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Regelungen in Schulen und Studienseminaren zur Durchführung der Praxisphase der Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen
RdErl. d. MK v. 1.8.2014 - 35 - 84110/23 (SVBl. 9/2014 S. 450), geändert durch RdErl v. 29.8.2019 (SVBl. 10/2019 S. 517) - VORIS 20411 -

1 Allgemeines

1.1 In den Masterstudiengängen für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Haupt- und Realschulen absolvieren die Studierenden eine Praxisphase. Wissenschafts- und berufsfeldbezogene Ausbildungselemente werden in der Praxisphase verzahnt, so dass die Studierenden im Masterstudium grundlegende Kompetenzen entwickeln können, die zum zukünftigen Berufsfeld einer Lehrkraft gehören.

1.2 Während der gesamten Praxisphase werden die Studierenden durch ein Team von wissenschaftlichem Personal (Lehrende der Fachdidaktiken der Hochschule) und Lehrkräften betreut. Die Lehrkräfte erbringen die entsprechenden Lehr- und Betreuungsleistungen innerhalb eines Lehrauftrags nach § 34 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) gemäß Nr. 6 dieses Erlasses.

2 Praxisblock

2.1 Die Praxisphase umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung sowie Nachbereitung eines fachdidaktisch orientierten Langzeitpraktikums (Praxisblock) und liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Die Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die jeweilige Schule wird durch den Praxisblock nicht berührt. Dementsprechend obliegt die Verantwortung für die Durchführung des Langzeitpraktikums in den Schulen in allen schulischen Belangen der jeweiligen Schulleitung.

2.2 Der Praxisblock umfasst eine Dauer von 18 Unterrichtswochen. In der Regel beginnt der Praxisblock am 10. Februar eines jeden Jahres. Der Beginn kann angepasst werden an Erfordernisse des Kalenderjahres, die sich aus der unterschiedlichen Dauer der Schulhalbjahre ergeben. Der Praxisblock endet spätestens mit Beginn der Sommerferien.

2.3 Ziel des Praxisblocks ist es, dass die Studierenden ihre Kompetenzen in Bezug auf die Praxisanforderungen der Schule erweitern und vertiefen und damit in die Lage versetzt werden, ihre Eignung für das zukünftige Berufsfeld auf der Basis der im Langzeitpraktikum gesammelten Erfahrungen zu reflektieren. Die erworbenen berufsfeldbezogenen Kompetenzen erleichtern die Anschlussfähigkeit des Masterstudiums an den Vorbereitungsdienst.

3 Praktikumsschulen

3.1 Der Praxisblock wird in einer dem studierten Lehramt entsprechenden Schulform abgeleistet.

3.2 Die Zuweisung der Studierenden zu den Praktikumsplätzen erfolgt durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB).

3.3 Die von der NLSchB ausgewiesenen Praktikumsschulen haben die Durchführung des Praxisblocks zu ermöglichen und verantwortlich mitzuwirken. Nach Möglichkeit wird eine vergleichbare Auslastung der Praktikumsschulen in Bezug auf die Vergabe von Praktikumsplätzen eingehalten. Die öffentlichen Schulen stellen in Abhängigkeit der vorhandenen Sollklassen i. d. R. im folgenden Umfang Praktikumsplätze zur Verfügung:

(a) Praktikumsschulen des Primarbereiches

Anzahl der Sollklassen Anzahl der Praktikumsplätze
ab 8 (zweizügig) 2
ab 12 (dreizügig) 4
ab 16 (vierzügig) 6

(b) Praktikumsschulen des Sekundarbereiches (ohne Gymnasien)

Anzahl der Sollklassen Anzahl der Praktikumsplätze
ab 6 (einzügig) 2
ab 12 (zweizügig) 4
ab 18 (dreizügig) 6

Öffentliche Schulen des Primarbereiches, deren Sollklassengröße unterhalb der Zweizügigkeit liegt, können ebenfalls Praktikumsplätze anbieten, wenn die mit der Stundentafel einhergehenden schulfachlichen Belange dies ermöglichen.

In besonderen Fällen kann die NLSchB abweichende Regelungen treffen. Das Niedersächsische Kultusministerium kann sich Entscheidungen in Einzelfällen vorbehalten.

