4.5. Die erbrachten Teilleistungen nach Nr. 4.1 Buchstaben a bis c werden dabei jeweils mit einer Note auf der Notenskala von 1 bis 5 bewertet, die wie folgt definiert sind:

1 = hervorragend geeignet
2 = gut geeignet
3 = geeignet
4 = noch geeignet
5 = nicht geeignet

Auf der Grundlage der Einzelnoten wird eine Durchschnittsnote für jede Bewerberin und jeden Bewerber ermittelt und in einem Eignungsbericht zusammengefasst. Ergeben sich bei der Bildung der Durchschnittsnote mehr als eine Nachkommastelle, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet.

4.6. Die NLSchB entscheidet abschließend über den Auswahlvorschlag. Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen nach dem Nds. Personalvertretungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch IX sowie der Gleichstellungsbeauftragten nach dem NGG sind dabei zu beachten.

4.7. Der Eignungsbericht ist der Lehrkraft zur Kenntnis zu geben und zur Personalakte zu nehmen. Sofern die Eignung nicht festgestellt werden konnte, behält diese Feststellung bei weiteren Bewerbungen 18 Monate lang ihre Gültigkeit. Bei einer Bewerbung nach Ablauf der 18 Monate ist jeweils das vollständige Eignungsüberprüfungsverfahren zu durchlaufen. Geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnten und weiterhin an einem Einsatz in der Ausbildung interessiert sind, können sich innerhalb von 18 Monaten nach erfolgter Auswahlentscheidung auf weitere Ausschreibungen hin bewerben; eine erneute Teilnahme an der Eignungsüberprüfung nach Nr. 4.1 findet in diesen Fällen nicht statt.

4.8. Die Beauftragung erfolgt durch die NLSchB. Die Leiterinnen und Leiter der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare an den Studienseminaren für Lehrämter erhalten eine unbefristete Beauftragung. Alle Beauftragungen sind unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen.

4.9. Wenn befristete Beauftragungen von Leiterinnen und Leitern der fachdidaktischen und pädagogischen Seminare an den Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Inkrafttreten dieses Erlasses auslaufen, werden diese Funktionen erneut ausgeschrieben. Bewirbt sich um diese Funktion eine Lehrkraft, die mit der Wahrnehmung dieser Funktion zuvor befristet beauftragt war, kann auf die Verfahrensbestandteile nach Nr. 4.1 Buchstaben a und b verzichtet werden, wenn sie jeweils einzige Bewerberin oder einziger Bewerber ist.

5. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Der Bezugserlass zu g tritt mit Ablauf des 31.1.2014 außer Kraft.

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