3.4 Öffentliche Schulen, die Ausbildungsschulen für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind, können im Einvernehmen mit der NLSchB die Anzahl der Praktikumsplätze entsprechend den Ausbildungskapazitäten, die für Anwärterinnen und Anwärter benötigt werden, einschränken.

4 Mentorinnen und Mentoren

4.1 Lehrkräfte sind verpflichtet, in ihren Fächern Studierende zu betreuen. Als Mentorin oder Mentor ist geeignet, wer über die Lehrbefähigung für die zu betreuenden Unterrichtsfächer oder über eine mehrjährige Unterrichtserfahrung in dem betreffenden Fach verfügt.

4.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt die Mentorinnen und Mentoren für den Praxisblock. Die zuständige Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 20 Abs. 1 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) zu beteiligen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist nach § 95 Abs. 2 des IX. Sozialgesetzbuches (SGB) zu unterrichten und anzuhören, wenn schwerbehinderte Bedienstete betroffen sind.

4.3 Die Mentorin oder der Mentor trägt die Verantwortung für den Unterricht, in dem die Studierenden hospitieren oder den die Studierenden teilweise oder vollständig selbst gestalten. Die Mentorin oder der Mentor ist den Studierenden gegenüber in allen Belangen des betreffenden Unterrichts weisungsberechtigt.

4.4 Die Mentorinnen und Mentoren übernehmen im Wesentlichen folgende Aufgaben: Sie nehmen die Studierenden mit in ihren Unterricht und ermöglichen ihnen in ihren Lerngruppen eigene Unterrichtserfahrungen. Sie unterstützen und beraten die Studierenden insbesondere bei der Planung des teilweise oder vollständig selbstgestalteten Unterrichts. Sie geben den Studierenden regelmäßig Rückmeldungen über deren Kompetenzentwicklung.

4.5 Für die Betreuung erhalten die Mentorinnen und Mentoren im zweiten Schulhalbjahr für jede Studierende und jeden Studierenden pro Fach 0,5 Anrechnungsstunden. Schulen in freier Trägerschaft entscheiden eigenständig über die Gewährung von Anrechnungsstunden.

4.6 Für die Teilnahme an Qualifizierungen zum Praxisblock sind die Mentorinnen und Mentoren vom Unterricht freizustellen, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

5 Pflichten und Rechtsstellung der Studierenden an der Praktikumsschule

5.1 Die Studierenden unterliegen den für den Unterricht und die Erziehung in der Schule geltenden Vorschriften. Sie haben über die ihnen durch das Praktikum bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren. Die Studierenden unterzeichnen bei Antritt an der Praktikumsschule eine Verschwiegenheitserklärung, die sie der Schulleitung aushändigen. Die Studierenden legen der Schulleitung

a) eine Bescheinigung über die Belehrung nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und
b) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)

zur Einsichtnahme vor, sobald sie der Praktikumsschule zugewiesen sind.

5.2 Die Anwesenheitszeit der Studierenden in der Schule beträgt in der Regel 15 Zeitstunden pro Woche. Die Studierenden hospitieren, geben teilweise oder vollständig selbstgestalteten Unterricht unter Aufsicht der Mentorinnen oder Mentoren. Daneben nehmen sie an außerunterrichtlichen Aktivitäten teil. Hierzu gehört die Teilnahme an Sitzungen schulischer Gremien und an schulischen Veranstaltungen.

5.3 Die Studierenden beginnen den achtzehnwöchigen Praxisblock mit zwei Orientierungswochen, die für Hospitationen von Unterricht und für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Aktivitäten zu nutzen sind. Ab der dritten Woche führen die Studierenden durchgängig vier Wochenstunden teilweise oder vollständig selbstgestalteten Unterricht durch. Für den teilweise oder vollständig selbstgestalteten Unterricht wird ein Richtwert von insgesamt 64 Unterrichtsstunden während des Praxisblocks angesetzt. Die Stunden sollen gleichmäßig auf die beiden Unterrichtsfächer verteilt werden. Der teilweise oder vollständig selbstgestaltete Unterricht findet kontinuierlich in denselben Lerngruppen statt. In diesen Lerngruppen haben die Studierenden eine ausführliche Unterrichtssequenz je Fach durchzuführen. Der Umfang der betreffenden Unterrichtssequenz ist auf die Stundentafel der Fächer abzustimmen. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung abweichende Regelungen treffen.

5.4 Während des Praxisblocks erhalten die Studierenden je Unterrichtsfach mindestens zwei Beratungsbesuche. Mindestens einer der Besuche pro Fach soll gemeinsam durch die Lehrbeauftragten für die Praxisphase nach Nr. 6.2 dieses Erlasses und die Lehrenden der Hochschule durchgeführt werden. Die Beratungsbesuche umfassen jeweils eine Unterrichtshospitation und die Nachbesprechung der Unterrichtsstunde der Studierenden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Mentorin oder der Mentor können an den Beratungsbesuchen teilnehmen.

5.5 Die Studierenden nehmen während des Praxisblocks an Begleitveranstaltungen der Hochschule teil. Ein fester Tag in der Woche ist für diese begleitenden Veranstaltungen unterrichtsfrei zu halten. Dieser Studientag kann um bis zu einem weiteren Tag ergänzt werden. Die konkrete Ausgestaltung ist im jeweiligen Regionalnetz nach Nr. 7 dieses Erlasses zu vereinbaren.

5.6 Das Fernbleiben während des Praxisblocks ist von den Studierenden unter Angabe der Gründe umgehend der Praktikumsschule anzuzeigen.

5.7 Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung oder bei rechtswidrigem Verhalten der Studierenden an der Praktikumsschule ist die Hochschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren.

5.8 Studierende dürfen keinen eigenverantwortlichen Unterricht und keinen Vertretungsunterricht durchführen. Sie sollen nicht mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß § 62 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) betraut werden.

6 Lehrbeauftragte für die Praxisphase

6.1 Die Lehrbeauftragten für die Praxisphase übernehmen Aufgaben in der Vorbereitung, der Durchführung, der Begleitung und Nachbereitung des Praxisblocks. In der Regel handelt es sich bei den Lehrbeauftragten für die Praxisphase um Lehrkräfte, die

a) über mehrjährige Erfahrungen in der Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern verfügen (Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter der Studienseminare für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Studienseminare für Sonderpädagogik)
oder
b die eine mehrjährige Tätigkeit in der Lehrerausbildung an Hochschulen nachweisen können
oder
c) über mehrjährige Erfahrungen in der Betreuung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst

verfügen.

6.2 Während des Praxisblocks führen die Lehrbeauftragten bei jeder Studierenden oder jedem Studierenden mindestens zwei Beratungsbesuche in dem betreffenden Unterrichtsfach durch.

6.3 Der Lehrauftrag wird im Rahmen einer Nebentätigkeit gem. § 71 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) wahrgenommen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Praxisphase gewährt die NLSchB den Lehrbeauftragten eine Entlastung im Hauptamt. Bis zum Umfang der für die Nebentätigkeit gewährten Entlastung kann die Mindestunterrichtsverpflichtung gem. § 17 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) unterschritten werden. Die Anzahl der Unterrichtsstunden, die die Lehrbeauftragten zur Entlastung erhalten, richtet sich im Schulhalbjahr August bis Januar nach Buchst. a, im Schulhalbjahr von Februar bis Juli nach Buchst. b. Die Festsetzung erfolgt durch die NLSchB gemäß Nr. 8 dieses Erlasses.

(a) Im Schulhalbjahr von August bis Januar erhält jede Lehrbeauftragte oder jeder Lehrbeauftragte Entlastungsstunden nach Anzahl der Semesterwochenstunden (SWS) der folgenden Lehrveranstaltungen:

Lehrveranstaltung in der Praxisphase Anzahl der Semesterwochenstunden Anzahl Entlastungsstunden
Vorbereitungsseminar 2 SWS 4 Std.
Nachbereitungsseminar 1 SWS 2 Std.
Summe 3 SWS 6 Std.

Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sollte in diesem Halbjahr für die Lehrbeauftragten an einem Tag keine Unterrichtsverpflichtung bestehen.

(b) Im Schulhalbjahr von Februar bis Juli erhält jede Lehrbeauftragte oder jeder Lehrbeauftragte Entlastungsstunden für die Lehrleistungen, die sie oder er im Praxisblock und der dazu gehörenden Begleitveranstaltung erbringt. Die Anzahl der Entlastungsstunden richtet sich wie folgt nach der Anzahl der zu betreuenden Studierenden:

  Anzahl Studierende Anzahl Entlastungsstunden
I. Bis zu 5 6
II. 6 7
III. 7 8
IV. 8 - 9 9
V. 10 - 11 10
VI. 12 - 13 11
VI. 14 – 15 12

6.4 Die dienstlichen Aufgaben des jeweiligen Hauptamtes, die die Lehrbeauftragten als Lehrkräfte an Schulen oder als Ausbildende in Studienseminaren zu erfüllen haben, dürfen durch den Lehrauftrag nicht beeinträchtigt werden. Das Maximum von 15 zu betreuenden Studierenden im Praxisblock ist aus diesen Gründen nicht zu überschreiten.

7 Regional- und Fachnetze

7.1 Die Umsetzung und Durchführung der Praxisphase wird durch ein Regionalnetz begleitet, das am Standort der betreffenden Hochschule eingerichtet wird. Die Studienseminare, die mit der betreffenden Hochschule zusammenarbeiten, entsenden je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in das Regionalnetz der betreffenden Hochschule. Des Weiteren entsendet die NLSchB in der Regel je eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Regionalnetz der betreffenden Hochschule. In beratender Funktion nehmen je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I teil; sie werden von der NLSchB benannt.

7.2 Die Lehrbeauftragten für die Praxisphase nehmen im Rahmen ihres Lehrauftrags regelmäßig an Fachnetzen teil, um gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Personal der Fachdidaktiken der Hochschulen Konzepte zu erstellen, die zur Verzahnung wissenschafts- und berufsfeldbezogener Ausbildungselemente in der Praxisphase beitragen.

8 Ergänzende Regelungen zum Verfahrensablauf

8.1 Die NLSchB setzt für Lehrkräfte, denen ein Lehrauftrag für die Praxisphase erteilt worden ist, unverzüglich nach Mitteilung der Daten durch die Hochschulen die Entlastungsstunden fest. Die NLSchB setzt für die Lehrbeauftragten für die Praxisphase bis zum 10. Juni eines jeden Jahres, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn der Sommerferien, die Anzahl der Entlastungsstunden für das Schulhalbjahr August bis Januar gemäß Nr. 6.3 Buchst. a dieses Erlasses fest. Die NLSchB setzt für die Lehrbeauftragten für die Praxisphase bis zum 10. Januar eines jeden Jahres, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres, die Anzahl der Entlastungsstunden für das Schulhalbjahr Februar bis Juli gemäß Nr. 6.3 Buchst. b dieses Erlasses fest.

8.2 Die NLSchB stellt für das zweite Schulhalbjahr das Angebot an Praktikumsplätzen bereit, sobald die Hochschulen der NLSchB und nachrichtlich den Schulleitungen der Praktikumsschulen mitgeteilt haben,
a) welchen Praktikumsschulen
b) wie viele Studierende
c) in welchen Fächern
zur Absolvierung des Praxisblocks, der ab Februar des Folgejahres durchgeführt wird, zugewiesen werden sollen. Diese Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 15.12. eines jeden Jahres.

8.3 Die Leitungen der Studienseminare und die betreffenden Schulleitungen werden über die NLSchB ab dem 15. Dezember eines Jahres unverzüglich informiert über

a) den Bedarf an Lehrbeauftragten, der sich aus der aktuellen Anzahl der Studierenden im Praxisblock ergibt,
b) die Anzahl der Studierenden, die von den Lehrbeauftragten im Praxisblock pro Person und Fach betreut werden.

8.4 Dienstreisen, die mit Aufgaben in den Regionalnetzen gemäß Nr. 7 dieses Erlasses verbunden sind, werden über die NLSchB abgerechnet. Dies gilt nicht für die Dienstreisen, die Lehrkräfte im Rahmen der Wahrnehmung des Lehrauftrages in der Praxisphase für die Hochschulen durchführen.

9 Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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